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LVwG-AV-227/001-2026•LVwG N LVwG-AV-227/001-2026
LVwG-AV-227/001-2026Landesverwaltungsgericht27.05.2026
Gesundheitsrecht; Pflegefachassistenz; Nostrifikation; Gleichwertigkeit; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, ***, ***, gegen Spruchpunkt A. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9.1.2026, ***, betreffend Nostrifikation in der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, folgenden
B E S C H L U S S :
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Mit Eingabe vom 14.9.2025 stellte die Beschwerdeführerin, eine nordmazedonische Staatsbürgerin, den Antrag auf Anerkennung ihrer in Nordmazedonien in einer „Medizinischen Mittelschule“ mit Diplom vom 31.8.2020 abgeschlossenen Ausbildung als „Krankenschwester-Technikerin“ in der Pflegefachassistenz und verwies u.a. darauf, dass sie Ende 2024 in Deutschland bereits die Anerkennung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 9.1.2026, ***, wurde
A.der Antrag auf Anerkennung in der Pflegefachassistenz abgewiesen und
B.das Diplom vom 31.8.2020 einem österreichischen Zeugnis über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegeassistentin unter der aufschiebenden Bedingung der Absolvierung näher bestimmter theoretischer und praktischer Ergänzungsausbildungen als gleichwertig anerkannt.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die in Nordmazedonien absolvierte Ausbildung nicht dem Ausbildungsprofil einer österreichischen Ausbildung in der Pflegefachassistenz entspreche. Der überwiegende Teil der theoretischen Ausbildung sei allgemeinbildender Natur; einziger pflegefachlicher Unterrichtsgegenstand sei das Fach „Grundlagen der Pflege“ im Ausmaß von 72 Stunden und in nur einem Ausbildungsjahr. Da die österreichische Ausbildung in diesem Themenfeld („Grundzüge der professionellen Pflege I“, Pflegeprozess I“, „Grundzüge der professionellen Pflege II“, „Pflegeprozess II“) 310 Mindeststunden umfasse, zeige sich schon bei der theoretischen pflegfachlichen Basisausbildung ein signifikantes quantitatives Ausbildungsdefizit. Aus dem vorgelegten ausländischen Lehrplan ergebe sich im Bereich des theoretischen Fachunterrichts insgesamt ein Ausbildungsumfang von 915 Stunden; im Vergleich dazu umfasse die theoretische österreichische Ausbildung in der Pflegefachassistenz mindestens 1870 Stunden, sodass sich auch bei einem Gesamtvergleich bei der theoretischen Ausbildung ein deutliches quantitatives Ausbildungsdefizit ergebe.
Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung basiere nur ansatzweise auf den Ausbildungsgrundsätzen einer dualen Ausbildung. Im Lehrplan seien nur Praktika im Umfang von 576 Stunden sowie ein „Ferialpraktikum“ ausgewiesen, während in der österreichischen dualen Ausbildung in der Pflegefachassistenz Praktika in einem Gesamtumfang von mindestens 1060 Stunden zu absolvieren zu seien und eine Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehen sei. Somit lägen auch Defizite im Bereich der praktischen Ausbildung vor. Im österreichischen Ausbildungssystem sei eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung mit Inhalten ausschließlich pflegefachlicher Natur abzulegen. Diesem Abschlussniveau entspreche die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht, da keine pflegewissenschaftliche Arbeit auf dem Niveau einer österreichischen Fachbereichsarbeit zu verfassen gewesen sei.
Die aufgezeigten Ausbildungsdefizite könnten aufgrund des hohen Umfanges sinnvollerweise nicht ausgeglichen werden, da im Rahmen einer allfälligen Ergänzungsausbildung nahezu alle Themenfelder absolviert werden müssten, was der vollständigen Absolvierung einer österreichischen Ausbildung nahezu gleichkommen würde.
Die einschlägige Berufspraxis sei nach der anzuwendenden Anerkennungsbestimmung bloß „zu berücksichtigen“; demnach liege das Hauptschwergewicht auf der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung mit der beantragten österreichischen Ausbildung. Das signifikante quantitative Ausbildungsdefizit in der theoretischen pflegfachlichen Basisausbildung könne nicht durch Berufserfahrung kompensiert werden (z.B. in Hinblick auf den Ethikunterricht; gesundheitsfördernde bzw. gesundheitshemmende Faktoren, Pflegeprozess, theoretische Kenntnis von in Österreich etablierten Pflegemodellen und deren wissenschaftliche Bewertung).
Der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung *** entfalte nur Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland und sei für das gegenständliche Verfahren demnach nicht relevant.
Die im Ausland mit Erfolg absolvierte Ausbildung entspreche grundsätzlich dem Ausbildungsprofil einer österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz. Die festgestellten Ausbildungsdefizite der theoretischen Ausbildung könnten nicht durch eine ausländische Berufserfahrung ausgeglichen werden, jedoch durch die Absolvierung näher bestimmter theoretischer und praktischer Ergänzungsausbildungen an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder in einem Lehrgang für Pflegeassistenz und diesbezüglicher kommissioneller Ergänzungsprüfungen.
In ihrer rechtzeitig (nur) gegen Spruchpunkt A. des soeben genannten Bescheides erhobenen Beschwerde vom 11.2.2026 beantragte die Beschwerdeführerin, ihrem „Antrag auf Anerkennung in der Pflegeassistenz“ (gemeint wohl: „Pflegefachassistenz“) stattzugeben, „die Vergleichbarkeit der Ausbildungen unter Berücksichtigung der in Deutschland absolvierten Fortbildung (des Anpassungslehrgangs) und der erworbenen Berufserfahrung anzuerkennen“ und ihr „allenfalls ein paar wenige – tatsächlich notwendige – Ergänzungsmaßnahmen vorzuschreiben“. Ein Nostrifikationsverfahren stelle auf einen Ausgleich wesentlicher Unterschiede ab und erfolge nicht (mehr) durch einen 1:1-Vergleich der Ausbildungsfächer; Weiterbildungen und Berufserfahrung seien entsprechend zu berücksichtigen. Wäre sie drei Jahre lang in Deutschland vollzeitbeschäftigt gewesen, wäre sie in den Genuss der automatischen Anerkennung gekommen; diesen Zeitrahmen habe sie aber leider noch nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre vierjährige Ausbildung in Nordmazedonien in Zusammenschau mit dem in Deutschland absolvierten Anpassungslehrgang auf die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und der anschließenden achtmonatigen Vollzeitberufstätigkeit als Krankenschwester nicht einmal unter Vorschreibung von Ergänzungsmaßnahmen mit der in Österreich eine Stufe unter der Gesundheits- und Krankenpflege liegenden zweijährigen Ausbildung zur Pflegefachassistenz vergleichbar sei. Der Anrechnung von nur 72 Stunden im Fachgebiet Pflege in einem Ausbildungsjahr halte sie entgegen, dass auf den 72 Stunden „Grundlagen der Pflege“ im 2. Ausbildungsjahr „aufbauend spezialisierter im 3. und 4. Ausbildungsjahr Innere Pädiatrie mit Pflege (72+66 Stunden), Chirurgie mit Gynäkologie und Geburtshilfe mit Pflege (72+99 Stunden), Neuropsychiatrie mit Pflege (66 Stunden), sowie Mikrobiologie und Infektiologie mit Pflege (72+72 Stunden) zusätzlich Hygiene, Psychologie, Anatomie und Physiologie“ unterrichtet worden sei. Während der Schulzeit habe sie 40 Tage Ferialpraktika als Krankenpflegerin absolviert. Auch wenn die Praktika aus Nordmazedonien nur 576 Stunden umfassten, seien sie in Zusammenschau mit dem praktischen Teil des Anpassungslehrgangs in Deutschland (680 Stunden) in einem höheren Ausmaß als in Österreich gefordert absolviert worden. Zusätzlich habe sie ihre erworbenen Kompetenzen durch die 6-monatige berufsvorbereitende Praxisphase in Nordmazedonien und die 8-monatige Vollzeitberufstätigkeit in Deutschland vertiefen können.
Die im Gutachten erörterten inhaltlichen Unterschiede zwischen der österreichischen und der nordmazedonischen Ausbildung könnten in Zusammenschau mit dem in Deutschland absolvierten Anpassungslehrgang und der anschließend erfolgten Berufsausübung wohl insoweit ausgeglichen werden, dass eine Anerkennung in der Pflegefachassistenz unter Vorschreibung weniger Ergänzungsmaßnahmen möglich sein sollte. Der in Deutschland absolvierte Anpassungslehrgang umfasse im praktischen Teil 160 Stunden in der ambulanten Versorgung, 160 Stunden in der Psychiatrie, 180 Stunden auf der Abteilung Innere Medizin und 180 Stunden auf der Chirurgischen Abteilung. Zusätzlich seien 390 Stunden theoretischer Unterricht absolviert worden. Schwer nachvollziehbar sei, weshalb ihre Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland nur auf den österreichischen Beruf der Pflegeassistenz, nicht aber der Pflegefachassistenz anerkannt worden sei, lägen ihre erworbenen Kompetenzen doch im höherausgebildeten Bereich. Die in Deutschland erworbenen Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflege sollten vor dem Hintergrund der EU-weit angeglichenen Ausbildungslehrgänge als zumindest vergleichbar mit den wesentlichen Kompetenzen für die Berufsausübung in der österreichischen Pflegefachassistenz anerkannt werden. Gewisse länderspezifische Unterschiede könnten mit Ergänzungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Die Beschwerdeführerin, eine nordmazedonische Staatsbürgerin, hat die vierjährige Medizinische Mittelschule in *** in Nordmazedonien mit dem Ausbildungsprofil „Krankenschwester“ mit Erfolg abgeschlossen. Das Diplom über diese erfolgreich abgeschlossene Fachmittelschule wurde am 31.8.2020 ausgestellt. Ein Volontariat in der Dauer von 6 Monaten wurde im Allgemeinen Krankenhaus in *** mit Erfolg absolviert. Die Beschwerdeführerin hat die staatliche Fachprüfung in der Fachrichtung „Krankenschwester-Technikerin“ am 29.4.2021 am selben Krankenhaus bestanden und ist damit in ihrem Heimatland berechtigt, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester-Technikerin“ zu führen.
Anschließend zog sie in die Bundesrepublik Deutschland, wo über ihren Antrag vom 5.9.2022 auf Anerkennung von der Bezirksregierung *** ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben wurde. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Ergänzungsausbildung wurde mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung *** vom 18.9.2024 die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung für den Pflege- und Gesundheitsberuf „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) anerkannt. Laut Urkunde des Landrates *** vom 20.12.2024 ist sie seit diesem Tag zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Sie war dann von 26.12.2024 bis 31.7.2025 als Gesundheits- und Krankenpflegerin im *** in *** in Deutschland vollzeitbeschäftigt. Seit 20.8.2025 hat sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich, da hier ihr Ehemann lebt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
[…]
Nostrifikation
§ 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
[…]
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(7) Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. […]“
Die angestrebte Anerkennung (Nostrifikation) betrifft nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1 GuKG „eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“. Die belangte Behörde hatte gegenständlich im Sinne des § 89 Abs. 6 GuKG zu prüfen, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung
hinsichtlich des Gesamtumfanges,
der Ausbildungsinhalte und
der erworbenen Kompetenzen
der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
§ 89 Abs. 6 GuKG erhielt die jetzige Fassung mit der am 22.7.2023 in Kraft getretenen GuKG-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 108/2023; nach der Vorgängerbestimmung (§ 32 Abs. 6 GuKG) war zu prüfen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung „hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist“, und war „eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt“, d.h. erworbene Kompetenzen waren bis zur Novelle 2023 noch kein Thema und einschlägige Berufserfahrung nur, sofern sie fehlende Inhalte abdeckte (so ist die Rechtslage z.B. bis heute hinsichtlich Nostrifikationen im Kardiotechnikergesetz, im Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und im Sanitätergesetz). – Bis zum Inkrafttreten der GuKG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 185/2013) war es gar noch im Ermessen der Behörde gelegen, einschlägige Berufserfahrung aus Drittstaaten überhaupt zu berücksichtigen (erst seither „kann“ sie nicht nur berücksichtigt werden, sondern „ist“ sie generell zu berücksichtigen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.9.2009, 2007/11/0086, dem im Übrigen auch der Fall einer „Krankenschwester-Technikerin“ aus Mazedonien zu Grunde lag, darauf hingewiesen hatte, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Nostrifizierung nicht nur Lehrveranstaltungen, abgelegte Prüfungen und allfällige wissenschaftliche Arbeiten, sondern auch die im Rahmen einer praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Bedeutung sind).
In den Materialien zur GuKG-Novelle 2023 (3466/A XXVII.GP) heißt es zu § 89 GuKG in der geltenden Fassung wörtlich: „Die Regelungen betreffend die Nostrifikation in Pflegeassistenzberufen wird im Hinblick auf die Kriterien der Gleichwertigkeit und der Vorschreibung von Ergänzungsmaßnahmen zugunsten eines erleichterten Berufszugangs unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der erforderlichen Qualität neu geregelt.“
Zu § 89 Abs. 6 GuKG idgF liest man: „Klargestellt wird, dass Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung ist die Gesamtqualifikation des/der Nostrifikant:in ist, das heißt die Kompetenzen aufgrund der absolvierten Ausbildung sowie der erworbenen Berufserfahrung.“
Und zu § 89 Abs. 7 GuKG idgF heißt es: „Die Vorschreibung einer Ergänzungsausbildung, die sich aus der Prüfung der Gleichwertigkeit ergibt, zielt nicht mehr auf einen 1:1-Vergleich der Fächer und Stunden ab, sondern auf eine Gesamtbeurteilung der für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz erforderlichen Inhalte und Kompetenzen.“
Die Anforderungen an eine Gleichwertigkeitsprüfung, wie sie in § 89 Abs. 6 GuKG in der aktuell geltenden Fassung normiert sind, sind durch die neu vorgeschriebene Prüfung der „erworbenen Kompetenzen“ und die Berücksichtigung der „einschlägigen Berufserfahrung“ ohne jegliche Einschränkung sowohl im Bereich des GuKG (siehe dazu noch unten) als auch anderer medizinischer Berufe (siehe dazu die Aufzählung auf der vorherigen Seite) einzigartig, was offenbar darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergibt, den Berufszugang speziell zu den Pflegeassistenzberufen erleichtern und hier die „Gesamtqualifikation“ zum Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung machen wollte. Wie schon in Weiss/Lust, GuKG7 (2014) § 32 Anm. 9, vertreten wurde, ist Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine „deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte“, sondern „die Fähigkeit, für die Berufsausübung in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit dem entsprechenden österreichischen Ausbildungsabschluss“. § 89 Abs. 6 GuKG dient also nicht der historischen Bewertung eines im Ausland erworbenen Ausbildungszeugnisses, sondern legt den Fokus auf das Qualifikationsniveau und die tatsächlichen Kompetenzen, die für die Ausübung des angestrebten Pflegeassistenzberufs erforderlich sind.
Die belangte Behörde hat aber im gegenständlichen Fall, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 7) ergibt, hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Nostrifikation in der Pflegefachassistenz nach wie vor das „Hauptschwergewicht“ auf den Vergleich der von der Beschwerdeführerin in Nordmazedonien absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung in der Pflegefachassistenz gelegt und die Berufspraxis (wörtlich) „nur berücksichtigt“ bzw. als zu kurz beurteilt, um die festgestellten Ausbildungsdefizite ausgleichen zu können. Auf die „erworbenen Kompetenzen“ wurde bei der Prüfung offenkundig überhaupt nicht eingegangen, und daher wurden dazu auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt bzw. Feststellungen zu diesen Kompetenzen getätigt. In diesem Zusammenhang ist zwar der Ansicht der belangten Behörde, dass der Feststellungsbescheid der Bezirksregierung *** nur Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet, grundsätzlich zuzustimmen, aber die im dort absolvierten Anpassungslehrgang in Theorie und Praxis erworbenen Kompetenzen haben nach dem zuvor Gesagten sehr wohl in die nunmehr vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung einzufließen, weil sie ein wesentlicher Teil der vom Gesetzgeber betonten „Gesamtqualifikation“ der Beschwerdeführerin sind. Ließe man die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Anpassungslehrgangs in Theorie und Praxis erworbenen Kompetenzen nämlich bei der Gleichwertigkeitsprüfung völlig außer Acht, ginge man nicht vom – im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung (vgl. erneut VwGH 15.9.2009, 2007/11/0086) bestehenden – „Gesamtqualifikationsniveau“ der Beschwerdeführerin aus.
Die Formulierung des § 89 Abs. 6 GuKG idgF, die nun auch – neben Gesamtumfang und Inhalt der im Ausland absolvierten Ausbildung – die „erworbenen Kompetenzen“ als eigenen Punkt im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung normiert, spricht für eine Auslegung des Begriffs der „erworbenen Kompetenzen“ dahingehend, dass damit nicht nur praktische Berufserfahrungen gemeint sind, sondern alle für die angestrebte Tätigkeit relevanten Kompetenzen, denn bei allen drei Prüfpunkten (Gesamtumfang, Ausbildungsinhalt, erworbene Kompetenzen) ist die einschlägige Berufserfahrung zwar „zu berücksichtigen“, aber nicht als einzigmögliche Quelle für den Kompetenzerwerb angeführt (wie dies jedoch z.B. in § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 87 Abs. 3 GuKG der Fall ist). Nach der Intention des Gesetzgebers kann es bei der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 89 Abs. 6 GuKG idgF nicht irrelevant sein, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Anpassungslehrgang absolviert hat, der nicht nur eine freiwillige Weiterbildung war, sondern der ihr vorgeschrieben worden war und der sie auf ein Qualifikationsniveau gehoben hat, das sie zum Führen der Berufsberechtigung als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ in Deutschland und auch zur Erlangung von Berufspraxis auf dieser Ebene geführt hat. Diese erfolgreiche Nachqualifizierung, Berufszulassung und Berufsausübung nicht zu berücksichtigen, erschiene unverhältnismäßig (vor allem in Hinblick darauf, dass eine Anerkennung nach § 87 GuKG möglich gewesen wäre, wenn sie den Beruf in Deutschland länger, nämlich drei Jahre, ausgeübt hätte) und widerspräche dem in den Materialien offengelegten Zweck des § 89 Abs. 6 GuKG, die „Gesamtqualifikation“ zu erfassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135).
Letzteres ist gegenständlich der Fall, weil die belangte Behörde in Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nostrifikation in der Pflegefachassistenz abgewiesen hat, obwohl mangels Prüfung der (z.B. in der Bundesrepublik Deutschland in Theorie und Praxis im Rahmen des Anpassungslehrgangs) „erworbenen Kompetenzen“ der maßgebliche Sachverhalt in einem Teilbereich überhaupt nicht feststeht: So wurden die theoretischen und praktischen Inhalte des Anpassungslehrgangs, der laut Beschwerdevorbringen 390 Stunden Theorie und 680 Stunden Praxis umfasste, und die damit erworbenen Kompetenzen überhaupt nicht ermittelt und auch nicht einer Beurteilung durch die Amtssachverständige, ob die Gesamtqualifikation der Beschwerdeführerin damit jener der Pflegefachassistenz gleichwertig ist oder (verneinendenfalls) welche Voraussetzungen für die Nostrifikation dann noch fehlen und inwieweit diese an Bedingungen zu knüpfen sind, unterzogen. Diese Ermittlungsmängel hindern das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da die zuständige Abteilung der belangten Behörde eher über die erforderlichen Informationen verfügt und die ihr beigegebenen Amtssachverständigen mit derartigen Beurteilungen vertraut sind.
Somit sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihr nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).
Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Inhalt der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 89 Abs. 6 GuKG idgF, insb. wie der Gesetzesbegriff der „erworbenen Kompetenzen“ in diesem Zusammenhang auszulegen ist bzw. inwieweit dabei Anpassungslehrgänge und Anerkennungen im EWR-Ausland dabei zu berücksichtigen sind.
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