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LVwG-AV-175/001-2026•LVwG N LVwG-AV-175/001-2026
LVwG-AV-175/001-2026Landesverwaltungsgericht27.05.2026
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Gefährdungsabklärung; Verfahrensrecht; Akteneinsicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in *** - ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 25 AVG und § 37 NÖ KJHG, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer A die Gewährung von Akteneinsicht in die Akten *** gemäß § 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) iVm Art. 15 DSGVO sowie ergänzend gemäß § 25 AVG und § 37 NÖ KJHG.
Konkret führte er in seinem Antrag aus, dass er der Vater der minderjährigen Kinder B, C und D ist und dass der Antrag die Einsicht in sämtliche in diesen Akten enthaltenen Dokumente, Unterlagen, Vermerke, Korrespondenzen, Protokolle und sonstige personenbezogenen Daten, einschließlich elektronischer Aufzeichnungen, die ihn oder seine Kinder betreffen, umfasst.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. November 2025 gewisse Informationen mitgeteilt wurden, mahnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 die Erlassung „eines formellen Bescheids über meinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Akten unter der Kennziffer *** vom 06. Oktober 2025“ ein.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt II. der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.
Begründet wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Akteinsicht gemäß § 17 AVG zurückzuweisen ist, da kein Verfahren nach dem AVG anhängig ist. Die Behörde hat im betreffenden Verfahren nicht hoheitlich gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Verfahren *** ein Aufsichtsverfahren gemäß § 17 Abs. 7 NÖ KJHG über die Bezirksverwaltungsbehörde sei. Diese sei selbst hoheitlich tätig.
Aufsichtstätigkeiten wären hoheitlich und fallen unter das AVG. Er habe als Beschwerdeführer in der Aufsicht Parteistellung und damit Anspruch auf Akteneinsicht.
Der Antrag stütze sich auch auf § 37 NÖ KJHG, wonach Erziehungsberechtigte in der Gefährdungsabklärung zu beteiligen und zu informieren wären. Die Behörde habe keine Abwägung nach § 17 Abs. 3 AVG vorgenommen.
Der Bescheid verletze „§ 25 AVG (Anhörecht) und § 20 AVG (Begründungspflicht)“, da keine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt sei.
Beantragt wurde soweit es Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides betrifft, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die NÖ Landesregierung anzuweisen, ihm die Akteneinsicht in den Akt *** zu gewähren und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der NÖ Landesregierung aufzuerlegen.
Der Akt zur Zl. *** betrifft eine Aufsichtstätigkeit (die Wahrnehmung der Fachaufsicht gemäß § 17 Abs. 7 NÖ KJHG) durch die Niederösterreichische Landesregierung über eine Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der dort vom Beschwerdeführer eingebrachten Mitteilung über eine Kindeswohlgefährdung wegen Verweigerung bzw. Erschwerung der Ausübung des Kontaktrechts durch die Kindesmutter.
Die Feststellung ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde und ist unstrittig, weil sie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugrunde gelegt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) und (3) …
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
6.1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens und zum Antrag:
Eingangs sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet, aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einem anderen Richter zugewiesen wurde und wurde diesbezüglich mit 3. März 2026, Zl. LVwGAV153/001-2026, eine separate Entscheidung erlassen.
Wenngleich im Kopf des Bescheides auf Anträge vom 22. Dezember 2025 hingewiesen wird, ist davon auszugehen, dass mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß dem AVG und NÖ KJHG in den Akt mit der Zahl *** vom 6. Oktober 2025 entschieden wurde (siehe insoweit auch den Verfahrensgang, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. Dezember 2025 nur auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2025 verweist). Selbst wenn man von einer Unklarheit hinsichtlich des Datums des Antrages ausginge, wäre dies irrelevant, hat doch die Behörde eindeutig über den auf das AVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den oben genannten Akt entschieden.
6.2. Zur Zurückweisung des Antrages:
Mit seinem Antrag vom 6. Oktober 2025 begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht nach AVG iVm § 37 NÖ KJHG (Gefährdungsabklärung).
Richtig ist, dass die belangte Behörde ihre Aufsichtstätigkeit gemäß § 17 Abs. 7 AVG betreffend eine konkrete Bezirkshauptmannschaft ausübt.
Inhalt dieser Aufsichtstätigkeit betrifft keine hoheitliche Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des NÖ KJHG (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2011/11/0005).
Bei dieser Gefährdungsabklärung gemäß § 37 NÖ KJHG tritt die Behörde nicht mit „imperium“ auf. Es werden im Rahmen dieser Tätigkeit auch keine hoheitlichen Akte, wie die Erlassung eines Bescheides gesetzt.
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (Hinweis VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).
Zu beachten ist hierbei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (VwGH vom 6. März 2014, VwGH 2013/11/0205).
Im gegenständlichen Fall übt die belangte Behörde gemäß § 17 Abs.7 NÖ KJHG ihr Aufsichtsrecht aus und wendet hierbei auch nicht „imperium“ an.
Bei der Ausübung dieses Aufsichtstätigkeit werden somit keine hoheitlichen Akte wie die Erlassung eines Bescheides gesetzt oder ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlassen.
Ein auf § 17 AVG gestützter Antrag auf Akteneinsicht erfordert das Vorliegen eines konkreten - etwa auf Bescheiderlassung zielenden - Verwaltungsverfahrens nach dem AVG (VwGH vom 16. Februar 2023, Zl. Ra 2023/03/0009).
Beantragt wurde die Gewährung der Akteneinsicht mach § 25 AVG iVm § 37 NÖ KJHG.
Hierzu ist auszuführen, dass die Bestimmung § 25 AVG bei der Antragsstellung nicht mehr in Geltung stand.
Da der Beschwerdeführer „Akteneinsicht“ beantragt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er dies unter der Bestimmung gemäß § 17 AVG gemacht hat.
Nach der oa. höchstgerichtlichen Judikatur, kann jedoch nur in einem Verwaltungsverfahren Akteneinsicht beantragt und darüber inhaltlich abgesprochen werden, wenn das Verfahren auf die Erlassung eines hoheitlichen Aktes abzielt.
Dies ist jedoch in einem Verfahren nach § 17 Abs. 7 NÖ KJHG nicht der Fall. Die belangte Behörde tritt hierbei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf.
Dies besagt auch der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden der Fachaufsicht der Landesregierung unterliegen. Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit „imperium“ diese Aufsicht ausübt.
Selbst die Gefährdungsabklärung gemäß § 30 NÖ KJHG erfolgt nicht in Erfüllung behördlicher Aufgaben. Die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung und ist die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu verweigern (VwGH vom 25. November 2025, Zl. Ra 2024/11/0082).
Von einer Beteiligung des Beschwerdeführers im Rahmen des § 37 NÖ KJHG kann abgesehen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Vor dem Hintergrund zu den Ausführungen betreffend § 30 NÖ KJHG kann auch über § 37 NÖ KJHG mangels hoheitlichen Verfahrens kein Recht auf Akteneinsicht entstehen.
Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2011/11/0005).
Da sich der Bescheid der belangten Behörde vor dem Hintergrund der oa. VwGH-Judikatur nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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