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LVwG-S-238/001-2026•LVwG N LVwG-S-238/001-2026
LVwG-S-238/001-2026Landesverwaltungsgericht26.05.2026
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Verspätung; Zustellung; Ausland;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.01.2026, Zl. ***, betreffend die mit diesem Bescheid vorgenommene Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 28.12.2023, Zl. ***, als verspätet, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Strafverfügung vom 28.12.2023, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer), einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), schuldig. Dafür wurde gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden) über ihn verhängt. Die Rechtsmittelfrist war in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen ab der Zustellung (samt näher beschriebenen Einbringungsmöglichkeiten) angegeben.
1.2. Die Behörde fertigte diese Strafverfügung am 28.12.2023 um 07:14 Uhr ab. Neben der Bezeichnung des Empfängers findet sich keine Zustellverfügung. Die Zustellung wurde mittels Auslandsrückschein vorgenommen. Ein Rückschein zu dieser Zustellung findet sich jedoch nicht im Akt.
1.3. Am 24.04.2024 veranlasste die belangte Behörde eine Neuzustellung mit Auslandsrückschein. Daraufhin langte am 12.06.2024 die Sendung mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ bei der Behörde ein. Der Vermerk stammt vom 15.05.2024.
1.4. Mit Schreiben vom 21.06.2024 richtete die belangte Behörde daraufhin ein Zustellersuchen an die im Freistaat *** zuständige Regierung der ***. Dieses hatte folgenden Inhalt (wörtlich wiedergegeben, gedrängt dargestellt):
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie werden höflichst ersucht das beiliegende Schriftstück an die oben genannte Person zuzustellen.
Die Zustellung soll erfolgen
Xan den/die Genannte/n persönlich - Eigenhändig.
Alternativ
Xdurch die Post mit Postzustellungsurkunde.
Eine von uns versuchte Postzustellung kam nicht zustande! siehe Beilage
Sie werden gebeten, gem. Art. 12 des Vertrages ein Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung zu übermitteln, die Ort und Tag des Empfanges erkennen lassen.
Falls der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist, werden Sie im Sinne des Art. 13 des Vertrages weiters gebeten, seine Anschrift zu ermitteln und dorthin zuzustellen.
Dieses Zustellersuchen ist deshalb erforderlich,
Xweil für das gegenständliche Schriftstück eine eigenhändige Zustellung geboten ist, die im direkten Postweg nicht bewirkt werden konnte.
Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen.“
1.5. Mit Schreiben vom 06.09.2024 teilte die Regierung der *** mit, dass dem Amts- und Rechtshilfeersuchen entsprochen worden sei und übermittelte eine Postzustellungsurkunde. Aus dieser Zustellungsurkunde geht hervor, dass der Zusteller den Versuch unternommen hat, dem Beschwerdeführer das Schriftstück in der Wohnung zu übergeben. Weil dies nicht möglich war, hat der Zusteller das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Der Tag der Zustellung wurde auf der Zustellungsurkunde mit dem 30.08.2024 vermerkt.
1.6. Mit Schreiben vom 28.10.2024 mahnte die belangte Behörde die Geldleistung unter Anschluss eines Rückstandsausweises und einer Rechtskraftbestätigung erfolglos beim Beschwerdeführer ein.
1.7. Mit Schreiben an das Finanzamt *** vom 10.12.2024 (welches das Ersuchen an das Finanzamt *** weiterleitete, welches sich später für unzuständig erklärte) und mit Schreiben vom 24.02.2025 an das zuständige Finanzamt *** wurde unter Anschluss von Rückstandsausweis und Rechtskraftbestätigung um Vollstreckung der Strafverfügung ersucht.
1.8. Mit Schreiben vom 04.12.2025, eingelangt am 11.12.2025, übermittelte das Finanzamt *** der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.10.2025, in welchem er mitteilte, dass ihm der Hintergrund der Zahlungsaufforderung nicht bekannt sei und ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung. Ferner ersuchte er um Aussetzung der Vollstreckung.
1.9. Mit Schreiben vom 11.12.2025 urgierte die belangte Behörde beim Finanzamt *** zeitgleich wegen des Fortschrittes der Vollstreckung. Nach zwischenzeitlichem Einlangen des Schreibens vom 04.12.2025 übermittelte sie dem Finanzamt nochmals die Zustellungsurkunde.
1.10. Am 11.12.2025 veranlasste die belangte Behörde eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer, ohne Zustellnachweis.
1.11. Mit E-Mail vom 25.01.2026, 23:11 Uhr, brachte der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.12.2023 ein.
1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.01.2026 wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung laut Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 30.08.2024 hinterlegt worden sei. Diese Hinterlegung habe gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) die Wirkung der Zustellung, wenn keine Ortsabwesenheit vorliege. Die oben genannte Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 zugestellt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 13.09.2024 geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung sei der Einspruch aber erst am 25.01.2026 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingebracht worden und sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.
1.13. Mit E-Mail vom 10.02.2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend führte er aus, dass er die ursprüngliche Strafverfügung tatsächlich nicht zugestellt bekommen habe. Von dem gegenständlichen Verfahren habe er erst durch ein Schreiben, das ihm am 16.01.2026 in einem gewöhnlichen Briefumschlag zugegangen sei, erstmals Kenntnis erlangt. Im Übrigen verwies er auf den Einspruch vom 25.01.2026 und dass er mit diesem innerhalb der gesetzlichen Frist ab Kenntnisnahme reagiert habe.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Mit Schreiben vom 13.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.
2.2. Mit E-Mail vom 18.03.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und brachte darin vor, dass er erst kurz vor dem 23.01.2026 Kenntnis von der gegenständlichen Strafverfügung erlangt habe und unmittelbar darauf reagiert und Einspruch erhoben habe. Eine frühere Reaktion sei ihm mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Die Fristversäumnis sei daher nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen. Die ursprüngliche Strafverfügung sei ihm tatsächlich nicht zugegangen.
2.3. Mit E-Mail vom 08.04.2026 teilte die belangte Behörde unter Anschluss eines Rückscheins mit, dass seitens der Behörde ein abweisender Bescheid über den Wiedereinsetzungsantrag ergangen sei. Dieser sei dem Beschwerdeführer am 05.03.2026 zugestellt worden. Es sei keine Beschwerde erhoben worden, womit der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.
3.1. Die belangte Behörde ersuchte – aufgrund der Erfolglosigkeit der von ihr am 28.12.2023 und am 24.04.2024 vorgenommenen unmittelbaren Postzustellung – die Regierung der *** mit Schreiben vom 21.06.2024 um Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Art der Zustellung stellte es die belangte Behörde der ersuchten Behörde frei, die Strafverfügung zu eigenen Handen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
3.2. Am 30.08.2024 wurde die Strafverfügung von einem Postbediensteten in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten eingelegt, nachdem eine Übergabe in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Dies wurde in der Zustellungsurkunde zu Zl. *** dokumentiert.
3.3. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.12.2023, Zl. ***, langte am 25.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
3.4. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung am 16.01.2026 tatsächlich übernommen. Eine frühere Übernahme kann nicht festgestellt werden.
Der Sachverhalt konnte auf dem Boden des unstrittigen Verwaltungsstrafaktes festgestellt werden. Das Datum der Einlegung der Strafverfügung in den Briefkasten des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zustellungsurkunde der ersuchten Behörde; das Datum des Einspruchs ergibt sich aus der E-Maileingabe. Das Datum der tatsächlichen Übernahme der Strafverfügung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ein früheres Übernahmedatum konnte nicht festgestellt werden.
5.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, StF: BGBl. Nr. 52/1991, diese zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 bzw. § 33 AVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
[...]“
5.3. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZuStG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, diese zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017, lautet (auszugsweise):
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
[...]“
5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (in der Folge: Rechtshilfevertrag), StF: BGBl. Nr. 526/1990, lauten (auszugsweise):
Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.
(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
[...]
Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.“
5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23.12.2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist, lauten:
„Art. 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Abs. 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.“
5.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, lauten (auszugsweise):
„§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
[...]
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
§ 182 Zustellungsurkunde
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück
enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.“
6.1. Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann gemäß § 49 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 AVG zu berechnen ist (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49, Rz. 3). Die in der angefochtenen Strafverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung entsprach § 49 Abs. 1 VStG und sah insbesondere keine davon abweichende, längere Frist vor. Eine Strafverfügung braucht gemäß § 49 VStG nicht zu eigenen Handen zugestellt werden (vgl. zur Abschaffung dieses Erfordernisses die Erläuterungen Bemerkungen (EB) zur VStGNovelle BGBl. I Nr. 33/2013 mit RV 2009 BlgNR 24. GP, 22).
6.2. Zustellungen zwischen den Vertragsstaaten sollen gemäß Art. 10 des Rechtshilfevertrages grundsätzlich im unmittelbaren Postverkehr bewirkt werden. Nur wenn eine solche Zustellung nicht möglich oder zweckmäßig ist, soll um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe ersucht werden. Die Zustellung im unmittelbaren Postverkehr stellt daher keinen Fall der Gewährung von Amts- und Rechtshilfe iSd Art. 3 dar (VwSlg 14.713/1997).
Erfolgt die Zustellung durch die Post und besteht der Bedarf nach einer Zustellung mit Zustellnachweis, so kommt ausschließlich eine Zustellung zu eigenen Handen unter Verwendung eines eingeschriebenen Briefes iSd Weltpostvertrages in Betracht. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch bei Verwendung des sog. Internationalen Rückscheins das Erfordernis der eigenhändigen Zustellung anzumerken (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht3, 2023, Rz. 3 zu Art. 10 des Rechtshilfevertrages [S. 746]).
Unter Bezugnahme auf Art. 10 erster und zweiter Satz des Rechtshilfevertrages ist zu den ersten beiden Zustellvorgängen vom 28.12.2023 und vom 24.04.2024 festzuhalten, dass dazu keine Rückscheine als Zustellnachweise vorgelegt wurden, sodass – auch aufgrund fehlender Zustellverfügungen – nicht festgestellt werden kann, ob die Strafverfügung zu eigenen Handen an den Beschwerdeführer zugestellt wurden und ob damit den Voraussetzungen des Art. 10 zweiter Satz des Rechtshilfevertrages Genüge getan wurde (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), aaO). Gleichsam lässt sich damit nicht feststellen, ob die Strafverfügung dem Beschwerdeführer nichtsdestotrotz zugekommen ist, zumal dieser eine Zustellung vor dem 16.01.2026 bestreitet. Anhand dieser Zustellvorgänge lässt sich somit keine erfolgreiche Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer belegen.
6.3. Bei näherer Betrachtung des Zustellersuchens vom 21.06.2024 ergibt sich, dass die belangte Behörde es der ersuchten Behörde darin überlassen hat, dem Beschwerdeführer die Strafverfügung zu eigenen Handen (RSa) oder – alternativ – durch die Post mit Zustellurkunde, das heißt mit Zustellnachweis (RSb) zuzustellen (vgl. EBRV 740 BlgNR 17. GP 9). Die ersuchte Behörde hat hinsichtlich der Zustellung von der alternativen Zustellungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. An dieser ausdrücklich eingeräumten Wahlmöglichkeit ändert es auch nichts, dass die belangte Behörde angab, dass eine eigenhändige Zustellung geboten sei (siehe dazu Punkt 6.1., letzter Satz). Eine eigenhändige Zustellung ist gemäß Art. 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Rechtshilfevertrages nur bei unmittelbarer Postzustellung geboten, nicht jedoch bei einem Zustellersuchen an eine ausländische Behörde, was sich aus Art. 3, Art. 10 Abs. 1 dritter Satz und Art. 11 des Rechtshilfevertrages ergibt (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler u.a. (Hrsg.), aaO, mHa VwGH 13.11.2002, 99/03/0444). Dass der ersuchten Behörde hier mehrere Zustellarten (ihres Staates) zur Auswahl gestellt wurden, stellt aus der Sicht des Gerichts keine Verletzung des Art. 11 des Rechtshilfevertrages dar, da es nach diesem sogar zulässig ist, keine Wahl zu treffen bzw. keine Zustellart vorzugeben und die Art der Zustellung damit nur der ersuchten Behörde zu überlassen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des im ersuchten Staat zur Anwendung gelangenden Bayerischen VwZVG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Z. 1 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäß § 180 ZPO in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Die gegenständliche Strafverfügung wurde gemäß der im Akt erliegenden Zustellungsurkunde der Deutschen Post am 30.08.2024 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen, da eine Übergabe in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Dieser Umstand wurde auf der Zustellungsurkunde vermerkt, welche insgesamt die notwendigen Angaben gemäß § 182 Abs. 2 ZPO enthält. Diese Zustellungsurkunde stellt einen gültigen Zustellnachweis dar. Danach ist gemäß § 180 ZPO eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 30.08.2024 erfolgt. Die Zustellung wurde sohin gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates im Wege der Amts- und Rechtshilfe vorgenommen. Dass dieser Zustellvorgang nicht rechtmäßig gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet.
Ausgehend von einer Zustellung der Strafverfügung bereits am 30.08.2024 begann die Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG mit diesem Tag zu laufen (fristauslösendes Ereignis) und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG daher mit Ablauf des 13.09.2024 (exakt um Mitternacht, vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Damit hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass der am 25.01.2026 eingebrachte Einspruch verspätet war und hat sie diesen folglich zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
6.4. Damit erweist sich auch die vorliegende Beschwerde, die der Verspätung des Einspruchs nichts entgegensetzt, als unbegründet und ists sie aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen noch einzugehen wäre.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung kann sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und kommt ferner auch der hier zu lösenden Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276).
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