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LVwG-AV-474/001-2026•LVwG N LVwG-AV-474/001-2026
LVwG-AV-474/001-2026Landesverwaltungsgericht26.05.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot Karte-plus; Familienzusammenführung; Familienangehöriger; Aufenthaltsrecht; Entscheidungszeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. am ***, StA: Afghanistan, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27.02.2026, Zl. ***, mit dem der am 12.06.2023 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Frau A, eine am *** geborene afghanische Staatsangehörige (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), stellte am 12.06.2023 über die österreichische Botschaft in Teheran, Iran, einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C, einem afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich lebt und über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt.
1.2. Am 01.06.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt.
1.3. Im Zuge des durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom 24.07.2025 wurde der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme und dieser somit nicht über einen der in § 46 Abs. 1 NAG aufgelisteten, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ermöglichenden Aufenthaltstitel verfüge.
1.4. Hierzu wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer anwaltlichen Vertretung vom 14.08.2025 wie folgt Stellung genommen:
„[…] Wie bereits telefonisch mit Ihnen besprochen, möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, dass der Ehegatte der Antragstellerin noch das B1-Zertifikat benötigt, um den Daueraufenthalt EU zu erhalten. Die Prüfung findet am 01.09.2025 statt, und das Ergebnis wird voraussichtlich innerhalb von ein bis zwei Wochen vorliegen.
Ich ersuche Sie daher höflich, das Verfahren bis Mitte September zu unterbrechen, damit – im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses – der Ehegatte den Daueraufenthalt EU erlangen und das Verfahren der Mandantin entsprechend positiv abgeschlossen werden kann.[…]“
1.5. Mit Bescheid vom 27.02.2025, Zl. *** wies die belangte Behörde den am 12.06.2023 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gestützt auf § 46 Abs. 1 NAG ab.
In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, ausschließlich Familienangehörige von Zusammenführenden, die einen gültigen Aufenthaltstitel iSd im Bescheid wiedergegebenen Bestimmung des § 46 NAG vorweisen könnten, hätten einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor nur über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, verfüge dieser über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel. Da das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin von dem ihres Ehegatten abgeleitet werden solle, fehle es für den angestrebten Aufenthaltstitel an der Voraussetzung des § 46 Abs. 1 NAG.
Da somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht durchzuführen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
In dieser wird nach einer (mit der Darstellung im angefochtenen Bescheid in Einklang stehenden) Darstellung des Sachverhaltes unter der Überschrift „2. Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt“ vorgebracht, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits Schritte gesetzt, um seinen Aufenthaltstitel auf „Daueraufenthalt – EU“ umzustellen. Dieser habe bereits wiederholt versucht, die erforderliche Deutschprüfung auf Niveau B1 abzulegen, um ein entsprechendes Sprachzertifikat vorlegen zu können, jedoch sei es ihm bislang trotz mehrfacher Antritte nicht gelungen, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren. Die Gründe hierfür lägen insbesondere in der beruflichen und persönlichen Situation des zusammenführenden Ehemannes. Dieser gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach, wodurch ihm nur eingeschränkt Zeit für eine gezielte Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehe und komme auch die erhebliche psychische Belastung infolge der anhaltenden räumlichen Trennung von seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die ihren Ehemann emotional stark belaste und bereits zu depressiven Phasen, die seine Konzentrationsfähigkeit und damit auch seine Prüfungsvorbereitung wesentlich erschweren, geführt hätten, hinzu.
Ungeachtet dieser Umstände zeige der Ehemann weiterhin „ernsthaftes Engagement“, die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. So habe dieser bereits einen weiteren Prüfungstermin vereinbart, um das B1-Sprachzertifikat zu erlangen und das Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ konsequent fortzuführen.
Eine negative Entscheidung im gegenständlichen Verfahren würde, so das Beschwerdevorbringen weiter, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe verbunden und sei das bestehende Familienleben als schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Die tatsächliche Ausübung dieses Familienlebens sei jedoch erheblich eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der Verweigerung der Familienzusammenführung räumlich voneinander getrennt seien und würde eine Fortsetzung dieser Trennung die Möglichkeit, ein gemeinsames Familienleben zu führen, faktisch vereiteln.
1.7. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist eine am *** geborene afghanische Staatsangehörige.
2.2. Am 12.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Iran einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C.
2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ein am *** geborener afghanischer Staatsangehöriger, der in Österreich lebt, wo ihm seit 17.10.2017 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
2.4. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt und bemüht sich dieser um Erlangung des für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels erforderlichen Sprachnachweises.
Das Verfahren über den Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist bis dato anhängig und wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin bis dato kein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt.
2.5. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt derzeit über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, über keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, über keine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG, über keine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG, über keine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 NAG, über keinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b NAG, über keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1 NAG, über keine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und auch über keine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ und ist dieser auch weder Asylberechtigter, noch hat er einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ inne.
3.1. Die getroffenen Feststellungen können auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhaltes in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden und sind diese auch unstrittig.
3.2. So ergeben sich die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes aus der im vorgelegten Akt befindlichen Kopie des afghanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin bzw. des Fremdenpasses des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
3.3. Die Feststellungen dazu, dass, wann und wo die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann gestellt hat, ergeben sich aus ebendiesem, im Akt befindlichen verfahrenseinleitenden Antrag.
3.4. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat und dass er sich bemüht, den hierfür erforderlichen Sprachnachweis zu erlangen, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem die Antragstellung sowie der Umstand, dass das Verfahren weiterhin anhängig ist, ersichtlich sind, sowie aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach – aus näher dargelegten Gründen bislang erfolglos – versucht habe, die Deutschprüfung zu absolvieren. Schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich somit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat, er aber eben noch nicht über einen solchen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wurde auf telefonische Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom heutigen Tag bestätigt, dass die Eintragung im Zentralen Fremdenregister, wonach ein solcher Antrag zwar gestellt, das Verfahren jedoch noch nicht positiv abgeschlossen sei, aktuell sei, wobei mitgeteilt wurde, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weil der zusammenführende Ehemann bis dato den erforderlichen Sprachnachweis nicht erbracht habe.
3.5. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt und er wie in Pkt. 2.5. festgestellt nicht nur über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ sondern auch über keinen der sonstigen, in § 46 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Fremdenregister und wurde diese Feststellung zum anderen bereits im angefochtenen Bescheid getroffen, ohne dass dieser in der Beschwerde entgegengetreten worden wäre.
§ 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. BGBl. I Nr. 100/2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
[…]
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
[…]“
5.1. Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, der als afghanischer Staatsangehöriger ebenso Drittstaatsangehöriger ist, wie die Beschwerdeführerin.
5.2. Als Ehefrau ihres afghanischen Ehemannes ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen.
5.3. Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 46 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und der Zusammenführende einen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügt.
Wie festgestellt, verfügt der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, über keinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b NAG, über keine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, über keine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, über keine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c NAG und über keinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b NAG und ist dieser auch weder Asylberechtigter und noch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger, der über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt und hat dieser auch keinen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ inne.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat, ihm ein solcher (mangels erfolgreicher Absolvierung der erforderlichen Deutschprüfung) bis dato jedoch nicht erteilt wurde, verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel.
Somit kann der Ehemann der Beschwerdeführerin, der zwar über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, aber über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügt, jedenfalls nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht als Zusammenführender iSd § 46 Abs. 1 NAG angesehen werden.
Somit ist die sich aus § 46 Abs. 1 NAG ergebende besondere Erteilungsvoraussetzung, wonach es sich beim Zusammenführenden nicht nur um einen Drittstaatsangehörigen und einen Familienangehörigen der antragstellenden Person handeln, sondern der Zusammenführende auch über einen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügen muss, nicht erfüllt.
5.4. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bereits Anstrengungen unternommen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, die hierfür erforderliche
B1-Sprachprüfung aber aus näher dargelegten Gründen bislang nicht geschafft, so vermag dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066; 17.09.2019, Ra 2019/22/0108; 27.02.2020, Ra 2017/22/0040).
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin allenfalls in der Zukunft nach erfolgreicher Ablegung der Deutschprüfung einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten könnte, ist daher im gegenständlichen Verfahren ebensowenig von Relevanz, wie die Gründe dafür, warum dieser die Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ jedenfalls bislang noch nicht erfüllt hat.
5.5. Zu betonen ist auch, dass der Status des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nämlich dass dieser über subsidiären Schutz, aber über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG angeführten Aufenthaltstitel verfügt, unbestritten feststeht und diesbezüglich auch keine Vorfrage, deren Beurteilung durch eine andere Stelle abzuwarten wäre, vorliegt, womit auch keine Grundlage für eine Aussetzung des aktuellen Verfahrens besteht.
Auch hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über einen angefochtenen Bescheid aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zwar allfällige zwischen Erlassung eines angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretene Sachverhaltsänderungen (sowohl zugunsten als auch zulasten der Beschwerdeführer) zu berücksichtigen, jedoch dient das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu, nicht erfüllte Erteilungsvoraussetzungen erst zu erfüllen und ist das Verwaltungsgericht daher auch nicht gehalten, durch Zuwarten mit einer Entscheidung (etwa bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“) Gelegenheit zu einer allfälligen künftigen Erfüllung nicht erfüllter Erteilungsvoraussetzungen zu geben.
5.6. Soweit in der Beschwerde auf Art 8 EMRK verwiesen wird, so ist der Vollständigkeit halber zunächst festzuhalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen darauf beschränkt, dass durch die bei Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (weiterhin) bestehende räumliche Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich lebenden Ehemann ein gemeinsames Eheleben faktisch verunmöglicht werde. Dieses Vorbringen ist für sich genommen nicht geeignet, darzutun, dass das Gewicht der durch Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen das hohe Gewicht, das nach der höchstgerichtlichen Judikatur einem geordneten Fremdenwesen beizumessen ist, überwiegen würde und haben sich auch aus dem vorgelegten Akteninhalt keine Anhaltpunkte für Umstände, die für eine solche Annahme sprächen, ergeben.
Ermittlungen oder Feststellungen zu im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Umstände müssen im vorliegenden Fall jedoch ebenso wie Feststellungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen schon deshalb nicht getroffen werden, da im Fall der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen ist (vgl. zB 17.10.2016, Ra 2016/22/0065; 13.11.2012, 2012/22/0168, mwN).
Das im Hinblick auf Art. 8 EMRK erstattete Vorbringen vermag der Beschwerde daher auch schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu verhelfen und erübrigen sich auch diesbezügliche weitere Ermittlungen und Feststellungen.
5.7. Im Ergebnis ist somit nicht nur der angefochtene Bescheid aufgrund dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG angesprochenen Aufenthaltstitel verfügt hat und somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt war, zu Recht ergangen, sondern ergibt sich angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch bis dato über keinen der in § 46 Abs. 1 NAG genannten Aufenthaltstitel verfügt, auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keine Berechtigung der Beschwerde, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen ist.
5.8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Antrags ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage in Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen feststeht.
So wurde der entscheidungswesentliche Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über keinen der in § 46 NAG genannten Aufenthaltstitel verfügt, bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, ohne dass dem in der Beschwerde entgegen getreten worden wäre und wurden seitens der Beschwerdeführerin auch weder mit der Beschwerde noch sonst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Unterlagen (insbesondere kein dem Ehemann der Beschwerdeführerin zwischenzeitig ausgestellter Aufenthaltstitel) vorgelegt, die den im Bescheid festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt, hinsichtlich dessen überdies auch amtswegig durch Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und telefonische Nachfrage bei der Behörde, bei der der Ehemann der Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gestellt hat, geprüft wurde, ob nicht allenfalls eine nicht durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte Änderung eingetreten ist, in Frage gestellt hätten.
In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen und keine weitere Klärung der Beschwerdesache bringen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) und berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein civil right iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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