LVwG N LVwG-AV-664/001-2026

LVwG-AV-664/001-2026Landesverwaltungsgericht22.05.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Geheimhaltungsinteresse; Interessenabwägung; Verfahrensrecht; Feststellungsantrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-664/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.664.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 1. April 2026, ***, betreffend Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem IFG

I.zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich solle

„gemäß § 8 Abs. 1 IFG feststellen, dass die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch die vorterminierte Stapelverarbeitung im System LAKIS systematisch gegen das Gebot der unverzüglichen Auskunftserteilung verstoßen“ habe,

„feststellen, dass die belangte Behörde das Verfahren mit wesentlichen Ermittlungs- und Begründungsmängeln belastet“ habe;

„im Rahmen der Vorfragemethode ein UVP-Screening veranlassen und die Einholung einer verbindlichen Feststellung der UVP-Behörde (NÖ Landesregierung) über die Prüfpflicht des Gesamtprojekts herbeiführen“

werden gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Anbringen vom 31. Jänner 2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 2. Februar 2026, richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde ein näher ausgeführtes Informationsbegehren nach dem IFG. Unter einem beantragte er für den Fall der Nichtgewährung des Zugangs eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Erledigung vom 26. Februar 2026, ***, entsprach die belangte Behörde diesem Informationsbegehren zum Teil.

Mit weiterem Anbringen vom 27. Februar 2026 replizierte der Beschwerdeführer hierauf, dass die abgefragten Informationen in wesentlichen Punkten unvollständig zugänglich gemacht worden seien, und führte dies näher aus.

Nachdem einer vom Informationsbegehren betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten wurde, erteilte die belangte Behörde mit Erledigung vom 1. April 2026, ***, weitere Informationen und wies das Begehren in fünf Punkten mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit einer Reihe weiterer Anträge verband.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, durch Befragung des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters der belangten Behörde.

3. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Anbringen vom 31. Jänner 2026 begehrte der Beschwerdeführer unter anderem Zugang zu folgenden im Zusammenhang mit dem Projekt einer möglichen Flurbereinigung *** stehenden Informationen:

−Behördliche Weisungen, Leitfäden oder Aktenvermerke und sonstige Dokumente zur zeitlichen Gestaltung und Moderation der am 29. Jänner 2026 durchgeführten Informationsveranstaltung (Veranstaltungsmanagement);

−Belege über den Datenaustausch mit der Fachabteilung Wasserbau (WA3) bezüglich des Bestandsbeckens von 2023 (Technische Daten);

−Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder internen Berichten, welche die Notwendigkeit der gegenüber dem Erhalt des bestehenden ökologischen und landwirtschaftlichen Gefüges dokumentieren (Wirtschaftlichkeit und Bedarfsprüfung),

−fachliche Berichte, interne Stellungnahmen oder Vermerke zur Vereinbarkeit der aktuellen Planungsschritte mit den unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1991 (EU-Renaturierungsverordnung);

−Teilnehmer an (nichtöffentlichen) Arbeitstreffen.

Für den Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu diesen Informationen stellte er unter einem einen Antrag auf bescheidmäßig Erledigung.

Zu den ersten vier Punkten liegen bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen vor.

Zum fünften Punkt liegen Aufzeichnungen nur zu einem der Teilnehmer vor. Im Übrigen bestehen keine Aufzeichnungen. Die Koordinierung von Besprechungen erfolgte über eine ***-Gruppe, zu der der Projektleiter B ebenso eingeladen wurde. Er ist aber nach Abschluss des Projekts aus der Gruppe ausgestiegen und sind diesbezüglich keine Aufzeichnungen mehr vorhanden. Die weiteren Personen, von denen in der Gruppe die Telefonnummern ersichtlich waren, wurden ebenso wie B vom Organisator der Gruppe eingeladen. Die einzige Person, über die bei der belangten Behörde Informationen vorliegen, sprach sich im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde gegen die Weitergabe sämtlicher personenbezogener Daten aus, zumal sie andernfalls eine Beeinträchtigung der Privatsphäre und der körperlichen Integrität fürchte. Unter einem verwies sie auf bereits erfolgte „persönliche Angriff“ auf sie durch den Beschwerdeführer.

Die Kenntnis des Teilnehmerkreises wäre für den Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – erforderlich, um ergründen zu können, wie die Planung zustande gekommen ist.

Mit Schreiben vom 30. April 2026, ***, wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass aufgrund des Abstimmungsergebnisses und den betroffenen Grundstückseigentümern kein Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Aktenstücke. Dass zu den Punkten 1. bis 4. bei der belangten Behörde keine Informationen verfügbar sind, ergibt sich aus den Angaben der informierten Vertreter der belangten Behörde. Diesen kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch nicht entgegengetreten werden, wobei auch vom Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Aussagen vorgebracht wurden. Vielmehr wurde zu Punkt 2. unabhängig von den Ausführungen der belangten Behörde seitens der vom Beschwerdeführer ebenso um Informationszugang ersuchten Abteilung WA3 des Amtes der NÖ Landesregierung eine gleichartige Auskunft erteilt. Dass zu Punkt 4. keine Informationen vorhanden sind, ist insoweit nachvollziehbar, als die Frist für die Erstellung nationalen Wiederherstellungspläne erst im Spätsommer 2026 endet. Bezogen auf Punkt 5. hat der informierte Vertreter der belangten Behörde, B, in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchem Grund lediglich der Name einer teilnehmenden Person bekannt ist und im Übrigen keine Aufzeichnungen bestehen.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.

Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).

4.2. Sind Informationen beim nach § 3 Abs. 2 IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084). Ausschlaggebend ist dabei für den Fall der Verweigerung der Informationsstand der informationspflichtigen Stelle im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 11 IFG (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), im Fall informationspflichtigen Kollegialorgane jener im Zeitpunkt der Beschlussfassung (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074).

Davon ausgehend, dass zu den Spruchpunkten 1. bis 4. bei der belangten Behörde keine Informationen vorhanden und für diese verfügbar sind, war der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden. Gleiches gilt grundsätzlich auch bezogen auf die in Spruchpunkt 5. genannten Informationen hinsichtlich jener Teilnehmer an Arbeitstreffen, über deren Namen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen vorliegen.

4.3. Sind beim informationspflichtigen Organ Informationen vorhanden und verfügbar, hat es vor Gewährung von Zugang zur Information gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu prüfen, ob dem Informationsinteresse eines oder mehrere in dieser Bestimmung taxativ aufgezählter Interessen entgegenstehen und hat es bejahendenfalls eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, vorzunehmen.

Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art. 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC abgeleitet werden kann. Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 6 Rz 10).

Im vorliegenden Fall steht zunächst unstrittig fest, dass es sich beim Namen einer Person um ein personenbezogenes Datum i.S.d. Art. 4 Z 1 DSGVO handelt.

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer (im Übrigen erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) sein Interesse an den Namen der an den Arbeitstreffen beteiligten Personen damit begründet, ergründen zu können, wie die Planung entstanden sei. Mit Blick darauf, dass in Folge der Arbeitstreffen – unbestrittenermaßen – kein Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wurde, kommt diesem Wissen – bezogen auf den relevanten Beurteilungszeitpunkt der hg. Entscheidung – ausschließlich theoretische Bedeutung zu. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst im verfahrenseinleitenden Antrag für den Fall eine Zurückziehung in Aussicht gestellt hat, dass sein Grundstück aus dem Projekt ausgeschieden werden sollte.

Dem gegenüber steht das Interesse der betroffenen Person an die Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten. Wenngleich der Beschwerdeführer davon ausgeht, den Namen dieser Person zu kennen, besteht das Interesse an der Geheimhaltung darin, dass eine Verifizierung oder Falsifizierung dieser Annahme nicht ermöglicht werden soll. Mit Blick auf die – wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt – emotional geführte Debatte um eine mögliche Flurbereinigung kann das Landesverwaltungsgericht den Überlegungen und Bedenken der betroffenen Person nicht entgegengetreten.

Ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht überwiegen daher die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person jene des Beschwerdeführers am Zugang zur Information, sodass der Beschwerde auf diesbezüglich kein Erfolg beschieden war.

4.4. Zu den weiteren Anträgen:

Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte ergeben sich aus Art 130 Abs. 1, 1a und 2a B-VG und den auf Basis des Abs. 2 diese Bestimmung erlassenen einfachgesetzlich übertragenen Aufgaben. Die vom Beschwerdeführer beantragten (Feststellung-) Entscheidungen bzw. Handlungen (Veranlassung eines UVP-Screenings und die Einholung einer verbindlichen Feststellung der UVP-Behörde über die Prüfpflicht des Gesamtprojekts) sind davon nicht erfasst. Die Initiierung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G durch das Landesverwaltungsgericht kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen diesem die Position als mitwirkende Behörde zukommt, näherhin wenn bei ihm ein Verfahren anhängig ist, in dem die UVP-Pflicht eines Vorhabens fraglich ist. Ein solches Verfahren ist jedoch bei ihm nicht anhängig.

Langen beim Verwaltungsgericht Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese grundsätzlich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029).

Denn zunächst fehlt es für die beantragten Feststellungen generell an einer gesetzlichen Grundlage. Nach stRsp (z.B. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/12/0080) ist die Erlassung einer Feststellungsentscheidung nämlich nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Entscheidung aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

All dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal eine allfällige Säumnis der belangten Behörde durch Mittel des Säumnisschutzes (Säumnisbeschwerde) und allfällige in einem Verwaltungsverfahren unterlaufende Verfahrensfehler im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden können. Die beantragten (gesetzlich nicht vorgesehenen) Feststellungen liegen daher weder im öffentlichen Interesse noch sind sie erforderlich, dem Beschwerdeführer zu seinem Recht zu verhelfen. Sie erweisen sich daher als unzulässig und besteht damit auch keine zuständige Behörde.

Zumal darüber hinaus kein Verfahren anhängig ist, dessen Relevanz vor dem Hintergrund des UVP-G zu prüfen wäre, besteht derzeit für keine Behörde die Möglichkeit, abstrakt die UVP-Pflicht eines nicht konkretisierten Projekts durch die UVP-Behörde verbindlich feststellen zu lassen.

Der gestellten Anträge waren daher zurückzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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