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LVwG-AV-503/001-2025•LVwG N LVwG-AV-503/001-2025
LVwG-AV-503/001-2025Landesverwaltungsgericht22.05.2026
Gewerberecht; Veranstaltungsrecht; Nachbar; Parteistellung; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2025, Zl. *** betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.04.2024, GZ , wurde ein Bescheid nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erlassen und eine Veranstaltungsbewilligung für das Lokal „ am Standort ***, **** erteilt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Nachbar des Lokals „***“ die Zustellung dieses Bescheides; zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob ein Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid. Inhaltlich begründete er dies mit unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen und mit dem Vorbringen, es fehle an einer entsprechenden gewerberechtlichen Grundlage.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2024, Zl. ***, wurden der Antrag auf Zustellung des Bescheides der Stadtgemeinde *** *** sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.4. Mit Bescheid vom 26.03.2025, Zl. *** wurde die Berufung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) als II. Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zusammengefasst aus, dass das NÖ Veranstaltungsgesetz den Nachbarn eines veranstaltungsgenehmigten Lokals kein von der Veranstaltungsbehörde wahrzunehmendes subjektiv-öffentliches Recht einräume, sodass dem Nachbarn, bzw. Anrainer im veranstaltungsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 28.04.2025. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, weil sie ausschließlich auf das NÖ Veranstaltungsgesetz abstelle und die gewerberechtliche Dimension des Sachverhalts außer Acht gelassen habe. Aus der Umweltschutzverordnung der Gemeinde sowie aus der GewO 1994 ergebe sich, dass die behaupteten Lärmbelästigungen und die Durchführung von Konzerten einer gewerberechtlichen Überprüfung zu unterziehen seien.
Seitens des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Beschwerde zudem darauf verwiesen, dass das Lokal ein konzessioniertes Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant sei und die Betriebsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgt sei. Seiner Ansicht nach hätte die Gemeinde daher prüfen müssen, ob ein Änderungsverfahren nach GewO § 81 oder ein Verfahren betreffend den Gastgarten gem. § 76a GewO 1994 einzuleiten gewesen wäre. Daraus leite sich eine Parteistellung ab, jedenfalls aber ein Recht auf Zustellung des veranstaltungsrechtlichen Bescheides und auf Akteneinsicht.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinen Anträgen stattgegeben werde; hilfsweise beantragte er die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.
Darüber hinaus regte der Beschwerdeführer an, das Verwaltungsgericht möge gem. Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des NÖ Versammlungsgesetzes (gemeint wohl: NÖ Veranstaltungsgesetz), insbesondere §§ 6,12, 17 NÖ Versammlungsgesetz (gemeint wohl: NÖ Veranstaltungsgesetz) an den Verfassungsgerichtshof richten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Seitens des erkennenden Gerichts wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***, darin einliegend insbesondere auch die Beschwerde.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Nachbar eines Lokals „***“, am Standort ***, ***.
4.2. In dem Lokal finden regelmäßig (bewilligte) Veranstaltungen statt, der Beschwerdeführer fühlt sich vom Lärm, welcher von diesen Veranstaltungen ausgeht, belästigt.
4.3. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des veranstaltungsrechtlichen Bescheides der Stadtgemeinde *** vom 17.04.2024, GZ ***, sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und erhob zugleich ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.
4.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2024, GZ ***, wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen, und begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Nachbarn im veranstaltungsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
4.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 26.03.2025, GZ ***, wurde diese Berufung abgewiesen.
Die unter Punkt 4. getroffenem Feststellungen ergeben aus dem Inhalt des seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zahl ***.
Unstrittig ist gegenständlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer Nachbar des betroffenen Lokals ist, dass er die Zustellung eines veranstaltungsrechtlichen Bescheides begehrt hat und dass die belangte Behörde seine Berufung mit der Begründung erledigt hat, ihm komme im Verfahren nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz keine Parteistellung zu.
6.1. Gemäß § 8 AVG ist für die Parteistellung maßgeblich, ob jemand an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach der – auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen – Rechtsprechung des VwGH begründet § 8 AVG keine Parteistellung; maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften.
Das NÖ Veranstaltungsgesetz regelt in § 10 leg. cit. die Eignung und Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten. Eine ausdrückliche Parteistellung von Nachbarn ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu entnehmen, es besteht daher kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Zustellung eines veranstaltungsrechtlichen Bescheides oder auf Akteneinsicht.
Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu veranstaltungsrechtlichen Verfahren. Aus der Entscheidung des VwGH vom 30.09.2024, Ra 2023/02/0164 ergibt sich beispielhaft, dass Nachbarn nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz mangels entsprechender materiellrechtlicher Anordnung keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht oder Zustellung von Bescheiden haben. Zwar betrifft diese Entscheidung ein anderes Landesgesetz, sie bestätigt aber die Rechtsauffassung, dass Parteistellung im Veranstaltungsrecht einer materiellrechtlichen Grundlage bedarf.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach aus gewerberechtlichen Vorschriften eine Parteistellung abzuleiten sei, kann der Beschwerde gegenständlich nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist zutreffend, dass Nachbarn in bestimmten gewerberechtlichen Verfahren eine beschränkte Parteistellung zukommt, so ergibt sich z.B. aus § 359b aus GewO 1994, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur hinsichtlich der Frage Parteistellung haben, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorliegen. Ebenso kommt Nachbarn im Änderungsverfahren gem. § 81 GewO 1994 nur eine auf die Verfahrensart beschränkte Parteistellung zu, wie sich auch aus der Entscheidung des VwGH Ra 2023/04/0277 ergibt. Für Gastgärten gem. § 76a GewO besteht ebenfalls nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens vorliegen (vgl. hiezu VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005). Aus dieser Judikatur zur GewO 1994 kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Beschwerdeführer auch im veranstaltungsrechtlichen Verfahren Parteistellung zukäme. Wie bereits dargestellt, sieht das NÖ Veranstaltungsgesetz keine Parteistellung des Nachbarn vor.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf die Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde *** verweist, vermag auch dies keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu begründen. Aus dem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer daraus eine Pflicht der Behörde zur amtswegigen Kontrolle ableitet. Selbst wenn eine solche Kontrollpflicht bestünde, folgt daraus noch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Parteistellung, Zustellung oder Akteneinsicht im veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Fazit: Da dem Beschwerdeführer im veranstaltungsrechtlichen Verfahren sohin keine Parteistellung zukommt, steht diesem auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Punkt IV. seiner Beschwerde anregt, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 12 und 17, an den Verfassungsgerichtshof stellen, so war gegenständlich diesem Begehren nicht zu folgen, dies aus den folgenden Erwägungen:
Ein derartiger Antrag des Verwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass das erkennende Gericht die betreffende gesetzliche Bestimmung im anhängigen Verfahren anzuwenden hat und gegen deren Verfassungsmäßigkeit Bedenken hegt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt für derartige Bedenken.
Der Beschwerdeführer stützt seine Anregung im Rahmen der Beschwerde der Sache nach auf die Rechtsprechung zur gewerberechtlichen Nachbarstellung in vereinfachten oder anzeigegebundenen Verfahren. So wurde in der Entscheidung G87/00 zusammengefasst ausgesprochen, dass die Versagung jeglicher Parteistellung von Nachbarn auch hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten gewerberechtlichen Verfahrens überhaupt vorliegen, verfassungswidrig sein kann. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2012, Zl. B606/11 wurde ausgesprochen, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 GewO 1994 beschränkte Parteistellung zukommt.
Weder aus dieser Judikatur noch aus der vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten Verfassungswidrigkeit des NÖ Veranstaltungsgesetzes ergibt sich eine Notwendigkeit gegenständlich einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Die Anregung des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht möge einen Antrag auf Aufhebung der genannten Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes an den Verfassungsgerichtshof richten, war daher nicht aufzugreifen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war und auch die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH zur fehlenden Parteistellung von Nachbarn in veranstaltungsrechtlichen Verfahren ab, wie sie u.a. in der Entscheidung des VwGH vom 30.09.2024, Ra 2023/02/0164 zum Ausdruck kommt. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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