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LVwG-AV-495/001-2026•LVwG N LVwG-AV-495/001-2026
LVwG-AV-495/001-2026Landesverwaltungsgericht22.05.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; betroffene Person; Antrag; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der A Ges.m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, in einem Verfahren betreffend Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit betreffend ein Informationsbegehren, zu Recht:
I.Der Antrag wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 6 Abs. 1 Z 7, 10, 11 und 14 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Informationsbegehren vom 5. Februar 2026 begehrten eine Journalistin und ein Journalist von der C näher genannte Informationen zum Medikament ***, insbesondere betreffend den Preis dieses Medikaments und die Ausgaben für dieses. Eine Anhörung des betroffenen Unternehmens unterblieb gemäß § 10 Abs. 2 IFG aufgrund entsprechenden Vorbringens im Informationsbegehren.
Aufgrund einer teilweisen Informationsverweigerung stellten die Journalistin und der Journalist am 8. April 2026 einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs. 2 IFG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Gegenstand dieses Antrages sind Informationen betreffend die Preise und Gesamtausgaben der C für das Medikament ***.
Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Berichterstattung zu diesem Thema räumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem betroffenen Unternehmen eine Äußerungsmöglichkeit ein.
Gemeinsam mit der Erstattung dieser Äußerung stellte das betroffene Unternehmen als nunmehrige Antragstellerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit.
Die Antragstellerin vertreibt das Medikament *** in Österreich und hat unter anderem mit der C mehrere Verträge zur Lieferung dieses Medikaments für die Jahre 2020 bis 2026 abgeschlossen.
Die zwischen der Antragstellerin und der C in diesen Verträgen vereinbarten Preise sind nicht allgemein bekannt.
Eine Informationserteilung in Bezug auf die in den Verträgen vereinbarten Preise und die Gesamtausgaben der C für das Medikament *** ist bislang nicht erfolgt.
Für das Medikament *** besteht in Europa bis 2031 Patentschutz. Vergleichbare Medikamente sind derzeit nicht verfügbar.
Das zugrundeliegende Verfahren über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit ist noch offen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben bzw. dem Akteninhalt im Verfahren betreffend den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit und sind unstrittig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise:
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Betroffene Personen
§ 10. (1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
…“
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung damit, dass die begehrten Informationen „allesamt das Arzneimittel ‚***‘, insbesondere auch die Offenlegung der Preisgestaltung, welches durch die Mitbeteiligte Partei in Österreich vertrieben wird“ beträfen, weshalb Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der „Mitbeteiligten Partei“ betroffen seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen falle unter Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC. Unter Hinweis auf Judikatur und Literatur wird weiters ausgeführt, dass sich die Parteistellung nach den Vorschriften des materiellen Rechts richte, wobei auch verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen seien. Bereits aus dem Wortlaut der IFG-Bestimmungen ergebe sich eine Parteistellung und selbst bei anderer Ansicht sei eine solche bei verfassungskonformer Interpretation zu bejahen. Parteistellung komme allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt werde (Verweis auf VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Der VwGH habe zum (mit dem IFG vergleichbaren) Steiermärkischen UIG (StUIG) ausgesprochen, dass dem Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Parteistellung zukomme (Verweis auf VwGH 19.04.2023, Ra 2023/07/0007). Die in eine andere Richtung deutenden Materialien seien vor dem Hintergrund dieser Judikatur unbeachtlich, die darin vorgesehene Möglichkeit einer Beschwerde an die DSB stelle keinen effektiven Rechtsschutz dar. Es stünden auch keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber den Medien zu. Es widerspreche auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC der Antragstellerin keine Parteistellung einzuräumen.
Wenngleich unstrittige Voraussetzung für die Einordnung als betroffene Person gemäß § 10 IFG das Vorliegen eines in § 6 Abs. 1 Z 7 IFG genannten Rechtes ist, kann für die hier alleine gegenständliche Frage nach dem Bestehen einer Parteistellung von betroffenen Personen dahinstehen, ob es sich unter Berücksichtigung der faktischen Monopolstellung des betroffenen Unternehmens bei den mit dem Informationsbegehren begehrten Informationen in Bezug auf die Preise für *** tatsächlich um Informationen mit kommerziellem Wert und somit um Geschäftsgeheimnisse handelt (vgl. § 26b Abs. 1 Z 2 UWG), weil nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich selbst bei Bejahung dieser Frage eine Parteistellung nicht vorliegt.
§ 10 Abs. 1 IFG sieht vor, dass betroffene Personen, worunter jene Personen zu verstehen sind, in deren Rechte gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG durch die Informationserteilung eingegriffen würde, „nach Möglichkeit zu hören“ sind. Auch bei Informationserteilung ist eine (schriftliche) Verständigung nur „nach Möglichkeit“ vorgesehen. § 10 Abs. 2 IFG sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Anhörung bzw. Verständigung zu unterbleiben hat.
Die Materialien zum IFG führen eindeutig aus, dass den betroffenen Personen keine Parteistellung eingeräumt werden soll, sondern (bloß) Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden soll, wenn dies möglich ist. Damit solle dem Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. Weiters wird in den Materialien ausgeführt, was unter der Wortfolge „nach Möglichkeit“ zu verstehen sein soll, wobei bereits die Unmöglichkeit der Einhaltung der im IFG vorgesehenen Fristen das Absehen von der Anhörung rechtfertigen können soll (vgl. zu alldem AB 2420 BlgNR 27. GP 22 f).
In der Literatur ist die Frage, ob den betroffenen Personen Parteistellung zukommen soll, umstritten (verneinend, wenn auch auf vermeintliche verfassungsrechtliche Probleme verweisend Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 10 [Stand 1.4.2024, rdb.at] insbesondere Rz. 5 und 12; bejahend Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 10 [Stand 1.6.2025, rdb.at] Rz. 25 ff; Miernicki, IFG [2024], § 10 K 16, Schneider, IFG [2025], § 10 Rz. 15).
Wie auch die Antragstellerin selbst vorbringt, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht allein auf Grund des AVG gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden (vgl. dazu etwa VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 8 AVG, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung unter anderem deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. zu alldem die auch von der Antragstellerin zitierte Entscheidung VwGH 21.12.2023. Ra 2023/07/0071, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass sich auch aus einem (verpflichtenden) Anhörungsrecht grundsätzlich keine Parteistellung im Verfahren ableiten lasse. Durch ein Anhörungsrecht werde der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd. AVG, nicht jedoch zur Partei eines Verfahrens (vgl. VwGH 26.07.2018, Ro 2014/11/0104, mwN; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 32).
Schon aus dem Wortlaut des § 10 IFG ergibt sich, dass die betroffene Person nur nach Möglichkeit zu hören bzw. zu verständigen ist, wobei eine Unmöglichkeit nach den Materialien bereits vorliegen soll, wenn aufgrund der Anhörung die Entscheidungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten werden könnte, was auch bei einer großen Anzahl Betroffener vorliegen könne. Schon aus diesen Ausführungen, die in der Praxis relativ häufig ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen dürften, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ableitbar, dass mit dieser Bestimmung den betroffenen Personen kein eine Parteistellung begründendes (unbedingtes) subjektives Recht im Verfahren betreffend die Informationserteilung eingeräumt werden sollte.
Den Materialien lässt sich darüber hinaus explizit entnehmen, dass den betroffenen Personen keine Parteistellung im Verfahren nach dem IFG zukommen soll und der Zweck der Anhörung in der Aufbereitung der Abwägungsentscheidung für den Informationspflichtigen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gelegen ist. Wenn die Materialien weiters ausführen, dass damit dafür gesorgt werden soll, dass der Betroffene von der Informationserteilung überhaupt erst Kenntnis erlangt und seine Rechte wahrnehmen kann, so ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zum Rechtsschutz (siehe AB 2420 BlgNR 27. GP 23) eindeutig, dass damit keine Rechte im Verfahren über die Informationserteilung selbst gemeint sind, sondern vielmehr der (auch bei sonstigen Datenschutzverletzungen eröffnete) Rechtsschutzweg über die Datenschutzbehörde. Ausweislich der Materialien soll dem Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zukommen. Diese Ausführungen sind selbstverständlich auch für unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren nach dem 4. Abschnitt des IFG zu berücksichtigen.
Für diese Auslegung spricht auch, dass in den §§ 11 und 14 IFG kein Rechtsschutz für den Fall der Erteilung der Information vorgesehen ist, sondern ein Rechtsschutz nur bei Nichterteilung der Informationen eröffnet wird.
Mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird in Verfahren nach dem IFG darüber hinaus, worauf auch die Materialien hinweisen, nicht unmittelbar die begehrte Information erteilt, sondern ein lediglich den Informationspflichtigen zu einer Leistung verpflichtender Titel erlassen. Die Informationserteilung selbst, die erst den Eingriff in das geschützte Recht darstellt, erfolgt dann durch diesen. Mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist in Hinblick auf die in den Materialien dargestellten Möglichkeiten des datenschutzrechtlichen Rechtsschutzes auch keinesfalls eine Verpflichtung zur Duldung eines allfälligen Eingriffes in die geschützte Rechtsposition verbunden. Mangels unmittelbarer Verpflichtung der betroffenen Personen und aufgrund der bloß mittelbaren Wirkung eines entsprechenden Leistungstitels ist auch in dieser Hinsicht im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer Parteistellung auszugehen.
Insgesamt ist aus dem für die Beurteilung der Parteistellung maßgeblichen materiellen Recht, nämlich dem IFG, somit keine Parteistellung der betroffenen Personen abzuleiten.
Daran vermag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch das von der Antragstellerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2023, Ra 2023/07/0007, mit dem die Parteistellung des Inhabers von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in Verfahren nach dem StUIG bejaht wurde, nichts zu ändern. Das StUIG unterscheidet sich nämlich im Hinblick auf die verpflichtende Anhörung des Betroffenen und insbesondere die diesem eingeräumte Möglichkeit des Rechtsschutzes in wesentlichen Punkten vom IFG.
Auf die Frage, inwieweit die Einräumung der Parteistellung von betroffenen Personen im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmungen des IFG bejaht werden könnte, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht näher einzugehen, weil eine Parteistellung der betroffenen Personen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten erscheint.
Soweit man aus gleichheitsrechtlichen Aspekten die Einräumung einer Parteistellung in IFG-Verfahren aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum StUIG als erforderlich erachten sollte, kann schon darauf hingewiesen werden, dass es sich um unterschiedliche Rechtsregime handelt und es fraglich ist, ob es nicht selbst bei vergleichbaren Sachverhalten im Sinne der Regelungssystem-Judikatur zulässig wäre, unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht nicht um gleiche bzw. vergleichbare Sachverhalte handelt. Soweit in Verfahren aufgrund des UIG (und der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen sind, ergibt sich diese Betroffenheit zumeist aufgrund von einer einem bereits bekannten Unternehmen zuordenbaren Betriebsanlage ausgehender Emissionen und den damit einhergehenden Umweltauswirkungen. Mit der Einräumung der Parteistellung und damit verbundenen Folgen wie etwa der Beiziehung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist somit in der Regel für die informationswerbende Partei kein Informationsgewinn verbunden. Wenngleich im zugrundeliegenden Fall den Informationswerbern die betroffene Person bekannt ist, dürfte dies in vom IFG umfassten Fällen in der Regel nicht der Fall sein. Vielmehr dürfte gerade auch die Identität von betroffenen Personen den Informationswerbern zumeist nicht bekannt sein und teilweise gerade diese Identität Teil der angefragten Informationen sein. Bei diesen, zumindest aus der persönlichen Erfahrung des entscheidenden Richters den Regelfall darstellenden, Konstellationen scheint die im IFG gewählte Konstruktion der amtswegigen Berücksichtigung der rechtlichen Interessen betroffener Dritter sachgerecht.
Zum Vorbringen in Hinblick auf ein faires Verfahren bzw. die mangelnde Effektivität eines (nur) nachprüfenden Rechtsschutzes bei der allfälligen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (oder auch Verletzungen des Rechts auf Datenschutz) ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle in der Natur derartiger Rechtsverletzungen liegt. Mit einer allfälligen IFG-Entscheidung wird, wie bereits dargelegt, nur über den Informationsanspruch des Informationswerbers abgesprochen, ohne dass damit eine Duldungsverpflichtung der betroffenen Person einherginge. Richtig ist zwar, dass eine mit einer IFG-Entscheidung einhergehende Offenlegung durch die betroffene Person nicht verhindert werden kann, doch stellt die nachprüfende Kontrolle bei (vermeintlichen) Geheimnis- und Datenschutzverletzungen geradezu den Regelfall dar, kann doch eine Verletzung erst mit der tatsächlichen Offenlegung – unabhängig ob diese aufgrund eines Leistungstitels erfolgt oder nicht – erfolgen. Im Vorfeld können allenfalls Maßnahmen zum Schutz dieser Daten bzw. Geheimnisse erforderlich sein, worunter man nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch die gesetzlich vorgesehene vom Informationspflichtigen bzw. den Verwaltungsgerichten amtswegig vorzunehmende Berücksichtigung dieser Interessen subsumieren kann. Sollte die von einem Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung nach Ansicht eines Informationspflichtigen eine Datenschutz- bzw. Geheimnisverletzung zur Folge haben, steht diesem die Erhebung weiterer Rechtsmittel offen. Auch in dieser Hinsicht erscheint die Einräumung einer Parteistellung für betroffene Personen somit verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Antrag auf Parteistellung ist daher abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Zwischenverfahren konnte abgesehen werden, weil kein Antrag gestellt wurde und eine Verhandlung in Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt auch nicht erforderlich erschien.
7. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung von betroffenen Personen gemäß § 10 IFG (siehe zu den Argumenten näher unter 5.) fehlt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Bejahung der Parteistellung dem vorliegenden Antrag (zumindest implizit) stattgeben hätte müssen und die Frage offenkundig über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
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