LVwG N LVwG-AV-2813/001-2023

LVwG-AV-2813/001-2023Landesverwaltungsgericht22.05.2026

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Lichtzeichen; Bewachung; Träger der Straßenbaulast; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2813/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.2813.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vormals vertreten durch den mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalt A (Kammerkommissär gemäß §§ 34a f RAO: B, Rechtsanwalt in ***, ***), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. November 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (weitere Parteien: 1. C Ges.m.b.H. – C in ***, ***, vertreten durch die Mitarbeiter D und E; 2. Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. An die Stelle seines Spruchpunktes I. tritt der folgende Spruch:

„1.Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV binnen drei Jahren ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung durch Lichtzeichen zu sichern.

2. Gemäß § 81 EisbKrV ist die Eisenbahnkreuzung im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV zu bewachen. Dies gilt nicht, soweit im Errichtungszeitraum über die Kreuzung kein Eisenbahnbetrieb stattfindet.“

2. Die C hat (zusätzlich zu den mit dem unangefochten gebliebenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Kommissionsgebühren) gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 sowie § 77 Abs. 1 bis 4 AVG und den Bestimmungen der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 innerhalb von zwei Wochen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 27,60 an das Land Niederösterreich zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang

1. Die mitbeteiligte C (in der Folge nur C) beantragte unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 2 EisbG am 13. Juni 2022 bei der belangten Behörde eine Überprüfung (ua.) der Kreuzung in km *** der Eisenbahnstrecke (Anschlussbahn) *** – *** mit einem Weg auf ihre Konformität mit der EisbKrV.

2. Die Behörde führte am 11. Oktober 2023 eine Ortsverhandlung durch, bei der ein Vertreter der C vorbrachte, der Eisenbahnübergang werde von Fußgängerinnen und Fußgängern als alleiniger Zugang zu einer Kletterwand genutzt, sodass hinsichtlich des Fußgängerverkehrs die Merkmale der Öffentlichkeit gegeben seien. Hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs werde der Eisenbahnübergang ausschließlich von einem einschränkbaren Benutzerkreis als Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen genutzt und weise nach Ansicht der Gesellschaft keine Merkmale der Öffentlichkeit auf.

Der nunmehr auch vom Gericht bestellte Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb erstattete ein Gutachten, in dem er festhielt, aus dem äußeren Anschein lasse sich nicht ableiten, dass der Bahnübergang zur allgemeinen Benützung freistehe. Es erscheine vielmehr so, dass es sich beim Bahnübergang für den Fahrzeugverkehr um einen nicht-öffentlichen Bahnübergang handle. Unter Zugrundelegung von bloßem Fußgängerverkehr lägen (mit näherer technischer Begründung) die Voraussetzungen für eine Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus vor. Als Ausführungsfrist wurden sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides für angemessen erachtet. Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 EisbkrV sei ausreichend.

Abschließend erklärte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (in der Folge nur Stadtgemeinde), die Frequenz der Eisenbahnkreuzungen durch Schienenfahrzeuge stehe in keinem wirtschaftlich rechtfertigbaren Verhältnis zu den Kosten der notwendigen Sicherungen an der Eisenbahnkreuzung. Auch überfordere es die finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde über Jahrzehnte. Er schlage daher vor, andere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Kreuzungen zu finden, zB eine Reduktion der Fahrgeschwindigkeit. Ansonsten sollte die Gemeindeaufsicht zu weiteren Verhandlungen beigezogen werden, um eine verbindliche (Finanzierungs-)Zusage für eine mögliche Errichtung zu bekommen.

3. Der seinerzeitige Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (Verkehrs-Arbeitsinspektorat; in der Folge BMAW) teilte nach Übermittlung der Verhandlungsschrift am 20. Oktober 2023 mit, dass der Sicherung ausschließlich für den Fußgängerverkehr durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus keine Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstünden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt I aus, dass die Eisenbahnkreuzung binnen sechs Monaten für den Fußgängerverkehr gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EisbKrV durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern sei. Es werde festgestellt, dass es sich bei dem Eisenbahnübergang hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle. Mit Spruchpunkt II. wurden der C Kommissionsgebühren auferlegt.

In der Begründung hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der §§ 47a und 49 Abs. 2 EisbG sowie der §§ 4 Abs. 1 und 36 EisbKrV fest, laut dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen sei die Eisenbahnkreuzung spruchgemäß zu sichern.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Stadtgemeinde, in der diese erklärte, sie könne der Änderung des bisherigen öffentlichen Eisenbahnüberganges in einen öffentlichen Eisenbahnübergang für Fußgänger und einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang für den Fahrzeugverkehr nicht zustimmen. Erst nach Information aller Grundstückseigentümer im Einzugsbereich von der Änderung und den vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebenen Bedingungen sei eine Zustimmung möglich.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 19. Dezember 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde am 20. Dezember 2023 gemäß § 10 VwGVG der C und dem BMAW, die sich (trotz einer neuerlichen Übermittlung an die Gesellschaft am 23.01.2024) dazu nicht äußerten.

7. Mit Beschluss vom 28. August 2024 bestellte das Gericht F auch für das gerichtliche Verfahren zum Amtssachverständigen für Eisenbahn- und Verkehrstechnik.

8. Das Gericht führte am 7. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die mit einem Ortsaugenschein an der Kreuzung begann (Dauer: 25 min) und danach in *** fortgesetzt wurde. An der Verhandlung nahmen neben dem erkennenden Richter der Bürgermeister der Stadtgemeinde mit deren damaligem Rechtsvertreter, zwei Vertreter der C sowie der Amtssachverständige teil. Die belangte Behörde und der BMAW blieben ihr hingegen fern.

Am Schluss der Verhandlung erklärten die Vertreter der Stadtgemeinde, dass diese mit den betroffenen Anrainern Ende Jänner 2025 eine Informationsveranstaltung durchführen wolle. Danach werde die Stadtgemeinde bekanntgeben, ob sie eine Fortsetzung des Verfahrens mit einer Sachentscheidung wünsche. Das Gericht stellte daraufhin in Aussicht, erst danach den Sachverständigen um Erstattung seines Gutachtens zu ersuchen. Es gehe von einer Kreuzung der Eisenbahn mit einer Straße mit öffentlichem Verkehr aus, daher sei eine Sicherung durch Lichtzeichen zu erwarten.

Sollte der Sachverständige im Gutachten zu diesem Ergebnis gelangen, erachteten die anwesenden Parteienvertreter eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit als ausreichend und somit eine Fortsetzung der Verhandlung nicht für erforderlich.

9. Am 7. Mai 2025 gab die Stadtgemeinde schließlich bekannt, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde.

10. Am 5. September 2025 erstatte der Sachverständige über Ersuchen des Gerichts das Gutachten zu den technischen Voraussetzungen der Sicherung der Eisenbahnkreuzung. Darin gelangte er zusammengefasst zum dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 37 EisbKrV für eine Sicherung durch Lichtzeichen erfüllt seien.

Dazu äußerte sich am 9. September 2025 lediglich die (mittlerweile für das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständig gewordene) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) zustimmend. Die übrigen Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

11. Am 16. Februar 2026 verstarb der Rechtsvertreter der Stadtgemeinde. Für ihn wurde gemäß § 34a Abs. 2 RAO der Rechtsanwaltsordnung der im Kopf angeführte Kammerkommissär bestellt.

12. Am 24. März 2026 ergänzte der Sachverständige das Gutachten im Hinblick auf die Anforderungen des § 81 EisbKrV, wobei er ausführte, die C werde die Kreuzung in der „saisonfreien Zeit“, in der kein Regelverkehr stattfinde, bauen. Sollte es aufgrund von Bau- oder Instandhaltungsarbeiten dennoch zu Fahrzeugbewegungen auf der Schiene über die Eisenbahnkreuzung kommen, sei diese zu bewachen. Als Ausführungsfrist seien drei Jahre angemessen.

Die BMASGPK äußerte sich dazu am 26. März 2026 wiederum zustimmend. Die C erklärte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2026, sie werde die Errichtung der Lichtzeichen im Zeitraum zwischen November und März durchführen, wenn auf der Strecke kein Regelverkehr stattfinde.

II.Sachverhaltsfeststellungen

1. Die C ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke (Anschlussbahn) *** – ***, die in ihrem km *** schienengleich im rechten Winkel einen im Eigentum der Stadtgemeinde stehenden und von ihr errichteten Weg kreuzt, der kurz vor der Kreuzung in Richtung Norden von der Landesstraße *** abzweigt und zunächst auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verläuft und sich nach der Kreuzung über das Grundstück Nr. ***, KG *** fortsetzt.

Bisher war die Kreuzung auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24. Jänner 2012 gemäß § 6 EKVO 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert.

2. Der Weg wird sowohl von Fußgängern als auch von Fahrzeugen genutzt, wobei der Kreis der Benutzer für keine der beiden Gruppen (etwa durch Schilder oder Absperrungen) beschränkt ist.

3. Die Höchstgeschwindigkeit auf der Bahn beträgt im Kreuzungsbereich 70 km/h.

4. Der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt beträgt in beide Richtungen 312 m. Dieser Sichtraum ist nicht vorhanden, er liegt (je nach der Position des Wegbenützers) zwischen 20 und 200 m.

5. Die erforderliche Annäherungszeit iSd §§ 45 und 63 EisbKrV (Zeit, die erforderlich ist, damit Verkehrsteilnehmer, die sich im Zeitpunkt des Einschaltens von Lichtzeichen noch auf der Kreuzung befinden) beträgt bei fahrtbewirkter Einschaltung (sowohl mit Fern- als auch mit Triebfahrzeugführerüberwachung) 17 s. Es ist kein Grund (insbesondere keine zwischen einer Einschaltstelle und der Kreuzung gelegene Haltestelle) erkennbar, durch den sich die Annäherungszeit regelmäßig auf mehr als 60 s ausdehnen würde. Auch sonst können keine Gründe im Tatsächlichen festgestellt werden, die gegen eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen sprechen würden.

6. Die Errichtung einer Lichtzeichenanlage ist innerhalb von drei Jahren technisch möglich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die eine frühere dringende Errichtung geboten erscheinen lassen.

7. Auf Grund des geringen Sichtraums (oben 4.) kommt für die Zeit der Errichtung einer Lichtzeichenanlage selbst bei einstweiliger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn aus technischer Sicht weder eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraums noch durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus in Betracht.

8. Auf der Anschlussbahn findet aktuell in den Monaten November bis März kein Betrieb statt. Sofern die Errichtung einer Lichtzeichenanlage in dieser Zeit erfolgt, bestehen für die Verkehrsteilnehmer auf dem Weg keine Gefahren.

9. Es liegen keine Gründe im Tatsächlichen vor, die im Fall einer Störung der Lichtzeichenanlage die in § 95 Abs. 3 und 5 EisbKrV genannten (Alternativ-) Maßnahmen als unzureichend erscheinen lassen.

III.Beweiswürdigung

1. Der Verfahrensgang (oben I.) ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Ihm wurde weder in der mündlichen Verhandlung noch in einer späteren Stellungnahme von einer Partei entgegengetreten. Die Informationen über den Tod des bisherigen Rechtsvertreters der Stadtgemeinde sind an mehreren Stellen im Internet verfügbar und somit ebenfalls als offenkundig iSd § 45 Abs. 1 AVG anzusehen. Der Name des Kammerkommissärs wurde dem Landesverwaltungsgericht am 21. Mai 2026 von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bekanntgegeben.

2. Die Feststellungen zur Eisenbahn, zum kreuzenden Weg, zur Lage der Kreuzung und zu deren bisheriger Sicherung (oben II.1.) ergeben sich weitgehend in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Geringfügige Ergänzungen zum Akteninhalt (zur Lage der Abzweigung von der *** und den Grundstücken, über die der Weg verläuft) wurden im Beschwerdeverfahren auf Grundlage des Ortsaugenscheins sowie einer Einsichtnahme in das Grundbuch ermittelt. Weder dem Akteninhalt noch den ergänzenden Feststellungen ist in der mündlichen Verhandlung eine Partei entgegengetreten.

3. Die Feststellungen zur Nutzung des kreuzenden Weges (oben II.2.). ergeben sich aus dem Ortsaugenschein. Ihnen ist keine dort anwesende Partei entgegengetreten. Anhaltspunkte für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Beschränkung der Wegnutzung auf einen eingeschränkten, bestimmbaren Kreis von Fahrzeuglenkern wurden beim Augenschein nicht vorgefunden. Damit im Einklang wurde seine solche Beschränkung von der Stadtgemeinde (also der Trägerin der Straßenbaulast) ausdrücklich in Abrede gestellt.

4. Die Feststellung zur Geschwindigkeit auf der Bahn (oben II.3.) ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der C (vgl. § 5 Abs. 2 EisbKrV) im Verwaltungsverfahren.

5. Die übrigen Feststellungen (oben II.4. bis 9.) ergeben sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten vom 5. September 2025 bzw. der Ergänzung vom 24. März 2026. Diesen fachkundigen Ausführungen ist im Rahmen des dazu gewährten Gehörs keine Partei entgegengetreten. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Betriebspause (oben II.7.) wurden von der C in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2026 bestätigt bzw. präzisiert.

IV.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 82/2025, lauten:

„[…]

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 59. […]

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

[…]

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

[…]“

4. Gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4, sind die Kommissionsgebühren nach den §§ 76 und 77 AVG mit € 13,80 je angefangener halber Stunde und Amtsorgan festgesetzt.

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der (gemäß § 243a Abs. 4 EisbG idF BGBl. I 115/2024 im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwendenden) Fassung BGBl. I 25/2010, lauten:

„[…]

3a. Teil

Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

[…]

2. Hauptstück

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

[…]

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47a. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

[…]

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. […]

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. […]

[…]

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216 idF BGBl. II 300/2023, lauten:

„1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;

2. Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;

[…]

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

[…]

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§ 35. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt und

2. der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist und

[…]

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36. […]

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

1. der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt und

[…]

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

[…]

7. Abschnitt

Anforderungen an die Sicherungsarten

[…]

Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken

§ 81. (1) Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.

(2) Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.

(3) Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des § 39 nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.

[…]

9. Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

[…]

Maßnahmen im Störungsfall

§ 95. (1) Nach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der besetzten Überwachungsstelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(2) Spätestens nach zwei Stunden nach Anzeige der Störung oder nach Erhalt der Meldung der Störung ist die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung zu sichern. Bei der Bewachung sind, soweit dies möglich ist, die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden.

(3) Ist eine Bewachung der Eisenbahnkreuzung nicht möglich, kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung so lange angebracht werden, bis eine Bewachung möglich ist. Vor Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist das Vorschriftszeichens „Halt“ nicht anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ ist zumindest auf der rechten Straßenseite und für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung anzubringen. Lichtzeichen, die nicht durch das Vorschriftszeichen „Halt“ verdeckt werden, sind in geeigneter Weise zu überdecken. Schrankenbäume sind zu verdecken.

(4) Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(5) Vom Anhalten des Schienenfahrzeuges vor der Eisenbahnkreuzung kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, abgesehen werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und das Schienenfahrzeug jene Geschwindigkeit nicht überschreitet, mit der bei der Ermittlung erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Abstand von 120 m nicht überschritten wird und der hiefür erforderliche Sichtraum vorhanden ist. Während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung sind ab dem hiefür zu ermittelnden erforderlichen Sichtpunkt, der einen Abstand von 100 m von der Eisenbahnkreuzung nicht unterschreiten darf, wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

[…]

§ 103. Eisenbahnkreuzungen, die gemäß § 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist bis spätestens 1. September 2034 zu entscheiden.

[…]“

7. Gemäß § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159, gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

V.Rechtliche Beurteilung

1. Zur Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes:

Einleitend ist nochmals (s. schon oben I.5.) darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet. Da der Spruchpunkt II. (Vorschreibung von Kommissionsgebühren für das Verwaltungsverfahren) mit diesem nicht untrennbar verbunden ist, ist die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG auf den Spruchpunkt I. beschränkt und der Spruchpunkt II. in Rechtskraft erwachsen (zB VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, mwN).

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Bei dem die Eisenbahn kreuzenden Weg handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960. Dies gilt auf Grund der oben unter II.2. festgestellten fehlenden Beschränkungen des Benutzerkreises sowohl aus der Perspektive des Fahrzeug- wie auch des Fußgängerverkehrs, sodass für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Differenzierung (schienengleicher Eisenbahnübergang im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 EisbKrV nur für Fußgänger, für Fahrzeuge hingegen Vorliegens eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges iSd § 47a EisbG) schon das tatsächliche Substrat fehlt. Daher kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Differenzierung rechtlich überhaupt zulässig wäre. Es liegt (alleine) ein schienengleicher Eisenbahnübergang iSd § 49 EisbG bzw. des § 1 Abs. 1 EisbKrV und damit eine Eisenbahnkreuzung iSd § 2 Z 1 EisbKrV vor.

2.2. Daher war nach § 103 EisbKrV die belangte Behörde grundsätzlich verpflichtet, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung zu überprüfen und auf Grundlage der Bestimmungen der EisbKrV darüber neu zu entscheiden.

2.3. Im Verwaltungs- ebenso wie im Beschwerdeverfahren war unstrittig, dass die Stadtgemeinde hinsichtlich des kreuzenden Weges als Trägerin der Straßenbaulast iSd (gemäß § 49 Abs. 2 EisbG sinngemäß anzuwendenden) § 48 EisbG anzusehen ist. Dies folgt daraus, dass sie auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, über die der Weg verläuft, den soeben unter 2. erörterten öffentlichen Verkehr duldet (vgl. dazu VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, Rz 35 ff).

Als Trägerin der Straßenbaulast kam der Stadtgemeinde im Verfahren zur Überprüfung der Sicherung gemäß § 8 AVG Parteistellung zu (VfSlg. 20.362/2020; dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch der VwGH angeschlossen, vgl. etwa 15.10.2025, Ro 2025/03/0007, Rz 20, mwN). Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (05.04.2022, Ra 2022/03/0073, mwN) unmittelbar zusammen.

Die Beschwerde der Stadtgemeinde ist daher zulässig.

3. Zur Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes:

Die durch § 103 EisbKrV der Behörde auferlegte Verpflichtung, die Sicherung der Eisenbahnkreuzung zu überprüfen und darüber auf Grundlage der Bestimmungen der EisbKrV neu zu entscheiden (oben 2.2.) trifft im Beschwerdeverfahren auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG (grundsätzliche Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst) nunmehr das Landesverwaltungsgericht.

Mit der behördlichen Sicherungsentscheidung untrennbar verbunden und somit ebenfalls Teil der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens war der auf Grundlage des § 47a EisbG (ebenfalls in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) getroffene Ausspruch über die Nichtöffentlichkeit des Eisenbahnübergangs hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs. Auch darauf erstreckt sich somit die Prüfungsbefugnis bzw. die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes.

4. Zum Ausspruch über die teilweise Nichtöffentlichkeit:

Oben unter 2.1. wurde bereits dargelegt, dass schon auf Grundlage des im Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalts die behördliche Feststellung, es handle sich für den Fahrzeugverkehr um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang, nicht aufrechtzuerhalten ist. Dieser Spruchteil hat daher – in Stattgebung der Beschwerde – jedenfalls zu entfallen.

Der weiteren Entscheidung ist zu Grunde zu legen, dass es sich – zur Gänze – um einen schienengleichen Eisenbahnübergang iSd § 49 EisbG bzw. des § 1 Abs. 1 EisbKrV und damit um eine Eisenbahnkreuzung iSd § 2 Z 1 EisbKrV handelt.

5. Zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung und begleitenden Anordnungen:

5.1. Dass auf der Eisenbahnstrecke aktuell nur ein „touristischer“ Betrieb in relativ geringem Ausmaß stattfindet, worauf die Stadtgemeinde in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, ändert an der Verpflichtung nach§ 103 EisbKrV nichts.

Eine Sicherungsentscheidung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn eine solche aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht entsprechend den Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs.1 EisbKrV die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleistend getroffen werden kann (vgl. dazu jüngst VwGH 16.04.2026, Ra 2024/03/0126, Rz 28 f), wofür im vorliegenden Fall die getroffenen Feststellungen keine Grundlage bieten.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Zeitraum einer Betriebseinstellung auf der Eisenbahn bis zu ihrer Auflassung (in teleologischer Reduktion der Bestimmungen der EisbKrV) auch eine Entscheidung in Betracht kommt, dass eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine der in § 4 Abs. 1 EisbKrV angeführten Sicherungsarten nicht erforderlich ist (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0012, Rz 33). Dem ist der vorliegende Fall, in dem auf der Anschluss-bahn lediglich (derzeit) in den Monaten November bis März von der C kein Betrieb durchgeführt wird, nicht vergleichbar. Vielmehr ist iSd § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV absehbar, dass regelmäßig (jährlich) in den Monaten April bis Oktober auf Grund des Eisenbahnbetriebes eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung erforderlich ist. Auf das Ausmaß des Betriebes kann daher nur insoweit Bedacht genommen werden, als dieses nach § 49 Abs. 2 EisbG bzw. § 5 Abs. 1 EisbKrV sowie den damit korrespondierenden Bestimmungen des 7. Abschnitts (§§ 35 ff) der EisbKrV relevant ist.

Die Behörde bzw. nunmehr das Landesverwaltungsgericht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG auch nicht berechtigt, dem Eisenbahnunternehmen eine bestimmte Geschwindigkeit auf der Bahn vorzuschreiben, um eine bestimmte Sicherungsart zu ermöglichen. Vielmehr stellt die – im vorliegenden Fall bei 70 km/h liegende – zulässige Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an eine Eisenbahnkreuzung bloß ein Kriterium im Rahmen der Verkehrserfordernisse dar, auf die bei der Bestimmung der Sicherungsart Bedacht zu nehmen ist (VwGH 24.09.2020, Ro 2019/03/0028, mwN).

5.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. des § 36 Abs. 2 Z 1 EisbKrV nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 37 EisbKrV liegen hingegen vor, sodass die Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern ist (zum Inhalt der Sicherungsentscheidung vgl. näher das oben unter 1. zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2020).

Hiefür ist (unter Zugrundelegung der unter II.6. getroffenen Feststellungen) eine– nach § 103 EisbKrV und § 59 Abs. 2 AVG vorzuschreibende – Ausführungsfrist von drei Jahren angemessen.

5.3. Nach § 81 Abs. 1 EisbKrV hat die Behörde (nunmehr das Landesverwaltungsgericht) im Fall der Anordnung einer Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 EisbKrV im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.

Aus den unter II.7. iVm II.4. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die in § 81 Abs. 2 EisbKrV für diesen Zeitraum vorgesehenen Sicherungen durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes bzw. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus wegen des fehlenden Sichtraumes beide nicht in Betracht kommen. Somit ist gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV eine Sicherung durch Bewachung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV vorzuschreiben.

Freilich wurde unter II.8. auch festgestellt, dass eine solche einstweilige Sicherung im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen nicht erforderlich ist, soweit auf der Eisenbahnstrecke kein Betrieb stattfindet. Die C hat erklärt, die Errichtung in den aktuell betriebsfreien Monaten November bis März durchführen zu wollen. Daher ist – in Übertragung des Gedankens des oben unter 5.1. zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 15.10.2025 – zusätzlich auszusprechen, dass es der Bewachung gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV nicht bedarf, soweit die vorgeschriebene Lichtzeichenanlage in der betriebsfreien Zeit errichtet wird.

5.4. Aus der oben unter II.9. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Störungsfall die in § 95 Abs. 3 und 5 EisbKrV (alternativ) vorgesehenen Maßnahmen ausreichen. Eines diese ausschließenden Ausspruches bedarf es daher nicht.

6. Zur Kostenentscheidung:

Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren an die C, die den verfahrens-einleitenden Antrag gestellt hat, erfolgt auf Grund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. November 2024 durchgeführten Ortsaugenscheins. An diesem haben als Amtsorgane der erkennende Richter und der Amtssachverständige jeweils mit einem Zeitaufwand von einer angefangenen halben Stunde teilgenommen.

Somit sind gemäß § 77 Abs. 1 bis 4 iVm § 76 Abs. 1 AVG (die gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung finden) der C Kommissionsgebühren in der in § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 vorgesehenen Höhe vorzuschreiben.

Diese Kosten fallen zusätzlich zu den von der belangten Behörde im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Kommissionsgebühren an.

7. Zum Ableben des Rechtsanwalts der Stadtgemeinde:

Der Rechtsanwalt der Stadtgemeinde ist während des anhängigen Beschwerde-verfahrens verstorben, womit nach § 34 Abs. 1 Z 7 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) auch seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist. Dem Landesverwaltungsgericht wurde weder eine neue Vollmachtserteilung noch der Übergang der dem verstorbenen Rechtsanwalt erteilten Vollmacht auf einen anderen Vertreter iSd § 10 AVG bekanntgegeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadtgemeinde nunmehr unvertreten ist (vgl. VwGH 26.05.2009, 2007/01/0941, unter Verweis auf OGH 10.07.2007, 4 Ob 109/07v).

Die vorliegende Entscheidung wird daher der Stadtgemeinde selbst zugestellt, darüber hinaus aber auch dem nach dem Ableben des Rechtsanwaltes bestellten Kammerkommissär zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 34a Abs. 2 RAO.

VI.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 48 und 49 Abs. 2 EisbG, der §§ 1, 2 Z 1 und 2, 4 Abs. 1 Z 3, 5 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 2 Z 1, 37, 81, 95 und 103 EisbKrV, des § 1 Abs. 1 StVO 1960, der §§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 1 bis 4 AVG sowie der §§ 1 bis 5 Abs. 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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