LVwG N LVwG-AV-1112/001-2025

LVwG-AV-1112/001-2025Landesverwaltungsgericht21.05.2026

Regest

Freie Berufe; Notare; Notariatskandidat; Verwendung; Anrechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1112/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1112.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02.09.2025, GZ ***; ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach der Notariatsordnung (NO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 18.06.2025 beantragte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) die Anrechnung von Praxiszeiten gem. § 6 Abs. 2 und 3 Notariatsordnung (NO).

Dem Antrag legte sie eine Amtsbestätigung des B vom 17.05.2023, ein Dienstzeugnis der C (C) vom 16.12.2016, sowie ein Dienstzeugnis von D, öffentlicher Notar in *** vom 17.06.2025 bei.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2025, GZ ***; *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.06.2025, auf Anrechnung von Praxiszeiten gem. § 6 NO, zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sei. Sie sei daher nicht antragslegitimiert im Sinne des § 6 NO. Eine inhaltliche Prüfung des Anrechnungsantrages sei daher nicht erfolgt und der Antrag zurückzuweisen gewesen.

1.3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es unzutreffend sei, dass sie mangels Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten nicht antragslegitimiert sei. Nach § 117 Abs. 3 NO sei der (in das Verzeichnis der Notariatskandidaten) Eingetragene vom Tag des Einlangens der diesbezüglichen Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an, Notariatskandidat. Die Anzeige bzw. der Antrag ihres Ausbildungsnotars über ihren Eintritt, mit welchem sie ins Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen werden solle, stamme vom 30.12.2024. Über diesen Antrag liege jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Gemäß § 6 Abs. 4 NO müsse der Antrag auf Anrechnung bei sonstigem Anspruchsverlust nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgende Eintragung – somit längstens bis 30.12.2024 – gestellt werden. Da die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten rückwirkend mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Notariatskammer erfolgt, wäre jede Anrechnungsmöglichkeit präkludiert, wenn das Eintragungsverfahren (auf Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten) länger als sechs Monate in Anspruch nimmt. Dieses Spannungsverhältnis hätte die Notariatskammer AVG-konform dahingehend auflösen müssen, indem sie den Anrechnungsantrag – unter der Voraussetzung der nachfolgenden Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten – inhaltlich behandelt.

Diese Vorgehensweise werde auch vom B als Dienstgericht regemäßig praktiziert, wenn sich Notariatskandidaten für die Notariatsprüfung zu einer Zeit anmelden, zu welcher sie (im Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung zur Prüfung) noch nicht die für den Prüfungsantritt erforderlichen Zeiten nachweisen können. Sie stelle daher die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und die beantragten Praxiszeiten gem. § 6 NO – unter der Voraussetzung ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten – zur Gänze anzurechnen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***; ***, darin einliegend insbesondere auch die Beschwerde.

3. Rechtslage:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der § 117a und § 6 Notariatsordnung (NO), lauten auszugsweise, wie folgt:

„§ 117a. (1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 50. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben, mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit. Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen dabei zur Beurteilung des Vorliegens der für die mit der notariellen Berufsausübung verbundenen Aufgaben erforderlichen sozialen Fähigkeiten im Einzelfall auch personenbezogene Daten, die sich auf die geistige Gesundheit der getesteten Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3) zu.

Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.

§ 6. (1) Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar sind:

...

4. der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a),

...

6. eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und

...

(2) Von der Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Abs. 1 Z 6 sind mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der Notariatsprüfung zu verbringen. Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer, einer Notariatskammer oder der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

3. Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;

4. beschäftigungslose Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem VäterKarenzgesetz, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder aufgrund einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach § 117 Abs. 5 Z 6, und zwar

a)Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz oder Freistellung beziehungsweise

b)im Fall einer Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit jene Zeiten, um die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde;

insgesamt im Höchstausmaß von zwei Jahren, wobei pro Kind eine Anrechnung höchstens im Ausmaß von einem Jahr erfolgen kann.

...

(4) Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen. Über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 hat die Notariatskammer auf Antrag des Anrechnungswerbers zu entscheiden. Dieser Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen.

...“

4. Erwägungen:

4.1. Gegenständlich liegt eine zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde vor, daher kann Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des erkennenden Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens (vgl. z.B. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036).

4.2. Gemäß § 6 Abs. 4 Notariatsordnung (NO) entscheidet die Notariatskammer über die Anrechnung von Zeiten nach Abs. 3 auf Antrag des Anrechnungswerbers.

§ 6 Abs. 4 dritter Satz NO normiert, dass ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach der ersten auf die betreffende Anrechnungszeit folgenden Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu stellen ist.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der sechsmonatigen Antragsfrist nicht um eine bloße Ordnungsfrist, sondern um eine Präklusiv- oder Ausschlussfrist handelt, nach deren ungenütztem Ablauf der Anspruch auf Anrechnung erlischt. Schon daraus, aber auch aus der gesetzlich vorgesehenen Fristauslösung mit der „ersten ... Eintragung oder Wiedereintragung“ ergibt sich außerdem, dass die Frist (bezogen auf eine bestimmte Anrechnungszeit) nach ihrem Ablauf kein weiteres Mal ausgelöst werden kann, selbst wenn im Laufe der Zeit eine oder mehrere Wiedereintragungen erfolgen, ist der Anspruch schließlich nach dem erstmaligen Ablauf der Frist bereits erloschen (vgl. hiezu auch VwGH 07.10.2024, Ra 2024/03/0007).

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 4 NO (ErläutRV 418 BlgNR 24. GP, 13) ergibt sich als Grund für ein derartig strenges Fristenregime (ein solches besteht etwa auch für die vergleichbaren Anrechnungsbestimmungen in § 2 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), § 15 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz oder § 45 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017) die mögliche frühe Schaffung von Rechtssicherheit. Aus den Erläuterungen zu den in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass dabei insbesondere an die Berücksichtigung von Zeiten bei der Bewerbung um freie Notarstellen gedacht worden war bzw. eine laufende Veränderung der „Kandidatenliste“ möglichst vermieden werden sollte, womit offenbar auf die in § 11 Abs. 3 Z 4 NO geregelte Bedeutung der Dauer der praktischen Verwendung für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und Reihung für die Ernennung zum Notar Bezug genommen wurde.

Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 NO ergibt sich zudem, dass eine Anrechnung nur von einem bereits eingetragenen Notariatskandidaten beantragt werden kann.

Unter Berücksichtigung dessen, dass eine Anrechnung nur für Zeiten in Betracht kommt, die nicht ohnehin als Notariatskandidat zurückgelegt werden und somit chronologisch vor der ersten Eintragung oder während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung liegen müssen, beschreibt der Ausdruck „erste auf die betreffende Anrechnungszeit folgende Eintragung oder Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten“ den faktisch frühestmöglichen Zeitpunkt für einen derartigen Anrechnungsantrag: Die für eine Anrechnung in Betracht kommende „Anrechnungszeit“ liegt nämlich entweder vor der (ersten) Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, sodass der Antrag erstmals ab der Eintragung gestellt werden kann, oder aber sie findet während einer Unterbrechung der praktischen Verwendung (etwa wegen einer Einberufung zum Wehrdienst) statt, sodass die erste Gelegenheit zur Antragstellung unmittelbar nach der nächst-nachfolgenden (Wieder )Eintragung in das Verzeichnis besteht (vgl. dazu VwGH 07.10.2024, Ra 2024/03/0007).

Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daher, dass die Anrechnung nur von bereits eingetragenen Notariatskandidaten beantragt werden kann (vgl. dazu VwGH Ra 2024/03/0007, Rz 33), ein bloßer Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis gem. § 117a NO reicht hiefür nicht aus.

4.3. Zum gegenständlichen Fall:

Vorliegend war die Beschwerdeführerin – was unstrittig ist – zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Praxiszeiten gem. § 6 NO am 18.06.2025 noch nicht in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen; die Eintragung war beantragt, eine Entscheidung über die Eintragung der Beschwerdeführerin lag jedoch noch nicht vor.

Wie bereits dargestellt, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 NO, als auch aus der Rechtsprechung des VwGH eindeutig eine Antragslegitimation ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich zudem, dass erst ab diesem Zeitpunkt (bzw. ab dem vom VwGH für Sonderfälle konkretisierten Zeitpunkt der Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen, etwa bei § 6 Abs. 3 Z 3 NO) die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 NO läuft (§ 6 NO; VwGH Ra 2024/03/0007, Rz 47–48).

Seitens der Notariatskammer war es daher gegenständlich nicht geboten über den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entscheiden, sondern durfte diese den Antrag – mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin – als unzulässig zurückweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche im übrigen von keiner der Parteien beantragt wurde – konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.