LVwG N LVwG-AV-1071/001-2025

LVwG-AV-1071/001-2025Landesverwaltungsgericht20.05.2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Wiedererteilung; Verkehrszuverlässigkeit; Haftzeiten; Entscheidungszeitpunkt; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1071/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1071.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10.06.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides die Bezirkshauptmannschaft Mödling zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit niederschriftlich aufgenommenem Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 17.12.2024 beantragte Herr A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Die Lenkberechtigung für die beiden genannten Klassen war dem Beschwerdeführer mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 08.06.2009, ***, entzogen worden.

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen sie auch eine Auskunft aus dem Strafregister einholte. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2025 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie den Umstand, dass beabsichtigt sei, den verfahrensleitenden Antrag abzuweisen, mit und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu äußern.

Mit Schreiben vom 12.02.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, dass er seit seiner Verurteilung den rechten Weg gehe. Er nehme keine Drogen und es liege seines Erachtens keine Gefährlichkeit der Verhältnisse vor, weshalb er nicht verstehe, weshalb er als verkehrsunzuverlässig gelte. Er habe schon früher einen Führerschein gehabt und in letzter Zeit alles unternommen, um diesen wieder zu erlangen. Er würde die Lenkberechtigung brauchen, um am Arbeitsmarkt einen guten Job zu finden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 207 Abs 1 StGB hervorgekommen wäre. Eine solche Verurteilung stelle eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 8 FSG dar. Hinsichtlich der Wertung führte die belangte Behörde aus, dass es auf der Hand liege, dass die Begehung von Sittlichkeitsdelikten durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erheblich erleichtert werden würde. Mit Verweis auf die Rechtsprechung. des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftszahl 2011/11/0195, in welchem dieser im Falle des Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB ausgesprochen hätte, dass eine Entziehungszeit von drei Jahren angemessen wäre, sowie unter Nichteinrechnung der Haftzeiten, könne frühestens mit 12.10.2026 von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden.

2. Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.06.2025. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass als einzige Begründung das Erkenntnis des VwGH zu 2001/11/0195 angeführt worden wäre. Der Vergleich mit diesem Fall sei unverständlich, da der dortige Beschwerdeführer mehrere Delikte über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen hätte und der dort angefochtene Bescheid zu seinen Gunsten aufgehoben worden sei. Bei der von ihm gesetzten Handlung würde es sich um eine Tathandlung, nämlich jene vom 23.04.2023, handeln und nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt um die letzte Tathandlung am 12.04.2023. Er bereue die Tat zutiefst und habe auch eine zweieinhalbjährige Strafe verbüßt. Er habe in Haft eine Therapie gemacht und sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus würden die von ihm verbüßten Haftzeiten nicht ohne Bedeutung sein, sondern müssten in die Prognoseentscheidung mit einbezogen werden. Die Entzugsdauer wäre überhöht und außerdem ungewiss. Der angefochtene Bescheid wäre rechtswidrig, weshalb er eine neuerliche Beurteilung beantragte.

3. Feststellungen

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01.09.2006, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 36 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 20.05.2009, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 143 2. Fall StGB und unter Anwendung des § 36 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 06.07.2018, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB iVm § 269 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ihm 13 Monate dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.09.2021, ***, wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig gesprochen. Unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 207 Abs 1 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen *** zu *** gewährten Strafnachsicht, welcher ebenfalls ausgesprochen wurde, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes *** vom 15.12.2021, ***, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang Juni 2020 bis zum 12.04.2021 mit seiner am *** geborenen Tochter in jeweils oftmals wiederholten Angriffen, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen hat, indem er sie an den Brüsten sowohl oberhalb als auch unterhalb der Kleidung intensiv und im Bereich der Vagina betastete und ihr Küsse gab und in jeweils oftmals wiederholten Angriffen, mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen durch die eben beschriebenen Handlungen sowie am 23.04.2021, indem er ihre, zumindest bei seiner Tochter entblößten Geschlechtsteile in Auf- und Abwärtsbewegungen zumindest aneinander rieb, vorgenommen hat.

Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, den längeren Tatzeitraum sowie die Begehung einer strafbaren Handlung nach dem zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine Minderjährige. Weiters führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol gelitten habe.

Die mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.09.2021 zu *** verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verbüßte der Beschwerdeführer vom 23.04.2021 bis zum 23.10.2023. Eine bedingte, vorzeitige Entlassung aus der Haft erfolgte nicht.

Während der Haft absolvierte der Beschwerdeführer das von der Justizanstalt *** angebotene Alkoholmodul und unterzog sich einer forensischen Einzeltherapie.

Mit niederschriftlich aufgenommenem Antrag vom 17.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung der Beilagen ./A bis ./C zur Verhandlungsschrift.

Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.

5. Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 3 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, darf eine Lenkberechtigung unter anderem nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1), oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Z 2).

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat (Z 8).

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs 5 FSG gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG (vgl. VwGH Ro 2018/11/0004).

Die bestimmten Tatsachen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen können, sind im Abs 3 des § 7 FSG aufgezählt. Aus dem Wort „insbesondere“ folgt, dass die Aufzählung im Abs 3 demonstrativ ist. Es können demnach auch andere als im Abs 3 des § 7 FSG erwähnte Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen, dann als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit diesen beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen etwa gleich kommen (vgl. VwGH 2005/11/0168).

Die Führerscheinbehörde (und das Verwaltungsgericht) ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung bzw. Verurteilung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH Ra 2016/11/0039).

Die dem Urteil vom 14.09.2021 zugrundeliegenden Taten stellen bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 8 FSG dar.

Konkret wurde die letzte der dem Urteil zugrunden liegenden Tathandlungen am 23.04.2021 gesetzt. Nachdem § 7 Abs 5 FSG an der Begehung einer strafbaren Handlung anknüpft, ist der fünfjährige Zeitraum, in welchem die Tat zu berücksichtigen ist, mit 23.04.2026 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich bei der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr um eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG.

Zwar hat die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nämlich am 10.06.2025 die Tat vom 23.04.2021 zu Recht berücksichtigt, dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht ist es aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs 5 FSG verwehrt, eben jene Tat als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zu betrachten.

Eine Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Frist des § 7 Abs 5 FSG erscheint schon deshalb nicht geboten, da § 7 Abs 5 FSG in seiner derzeit geltenden Fassung, betreffend die Anknüpfung an die „Begehung“ der strafbaren Handlung, auf die 16. Novelle des FSG zurückgeht und die Erläuterungen zu der damals vollzogenen Änderung, welche zuvor an der Tilgung der strafbaren Handlung anknüpfte, ausführen, dass es notwendig war „eine einheitliche Regelung für die Wertung aller Entzugsdelikte zu schaffen“. Dies erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund einer Gleichschaltung der in § 26 Abs 2 FSG geregelten 5-Jahresfrist mit jener des § 26 Abs 5 FSG.

Mit der Novelle BGBl I 74/2015 sollte das Spannungsverhältnis, das zwischen § 26 Abs 2 und § 26 Abs 5 FSG deshalb erblickt wurde, weil Abs 2 auf die Deliktsbegehung, Abs 5 hingegen auf die Tilgungsfrist abstellte, dadurch aufgelöst werden, dass „die beiden Fristenläufe gleichgeschaltet“ werden und jeweils auf die Deliktsbegehung abgestellt wird. Damit fehlt jeder Hinweis für eine nach dem Willen des Gesetzgebers erforderliche Einschränkung des Wortlauts dahin, dass für das Vorliegen eines „Wiederholungsfalls“ im Sinn von § 26 Abs 2 FSG etwa ein bestimmter zeitlicher Mindestabstand zwischen der Begehung der beiden Delikte oder eine rechtskräftige Bestrafung wegen des ersten Delikts erforderlich wäre. (vgl. VwGH Ra 2023/11/0148)

Eine Nichteinrechnung der Haftzeiten in die Frist des § 7 Abs 5 FSG würde zu einem anderen Fristenlauf verglichen mit § 26 Abs 2 und § 26 Abs 5 FSG führen, was wiederum dem Telos der genannten Novelle widersprechen würde, weshalb eine solche Nichteinrechnung zu unterbleiben hat.

Darüber hinaus lässt auch der Wortlaut nicht auf eine Nicht-Berücksichtigung von Haftzeiten schließen, da sich für eine solche Auslegung, insbesondere vor dem Hintergrund der eben zitierten Erläuterungen, keinerlei Anhaltspunkte finden.

Im Ergebnis liegt daher im Zeitpunkt der gegenständlichen Gerichtsentscheidung keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor.

Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist aber nicht nur die Verkehrszuverlässigkeit, sondern auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen, die fachliche Befähigung und ein Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall.

Konkret stellt sich insbesondere die Frage, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen und die fachliche Befähigung beim Beschwerdeführer vorliegt.

Die eben genannten Fragen sowie die damit in Zusammenhang stehenden entsprechenden Schritte wurden von der Bezirkshauptmannschaft Mödling unterlassen, sodass das verwaltungsbehördliche Verfahren einem gravierenden Verfahrensmangel unterliegt und unter Zugrundelegung der Aktenlage eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung (noch) nicht möglich war.

Im § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Angesprochen sind damit etwa Fälle, in denen mit einer Kostenersparnis und im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. etwa VwGH Ra 2015/01/0123). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt aber insbesondere jedenfalls dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH Ra 2014/08/0050). Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor.

Der Sachverhalt ist in mehreren entscheidenden Punkten ergänzungsbedürftig.

Konkret wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Fahrzeugklassen fachlich befähigt ist. Dazu ist festzuhalten, dass bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse nach § 10 Abs 4 FSG von einer theoretischen Prüfung abzusehen ist, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

Auch wird zu prüfen sein, ob das vorgelegte ärztliche Gutachten für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ausreichend erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der im Zuge der Untersuchung ausgefüllte Fragebogen offensichtlich vom Beschwerdeführer unrichtig befüllt wurde, was sich aus dem Umstand ergibt, dass das Landesgericht *** im Urteil vom 14.09.2021, ***, auf Seite 4 ausführte, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol litt, er dies aber im Fragebogen in Abrede stellte.

Es ist – auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf den gesetzlichen Richter – nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, erstmals umfangreiche Sachverhaltserhebungen durchzuführen, um darauf aufbauend eine Entscheidung nach einer Verwaltungsmaterie zu treffen. Bei fehlenden wesentlichen Ermittlungsergebnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. Ra 2015/07/0001) eine Behebung und Zurückverweisung zulässig.

Das Verwaltungsgericht müsste all diese offen gebliebenen Fragen selbst klären, also den Sachverhalt zur Gänze selbst erheben. Ihm stehen aber nur zwei Amtssachverständige für Allgemeinmedizin beim Amt der NÖ Landesregierung in *** zur Verfügung, zu denen die Anreise für den Beschwerdeführer zeit- und kostenintensiver wäre als zum Amtsarzt der belangten Behörde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Sachverständigen unter Berücksichtigung der Einarbeitung in den Fall den Beschwerdeführer rascher und kostengünstiger untersuchen und neue Gutachten erstatten könnten als der Amtsarzt der Behörde, sondern davon, dass die Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen (insb. die einzelfallbezogene Beurteilung, dass in wesentlichen Teilbereichen nicht ermittelt wurde; vgl. VwGH Ra 2018/22/0232) keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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