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LVwG-AV-165/001-2026•LVwG N LVwG-AV-165/001-2026
LVwG-AV-165/001-2026Landesverwaltungsgericht19.05.2026
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sammlung; gefährlicher Abfall; Bestellung; abfallrechtlicher Geschäftsführer; Verlässlichkeit; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung gefährlicher Abfälle und die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2025, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24a ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2025, Zl. ***, wurden die Anträge der A GmbH auf Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung bestimmter gefährlicher Abfälle und Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers vom 04. August 2025 wie folgt abgewiesen:
„Der Antrag der A GmbH, FN ***, vom 04.08.2025, soweit dieser die begehrte Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung bestimmter gefährlicher Abfälle jeweils mit Zwischenlagerung zum Inhalt hat, wird abgewiesen.“
„Der Antrag der A GmbH, FN *** f, vom 04.08.2025, soweit dieser die begehrte Erteilung der Erlaubnis für die Bestellung von B, geb. ***, (nun auch) zum abfallrechtlichen Geschäftsführer zum Inhalt hat, wird abgewiesen.“
In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass sowohl für die Erweiterung der Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 für die Sammlung gefährlicher Abfälle als auch für die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers der Nachweis der Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlich sei.
Bei juristischen Personen werde die Verlässlichkeit jedenfalls durch die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers vermittelt. Eine Person gelte gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 aber keinesfalls als verlässlich, wenn sie zumindest dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft worden sei. Herr B weise drei rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen wegen Abfallsammlung bzw -behandlung ohne Erlaubnis, wegen Verletzung der Verpflichtung eines Beförderers zur Vergewisserung, dass bei der Gefahrgutbeförderung die Frist für die nächste Prüfung bei verwendeten Fahrzeugen bzw. Tanks nicht überschritten sei und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Überzeugung, dass die Beförderungseinheit bei Gefahrguttransporten den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche und die Aufschriften über das Gefahrgut am Transportmittel entsprechend angebracht seien, auf.
Bei allen drei Übertretungen handle es sich nach Ansicht der Behörde um solche zum Schutz der Umwelt und gelte Herr B daher als nicht verlässlich.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich und begründete diese wie folgt:
„Erhebe Beschwerde gegen den negativen Bescheid, da ich die Strafverfügung 1 und 2 als gleiches ansehe und nicht gefahrenrelevant sind.
Gegen Punkt 3, das ist der Grund warum überhaupt der Kurs und die Prüfung gefährlicher Abfälle gemacht wurde.
Es wird von uns keine andere Person dafür beauftragt.
Sie können den Bescheid jetzt neu positiv ausstellen, oder wie müssen auf die Verjährung der Strafverfügung warten.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt, Zl. ***, zur Entscheidung vor und teilte mit, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Verwaltungsstrafbehörde die Strafverfügung vom 28. März 2023, Zl. ***, die Strafverfügung vom 29. März 2023, Zl. ***, und das Straferkenntnis vom 21. August 2024, Zl. ***, jeweils erlassen gegen B, vor.
Mit Schreiben vom 04. August 2025 beantragte die A GmbH die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung bestimmter gefährlicher Abfälle gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 und damit einhergehend die Bestellung des Herrn B als abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AWG 2002.
Herr B hat u. a. folgende Verwaltungsübertretungen begangen, die noch nicht getilgt sind:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2023, Zl. ***, wurde Herr B wegen folgender Verwaltungsübertretung bestraft:
„Zeit: 09.03.2023, 08:40 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***
Beförderungseinheit: Lastkraftwagen, Marke ***,
mit dem Kennzeichen (A) ***;
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E)
1 AUFSETZTANK, 300 Liter;
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Lenker zu verantworten, dass Sie Gefahrgut beförderten und es unterlassen haben, die in den gemäß § 2 Z.1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.
Sie haben sich nicht, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsgemäß angebracht sind.
Der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile wurden nicht der wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen unterzogen.
Mangelbeschreibung:
Die maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt sechs Jahre. Bei der Überprüfung der Beförderungseinheit wurde festgestellt, dass die letzte wiederkehrende Überprüfung des Tanks im Februar 2017 war.
Absatz 6.8.2.4.2 ADR
Absatz 6.8.2.4.5 ADR
Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges:
Gefahrenkategorie II“
Wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 9 und Abs. 2 lit. b Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. März 2023, Zl. ***, wurde Herrn B Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.03.2023, 08:40 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***
Beförderungseinheit: Lastkraftwagen, Marke ***,
mit dem Kennzeichen (A) ***;
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E)
1 AUFSETZTANK, 300 Liter;
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH, mit Sitz in ***, ***, welche Beförderer von Gefahrgut zum oben genannten Zeitpunkt war, für diese Firma zu verantworten, es bei der Beförderung unterlassen zu haben, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 (GGBG) (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainer und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist.
Der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile wurden nicht der wiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen unterzogen.
Mangelbeschreibung:
Die maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt sechs Jahre. Bei der Überprüfung der Beförderungseinheit wurde festgestellt, dass die letzte wiederkehrende Überprüfung des Tanks im Februar 2017 war.
Absatz 1.4.2.2.1 lit.f ADR
Absatz 6.8.2.4.2 ADR
Absatz 6.8.2.4.5 ADR
Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges:
Gefahrenkategorie II“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn B wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 1a Z 4 iVm § 37 Abs. 2 Z 8 und Abs. 2 lit. b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. August 2024, Zl. ***, wurde Herrn B Folgendes angelastet:
„Zeit: 22.04.2024 bis 29.04.2024
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft Asbestzement (Schlüsselnummer 31412) in einem gedeckelten Container und Bruchstücke in Big Bag zwischengelagert und künstliche Mineralfaserabfälle (Schlüsselnummer 31437 41) in einem Raum in Big Bags am Standort *** in *** zwischenlagert und somit die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt hat, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein.“
Wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a AWG 2002 wurde er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verpflichtet.
Andere Verwaltungsstrafen betreffend die Übertretung von Bundes- und Landesgesetzen, die dem Schutz der Umwelt dienen, liegen nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, und den verwaltungsstrafbehördlichen Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (Strafverfügung vom 29. März 2023, Zl. ***; Strafverfügung vom 29. März 2023, Zl. ***; Straferkenntnis vom 21. August 2024, Zl. ***).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 84/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(4) Örtlich zuständige Behörde
§ 25a. (1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages gemäß § 24a Abs. 1 mit Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
(4) Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich
(5) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 2 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5a) Eine Erlaubnis zur Sammlung von Elektroaltgeräten umfasst auch die händische Entnahme von Batterien und Kondensatoren mit einfachen Mitteln. Nicht umfasst ist eine Zerlegung. Eine Erlaubnis zur Sammlung von Altfahrzeugen umfasst auch die händische Entnahme von Batterien. Dies gilt sinngemäß auch für Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 im Hinblick auf die Sammlung von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.
(6a) Dem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn
(7) Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 Z 1 lit. b hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.
(8) Die Beantragung bzw. die Erteilung der Erlaubnis kann auch für Abfallartenpools (§ 4 Z 2a) erfolgen.
§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
(4) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.
(5a) Die Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde anzuzeigen.
(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf gemäß § 24a Abs. 1 erster Satz AWG 2002 einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann.
Die Erlaubnis ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 4 AWG 2002 unter anderem dann zu erteilen, wenn die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.
Gegenständlich soll die Tätigkeit der Sammlung von gefährlichen Abfällen von einer juristischen Person, der A GmbH, ausgeübt werden, weshalb gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist. Der zu bestellende abfallrechtliche Geschäftsführer hat sodann gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 die entsprechende Verlässlichkeit aufzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 3 AWG 2002 ist eine Person verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.
Bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 25a Abs. 3 AWG 2002 ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
Die dreimalige Bestrafung wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt – wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 oder des WRG 1959 – schließt die Verlässlichkeit gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit der Sammlung oder Behandlung von Abfällen aus, solange die Strafen noch nicht getilgt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist daher die Verlässlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (VwGH 15.12.1998, 95/05/0043).
Wie festgestellt, wurde von der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, Herrn B als abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die festgestellten Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) zu vertreten hat. Ebenso hat diese Person eine Übertretung nach §§ 24a iVm 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 zu verantworten.
Verwaltungsstrafen gelten mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt (vgl. § 55 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 [VStG]). Die vorliegenden Strafen sind noch nicht getilgt.
Die Verlässlichkeit ist gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wegen dreimaliger Bestrafung hinsichtlich einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um solche zum Schutz der Umwelt handelt.
Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung davon aus, dass die übertretenen Vorschriften, die den festgestellten Verwaltungsstrafen nach dem GGBG zugrunde liegen, dem Schutz der Umwelt dienen.
Auch bei Übertretungen des AWG 2002 und der GewO 1994 ist zu prüfen, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Diesem Ziel dienen nicht nur solche Vorschriften, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise – und sei es auch nur mittelbar – eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen (vgl. VwGH 25.01.1996, 95/07/0230, VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
Die Aufzählung der Gesetzesmaterien in § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 ist lediglich demonstrativ [„wie insbesondere“] und haben sich die Übertretungen daher nicht ausschließlich aus dem AWG 2002, GewO 1994 oder des WRG 1959 zu ergeben. Auch wenn sich die Übertretung aus dem AWG 2002 ergibt, ist dennoch zu prüfen, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
Als Maßstab für die Prüfung [ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen] kann das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, herangezogen werden (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).
Gemäß § 3 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung idF BGBl. I Nr. 111/2013 ist der umfassende Umweltschutz die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
Diesem Umweltschutz dienen jedoch nicht nur solche Vorschriften, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Einwirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise – und sei es auch nur mittelbar – eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordnungsvorschriften wie jene der AbfallnachweisVO, die den Umgang mit Stoffen mit potentiell umweltgefährlichem Charakter so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entsteht und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025 mit Verweis auf VwGH 25.01.1996, 95/07/0230).
Zu den festgestellten, rechtskräftigen Bestrafungen des B ist festzuhalten, dass hinsichtlich der in den zu berücksichtigenden Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Straferkenntnisse auch nicht mehr zulässig ist (vgl VwGH Slg 7827 A, 1970). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Strafverfügung vom 28. März 2023, Zl. *** und vom 29. März 2023, Zl. ***, „als gleiche ansehe“ ist dem entgegenzuhalten, dass Herr B wegen zwei unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde.
Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – sei es solche gleicher oder verschiedener Art (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz) (VwGH 29.06.1992, 90/04/0174).
Es ist daher nicht von Relevanz, ob die Verwaltungsübertretungen, wie im gegenständlichen Fall, durch lediglich eine Handlung begangen wurden. Vielmehr kommt es auf eine inhaltliche Beurteilung dahingehend an, ob eine Person in Gesamtschau verschiedene Tatbestände von Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat (VwGH 20.07.1995, 95/07/0075). Ob zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten ein bestimmter Zeitraum liegt, ist hingegen irrelevant (vgl. VwGH 15.12.1998, 95/05/0043).
Eine Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a AWG 2002 hat jedenfalls den Umweltschutz zum Zweck, da aufgrund der Gefährlichkeit der Abfälle das Gesetz die Sammlung dieser explizit einer Erlaubnispflicht unterzogen hat und damit per se eine Gefährdung der Umwelt angenommen wurde.
Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gilt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung (§ 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG).
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen (§ 7 Abs. 1 GGBG).
§ 13 Abs. 1a Z 4 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist.
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG ist zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt.
Im konkreten Fall wurden von der Strafbehörde die verfahrensrelevanten Übertretungen gemäß § 15a Abs. 3 GGBG nach der Gefahrenkategorie II eingestuft, weil der Mangel nach Ansicht der Behörde geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen war.
Die Rechtsgrundlage des ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route) bildet das gleichnamige Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973.
Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. […] Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen sechs Jahre.
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), hat das Ziel, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, weshalb diese Regelungen vordergründig der Verkehrssicherheit, und nicht unmittelbar dem Schutz der Umwelt, dienen.
Nicht unerwähnt sei, dass die normierte Überprüfungsfrist von sechs Jahren angesichts der letzten Überprüfung im Februar 2017 zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 09. März 2023 lediglich um einige Tage überschritten wurde, sodass der Schutzzweck der Norm (der sichere Transport von gefährlichen Gütern ohne Gefährdung von Personen und Sachen) durch die vorliegenden Verwaltungsübertretungen lediglich geringfügig beeinträchtigt wurde.
Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur – besteht (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).
Die Rsp zum Begriff der "Umweltschutzvorschrift" im Sinne dieser Bestimmung ist auf § 42 Abs. 1 Z 13 AWG 2002 übertragbar. Nach dieser Rsp ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 und 10 UVP-G 2000 weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Es fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (wie z.B. das Wasserrecht oder das Naturschutzrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 bis 0083, 0130; VwGH 15.6.2023, Ra 2023/06/0029, 0030).
Daraus ergibt sich, dass Rechtsnormen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen, nicht eine „Umweltschutzvorschrift“ darstellen, mögen sie auch peripher dem Schutz der Umwelt dienen und die im gegenständlichen Verfahren relevante übertretenen Ordnungsvorschriften das Ziel verfolgen, dass eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht entstehen kann.
Folglich wurde Herr B nicht drei Mal, sondern nur einmal wegen der Übertretung von Bundesgesetzen zum Schutz der Umwelt bestraft, weshalb die Verlässlichkeit nicht ex lege gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 verneint werden kann.
Entscheidungswesentlich ist, dass nach § 25a Abs. 2 Z 3 AWG 2002 ein Sammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen hat. Die belangte Behörde – als zuständige Abfallrechtsbehörde – hat diese Genehmigungsvoraussetzung bis dato nicht beurteilt. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich mit Bescheid vom 17. Juni 2025, Zl. ***, der A GmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche Abfälle auf dem Gelände des abfallrechtlich genehmigten Baurestmassenrecyclingplatzes erteilt hat. Ob dieses Zwischenlager tatsächlich entsprechend der im Bescheid erteilten Auflagen und Bedingungen errichtet wurde, ist zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anträge noch zu prüfen; ebenso die anderen in § 25a Abs. 2 AWG 2002 genannten Erteilungsvoraussetzungen und die [anderen] in § 26 AWG 2002 normierten Genehmigungskriterien für die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers.
Aufgrund des gegenständlichen Ermittlungsstandes sind deshalb keine tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen möglich.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, und die diesem Erkenntnis folgende Judikatur).
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006).
Wie dargelegt hat die belangte Behörde die angefochtene Entscheidung lediglich damit begründet, als sie rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Verlässlichkeit aufgrund des Vorliegens drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 per se nicht gegeben wäre. Zu den anderen in § 25a Abs. 2 und 4 normierten Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der Sammlererlaubnis für gefährliche Abfälle bzw. für die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers wurden noch keine Ermittlungen von der belangten Behörde gesetzt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der für die Erteilung der Erlaubnis notwendige Anlagenkonsens von der Abfallrechtsbehörde als zuständige abfallrechtliche Anlagenbehörde im Interesse der Raschheit einfacher festgestellt werden kann.
Es liegt somit kein Fall vor, in dem das Verwaltungsgericht schon getätigte Ermittlungen lediglich zu ergänzen hätte, weshalb im Beschwerdegegenstand die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind.
Auf Grund dieses Umstandes war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, da diese in Folge der Verneinung der Verlässlichkeit alle übrigen Erhebungen und Prüfungen (verständlicherweise) nicht vorgenommen hat, diese aber für die vollumfängliche Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge unentbehrlich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da anhand der Akten festgestellt werden konnte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und folglich eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und andererseits die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies war lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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