LVwG N LVwG-S-1159/001-2025

LVwG-S-1159/001-2025Landesverwaltungsgericht13.05.2026

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Zustellmangel; Ausland;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1159/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1159.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell wohnhaft ***, ***, Polen, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24. April 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der Spruch des angefochtenen Zurückweisungsbescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Einspruch vom 23.04.2025 gegen die Strafverfügung vom 17.12.2024, Zl. ***, wird mangels rechtswirksamer Erlassung der Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich richtete eine auf 17. Dezember 2024 datierte Strafverfügung an die nunmehrige Beschwerdeführerin. Darin werden der Beschwerdeführerin, basierend auf der polizeilichen Anzeige vom 1. Dezember 2024, zweiundzwanzig Übertretungen von Art. 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 165/2014 und eine Übertretung von Art. 8 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 561/2006 vorgeworfen. Verhängt wurden zweiundzwanzig Geldstrafen zu je 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag und 6 Stunden) und eine Geldstrafe zu 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), gesamt sohin 6.800,-- Euro.

Diese Strafverfügung wurde an die (damalige) Adresse der Beschwerdeführerin in Deutschland adressiert: ***, ***. Die Behörde verfügte die unmittelbare Zustellung der Strafverfügung im Wege der Post mittels Einschreiben. Eine eigenhändige Zustellung wurde nicht verfügt und es weist das abgefertigte Kuvert keinen Vermerk „eigenhändig“ auf. Die Sendung wurde von der Post in der Filiale in *** hinterlegt. Da die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde die Sendung am 13. Jänner 2025 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ an die Behörde retourniert. Die Strafverfügung ist der Beschwerdeführerin demgemäß nicht zugekommen (auch später nicht).

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich richtete mit Schreiben vom 5. April 2025 eine Mahnung an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit E-Mail vom 23. April 2025 mit, dass sie dazu kein Ticket bekommen habe und nicht wisse, worum es gehe. Sie bitte um Aufklärung und lege Widerspruch gegen den hohen Betrag ein. Mit zwei weiteren E-Mails vom selben Tag teilte die Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass ihr vor der Mahnung keinerlei Schreiben oder Strafverfügung zugestellt worden sei und dass sie um Prüfung ersuche, ob es sich um ein Missverständnis oder einen Zustellfehler handle.

1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24. April 2025, Zl. ***, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025 als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 13. Jänner 2025 zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 27. Jänner 2025 geendet, sodass der am 23. April 2025 eingebrachte Einspruch verspätet sei und keine Sachentscheidung getroffen werden könne.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 in Deutschland zugestellt.

1.3. Mit E-Mail vom 16. Mai 2025, bezeichnet als „Ergänzende Stellungnahme“, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr nicht wie behauptet am 13. Jänner 2025 eine Strafverfügung zugestellt worden sei. Sie habe weder persönlich noch per Post eine solche Zustellung erhalten und habe daher keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig darauf zu reagieren. Darüber hinaus seien die angeblichen Verstöße im Rahmen einer Doppelfahrerbesatzung begangen worden. Der Partner habe einen Strafbescheid über lediglich 930,-- Euro erhalten. Die Differenz zu den von ihr verlangten 6.800,-- Euro erscheine weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Bei der Kontrolle vor Ort habe der Polizeibeamte auch darüber informiert, dass die Strafe 600,-- Euro für sie betragen würde, was im völligen Widerspruch zu dem nunmehrigen Betrag stehe. Es werde eindringlich um Überprüfung der Berechnungsgrundlage gebeten. Gefordert werde eine detaillierte Aufschlüsselung der Strafberechnung, ein Nachweis über die angebliche Zustellung (z.B.: Einschreiben, Zustellbestätigung) und eine Überprüfung der Gleichbehandlung beider Fahrer unter Berücksichtigung der identischen Situation. Bis zur vollständigen Klärung der Frage sehe sie weiterhin von einer Zahlung ab und bitte höflich um Aussetzung der Vollstreckung.

1.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 2. Juni 2025 den Akt zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen und es wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

1.5. Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 5. Dezember 2025 ihre neue Adresse in Polen mit. Weiters wurde in diesem E-Mail ausgeführt, dass sie die Einbringung ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2025 bestätige und um eine faire und gründliche Prüfung ihres Anliegens ersuche.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Zu betonen ist, dass sich dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweis entnehmen lässt, dass hinsichtlich der postalischen Versendung der Strafverfügung eine eigenhändige Zustellung verfügt worden wäre, und es weist das retournierte Kuvert ebenso wie die Empfangsbestätigung keinen Vermerk „eigenhändig“ auf. Die Hinterlegung der Sendung in der Postfiliale ergibt sich aus dem beim Kuvert befindlichen „Benachrichtigungslabel“ und es findet sich auf dem Kuvert der Vermerk „Nicht abgeholt“, wobei als Datum der 13. Jänner 2025 erkennbar ist. Aus dem Kuvert und der diesbezüglich leeren Empfangsbestätigung ergibt sich auch die Nichtabholung und Retournierung (anzumerken ist, dass sich weitere Informationen zur postalischen Hinterlegung aus der Aktenlage nicht ergeben, insbesondere auch nicht, ob – und falls ja wie – eine Benachrichtigung von der Hinterlegung erfolgt ist). Zumal auch jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben die Strafverfügung sonstwie zugekommen wäre, war festzustellen, dass ihr diese demgemäß nicht zugekommen ist (auch später nicht). Zur Zustellung des Zurückweisungsbescheides ist demgegenüber die Zustellung mit 5. Mai 2025 aktenkundig und es wird die Zustellung dieses Bescheides auch von niemandem in Abrede gestellt.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990 idgF, (Rechtshilfevertrag) lautet:

„Artikel 10

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.“

3.2. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) lautet:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum angefochtenen Zurückweisungsbescheid:

Vorauszuschicken ist, dass das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025 von der belangten Behörde als Beschwerde angesehen wurde und auch hg. als Beschwerde gewertet wird. Es wurde jedenfalls auch im nachfolgenden E-Mail vom 5. Dezember 2025 ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet.

Das E-Mail vom 16. Mai 2025 wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung erhoben und es lässt erkennen, was angestrebt wird und mit welcher Begründung. Es liegt somit eine zulässige Beschwerde vor (vgl. etwa VwGH 7.11.1996, 95/06/0232; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [Punkt IV.B.]).

Ebenso bestehen keine Bedenken dagegen, dass die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025 von der Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet wurden, hat die Beschwerdeführerin doch im ersten E-Mail ausdrücklich angegeben, Widerspruch gegen den hohen Betrag einzulegen.

In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:

Der unter Punkt 3.1. der hg. Entscheidung wiedergegebene Art. 10 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages sieht im unmittelbaren Postweg eine eigenhändige Zustellung vor. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, wurde eine eigenhändige Zustellung der Strafverfügung nicht verfügt und es weist das abgefertigte Kuvert keinen Vermerk „eigenhändig“ auf. Die Sendung wurde auch nicht eigenhändig zugestellt, sondern postalisch hinterlegt und mangels Abholung retourniert. Die Strafverfügung ist der Beschwerdeführerin demgemäß nicht zugekommen (auch später nicht). Der Zustellvorgang hat somit nicht Art. 10 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/17/0067, wörtlich Folgendes ausgeführt:

„11 Das Landesverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, soweit es annahm, dass angesichts der Anordnung der Zustellung mit Zustellnachweis gemäß Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages das Dokument als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" hätte versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerks "eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig (vgl etwa VwGH vom 19. November 2009, 2009/07/0137, vom 22. Dezember 2008, 2004/03/0160, und vom 23. April 2008, 2006/03/0152). Dem steht auch die in der Revision zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2009, 2008/02/0405, nicht entgegen, weil darin keine Auseinandersetzung mit einer "eigenhändigen" Zustellanordnung erfolgte.

12 Allerdings irrt das Verwaltungsgericht, wenn es davon ausgeht, dass im Fall des vorliegenden Mangels in der Zustellverfügung die tatsächliche Übernahme des Schriftstücks durch den Adressaten unbeachtlich wäre. Es entspricht nämlich der hg Judikatur, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/09/0059, unter Hinweis auf VwGH vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist - soweit ersichtlich - nichts Anderes erkennbar und wird im Revisionsverfahren auch nicht dargetan.

13 Nach der hg Judikatur ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 ZustG Rz 5, vgl auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 2). In diesem Sinne ist auch eine formfehlerhafte Zustellung - wie hier: die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung - grundsätzlich einer Heilung zugänglich (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu § 7 ZustG, Pkt 1., insbesondere E 4, zitierte hg Judikatur, weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 4, vgl auch Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 3f, sowie VwGH vom 18. Oktober 1989, 87/09/0071).“

Im vorliegenden Fall erfolgte keine eigenhändige Zustellung an die Beschwerdeführerin und es scheidet mangels Zukommens der Strafverfügung eine Heilung des Zustellmangels aus. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage kommt eine rechtswirksame Zustellung auf Grund der erfolgten postalischen Hinterlegung auf Grund der Nichtabholung von vorneherein nicht in Betracht (vgl. etwa LVwG NÖ 25.9.2025, LVwG-S-1629/001-2024). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die im deutschen Recht vorgesehene Regelung für die Wirkung einer Niederlegung (Hinterlegung) nicht für postalische Zustellungen, die von ausländischen Behörden veranlasst wurden, anwendbar ist (siehe § 1 Abs. 1 dVwZG 2005), weshalb die Hinterlegung auch nach dem innerstaatlichen deutschen Recht keine rechtswirksame Zustellung bewirken konnte (vgl. dazu LVwG Tirol 5.8.2014, LVwG-2013/12/2084-2; 11.8.2014, LVwG-2014/44/2105-2; 12.7.2016, LVwG-2016/37/0337-5); die Sendung gilt bei fruchtlosem Verstreichen der Abholfrist vielmehr als unzustellbar (siehe Handbuch zum Amts- und Rechtshilfevertrag Ö-BRD, Verwaltungs WIKI, Punkt 2.4.1., Stand 23.2.2026). Die Anwendung des § 17 Abs. 3 ZustG scheidet bei Zustellungen im Ausland ebenfalls aus (vgl. etwa VwGH 29.4.2011, 2010/02/0137).

Der Einspruch gegen die Strafverfügung ist somit nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, sondern mangels rechtswirksamer Erlassung (vgl. etwa LVwG Tirol 31.3.2022, LVwG-2022/49/0345-6). Dies ist auch vor dem Hintergrund des unterschiedlichen normativen Gehaltes einer Zurückweisung wegen Verspätung und einer Zurückweisung mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung zu sehen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029), wobei eine (bloße) Behebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides nicht der in der Judikatur verlangten Verpflichtung zum Abspruch über den Einspruch durch das Verwaltungsgericht entsprechen würde (vgl. etwa VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, Rn 22).

Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Zurückweisungsbescheides dahingehend abzuändern, dass der Einspruch nicht wegen Verspätung, sondern mangels rechtswirksamer Erlassung der Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen wird.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass über die Tatvorwürfe selbst nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu erkennen ist, weil dies die Sache des Verfahrens überschreiten würde (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Unpräjudiziell ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzten haben wird, ob hinsichtlich der ersten zweiundzwanzig vorgeworfenen Übertretungen ein fortgesetztes Delikt gegeben ist, was bejahendenfalls zur Verhängung einer Gesamtstrafe (anstatt mehrerer Einzelstrafen mit jeweils dem Mindestbetrag) zu führen hätte (vgl. dazu etwa VwSlg. 16.049 A/2003; VwGH 30.11.2007, 2007/02/0266; 1.2.2018, Ra 2017/02/0222).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und es hat auch die belangte Behörde bei Aktenvorlage keinen Verhandlungsantrag gestellt. Es konnte daher von einer Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden (vgl. etwa VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur und beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung. Es liegt keine Rechtsfrage vor, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte (vgl. auch etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2023/02/0116, Rn 24).

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