projekte
LVwG-AV-283/001-2026•LVwG N LVwG-AV-283/001-2026
LVwG-AV-283/001-2026Landesverwaltungsgericht13.05.2026
Sozialrecht; Sozialhilfe; teilstationärer Dienst; Kostenbeitrag; pflegebezogene Geldleistungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B als Erwachsenenvertreter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für den teilstationären Aufenthalt, beginnend mit 01. Jänner 2026 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der monatliche Kostenbeitrag beginnend mit 01.01.2026 mit € 289,66 festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2026, Zl. , wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, für seinen teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte „“ ab 01.01.2026 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 289,70 monatlich zu leisten.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.08.2025 in der Tagesstätte „***“ befinde und eben dort im Tagesdurchschnitt mehr als fünf Stunden betreut werde.
Die Kosten dafür würden vom Land NÖ getragen.
Der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 1.206,90 monatlich.
Gemäß § 35 NÖ SHG iVm. der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln betreffend den teilstationären Aufenthalt sei seitens des Beschwerdeführers aus dessen Pflegegeld ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 289,70, monatlich beginnend ab 01.01.2026, zu leisten.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch seinen Vater als Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Pflegegeld kein frei verfügbares Einkommen darstelle, sondern zweckgebunden sei und der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen diene.
Die Behörde habe nicht das Vorliegen einer Zumutbarkeit der Belastung durch den Kostenbeitrag im Sine des § 35 Abs. 4 NÖ SHG geprüft.
Darüber hinaus würde betreffend die Tagesstätte „***“ ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von € 200,00 anfallen.
Unter Anwendung der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG wurde ersucht, den Kostenbeitrag teilweise oder vollständig zu reduzieren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und führte am 28.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher das gegenständliche Verfahren mit dem vor dem LVwG NÖ zu Zl. LVwG-AV-283/001-2026 protokollierten Beschwerdeverfahrens betreffend Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG des Beschwerdeführers, gemeinsam geführt wurde. In der Verhandlung wurde der Vertreter des Beschwerdeführers einvernommen und befragt.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.04.2025, Zl. ***, wurde über Antrag des Beschwerdeführers der Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereins C bewilligt. Die Kosten für die teilstationäre Betreuung betragen monatlich € 2.603,60 (inkl. Anerkennungsbeitrag, zzgl. allfälliger Fahrtkosten) und werden vorerst vom Land NÖ getragen.
Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 05.02.2026, Zl. ***, wurde über Antrag des Beschwerdeführers der Aufenthalt in der Tagesstätte *** in *** bewilligt. Die Kosten für die teilstationäre Unterbetreuung betragen monatlich € 2.748,80 (inkl. Anerkennungsbeitrag, zzgl. allfälliger Fahrtkosten) und werden vorerst vom Land NÖ getragen.
Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in einer teilstationären Betreuung mit mehr als 5 Stunden in der Tagesstätte „***“, danach bis aktuell in der Tagesstätte *** in ***.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, volljährig, zu 100 % behindert und im Besitz eines Behindertenausweises. Er bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 5 in der Höhe von - seit 1. Jänner 2026 - € 1.206,90, bis 1. Jänner 2026. Der Beschwerdeführer leidet an frühkindlichen Autismus und leidet zusätzlich unter dem hyperkinetischen Syndrom.
Der Beschwerdeführer bezieht weiters monatlich erhöhte Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder im Eigenheim der Eltern in ***, ***, in Haushaltsgemeinschaft. Die Eltern betreuen den Beschwerdeführer, auch der Bruder hilft bei dessen Betreuung. Für das Eigenheim der Eltern fielen bzw. fallen seit Antragstellung folgende monatliche Kosten an:
Strom: € 334,80, Autoversicherung für das auf den Beschwerdeführer angemeldete Fahrzeug€ 185,00, Steuern und Abgaben für das Eigenheim € 333,77, Haushaltsversicherung € 65,00. Die Kosten für den Rauchfangkehrer betragen jährlich € 169,26. Seit November 2025 fallen die Stromkosten in Höhe von € 334,80 pro Quartal an, weil es eine Umstellung betreffend die Bezahlung an die EVN gab.
Das Pflegegeld des Beschwerdeführers wird monatlich auf das Konto des Erwachsenenvertreters überwiesen.
Die Eltern des Beschwerdeführers arbeiten in Teilzeit.
Der Vater des Beschwerdeführers hat ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.773,29. Die Mutter bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe von € 676,25.
Die Familie besitzt zwei Fahrzeuge, wobei eines auf den Beschwerdeführer angemeldet ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Führerschein.
Der Beschwerdeführer wird von Montag bis Freitag von ca. 09:00 bis 16:00 Uhr in der Tagesstätte *** in *** betreut und erhält dort eine Jause und ein Mittagessen. Die Kosten für die monatliche Betreuung in der Tagesstätte betragen € 2.748,80 (inklusive Anerkennungsbeitrag und allfällige Fahrtkosten) und werden vom Land NÖ getragen. Der Beschwerdeführer erhält seitens der Tagesstätte ein monatliches Taschengeld in Höhe von ca. € 91,00.
Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer ein monatlicher Kostenbeitrag für die Betreuung in Höhe von € 289,70 vorgeschrieben.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer in der Tagesstätte „***“ betreut, welche einen monatlichen Selbstbehalt von 200,00 vom Beschwerdeführer einhob.
Der Beschwerdeführer braucht fixe Tagesabläufe. Er wird neben der Betreuung in der Tagesstätte von den Eltern und auch vom Bruder mitbetreut.
Der Beschwerdeführer hat keine Therapien (z.B. Physio-, Psycho-, Ergotherapie, etc..), auch benötigt er keine speziellen Medikamente. Er kann sich je nach Tagesverfassung selbst anziehen und braucht nur fallweise Hilfe nach dem Gang auf die Toilette. Das Pflegegeld wird daher nicht für besondere Therapien, Spezialmedikamente, etc ausgegeben.
Entweder der Vater oder die Mutter führen den Beschwerdeführer täglich mit einem Fahrzeug, in die Tagesstätte und wird er von dort auch täglich wieder abgeholt.
Die Eltern des Beschwerdeführers bzw. ein Elternteil oder auch der Bruder besuchen täglich mit dem Beschwerdeführer den „“ bzw. die Tankstelle „“. An eben diesen Orten wird für den Beschwerdeführer entweder ein „Burger“ bzw. an der Tankstelle ein Getränk oder Chips gezahlt. Dafür fallen täglich Kosten in der Höhe von ca. € 10,00 für *** bzw. € 7-10 auf der Tankstelle.
Das Leben der Familie wird von dem gesamten Einkommen des Vaters und der Mutter und vom Pflegegeld des Beschwerdeführers bestritten. So werden z.B. ein Drittel der Kosten für das Eigenheim der Eltern sowie anteilsmäßig Essen und Kleidung des Beschwerdeführers, sowie die Versicherung für das Fahrzeug, welches auf den Beschwerdeführer angemeldet ist, vom Pflegegeld des Beschwerdeführers bestritten.
Im gesamten Verfahren sind keine Gründe im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG hervorgekommen.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt zu Zl. *** und in die Beschwerde samt übermittelter Unterlagen des Beschwerdeführers. Ebenso wurde in die Akten des mit dem gegenständlichen Verfahren verbundenen zu Zl. LVwG-AV-283/001-2026 protokollierten Beschwerdeverfahrens Einsicht genommen.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich einerseits aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise betreffend die Einkommensbezüge der Eltern, sowie des Bezuges von Pflegegeld der Pflegestufe 5 und der erhöhten Familienbeihilfe.
Darüber hinaus ergeben sich die festgestellten Ausgaben für das Eigenheim der Eltern und die Feststellung betreffend die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers aus den eigenen glaubwürdigen Angaben des Erwachsenenvertreters in der mündlichen Verhandlung.
Ebenso brachte der Erwachsenenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vor, dass darüber hinaus kein Vermögen sowie keine weiteren Leistungen Dritter vorhanden sind.
Betreffend die Betreuung des Beschwerdeführers wurde sowohl in Verwaltungsakt zur Zl. *** Einsicht genommen als auch den nachvollziehbaren Angaben des Erwachsenenvertreters in der mündlichen Verhandlung gefolgt.
Darüber hinaus sind die entscheidungswesentlichen Feststellungen unstrittig.
Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG):
§ 32:
„(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.“
§ 35:
„(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
§ 1:
„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gilt insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die
gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EstG 1988), BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
5. die Sonderzahlungen (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
6. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z.B. Alimentationsleistungen).“
§ 2 Abs. 1 Z 2:
„[…]
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
[…]
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;[…]“
§ 4:
„Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu
bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer
Rente, Pension).
(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2
NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang
der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das
nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“
§ 5:
„Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären Diensten
Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
a) vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.
2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
a) vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
b) von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“
Wesentliche Bestimmung des ABGB:
§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig wird der Beschwerdeführer mehr als fünf Stunden täglich teilstationär in einer Einrichtung betreut.
Die Kosten für die gegenständliche Betreuung, welche vom Land NÖ getragen werden, betragen monatlich € 2.748,80.
Der Beschwerdeführer bezieht weiters unstrittig Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von monatlich € 1.206,90.
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu beiträgt, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist das Pflegegeld nicht anrechenfrei, wenn der Bezieher des Pflegegeldes zumindest teilstationär betreut wird. Das ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Im Verfahren sind keine im Rahmen der sozialen Erschwernis zu berücksichtigenden Ausgaben betreffend Therapien, Medikamente bzw. gesundheitsbedingte Spezialnahrung, etc. hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsunfähig und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Die Eltern leisten Naturalunterhalt. Neben der Betreuung in der Tagesstätte wird der Beschwerdeführer von allen Mitgliedern zeitlich dahingehend betreut, dass mit ihm regelmäßige Besuche zum *** oder zur Tankstelle unternommen werden. Der Beschwerdeführer konsumiert dort täglich kleine Mahlzeiten bzw. ein Getränk oder Chips, wofür ca. € 10,00 bei *** und ca. € 7-10,00 an der Tankstelle anfallen.
Entweder der Vater oder die Mutter führen den Beschwerdeführer täglich mit einem Fahrzeug, in die Tagesstätte und wird er auch wieder abgeholt.
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente betreffend den täglichen Besuch von *** und der Tankstelle, in welchen dem Beschwerdeführer sowohl „Burger“ als auch Chips oder ein Getränk gezahlt werden, weil diese Routine für den Beschwerdeführer wichtig ist, sind nachvollziehbar, stellen aber keine Kosten dar, welche im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG zu berücksichtigen sind.
Unter Anwendung des § 35 NÖ SHG iVm. § 4 und 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln wird der Kostenbeitrag wie folgt errechnet:
30 % von max. 80 % des Pflegegeldes in der Höhe von € 1.206,90.
Das ergibt einen monatlich zu leistenden Beitrag in Höhe von € 289,66. Mangels Regelung im NÖ SHG betreffend eine Aufrundung auf volle 10 Cent war der „Kommabetrag“ entsprechend zu präzisieren.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.