LVwG N LVwG-S-2419/001-2025

LVwG-S-2419/001-2025Landesverwaltungsgericht12.05.2026

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Mangel; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2419/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2419.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 5. November 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 46,00 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 299,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 5. November 2025, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung von

1. § 4 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 115,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 und

2. § 6 Abs. 3 KFG 1967, § 3b Abs. 1 KDV 1967 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 115,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967

verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt 23,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

26.03. 2025, 14:17 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt.

Wie der Prüfzug des Amtes der NÖ Landesregierung bei einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des Fahrzeuges feststellte, befand sich der Pkw durch folgende „SCHWERE MÄNGEL“, die für Sie als Zulassungsbesitzerin erkennbar waren, in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand.

Das Fahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

1. dem § 4 Abs.1 KFG 1967, da der Pkw hinsichtlich des auf der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 angeführten Punktes 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion - Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers / 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben, nicht verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war, weil die Betriebsbremse an der 2. Achse links folgenden Mangel aufwies: Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 50% der Reibfläche, stark angerostet und starke Riefenbildung - dies war von außen sichtbar.

2. dem § 6 KFG 1967 i.V.m. § 3b Abs.1 KDV 1967, da der Pkw hinsichtlich des auf der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 angeführten Punktes 1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit - Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers / 1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft), nicht verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war, weil die Wirkung der Betriebsbremse auf der 2. Achse links und rechts um mehr als 30 % differierte, obwohl die Wirkung der Betriebsbremse auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein müssen. Die Wirkung der Betriebsbremse auf der 1. Achse betrug 3,00 kN links und 2,80 kN rechts. Die Wirkung der Betriebsbremse auf der 2. Achse betrug 1,21 kN links und 2,18 kN rechts.“

1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 7. April 2025 gründe. Am 26. März 2025 sei eine Verkehrskontrolle am PKW der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Es seien in einem Gutachten (Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967) zwei schwere Mängel festgestellt worden, welche für die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzern erkennbar gewesen seien. Im gesamten Verfahren habe die Beschwerdeführerin den konkreten Sachverhalt inhaltlich nicht bestritten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Unterschied der Bremswirkung weder vom Lenker noch von der Beschwerdeführerin bei Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Bremsproben erkannt habe werden können. Die Beschwerdeführerin besitze gar keinen Führerschein und die subjektive Tatseite fehle. Eine Rostbildung sei bereits nach einigen Tagen des Abstellens möglich. Es sei mangelhafte Beweissicherung angesichts des Fehlens von Fotos vorliegend. Roststellen und Riefenbildung würden nichts über die Verteilung der Bremskraft aussagen. Die Bremskraft sei nur auf einem Bremsenprüfstand feststellbar und von außen nicht sichtbar. Das Kraftfahrzeug habe eine gültige Prüfvignette gehabt und man habe davon ausgehen können, dass alles in Ordnung sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2026 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme des B als Zeugen sowie Einholung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik C.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (***, Erstzulassung 28. Februar 2002, Fahrgestell-Nr.: ***).

4.2. Am 26. März 2025, 14:17 Uhr, wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung ***, einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen. Am Fahrzeug wurden an der Bremsanlage zwei als „Schwerer Mangel“ klassifizierte Mängel festgestellt:

4.2.1. Die Betriebsbreme trug an der 2. Achse links nur auf weniger als 50% der Reibfläche auf, war stark angerostet und es bestand eine starke Riefenbildung; dieser Zustand war von außen sichtbar („Pkt. 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers / 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsschreiben“).

4.2.2. Die Wirkung bzw. Wirksamkeit der Betriebsbremse differierte an der 2. Achse links um mehr als 30 % – Wirkung der Betriebsbremse an der 2. Achse: 1,21 kN links und 2,18 kN rechts („Pkt. 1.2. Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit – Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers / 1.2.1 Wirkung [schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft]“).

4.3. Die stark korrodierte Bremsscheibe (starke Rostbildung bzw. stark verrostete Reibfläche) war von außen ohne weitere Hilfsmittel erkennbar. Die festgestellten Mängel sind nicht erst während der Fahrt am 26. März 2025 aufgetreten und hätten durch entsprechende Wartung (Austausch der Bremsscheibe) hintangehalten werden können. Die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 vor dem 26. März 2025 hat im Februar 2024 stattgefunden.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Beschwerdeführerin ist und war zum festgestellten Tatzeitpunkt unstrittig Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit der angeführten Fahrgestellnummer.

5.2. Die Feststellungen zur durchgeführten Verkehrskontrolle und zur Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 7. April 2025 bzw. dem Gutachten-Nr. *** betreffend die Teiluntersuchung vom 26. März 2025.

5.3. Die festgestellten Mängel an der Bremsanlage ergeben sich ebenso aus dem Gutachten betreffend die Teiluntersuchung vom 26. März 2025, den im Zuge dieser Teiluntersuchung angefertigten Lichtbildern sowie aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Mängel wurden gemäß der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) jeweils als „Schwerer Mangel“ klassifiziert. Die Mängel an sich sowie die Klassifizierung wurden seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.

5.4. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik war die stark korrodierte Bremsscheibe an der 2. Achse hinten links von außen sichtbar, waren die festgestellten Mängel bereits länger vorhanden und wären die festgestellten Mängel durch entsprechende Wartung zu verhindern gewesen. Aus dem Gutachten betreffend die Teiluntersuchung vom 26. März 2025 geht ebenso hervor, dass die starke Korrosion der Bremsscheibe von außen sichtbar war. Das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Korrosion der Bremsscheibe von außen nicht erkennbar gewesen sei, war nicht geeignet, diese nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik in Zweifel zu ziehen; insbesondere konnten die schlüssigen Ausführungen nicht durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen oder durch andere Beweismittel entkräftet werden. Die Feststellung ergibt sich daher aus dem vollständigen, widerspruchsfreien, schlüssigen und den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Gutachten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62, Stand 1.9.2025, rdb.at).

5.5. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung hat die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 im Februar 2024 stattgefunden.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wie folgt:

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

[…]

(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

(2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen:

(3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Die Hilfsbremsanlage muß wirken können, wenn die Betriebsbremsanlage versagt; dies gilt jedoch nicht, wenn beim Ausfallen eines Teiles der Betriebsbremsanlage, dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden kann, oder bei Störungen der Betriebsbremsanlage (wie mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates) mit den nicht vom Ausfall oder von der Störung betroffenen Teilen der Betriebsbremsanlage die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann. Die Wirkung dieser Bremsanlagen muß abstufbar sein. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, muß die Bremsanlage auf alle Räder wirken können. Eine Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.

(4) Die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage dürfen gemeinsame Teile aufweisen, wenn

(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen. Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen.

(6) Kraftwagen der Klassen M3 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen außer den im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen eine Einrichtung aufweisen, mit der die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Verwendung der Betriebs-, der Hilfs- oder der Feststellbremsanlage, jedoch nicht bis zum Stillstand des Fahrzeuges, verringert werden kann (Verlangsameranlage).

(7) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muß die Betriebsbremsanlage eine Zweikreisbremsanlage sein. Die Zweikreisbremsanlage ist eine Bremsanlage, bei der bei Ausfall eines Teiles ihrer Übertragungseinrichtung eine entsprechende Anzahl von Rädern gebremst werden kann.

(7a) Bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie bei Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Betriebsbremsanlage nicht eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zur Verhinderung des Blockierens der Räder während des Bremsvorganges aufweist (Antiblockiervorrichtung), müssen die an den Rädern wirksamen Bremskräfte unabhängig von der Belastung des Fahrzeuges in einer die Fahrstabilität des Fahrzeuges nicht beeinträchtigenden Weise auf die Fahrzeugachsen aufgeteilt sein (lastkonforme Bremskraftverteilung). Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.

(7b) Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt, muß

(7c) Bei Druckluftbremsanlagen von Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zum Ziehen von Anhängern mit Druckluftbremsen bestimmt sind, sowie bei solchen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, muß die Betätigung der Anhängerbremsanlage durch Steigerung des Druckes in der Bremsleitung erfolgen und dabei die Versorgung des Druckluftvorratsbehälters des Anhängers vom Kraftwagen aus möglich sein (Mehrleitungsbremsanlage).

(8) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 13 BG, BGBl. Nr. 285/1971.)

(9) Bei Ausgleichkraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muß.

(10) Sofern im Abs. 11 nichts anderes bestimmt ist, müssen Anhänger mindestens eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend geregelt werden können; für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, gilt jedoch Abs. 7a sinngemäß. Eine Bremsanlage des Anhängers muß so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Eine Bremsanlage müssen nicht haben

(10a) Bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, ausgenommen die im Abs. 10 lit. a angeführten, sowie bei Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt, muß die im Abs. 10 erster Satz angeführte Bremsanlage auf alle Räder wirken können; bei Nachläufern mit mehr als einer Achse ist dies hinsichtlich der vom Zugfahrzeug unabhängig lenkbaren Räder nicht erforderlich, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten der nicht lenkbaren Räder mindestens zwei Drittel des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Nachläufers beträgt.

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, außer Sattelanhängern, Anhängern von Gelenkkraftfahrzeugen und Omnibusanhängern, dürfen auch als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben. Die Auflaufbremsanlage ist eine Bremsanlage, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger dem Zugfahrzeug nähert. Auflaufbremsanlagen müssen eine für die Bremsvorrichtungen geeignete Übertragungseinrichtung haben, durch die die vorgeschriebene Bremswirkung ohne das Einwirken von gefährlichen Deichselkräften auf das Zugfahrzeug erreicht werden kann. Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, dürfen auch bei einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage oder bei Anhängern bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 000 kg eine Bremsanlage haben, die unabhängig von der Betriebsbremsanlage zu betätigen ist.

(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen, durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängervorrichtungen mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 1 500 kg und nur einer Achse oder mit zwei Achsen, deren Radstand 1 m m nicht übersteigt, und die entweder mit dem Zugfahrzeug außer durch die Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung (§ 13 Abs. 5) verbunden werden können oder landwirtschaftliche Anhänger sind, wenn mit ihnen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

(12a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 456/1993)

(12b) Bei Hilfskraftbremsanlagen und Fremdkraftbremsanlagen müssen die Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Übertragung der Energie ein rasches und erschöpfungssicheres Wirken der Bremsanlage gewährleisten. Druckluftbremsanlagen müssen Energiespeicher ausreichenden Fassungsraumes sowie Luftverdichter genügender Förderwirkung aufweisen. Die Wirksamkeit der Betriebsbremsanlage muß auch ohne Verwendung von Energiespeichern mit mechanischen Speicherelementen (Federspeicherbremsanlagen) erreicht werden können.

[…]

(1) Der Zulassungsbesitzer

[…]

(1) Wer

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2024, lauten wie folgt:

§ 3b. (1) Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 4 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muss für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, dass sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muss bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

Gemäß § 6 Abs. 3 KFG 1967 muss bei Kraftwagen der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muss so betätigt werden können, dass der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muss es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit die Bewegung des Fahrzeuges zu beherrschen und dessen Geschwindigkeit, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine im Hinblick auf die Zweckbestimmung als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.

Gemäß § 3b Abs. 1 KDV 1967 muss die Wirkung der Betriebsbremsanlage auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt sein.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

7.2. Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 KFG 1967 hinsichtlich Spruchpunkt 1 und des § 6 Abs. 3 KFG 1967 iVm § 3b Abs. 1 KDV 1967 hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses ist im vorliegenden Fall jeweils erfüllt, zumal bei der Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angesichts des Vorliegens von schweren Mängeln festgestellt wurde, dass sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet. Die Betriebsbreme trug nach den Feststellungen an der 2. Achse links nur auf weniger als 50% der Reibfläche auf, war stark angerostet und es bestand eine starke Riefenbildung – die Bremsanlage befand sich daher nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand (vgl. zur Gefährdung der Verkehrssicherheit bei Vorliegen eines schweren Mangels iSd Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung VwGH 21.04.2021, Ra 2021/02/0083). Nach den Feststellungen differierte die Wirkung bzw. Wirksamkeit der Betriebsbremse an der 2. Achse links um mehr als 30 %; die Wirkung der Betriebsbremsanlage auf die Räder in dem für die Fahrstabilität notwendigen Ausmaß war daher nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verteilt.

Der objektive Tatbestand hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.

7.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung jeweils ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, für welches die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN). Derartiges hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft gemacht. Nach den Feststellungen war eine Erkennbarkeit der korrodierten Bremsscheibe von außen gegeben und wäre bei – rechtzeitiger – entsprechender Wartung die festgestellten schweren Mängel nicht aufgetreten. Die festgestellten schweren Mängel bestanden schon längere Zeit. Der Verweis im Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser das notwendige technische Fachwissen für die Erkennbarkeit der Mängel fehlen würde, war nicht geeignet, der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, zumal fehlendes technisches Fachwissen nicht davon befreit, für die ordnungsgemäße Wartung der Bauteile durch fachkundige Stellen bzw. Personen zu sorgen. Ebenso kann der Verweis auf eine gültige Begutachtungsplakette iSd § 57a-KFG 1967 angesichts der letzten Begutachtung im Februar 2024 – somit ca. 13 Monate vor der angelasteten Tatzeit – der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht erfolgreich entgegentreten. Der reduzierte Auftrag auf der Bremsscheibe und die ungleiche Bremskraftverteilung wäre für die Beschwerdeführerin durch entsprechende Wartungsarbeiten hintanzuhalten gewesen. Der Beschwerdeführerin wäre es daher – auch angesichts des Datums der Erstzulassung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges – zumutbar gewesen, regelmäßige Kontrollen durchführen zu lassen (vgl. dazu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213).

7.4. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist sohin jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

7.5. Zu den (Beweis-)Anträgen der Beschwerdeführerin:

7.5.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter den Antrag, das Verfahren „zu unterbrechen und auszusetzen, weil die ganze Konstruktion des Landesverwaltungsgerichtes gegen Art. 4 EMRK verstößt“. Es werde eine Vorlage an das „Verfassungsgericht“ beantragt. Das Landesverwaltungsgericht sei nicht unabhängig und nicht Teil der österreichischen Justiz.

Das erkennende Gericht hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer allfälligen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wird daher seitens des erkennenden Gerichtes abgesehen. Inwiefern die „Konstruktion des Landesverwaltungsgerichtes“ gegen das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit iSd Art. 4 EMRK verstößt, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Es war daher dem Antrag auf Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens nicht zu folgen. Eine Befangenheit iSd § 6 VwGVG ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes ebenso nicht vorliegend, zumal sich diese Bestimmung nicht auf ein Verwaltungsgericht als solches bezieht (vgl. Raschauer in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 6 Rz 2 [Stand 31.3.2018, rdb.at]); eine (individuelle) Befangenheit des erkennenden Richters wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen.

7.5.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter den Antrag, den erkennenden Richter als Zeugen zu laden, zum Beweis dafür, dass „Frauen für den Tatvorwurf technisch und kognitiv nicht geeignet wären, die Norm zu erfüllen“.

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455). Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Mangels Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht für das angeführte Beweisthema war dem Beweisantrag aufgrund der Untauglichkeit des Beweismittels nicht nachzukommen.

8. Zur Strafhöhe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Die Bedeutung des durch die angeführten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen und somit der Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, erweist sich als hoch und ist auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die festgestellten Mängel – wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind – als nicht unerheblich anzusehen.

8.3. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens, die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) nicht in Betracht. Die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232), sodass gegenständlich die Erteilung einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens (ebenfalls) von vornherein ausscheiden.

8.4. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend der obigen Ausführungen fahrlässig gehandelt. Mildernd und erschwerend waren keine Umstände zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit liegt nicht vor, da betreffend die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Gegenständlich wurden durchschnittliche persönliche Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt.

8.5. Das erkennende Gericht gelangte aufgrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen, des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ihrer persönlichen Verhältnisse und des vorliegenden Strafrahmens zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von jeweils 115,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 11 Stunden) als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren sind. Eine Reduzierung der Geldstrafe ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht geboten, zumal die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (ca. 1 % der Höchststrafe) angesiedelt ist.

8.6. Zu den Kosten:

Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war daher der festgesetzte Kostenbeitrag von 23,00 Euro nicht zu beanstanden.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, kommen Kosten in Höhe von 46,00 Euro zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf die eindeutige Rechtslage und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint: VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025). Daher stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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