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LVwG-AV-1504/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1504/001-2025
LVwG-AV-1504/001-2025Landesverwaltungsgericht12.05.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; öffentliche Ordnung; Privat- und Familienleben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Nordmazedonien, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18.11.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 18.11.2025, Zl. ***, wurde der am 23.10.2025 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet betreffend seine Person vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende fremdenpolizeiliche Maßnahmen
eingeleitet worden seien:
• Verfahren vom 20.08.2021 „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“
• Verfahren vom 15.09.2021 „Durchsetzung und Effektuierung
Ausreiseentscheidung“
• Verfahren vom 18.09.2021 „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“
• Verfahren vom 18.02.2022 „Sicherungsmaßnahme“
• Verfahren vom 18.02.2022 „Durchsetzung und Effektuierung Ausreiseentscheidung
– Abschiebung – Linienflug unbegleitet“
• Verfahren vom 30.03.2022 „Sicherungsmaßnahme – Schubhaft (§ 76)“
• Verfahren vom 28.11.2023 „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“
Betreffend das im Jahr 2023 von ihm im Zuge seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ der Behörde vorgelegten Sprachzertifikat „ÖSD-Zertifikat A2“ sei vom „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ festgestellt worden, dass es sich bei diesem Zertifikat um eine Fälschung handle und sei dies vom Arbeitsmarktservice Niederösterreich bei der Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht worden. Diesbezüglich bestehe betreffend seine Person von der Polizeiinspektion *** eine Aufenthaltsermittlung wegen „Vergehens Betrugs- und Fälschungsdelikte nach § 223 StGB“.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seien betreffend seine Person wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum von 2021 bis 2023 mehrmals fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet worden. Weiters sei er im Jahr 2022 seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hätten somit auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden und seine Ausreise durch eine „Sicherungsmaßnahme – Schubhaft (§ 76)“ und die Ausreiseentscheidung mittels Abschiebung durchgesetzt werden müssen.
Durch sein bisher gezeigtes Verhalten (Missachtung den der Einreise und des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung festgelegten Bestimmungen), sowie der Vorlage von gefälschten Dokumenten vor österreichischen Behörden müsse die Behörde somit davon ausgehen, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielswirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde die Ansicht vertrete, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährde.
Ergänzend halte die Behörde fest, dass vom Landesverwaltungsgericht NÖ im Zuge des von ihm angestrebten Beschwerdeverfahrens gegen den Abweisungsbescheid der Landeshauptfrau von NÖ, ***, vom 31.03.2025, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ, GZ: LVwG-AV-541/001-2025, vom 18.09.2025, ebenfalls und aktuell festgestellt worden sei, dass „durch die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates im Wissen darum, dass es sich um eine Fälschung handle, der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verwirklicht werde“.
Ebenso sei im Erkenntnis vom 18.09.2025 vom Landesverwaltungsgericht NÖ festgestellt worden, dass „durch die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mehrmals fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet habe und aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen habe müssen, der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringe, die Gesetze der Republik Österreich, insbesondere deren Einwanderungsbestimmungen, zu missachten, daraus geschlossen werden könne, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde“.
Eine Änderung des Sachverhaltes habe seitens der Behörde nicht festgestellt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht richtig, sondern mittlerweile überholt seien. Die Staatsanwaltschaft *** habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Urkundenfälschung mit Benachrichtigung vom 16.10.2025 eingestellt.
Die belangte Behörde habe sich mit dem Strafakt der Staatsanwaltschaft *** zu *** nicht auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde sich mit dem Strafakt auseinandergesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei eingestellt und liege somit keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vor. Die Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung würden selbstverständlich übrig bleiben, wobei diese länger zurückliegen würden und nicht so gravierend seien, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen werden könnte.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des erkennenden Gerichtes wurden der Akt der Staatsanwaltschaft *** zu *** sowie eine Stellungnahme der LPD NÖ eingeholt. Weiters wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, Zl. LVwG-AV-541/001-2025, welcher den Vorakt der belangten Behörde zur Zl. *** enthält, beigeschafft.
Am 24.04.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin C und Einsichtnahme in die Akten zu den Zlen. ***; LVwG-AV-1504/001-2025; ***; LVwG-AV-541/001-2025 sowie des Aktes der Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***.
Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, StA.: Nordmazedonien hat durch seinen beabsichtigten Arbeitgeber, D, am 23. Oktober 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen im Inland gestellt.
Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ein Zertifikat des ÖSD auf dem Niveau A1 vom 23. Dezember 2024 (Prüfungszentrum ***) vor.
Der Beschwerdeführer hat bereits am 19. Mai 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen gestellt und zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 02. Mai 2023 über die mit „gut“ bestandene Prüfung am Prüfungszentrum „***“ in *** vorgelegt. Bei diesem Zertifikat handelt es sich um eine Fälschung. Den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer stellte weiters am 20. Februar 2025 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen im Inland. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 31. März 2025, Zl. *** gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. September 2025, Zl. LVwG-AV-541/001-2025, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat keinen Kurs des ÖSD in Albanien besucht und auch keine Prüfung abgelegt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem vorgelegten Zertifikat vom 2. Mai 2023 um eine Fälschung handelt. Diese Feststellung wurde bereits im Erkenntnis des LVwG NÖ vom 18. September 2025, Zl. LVwG-AV-541/001-2025, getroffen.
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft ***, Zl. ***, wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 2 StGB) gegen den Beschwerdeführer wurde mit 16. Oktober 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt, da die bestreitende Einlassung nicht ausreichend zu entkräften sei. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen, sondern erstattete lediglich eine schriftliche Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals fremdenpolizeilich in Erscheinung getreten:
Mit Bescheid des BFA vom 20. August 2021, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Die Abschiebung nach Nordmazedonien wurde als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von 1,5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2021 im Firmenfahrzeug „***“ einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und enthält eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in die albanische Sprache.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Trotz aufrechtem Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 in Österreich abermals einer Personenkontrolle unterzogen und im Zuge dessen festgenommen.
Mit Bescheid des BFA vom 15. Februar 2022, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer per (unbegleiteten) Flug aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich liegen nicht vor.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial oder wirtschaftlich integriert ist. Er wohnt mit seinen Eltern und seiner Ehefrau in ***, in Nordmazedonien, und arbeitet ebendort.
Aus dem Akt der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts ergeben sich die Feststellungen zu den Antragstellungen im Jahr 2023 und Februar 2025 und zur gegenständlichen Antragstellung und den persönlichen Daten des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Sprachzertifikats vom 23. Dezember 2024 ist auf eben dieses zu verweisen.
Dass der Beschwerdeführer zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache im Jahr 2023 bei der Antragstellung ein gefälschtes Sprachzertifikat vorgelegt hat, ist unbestritten und ergibt sich darüber hinaus aus den im Vorakt der belangten Behörde, ***, einliegenden Mitteilungen des ÖSD, ***, *** und den im Akt des erkennenden Gerichts, LVwG-AV-541/001-2025, einliegenden Schreiben des ÖSD vom 21. und 24. Juli 2025. Nach dem zuletzt genannten Schreiben hat der Beschwerdeführer beim ÖSD lediglich Prüfungen beim *** in *** und an der *** auf dem Niveau A1 absolviert. Somit liegen keine Aufzeichnungen auf, dass der Beschwerdeführer beim ÖSD in Albanien einen Kurs oder eine Prüfung absolvierte.
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Betrügern aufgesessen, ist auszuführen, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine konsistenten und nachvollziehbaren Angaben dazu machte. Zum einen meinte er, die Wartezeit auf eine ÖSD-Prüfung von drei Monaten sei ihm zu lange gewesen, zum anderen meinte er, er habe das Prüfungsinstitut einfach so gefunden, da es in *** keine ordentlichen Adressen gebe. Dazu ist anzumerken, dass die offiziellen Prüfungszentren des ÖSD im In- und Ausland auf der diesbezüglichen Webseite – selbstverständlich auch mit Adresse – ohne Schwierigkeiten zu eruieren sind, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen und als Schutzbehauptungen zu werten sind. Falls er tatsächlich zu irgendeiner Sprachprüfung in Albanien angetreten wäre, so hätte er zumindest in der Lage sein müssen, eine ungefähre Wegbeschreibung oder Adresse zu nennen. Nachweise über erfolgte Kontakte oder Kommunikation mit den angeblichen Betrügern konnte er keine vorlegen.
Weiters hat der Beschwerdeführer bislang nur eine Prüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Auf die Frage, warum er nicht eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt habe, meinte er lapidar, er habe dies ordentlich anfangen wollen. Eine A2 Prüfung hat er jedenfalls bis dato nicht abgelegt, sodass die Vermutung naheliegt, dass er gar nicht über Kenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt.
Da nach dem Vorgesagten nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen Kurs oder eine Prüfung beim ÖSD in Albanien absolvierte, musste ihm bewusst gewesen sein, dass ein von diesem Institut ausgestelltes Zertifikat gefälscht ist. Dies umso mehr, als das Zertifikat zahlreiche Rechtschreibfehler und zwei unterschiedliche Prüfungsdaten für die mündliche und die schriftliche Prüfung aufweist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung doch selbst ausgeführt, nur an einem Prüfungstermin teilgenommen zu haben.
Aus der Einstellung des Strafverfahrens der StA *** ist insofern für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, als er dort nicht einvernommen wurde, sondern lediglich eine schriftliche Stellungnahme vorlegte. Die Zeugin C war jedenfalls bei der angeblichen Anbahnung der Prüfung und auch nicht bei der Prüfung selbst dabei, sondern erfuhr davon nachträglich nur vom Beschwerdeführer. Mit welcher Frau sie danach vom „ÖSD ***“ telefoniert haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Feststellung zur Einstellung des Verfahrens der StA *** zu ***, gründen auf der Aktenkopie der StA *** und dem Schreiben der StA als Beilage zur Beschwerde.
Hinsichtlich der fremdenpolizeilichen Feststellungen ist auf das Zentrale Fremdenregister zu verweisen. Die Feststellungen zum diesbezüglichen Sachverhalt gründen auf den zitierten Bescheiden. Zum Bescheid des BFA vom 20.08.2021, Zl. ***, mit welchem das Einreiseverbot von 1 ½ Jahren ausgesprochen wurde, ist auszuführen, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung in die albanische Sprache beinhalten, sodass es nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe von dem Einreiseverbot nichts gewusst.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet lediglich angegeben, für die mündliche Verhandlung eingereist zu sein. Ein Vorbringen, wonach er wirtschaftlich oder sozial bzw. familiär in Österreich integriert wäre, wurde nicht erstattet. Seine Cousine, Frau C, ist jedenfalls als eine entfernte Verwandte zu bezeichnen, zu welcher er Kontakte nur aufgrund seiner beabsichtigten Anstellung bei ihrem Gatten pflegt. Dies hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt und wurden vom Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben dazu getätigt.
Aus der Mittelung der LPD NÖ vom 20.03.2026 ergeben sich keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
Anzumerken ist auch, dass im nunmehrigen Verfahren bereits der dritte Reisepass vorgelegt wurde, diesmal mit der Begründung, seine Mutter habe den vorigen Reisepass in der Waschmaschine mitgewaschen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 206/2021, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(…)
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41. (…)
(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und
1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
(…)
vorliegt.“
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, das Verfahren betreffend Urkundenfälschung sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und die Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung würden länger zurückliegen und nicht gravierend sein.
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist dabei eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG ist (insbesondere) dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller gefälschte Urkunden mit dem Ziel vorlegt, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Fremde muss dabei selbst ein Verhalten setzen, das die Gefährdungsannahme gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG rechtfertigt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125).
Bei der Beurteilung iSd § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG muss auch nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein – Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes – Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen ist (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 und abermals VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125).
Einem geordneten Zuwanderungswesen kommt eine hohe Bedeutung zu. Dabei stellt die Verwendung falscher Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158).
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass es sich bei dem vorgelegten Zertifikat vom 02. Mai 2023 um eine Fälschung handelt. Das erkennende Gericht ist dabei nicht auf die Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Eindruck machte und keine glaubwürdigen Angaben zum gefälschten Sprachzertifikat machen konnte. Weiters liegt dieses Verhalten erst drei Jahre zurück, sodass von keinem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen ist (VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt – auch bereits in der Vergangenheit Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet, weshalb das BFA mehrmals fremdenpolizeiliche Maßnahmen einleitete und aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen musste. Die letzte Abschiebung wurde im Jahr 2022 durchgeführt, sodass auch in diesem Fall von keinem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen ist.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass durch die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates im Wissen darum, dass es sich um eine Fälschung handelt, der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verwirklicht wird, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, die Gesetze der Republik Österreich, insbesondere deren Einwanderungsbestimmungen zu missachten, weshalb daraus geschlossen werden kann, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, warum die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der Versagungsgründe trotzdem nach § 11 Abs. 3 NAG geboten wäre.
Das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht behauptet und finden sich dazu auch keine Hinweise, ebenso wenig wie für eine soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich. Es liegt auch kein relevanter legaler Aufenthaltszeitraum in Österreich vor.
Eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erscheint somit nicht geboten.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständliche eine einzelfallbezogene Beurteilung nach Maßgabe der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertreterbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0147, VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130).
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