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LVwG-AV-1143/007-2024•LVwG N LVwG-AV-1143/007-2024
LVwG-AV-1143/007-2024Landesverwaltungsgericht12.05.2026
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Teilerkenntnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer aufgrund der Säumnisbeschwerde A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, betreffend den Antrag der C vom 21. April 2022 auf Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01. Juli 1998, ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu Recht erkannt:
I.Der Bezirkshauptmannschaft Mödling wird gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über den Wiederverleihungsantrag der C GmbH unter Zugrundelegung der nachfolgend festgelegten Rechtsanschauung den versäumten Bescheid zu erlassen:
1. Der Wiederverleihungsantrag ist unzulässig, wenn das Recht zur Nutzung der Liegenschaft (Grundstück Nr. ***, KG ***) und des darauf befindlichen Baumarktgebäudes auf Grundlage des Spaltungs- und Übernahmevertrags und der darin enthaltenen (noch festzustellenden) Vermögenszuordnung nicht auf die Antragstellerin übergegangen ist.
2. Sofern der Antrag nicht im Sinne des Punktes 1. zurückzuweisen ist, ist der Antrag abzuweisen, wenn sich aufgrund der noch auf sachverständiger Grundlage zu treffenden Feststellungen ergibt, dass mit der Ausübung des wieder zu verleihenden Wasserrechts eine Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), des Grundeigentums oder des Wasserbenutzungsrechtes der A GmbH, jeweils bezüglich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, verbunden wäre und sich diese Rechtsverletzung nicht durch Einräumung von Zwangsrechten bzw. Erteilung von Auflagen oder Bedingungen überwinden bzw. vermeiden lässt.
3. Die Bewilligung ist - gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen – zu erteilen, sofern der Antrag nicht gemäß Punkt 1. zurück- oder gemäß Punkt 2. bzw. wegen Widerspruchs zu den von der belangten Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen abzuweisen ist.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 21 Abs. 3, 22, 32 Abs. 1 und 5, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 8, 9 Abs. 1 und 5, 24, 27, 28 Abs. 1, 2 und 7 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 3, 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
§ 14 Abs. 2 SpaltG (Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996 idF. BGBl. I Nr. 53/2011)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 01. Juli 1998, ***, (in der Folge auch: Bescheid 1998), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: die belangte Behörde) der D GesmbH die auf § 32 gestützte wasserrechtliche Bewilligung zur „Entwässerung“ des Grundstücks ***, KG , durch Versickerung von Dachflächenwässer und „Versickerung der befestigten Flächen“ sowie zur Einleitung des nicht versickerbaren Anteils im Wege eines bestehenden Kanals der E GmbH Co OHG in den *** auf dem Grundstück Nr., KG ***, gemäß näher bezeichneter Projektunterlagen, einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektbeschreibung und der Vorschreibung von Auflagen (darunter die Nrn. 5 und 6 betreffend Begrenzung von Ableitungsmengen sowie Nr. 8 betreffend regelmäßige Untersuchungen der Wasserqualität vor Ableitung). Das „Wasserbenutzungsrecht“ wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das „Wasserbenutzungsrecht (…) mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“ sei.
1.2. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004, ***, erteilte die belangte Behörde der F AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Folgenutzung des bestehenden Teiches auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, als extensive betriebener Fischteich. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem „Eigentum an der Anlage“ verbunden sei.
1.3. Das Grundstück ***, KG ***, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vom 01. Juli 1998 und befindet sich auch gegenwärtig im Eigentum der G gesellschaft m.b.H.
1.4. Das Grundstück Nr. ***, KG , steht gegenwärtig im Eigentum der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin); im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. Mai 2004 war die F AG Eigentümerin dieses Grundstücks (sowie der weiteren Liegenschaften, auf denen sich der „“ befindet).
1.5. Mit Anbringen vom 21. April 2022 begehrte die C GmbH die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 01. Juli 1998 erteilten Wasserbenutzungsrechtes.
1.6. Mit Ladung/Kundmachung vom 03. Mai 2022 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung betreffend das Ansuchen vom 21. April 2022 um Wiederverleihung der mit Bescheid vom 01. Juli 1998 erteilten Bewilligung an. Geladen wurde neben der C GmbH (in der Folge: die Beschwerdegegnerin) auch die nunmehrige Beschwerdeführerin. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte die in der Verhandlungsschrift protokollierten Einwendungen, womit geltend gemacht wird, dass es durch die beantragte Einleitung von Wässern zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Teiches auf dem Grundstück Nr. *** und damit zu einer Verletzung bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959, nämlich einerseits des Grundeigentums sowie andererseits des mit Bescheid vom 28. Mai 2004 erteilten Wasserbenutzungsrechtes käme. Begründend wurde näher ausgeführt, dass es in Folge Aufbringung von Streusalz im Winter zur Einbringung von Natriumchlorid „in unzulässigen Mengen“ in den genannten Teich im Wege der Einleitung der Oberflächenwässer vom Parkplatz über den Kanal der Firma E käme. Da es sich beim Teich um ein stehendes Gewässer handle, verschärfe sich die Problematik durch die zu erwartende Aufkonzentration. Gefordert wurde eine nähere Prüfung der Auswirkungen auf die Wasserqualität im Teich.
1.7. Bei der mündlichen Verhandlung erstattete ein wasserbautechnischer Amtssachverständigen sein Gutachten, der zunächst ausführte, dass es im Gegenstand um die Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ginge, wobei die dort bestehenden Anlagen (hauptsächlich Muldenrigolelemente, Drainageleitungen, Pumpwerk und Drosselschacht) seit nunmehr über 20 Jahren betrieben würden und keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Interessen „bekannt“ seien; bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sei eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht zu erwarten. Aus wasserbautechnischer Sicht entspreche die Vorreinigung der Oberflächenwässer über Bodenfiltermulden den heutigen Anforderungen. Eine durchgehende Versickerung sei aufgrund der dichten Untergrundverhältnisse nicht möglich, weshalb unter den Bodenfiltermulden Schotterrigole mit Drainageleitungen errichtet worden seien, die in ein Pumpwerk bzw. einen Drosselschacht abgeleitet würden. Durch die Vorreinigung der Oberflächenwässer aus Fahr- und Parkflächen über Bodenfiltermulden seien keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte zu erwarten.
In der Verhandlungsschrift ist weiters festgehalten, dass gleichzeitig das Überprüfungsverfahren durchgeführt werden solle; dabei wurde die Nichterfüllung der vorgeschlagenen Auflagenpunkte 2 und 3 (im Wesentlichen entsprechend den Auflagen 5 und 6 der Bewilligung 1998) festgestellt und die Vorlage von Nachweisen gefordert.
1.8. Schließlich erhob die A GmbH mit Schriftsatz vom 27. August 2024, bei der belangten Behörde am 29. August 2024 eingebracht, Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Wiederverleihungsantrag der C GmbH vom 21. April 2024.
Begründend wird nach Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst folgendes vorgebracht:
-Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Wirkungen eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrags, obwohl sie ihn selbst nicht gestellt hatte, zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert (Hinweis auf VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/0004).
-Die im vorliegenden Fall maßgebliche sechsmonatige Entscheidungsfrist sei bereits am 22. Oktober 2022 bzw. 31. Dezember 2022 abgelaufen.
-Nach dem anzulegenden objektiven Maßstab sei von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist auszugehen, da die belangte Behörde nach Ablauf der Frist zur Nachreichung ausstehender Nachweise keine zielführenden Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hätte; die notwendigen Maßnahmen betreffend die Erbringung der geforderten Nachweise hätten längst vorgenommen werden können.
-Der Antrag auf Wiederverleihung sei aus den bereits im oben zitierten Schreiben genannten Gründen zurückzuweisen.
Schließlich wird der Antrag gestellt, das Gericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 zurückweisen. Vorgelegt werden neuerlich Firmenbuch- und Grundbuchauszüge, letztere sowohl betreffend die Liegenschaften, auf denen sich der *** befindet, sowie betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***.
1.9. Die belangte Behörde legte Säumnisbeschwerde samt elektronischen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Dieses forderte die weiteren bezughabenden Akten von der belangten Behörde an und gab sowohl der D Gesellschaft mbH als auch der C GmbH sowie dem (den in der Rede stehenden Wiederverleihungsantrag unterfertigenden) H Gelegenheit zur Äußerung.
1.10. Diese machten davon Gebrauch und brachten zusammengefasst folgendes vor:
-Die Beschwerdeführerin sei zur Erhebung ihres Rechtsmittels nicht legitimiert, da nicht ihr, sondern der F AG das dieser mit Bescheid vom 28. Mai 2004, ***, erteilte Wasserbenutzungsrecht zustünde. Mit der Behauptung einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des *** sei ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums nicht geltend gemacht worden. Mit der Behauptung der Beeinträchtigung der Wasserqualität des Teiches würden keine eigenen subjektiven Rechte, sondern jene der wasserberechtigten F AG geltend gemacht.
-Die behauptete der belangten Behörde überwiegend anzulastende Verfahrensverzögerung lieg in Wahrheit nicht vor, da die Recherchen zu den alten Anlagenteilen, welche zur Erbringung der von der belangten Behörde geforderten Nachweise erforderlich waren, sich als äußerst aufwendig und kompliziert erwiesen hätten; sie seien durch die erforderliche Komplettsanierung des Pumpwerks, in deren Zuge erst die Herkunft einer bisher unbekannten Leitung ermittelt hätte werden müssen, erschwert worden.
-Bei dem zur Wiederverleihung beantragten Recht vom 01. Juli 1998 handelte es sich um ein persönliches Recht, da das Grundstück ***, KG *** im Zeitpunkt der Bewilligung nicht im Eigentum der D Gesellschaft mbH gewesen sei (welcher die Bewilligung verliehen worden war) und auch ein Superädifikat oder Baurecht hinsichtlich Wasserbenutzungsanlagen zur Entwässerung der Grundfläche des Baumarkts nicht begründet worden wären. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 21. September 2004 sei im Zuge einer Umgründung der Teilbetrieb „Baumärkte“ der D Gesellschaft mbH als „C GmbH“ abgespalten worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (22.03.2012, 2011/07/0221) komme eine Rechtsnachfolge nicht nur für Bescheide mit dinglicher Wirkung in Betracht, sondern auch im Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession. Diese erfasse auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit der Verwaltungssache ankäme. Der von der C GmbH rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Wiederverleihung vom 21. April 2022 sei von H unterfertigt worden, der hiezu aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht, welche vorgelegt wird, für die C GmbH vertretungsbefugt gewesen wäre.
Es wird schließlich der Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Säumnisbeschwerde gestellt.
Mit dieser Äußerung bzw. auf Anforderung des Gerichts wurden ein Wasserbuchauszug betreffend den ***, die Vollmacht des H sowie der angesprochene Spaltungsplan vorgelegt. Danach ist Gegenstand der Abspaltung von der D Gesellschaft mbH und Übernahme durch die C GmbH der Teilbetrieb der übertragenen Gesellschaft beinhaltend sämtliche Baumarktbetriebe der übertragenden Gesellschaft einschließlich aller zu diesen gehörenden Aktiva und Passiva, Rechte und Verbindlichkeiten, Kundenstock, Eventualforderungen und verbindlichkeiten, bilanziertem und nicht bilanziertem Vermögen, Betriebsverträgen, arbeitsrechtlichen und bestandrechtlichen Verträgen und Verhältnissen einschließlich der Anwartschaften, nicht jedoch irgendwelcher dinglicher Rechte an oder auf die Liegenschaften oder von Immobilienfinanzierungsleasingverträgen der abgespaltenen Standorte. Weiters findet sich eine Regelung für nicht ausdrücklich zugeordnete oder hinsichtlich der Zuordnung zweifelhafte Vermögensgegenstände, Verträge oder Verhältnisse.
1.11. Mit Erkenntnis vom 26. Oktober 2024, LVwG-AV-1143/001-2024, entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Säumnisbeschwerde, indem der Antrag der C GmbH vom 21. April 2022 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde. Das Gericht ging dabei davon aus, dass es sich beim wiederzuverleihenden Recht um ein höchstpersönliches und nicht dinglich gebundenes Recht handle, welches nicht auf die Antragstellerin übergehen hätte können. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Gericht mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob im Falle einer Universalsukzession nach dem Spaltungsgesetz 1996 persönliche Wasserrechte übertragen werden könnten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht vorliege.
1.12. Aufgrund von Revisionen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, sowie der C GmbH entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April 2026, *** und ***, wobei das angefochtene Erkenntnis aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass ein Übergehen von persönlichen Wasser(benutzungs)rechten im Fall einer Universalsukzession nach dem SpaltG grundsätzlich möglich wäre. Konkret hinge dies jedoch davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Liegenschaft und das Gebäude des Baumarkts von der D GmbH genutzt wurden und ob dieses Benutzungsrecht unter Beachtung der Bilanzen, auf die der Spaltungsvertrag verweist, tatsächlich auf die Antragstellerin (Wiederverleihungswerberin) übergegangen ist.
Diese Feststellungen ergeben sich den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;
c) das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;
ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,
d) Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;
e) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.
(…)
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(…)
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(…)
§ 21. (…)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(…)
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(….)
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
Spaltungsgesetz
§ 14. (2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.
2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.
3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
VwGVG
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(…)
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des VwGH neuerlich über die vorliegende Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
3.2.2. Auszugehen ist davon, dass eine zulässige Säumnisbeschwerde vorliegt, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung über den zugrundeliegenden Wiederverleihungsantrag säumig ist und dass der Antrag der Wiederverleihungswerberin nicht allein schon deshalb unzulässig ist, weil sie eine vom Adressaten des zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides (der D GmbH) verschiedene juristische Person ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausgeführt hat, handelt es sich nämlich auch bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten um Vermögensteile i.S.d. § 14 Abs. Z1 SpaltG, die im Fall der Aufspaltung oder Abspaltung übergehen (können). Konkret hängt dies allerdings davon ab, auf welcher Grundlage die Liegenschaft und die Gebäude des Baumarkts von der Gesellschaft, der die wasserrechtliche Bewilligung ursprünglich erteilt worden war, genutzt wurden und ob dieses Nutzungsrecht unter Beachtung der Bilanzen, auf die der Spaltungsvertrag verweist, tatsächlich auf die nunmehrige Antragstellerin (Wiederverleihungswerberin) übergegangen ist. Dazu bedarf es noch konkrete Feststellungen (vgl. Rz. 47 des Erkenntnisses).
3.2.3. Unter der Voraussetzung, dass sich aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ergibt, dass kein Übergang stattgefunden hat, bliebe es bei der zurückweisenden Entscheidung. Andernfalls ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung tatsächlich stattfindet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Wiederverleihungsverfahren die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geschützten fremden Rechte i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959 eingewendet werden können (vgl. z.B. VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; 14.02.2020, Ra 2020/07/0001; 25.02.2016, 2013/07/0044). Hingegen könnte grundsätzlich nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden, wenn dieses Recht erst zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenutzungsrecht bereits rechtskräftig bestand und der Inhaber des nachträglich begründeten bestehenden Wasserbenutzungsrechts von vornherein, also schon bei der Begründung seines Rechts, vom Bestand des älteren Rechts ausgehen musste und sein Recht nur unter Berücksichtigung dieses älteren rechtskräftigen Rechts ausüben konnte (VwGH 24.05.2012, 2011/07/0239).
Es gilt daher in diesem Rahmen wie in jedem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Grundsatz, dass wasserrechtliche Bewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn durch das Vorhaben wasserrechtlich geschützte fremde Rechte (allenfalls aufgrund der Vorschreibung von Auflagen) nicht beeinträchtigt werden bzw. die Voraussetzung zur Einräumung von Zwangsrechten besteht.
Eine der Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung hat, wie das Gericht bereits im Erkenntnis vom 26. Oktober 2024 dargelegt hat, die Beschwerdeführerin behauptet. Es liegen bislang keine tragfähigen Feststellungen vor, die diese Behauptung als von vornherein unbegründet erscheinen lassen (vgl. auch die Ausführungen in diesem Erkenntnis zum Sachverständigengutachten)
3.2.4. Für eine abschließende Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag bedarf es sohin noch weiterer Sachverhaltsfeststellungen, sowohl hinsichtlich der Zulässigkeits- als auch der Erfolgsvoraussetzungen.
3.2.5. § 28 Abs. 7 VwGVG sieht für einen solchen Fall die Befugnis des Verwaltungsgerichtes vor, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der gleichzeitig festzulegenden Rechtsanschauung nachzuholen. (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015; 16.12.2014, Ra 2014/22/0106).
3.2.6. Von dieser Befugnis macht das Gericht hiemit Gebrauch. Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Feststellungen unverzüglich zu treffen haben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Wiederverleihung nur auf ein gegenüber der Erstbewilligung unverändertes Maß der Wasserbenutzung erstrecken kann.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich das Gericht hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Zitate) zu stützen vermag.
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