projekte
LVwG-S-496/001-2026•LVwG N LVwG-S-496/001-2026
LVwG-S-496/001-2026Landesverwaltungsgericht11.05.2026
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Grenzübertritt; Grenzkontrolle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, C und D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.01.2026, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Grenzkontrollgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2026
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 40,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 260,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.01.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich am 10.02.2025 um 14:45 Uhr in ***, ***, Straßenkilometer *** – Grenzübergangsstelle ***, zw. Grenzstein *** und *** (vgl. § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz – GrekoG idgF i.V.m Anlage G – Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden), aus Tschechien kommend, Fahrtrichtung ***, Bezirk Mistelbach, Niederösterreich, anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet, nicht der Grenzkontrolle gestellt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 1 Z. 3 iVm § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 20 Stunden) festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht der Grenzkontrolle gestellt habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe die Fahrt mit seinem Fahrrad, ohne dem dortigen Straßenverlauf zu folgen und ohne im Bereich der Grenzübergangsstelle zumindest kurz anzuhalten bzw. ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob die Grenzübergangsstelle auch besetzt sei, fortgesetzt, indem er den dort konstituierten Grenzkontrollbereich „umfahren“ habe wollen. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer auch nicht gegenüber den staatlich legitimierten Organen trotz mehrmaliger Aufforderung „ausweisen“ bzw. seine Identität in irgendeiner Art und Weise preisgeben wollen und sei er während des gesamten Kontrollvorganges äußert unkooperativ gewesen und habe er ein sehr deplatziertes und provokantes Verhalten an den Tag gelegt. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer noch während des Kontrollprozesses vom Vorfallsort, um der Grenzkontrollpflicht zu entsprechen, entfernt und die Fahrt mit seinem Zweirad in das Landesinnere fortgesetzt.
Die Grenzkontrollorgane hätten im Zuge der weiteren Nachforschung die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei klären können und den gegenständlichen Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei offenkundig nicht glaubwürdig und werde lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat habe als erwiesen angenommen werden können und sei zudem in subjektiver Hinsicht dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgeführt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die daraus folgende Gewährleistung der Sicherheit im Landesinneren, als hoch zu qualifizieren seien. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu werten und erweise sich auch als erforderlich, um dem Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.02.2026 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu es auf Grund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie auf Grund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe oder eine Verwechslung vorliege. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt zu haben und sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt.
Der Beschwerdeführer habe von Anfang an bestritten, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er sei am 10.02.2025 bis 17:00 Uhr zu Hause mit seiner Lebensgefährtin gewesen und habe er mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter gemeinsam deren Geschichtsaufgabe gelöst. Dazu seien auch Recherchen im Internet durchgeführt worden und datiere der entsprechende Zeitstempel mit 14:27 Uhr. Gleichzeitig würden aber auch weitere Suchanzeigen im Zeitraum davor und danach angezeigt werden, sodass daraus ersichtlich sei, dass hier entsprechende Anfragen am Handy genau in dieser Zeit durchgeführt worden wären.
Der Beschwerdeführer würde auch über kein E-Bike verfügen, sondern lediglich über ein altes Fahrrad, welches wahrscheinlich nicht gebrauchstüchtig sei. Der Beschwerdeführer sei auch noch nie polizeilich auffällig geworden, sodass hier keine negativen Amtshandlungen vorgefallen seien. Inwiefern hier eine Identifizierung auf Grund im System hinterlegter Passfotos möglich gewesen wäre, sei nicht erklärbar. Auch sei Frau E dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer fahre etwa dreimal im Jahr mit dem Auto nach Tschechien und benutze dabei auch diesen Grenzübergang.
Der Beschwerdeführer habe über Google die Zeitachse aktiviert. Der 10.02.2025 sei nach wie vor abrufbar und sei hier bei seiner Lebensgefährtin ersichtlich, dass diese ganztägig zuhause gewesen wäre. Beim Beschwerdeführer sei wiederum ersichtlich, dass er um 17:33 Uhr das Haus verlassen habe.
Was das Polizeistrafregister betreffe, könne es durchaus sein, dass hier die eine oder andere Parkstrafe ersichtlich sei, sonst jedoch keinerlei weiteren Delikte. Bei Frau E falle auf, dass diese *** geboren sei und dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass sie sich geirrt haben müsse.
Der Beschwerdeführer habe auch eine konkrete Vermutung, wer hier gemeint sein könnte mit der Person aus der Nachbarschaft. Es handle sich schlicht und einfach um eine Verwechslung.
Lediglich aus Vorsichtsgründen werde darüber hinaus auch die angelastete Tat und die Tatbestandsmäßigkeit des im Straferkenntnis angeführten Sachverhaltes bestritten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11.03.2026 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme daran verzichtet werde. Im Übrigen wurde auch der Inhalt des Straferkenntnisses nochmals wiedergegeben.
Mit ergänzendem Schriftsatz der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26.03.2026 wurde zudem zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Mobilfunktechnik und Telekommunikation unter Einbeziehung der Verkehrs- und Standortdaten der in einem bekanntgegebenen Handynummern beantragt. Durch eine Auswertung der Standortdaten sowie einer Tringulation der umliegenden Funkmasten könne technisch präzise nachgewiesen werden, in welchem Bereich das Endgerät zum Tatzeitpunkt eingeloggt gewesen wäre. Da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 4 km zum Tatort befinde, sei durch die Funkzellenabdeckung technisch auszuschließen, dass die Geräte am Tattag eingeloggt gewesen wären. Die Einholung dieses Gutachtens sei zur Feststellung der materiellen Wahrheit unerlässlich.
Mit Schreiben vom 29.04.2026 wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die hg. Akten zu den Geschäftszahlen LVwG-S-1853/001-2025 und LVwG-S-1871/001-2025 beigeschafft.
Am 30.04.2026 führte zudem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche seitens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unbesucht blieb. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs wurde diese Verhandlung gemeinsam mit dem hg. Beschwerdeverfahren
LVwG-S-498/001-2026 durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er als Versicherungsmakler schon längere Zeit tätig sei und er primär von der Reputation lebe. Es wäre deshalb gegen sein Ansinnen, gegen die Polizei aggressiv und verbal oder generell gegen eine Behörde aktiv zu werden. Im Jahr 2024 sei er einmal über die Grenze bei *** gefahren und hätte er keinen Reisepass mitgehabt und hätte er dort vor Ort € 35,-- Strafe anstandslos bezahlt. Darum gebe es keinen Grund, warum er sich hier aggressiv verhalten sollte. Es liege vielmehr in seiner Natur, das Gespräch zu suchen und eine Lösung zu finden, als übergriffig zu werden. Seine Lebensgefährtin sei in der Hauskrankenpflege tätig und deshalb ausgebildet, mit schwer dementen, aggressiven und problematischen Situationen umzugehen und auch hier vernünftig zu handeln. Sie würde niemals eine Amtsperson oder eine Privatperson beschimpfen. Der Beschwerdeführer habe gar kein E-Bike und zudem 140 kg, sodass er gar nicht Fahrradfahren könne.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** und *** jeweils der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Akten GZ. LVwG-S-1853/001-2025 und LVwG-S-1871/001-2025 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie der Akten GZ.
LVwG-S-496/001-2026 und LVwG-S-498/001-2026 ebenso jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, und weiters durch Einvernahmen des Beschwerdeführers, der F als Beschwerdeführer und der Zeugin G.
Im Anschluss an diese Einvernahmen wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass sich aus den im Akt des Vorverfahrens erliegenden WhatsApp-Nachrichten ergebe, dass es sich nicht ausgehen könne, diese WhatsApp-Nachrichten zu schreiben und dann mit dem Fahrrad nach Tschechien und wieder zurückzufahren. Es gebe auch mehrere Unschlüssigkeiten in der Aussage der Anzeigelegerin.
Seitens der Parteien wurde ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet und das Einverständnis erklärt, dass die Entscheidung auf Grund der Komplexität der Sachlage auf schriftlichem Wege ergehen kann.
Am 10.02.2025 fuhren der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin F gegen 14:45 Uhr auf Fahrrädern von Tschechien kommend in Richtung *** auf der Straße *** nächst Straßenkilometer ***, wo sie den dortigen Grenzübergang in das Bundesgebiet passierten.
Zu diesem Zeitpunkt wurden vorübergehend wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2024 durchgeführt. Konkret führten zur Tatzeit am gegenständlichen Grenzübergang eben diese Grenzkontrollen die beiden Beamtinnen der Polizeiinspektion *** G und H durch. Die Grenzkontrollen wurden konkret derart durchgeführt, dass sich unmittelbar am Fahrbahnrand der *** ein Container befand, in dem H saß, und G die Grenzkontrollen auf der *** durchführte.
In Annäherung an diesen deutlich sichtbaren Grenzübergang bogen allerdings der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unmittelbar davor nach rechts auf einen Schotterweg ab, um diesen Container von hinten zu umfahren und sich dadurch der Grenzkontrolle zu entziehen. Sie wurden dabei jedoch von Insp. G angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei aufrechten Grenzkontrollen wie gegenständlich diesen zu unterziehen haben. Darauf reagierten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin äußerst aufbrausend und der Polizeibeamtin gegenüber aggressiv und entfernten sich letztendlich während noch aufrecht Amtshandlung weiterschimpfend wieder dadurch, dass sie mit ihren Fahrrädern in Richtung *** weiterfuhren.
Unstrittig ist zunächst, dass zur Tatzeit unter anderem am Tatort Grenzkontrollen durchgeführt wurden, konkret zur Tatzeit durch die Zeugin G und die H seitens der Polizeiinspektion ***. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht substantiiert bestritten und ergibt sich auch aus dem der Öffentlichkeit einsehbaren BGBl. II Nr. 278/2024, dass eben derartige Grenzkontrolle an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik zu diesem Zeitpunkt wiedereingeführt waren.
Tatsächlich bestritten wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich, dass er und seine Lebensgefährtin sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hätten; es würde vielmehr eine Verwechslung vorliegen.
Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel einerseits die Akten der belangten Behöre sowie die angeführten hg. Beschwerdeakten und andererseits die Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der Zeugin G zur Verfügung. Dazu ist vorab festzuhalten, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.10.2025 zu den Geschäftszahlen LVwG-S-1853/001-2025 und LVwG-S-1871/001-2025 eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen wurde, die auch auf Basis der nunmehrigen Beweisergebnisse weiterhin schlüssig und nachvollziehbar ist. Es liegen keine zusätzlichen Beweisergebnisse im gegenständlichen Verfahren vor, die eben dieses angesprochene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.10.2025 im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung auch nur in Zweifel ziehen könnten.
Primär ausschlaggebend für die Feststellung, dass es sich beim Täter im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sehr wohl um den Beschwerdeführer handelt, bildete auch hier die Aussage der Zeugin G. Die Zeugin hinterließ auf das erkennende Gericht einen äußerst glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Ihre Aussage stand und steht nicht nur in völligem Einklang mit ihrer verfahrenseinleitenden Anzeige, ihren angelegten Aktenvermerken vom 10.02.2025 und vom 10.03.2025, ihrer Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 04.08.2025 und ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den angesprochenen Vorverfahren am 20.10.2025, sondern ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar.
Es liegt nahe, dass es sich auch für eine erfahrene Beamtin gegenständlich um eine sehr prägende Amtshandlung handelte, ist doch das dargestellte Verhalten ihr gegenüber im Rahmen der gegenständlichen Grenzkontrolle nicht alltäglich und in seiner Aggressivität bemerkenswert. Es liegt sohin bereits an sich auf der Hand, dass man sich die Gesichter des Gegenübers in einer derartigen Situation sehr genau einprägt und ist umso mehr einer erfahrenen Beamtin zuzugestehen, eine Person – dies auch eben gerade in einer derartigen Ausnahmesituation – auch im Nachhinein identifizieren zu können. Dazu kommt ja auch, dass diese erste Identifizierung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durch die Zeugin nicht erst Wochen oder Monate später erfolgte, sondern unmittelbar nach diesem gegenständlichen Vorfall, indem von ihr in die Fotos des Identitätsdokumentenregisters Einsicht genommen wurde.
Auch im Rahmen der gegenständlichen Verhandlung ließ die Zeugin nicht den geringsten Zweifel aufkommen, dass der unmittelbar neben ihr im Verhandlungssaal sitzende Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jene Personen waren, die ihr Gegenüber im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung waren. Bedenkt man zusätzlich, dass die Zeugin nicht den geringsten ersichtlichen Grund hat, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, bestanden doch auch vor der gegenständlichen Amtshandlung keinerlei Berührungspunkte zwischen der Zeugin einerseits und dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin andererseits, spricht dies umso mehr für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Vor allem aber ist der Zeugin auf Grund der Beweisergebnisse keinesfalls zu unterstellen, sich durch wissentlich falsche Anschuldigungen und demnach eine wissentlich falsche Zeugenaussage den Gefahren einer straf- und disziplinarrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Von der Zeugin wurde auch völlig emotionsfrei der Sachverhalt geschildert und war für das erkennende Gericht auch klar zu erkennen, dass sie tatsächlich auch nur das Erinnerliche wiedergibt, sodass ihrer Aussage vollinhaltlich zu folgen war.
Demgegenüber standen die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin als Beschwerdeführerin in dem sie betreffenden Beschwerdeverfahren. Mit Vehemenz wurde weiterhin von beiden bestritten, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein und wurde versucht, dies auch dadurch unter Beweis zu stellen, indem immer wieder auf die Zeitachse aus GoogleMaps ihre beiden Handys betreffend sowie auf die auf ihren Handys ersichtlichen WhatsApp-Nachrichten verwiesen wurde. Zuletzt wurde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema beantragt.
Auch hier ist zunächst wiederum auf die dazu umfassende und schlüssige Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 30.10.2025 zu verweisen. Zusammengefasst sind diese Beweismittel nicht geeignet, zugunsten des Beschwerdeführers annehmen zu können, dass er sich zur Tatzeit zuhause befunden hätte. Es ist schlicht und einfach so, dass Handysuchläufe oder Aktivitäten auf dem Handy, egal welcher Art, nichts über den Standort des Handys zum Zeitpunkt der Nutzung und schon gar nicht über den Standort der Person des Eigentümers dieses Handys aussagen. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass mit Sicherheit die vorgelegten Screenshots die beiden Handys der Beschwerdeführer betreffen, ist es schlicht technisch möglich, die Google Zeitachse im Nachhinein zu beeinflussen und zeigt eben etwa gerade das Handy des Beschwerdeführers für den ganzen Tag des 10.02.2025 keinerlei Aktivitäten, sodass gerade sein Vorbringen bestätigt wird, dass diesbezüglich eine nachträgliche Bearbeitung möglich war. Selbst wenn zudem durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden würde, dass sich tatsächlich beide Handys zur Tatzeit am Wohnort des Beschwerdeführers aufgehalten haben, ist nach wie vor nicht unter Beweis gestellt, dass der Beschwerdeführer in Person zur Tatzeit zuhause war, sodass auch aus diesem Gutachten nichts zu gewinnen wäre.
Auch im gegenständlichen Verfahren konnte das erkennende Gericht den Eindruck gewinnen, dass – wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seinem Erkenntnis vom 30.10.2025 ausgeführt hat – das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin aufgesetzt und nicht authentisch ist. Tunlichst wollten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch den Eindruck vermitteln, eine ruhige und besonnenen Persönlichkeit zu haben. Auch dadurch oder gerade dadurch konnte die Aussage der Zeugin G in keiner Weise auch nur in Zweifel gezogen werden.
Maßgebliche Widersprüche bzw. Auffälligkeiten liegen der Aussage der Zeugin G im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs vor. Alleine dass die Zeugin E in einen der zahlreichen Schriftstücke von der Zeugin als „Angezeigte“ bzw. „Beschuldigte“ bezeichnet wurde, vermag freilich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Schaden beizufügen. Im Gegensatz sei etwa auch als Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin anzumerken, dass – worauf auch der Vertreter der belangten Behörde richtig verwiesen hat – bis zur gegenständlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern immer vorgebracht wurde, zwei- bis dreimal jährlich den gegenständlichen Grenzübergang zu benutzen. Erst jetzt wird – offenkundig im Bestreben, deren Standpunkt noch größeren Ausdruck zu verleihen – behauptet, seit drei Jahren überhaupt nicht mehr in Tschechien gewesen zu sein. Die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, dass sie gar keine E-Bikes hätten und dass sie gar nicht mit dem Rad fahren würden, stellen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso nur Schutzbehauptungen dar.
Im Ergebnis hat somit das erkennende Gericht nicht den geringsten Zweifel, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Täter handelt, sodass die Bezug habende Feststellung zu treffen war.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz:
„(1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).“
§ 16 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz:
„(1) Wer
1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder
3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
4. einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
5. sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder
7. trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz verpflichtet unter anderem der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 Grenzkontrollgesetz begeht, wer sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion eine Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder mit einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen zu bestrafen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zur Tatzeit Grenzkontrollen unter anderem an der Binnengrenze zur Tschechischen Republik durchzuführen waren und durchgeführt wurden, so auch am verfahrensgegenständlichen Grenzübergang auf der *** in ***.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit eben diesen Grenzübergang von Tschechien kommend in Richtung Österreich passieren wollte, sodass er sich gemäß § 11 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz der Grenzkontrolle zu stellen hatte. Durch sein festgestelltes Verhalten hat er sich eben dieser Grenzkontrolle nicht gestellt, sodass er das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der ihn treffenden Pflicht und der bestehenden Grenzkontrolle vorsätzlich gehandelt hat.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der gegenständlichen Strafnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu wahren und zu schützen. Durch die Grenzkontrollen sollte bzw. soll sichergestellt sein, dass insbesondere eine sicherheitsbeeinträchtigende Einreise unterbunden wird. Entgegen des Beschwerdevorbringens sind demnach die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers als hoch zu bewerten.
Wie bereits ausgeführt ist dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, sodass sein Verschulden schwer ist.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten und zeugt sein Vorbringen vom Fehlen jeglicher Einsicht. Straferschwerungsgründe liegen ebenso nicht vor.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm glaubwürdig dargelegt. Unter weiteren Einschluss spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch die Allgemeinheit durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie die gegenständliche abzuschrecken, und des gesetzlichen Strafrahmens ist auch hinsichtlich der Strafhöhe von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch sein Verschulden gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und basiert zudem die Entscheidung maßgeblich auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes, sodass lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.