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LVwG-S-233/001-2026•LVwG N LVwG-S-233/001-2026
LVwG-S-233/001-2026Landesverwaltungsgericht11.05.2026
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; pyrotechnische Gegenstände; Kennzeichnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
a)zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) auf den Betrag von 750,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden), und
b)zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe von 1.500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) auf den Betrag von 1.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden),
herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 185,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.035,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Ausspruch des Verfalles, den Beschluss:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Ausspruches des Verfalles eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2026, Zl. ***, der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von
1. § 32 Abs. 1 PyroTG 2010 eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG 2010 und
2. § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 eine Geldstrafe von 1.500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 PyroTG 2010
verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt 250,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 24.02.2025, 09:55 Uhr
Ort: Ortsgebiet ***, ***, Wohnhaus mitsamt Nebenräumlichkeiten (Keller)
Tatbeschreibung:
1. Sie haben zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort pyrotechnische Gegenstände besessen, welche keine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 iVm § 24 Abs. 6 Pyrotechnikgesetz 2010 tragen und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Folgende verbotene pyrotechnische Gegenstände ohne entsprechende Kennzeichnung wurden von Ihnen besessen:
1 Stk. “Trick Topper Chopper” (Kategorie F2), wobei dieser keine weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Registrierungsnummer, die Kategorie sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache) aufweist,
130 Stk. Böller “LA BOMBA” (Kategorie F3), wobei diese keine weitere Kennzeichnung (Registrierungsnummer, die Kategorie sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache) aufweisen,
3 Stk. Böller “FP3” (Kategorie F3), wobei diese neben einer polnischen Aufschrift die Registrierungsnummer ***, aber keine weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, die Kategorie sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache) aufweisen,
1 Stk. Böller “BOMB” (Kategorie F3), wobei dieser neben der Aufschrift “BOMB” keine weiteren Kennzeichnungen (CE-Kennzeichen, Registrierungsnummer, die Kategorie sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache) aufweist,
3 Stk. Kugelbomben “S4MX” (Kategorie F4), wobei diese keine weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Registrierungsnummer, die Kategorie sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache ) aufweisen,
1 Stk. Böller “DUM BUM” (Kategorie F4), wobei dieser neben der Aufschrift “DUM BUM 5g” die Registrierungsnummer ***, aber nicht das Herstellungsjahr und die weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, die Kategorie sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache) aufweist
2. Sie haben zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort pyrotechnische Gegenstände
130 Stk. Böller “LA BOMBA”,
1 Stk. Böller “BOMB”,
3 Stk. Böller “FP3” und
3 Stück Kugelbomben "S4MX" und
1 Stk. Böller “DUM BUM” besessen,
obwohl Sie dafür keine Bewilligung besessen haben und Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2 und S2 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt sind.“
1.2. Weiters wurden die vorgefundenen 139 Stück pyrotechnische Gegenstände gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 3 PyroTG 2010 für verfallen erklärt (Spruchpunkt II.).
1.3. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Anzeigeninhaltes und der getätigten Angaben gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit der Gesamtbesitz der 139 Stück vorgefundenen pyrotechnischen Gegenstände anzurechnen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Gegenstände einem „Freund eines Freundes“ gehören würden, seien nicht glaubwürdig. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Schachtel mit den pyrotechnischen Gegenständen dem Beschwerdeführer im abgetrennten Keller des Hauses nicht aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes die betreffende Person namhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe die Übertretung nur hinsichtlich der Quantität bestritten und gegenüber dem beabsichtigten Verfall keinerlei Einwendungen eingebracht.
2.1. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der belangten Behörde nicht der Gegenbeweis gelungen sei, dass die im Keller des Wohnbereichs des Beschwerdeführers vorgefundenen pyrotechnischen Gegenstände tatsächlich ihm gehören würden. Damit verkenne die belangte Behörde die Rechtslage. Der Beschwerdeführer habe seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen. Es werde nicht verlangt, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein Beweisverfahren durchführe. Die pyrotechnischen Gegenstände im Keller des Wohnhauses würden nicht dem Beschwerdeführer gehören, diese seien dort nicht von ihm deponiert worden. Vielmehr habe ein Freund eines Freundes diese zu Silvester mitgebracht. Der Beschwerdeführer habe dazu weder Kenntnis gehabt noch seine Zustimmung erteilt.
2.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausspruch des Verfalles) vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 mit Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme von C und D als Zeugen.
4.1. Am 24. Februar 2025, 9:55 Uhr, fand an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (***, ***) eine Hausdurchsuchung durch die Polizei statt. Bei der Hausdurchsuchung wurden pyrotechnische Gegenstände im Schlafzimmer des Beschwerdeführers und im Keller des Wohnhauses gefunden. Es wurden folgende pyrotechnische Gegenstände gefunden:
1 Stk. “Trick Topper Chopper” (Kategorie F2), ohne weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Registrierungsnummer, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
130 Stk. Böller “LA BOMBA” (Kategorie F3), ohne weitere Kennzeichnung (Registrierungsnummer, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
3 Stk. Böller “FP3” (Kategorie F3), polnische Aufschrift und Registrierungsnummer ***, jedoch ohne weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
1 Stk. Böller “BOMB” (Kategorie F3), Aufschrift “BOMB” ohne weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichen, Registrierungsnummer, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
3 Stk. Kugelbomben “S4MX” (Kategorie F4), ohne weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Registrierungsnummer, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
1 Stk. Böller “DUM BUM” (Kategorie F4), Aufschrift “DUM BUM 5g” und die Registrierungsnummer ***, ohne Herstellungsjahr und weitere Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung, Kategorie, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache).
4.2. Die im Keller des Wohnhauses aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände wurden nicht von einer dritten Person dort hinterlassen; die pyrotechnischen Gegenstände waren in der Gewahrsame des Beschwerdeführers, wovon er auch wusste. Die insgesamt 139 Stück aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände sind allesamt dem Beschwerdeführer zuzuordnen.
4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber einer behördlichen Bewilligung nach dem PyroTG 2010 für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2.
4.4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 800,00 Euro. Der Beschwerdeführer hat an Vermögen vier PKW (davon einer derzeit nicht angemeldet) und ca. 10.000 Euro in bar. Er hat keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten.
5.1. Die Feststellungen zur am 24. Februar 2025 erfolgten Hausdurchsuchung sowie der im Schlafzimmer des Beschwerdeführers und im Keller des Wohnhauses aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände (insgesamt 139 Stück) ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 24. Februar 2025 und den nicht zu beanstandenden Aussagen der beiden Zeugen.
5.2. Die Feststellungen zur Art, Kategorie und (fehlender) Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände ergeben sich insbesondere aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen E. Den Ausführungen im Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten und waren diese daher den Feststellungen zugrunde zu legen.
5.3. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass alle aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände (insgesamt 139 Stück) dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Unstrittig und vom Beschwerdeführer zugestanden wurde der Besitz der in seinem Schlafzimmer aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände (1 Stk. Böller DUM BUM der Kategorie F4 und 3 Stk. Böller FP3 der Kategorie F3). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst nachvollziehbar angegeben, dass die pyrotechnischen Gegenstände den anderen Bewohnern des Wohnhauses (Eltern bzw. Geschwister) nicht zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Aussage lediglich darauf beschränkt, dass die pyrotechnischen Gegenstände im Keller des Wohnhauses vom „Freund eines Freundes“ dort deponiert worden seien. Für das erkennende Gericht erscheint es nicht nachvollziehbar und lebensnah, dass eine dritte Person 139 Stück pyrotechnische Gegenstände – welche überdies einen gewissen Wert aufweisen (gemäß der Aussage des Beschwerdeführers von 500 oder 600 Euro) – im Wohnhaus des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen für eine längere Zeit zurücklässt oder deponiert; weiters erscheint es nicht lebensnah, dass dem Beschwerdeführer die pyrotechnischen Gegenstände im Keller nicht aufgefallen sind, obwohl er laut eigenen Angaben „ein paar Mal“ in der Zeit zwischen Silvester und der Hausdurchsuchung im Keller war. Vielmehr wird auch angesichts des Zusammenhangs mit dem Auffinden der pyrotechnischen Gegenstände im Schlafzimmer des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass auch die im Keller aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind, zumal bei allen Gegenständen eine ausreichende Kennzeichnung gefehlt hat und diese überwiegend den Kategorien F3 und F4 zuzuordnen sind. Der Beschwerdeführer – der nach eigenen Angaben mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich vertraut ist – hinterließ auf das erkennende Gericht in dieser Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck; insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum er einerseits eine „bestimmte“ Person spezifiziert hat („Freund eines Freundes, welchen er zuvor noch nie gesehen hatte und dessen Namen ihm auch nicht bekannt ist“ – vgl. Behördenakt AS 113), andererseits er aber darauf verwiesen hat, dass er gar nicht wisse, wem die pyrotechnischen Gegenstände im Keller überhaupt gehören könnten. Es wird daher in dieser Hinsicht von einer bloßen Schutzbehauptung ausgegangen. Sohin wird davon ausgegangen, dass sämtliche pyrotechnische Gegenstände, welche bei der Hausdurchsuchung aufgefunden wurden, dem Beschwerdeführer gehören und in dessen Gewahrsame waren, wovon dieser auch gewusst hatte.
5.4. Unstrittig ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht Inhaber einer behördlichen Bewilligung nach dem PyroTG 2010.
5.5. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2025, lauten wie folgt:
§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
[…]
§ 20. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
[…]
§ 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
[…]
§ 24. (1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
[…]
§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.
(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.
[…]
§ 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wenn
(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
[…]
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, Böller-(Salut-)Kanonen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.“
7.1. Zu Spruchpunkt I. (Straferkenntnis):
7.1.1. Zum Besitz von pyrotechnischen Gegenständen:
Gemäß § 20 Abs. 1 PyroTG 2010 gelten die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz auch für die Innehabung. Nach den parlamentarischen Materialien zu dieser Bestimmung gilt das polizeiliche Regelungsinteresse notwendigerweise jedem, der pyrotechnische
Gegenstände oder Sätze in seiner Macht oder Gewahrsame hat, sohin jedem Inhaber im Sinne des § 309 Satz 1 ABGB. Ob der Inhaber dieser Gegenstände oder Sätze darüber hinaus auch den Willen hat, sie als die Seinigen zu behalten, folglich als Besitzer im Sinne des § 309 Satz 2 ABGB zu qualifizieren ist, ist aus pyrotechnikrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung. Um Beweisschwierigkeiten und Umgehungshandlungen vorzubeugen, gelten die auf den – im gegenständlichen Regelungszusammenhang gebräuchlicheren Begriff – „Besitz“ abstellenden Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes daher für Besitz und Innehabung gleichermaßen (vgl. 367 BlgNR 24. GP 15).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zumindest Inhaber der insgesamt 139 pyrotechnischen Gegenstände, zumal die im Keller des Wohnhauses aufgefundenen pyrotechnischen Gegenstände in der Macht bzw. Gewahrsame des Beschwerdeführers iSd § 309 Satz 1 ABGB waren; ein allfälliges ohne oder gegen seinen Willen erfolgtes Deponieren der pyrotechnischen Gegenstände ist nicht hervorgekommen. Es sind daher gemäß § 20 Abs. 1 PyroTG 2010 die im PyroTG 2010 enthaltenen Bestimmungen über den Besitz auch für die Innehabung maßgeblich.
7.1.2. Gemäß § 32 Abs. 1 PyroTG 2010 sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, verboten. Nach § 20a Abs. 1 Z 4 und Z 5 PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind bzw. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen. Nach § 20a Abs. 2 PyroTG 2010 dürfen pyrotechnische Sätze nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 32 Abs. 1 PyroTG 2010 erfüllt, da die pyrotechnischen Gegenstände die erforderlichen Kennzeichnungen nicht aufgewiesen haben und sohin den Vorschriften nach § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 PyroTG 2010 nicht entsprechen.
Gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 sind Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Gemäß den getroffenen Feststellungen ist vorliegend der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 erfüllt, da der Beschwerdeführer insgesamt 134 Stück pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und insgesamt 4 Stück pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 besessen hat und nicht Inhaber einer dafür erforderlichen behördlichen Bewilligung war.
Der objektive Tatbestand hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen ist daher erfüllt.
7.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung jeweils ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, für welches die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN). Derartiges hat der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft gemacht. Nach den Feststellungen sind die pyrotechnischen Gegenstände im Keller dem Beschwerdeführer zuzuordnen und wurden nicht von einer dritten Person dort deponiert. Dem Beschwerdeführer ist daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist sohin jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des durch § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 PyroTG 2010 strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die (öffentliche) Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umgang pyrotechnischer Gegenstände (Leben und Gesundheit von Menschen), das Eigentum (insbesondere durch Verhinderung von Bränden) sowie die Vermeidung unkontrollierter und exzessiver Lärmbelästigung, erweist sich als hoch und ist auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch den Besitz der festgestellten pyrotechnischen Gegenstände – wenngleich konkrete nachteilige Folgen ausgeblieben sind – als nicht unerheblich anzusehen.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens, die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) nicht in Betracht. Die Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232), sodass gegenständlich die Erteilung einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens (ebenfalls) von vornherein ausscheiden.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend der obigen Ausführungen fahrlässig gehandelt. Mildernd und erschwerend waren keine Umstände zu berücksichtigen. Der Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit liegt nicht vor, da betreffend den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine rechtskräftige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliegt. Der Milderungsgrund der Ablegung eines reumütigen Geständnisses liegt nicht vor, da ein Geständnis nicht als Milderungsgrund herangezogen werden kann, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts Anderes übriggeblieben ist, als die Übertretung zuzugeben. Im Übrigen war einem (allfälligen) Geständnis eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat nicht zu entnehmen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144). Gegenständlich werden monatliche Einkünfte in Höhe von 800,00 Euro netto, das Vermögen im festgestellten Ausmaß, keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt.
Das erkennende Gericht gelangte aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner persönlichen Verhältnisse, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis 3.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen) zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen – auch angesichts der unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – insgesamt jeweils zu hoch angesetzt sind. Das erkennende Gericht gelangte vielmehr zur Auffassung, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von 750,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 105 Stunden) sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von 1.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren ist. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen (zur Zulässigkeit spezial- und generalpräventiver Erwägungen vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0123, sowie VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113).
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war sohin ein Kostenbeitrag von 185,00 Euro festzusetzen.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie allfällige Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
7.2. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch des Verfalles):
In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches des Verfalles zurückgezogen. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Ausspruches des Verfalles einzustellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich auf den klaren Gesetzeswortlaut sowie die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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