LVwG N LVwG-S-2027/001-2025

LVwG-S-2027/001-2025Landesverwaltungsgericht07.05.2026

Regest

Ordnungsrecht; Nationalsozialismus; Verwaltungsstrafe; Verbreitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2027/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2027.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.09.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 18.09.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 20.04.2025 um 15:00 Uhr in ***, ***, durch das unten beschriebene Verhalten nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet habe. Er habe auf seinem *** Account „A“ am 20.04.2025 (Geburtstag Adolf Hitler) folgenden Beitrag gepostet:

"Hallo zusammen

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Name der Gruppe:

Eiernockerl mit grünen blattsalat um achteuroachzig!!!!

Danke"

Dieser Beitrag weise explizit auf das angebliche Leibgericht des Adolf Hitler hin. Die Kosten von 8,80 Euro seien eine Anspielung auf die Zahl 88, welche in der rechten Szene für HH (Heil Hitler) stehe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des Art. III Abs. 1 vorletzter Satz EGVG eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gmünd zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf den Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 29.06.2025, GZ: ***, wonach der Beschwerdeführer am 20.04.2025 (Geburtstag von Adolf Hitler) auf seinem *** Account „A“ einen Beitrag gepostet habe, indem er auf das angebliche Leibgericht des Adolf Hitler hinweise und auf die Zahl 88, welche in der rechten Szene für HH (Heil Hitler) stehe, anspiele, gründe. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** wegen des Vorwurfes der Übertretung des § 3g Verbotsgesetz sei gemäß § 190 StPO mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite eingestellt und unter Hinweis auf Art III Abs 1 Z 4 EGVG an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd weitergeleitet worden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Posting veröffentlicht habe, sei von ihm zu keinem Zeitpunkt bestritten worden und stehe somit zweifelsfrei fest. Weiters unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass es sich bei der angeführten Speise um die angebliche Leibspeise von Adolf Hitler handle und dass es sich beim genannten Preis von 8,80 Euro („achteuroachzig“) um eine Anspielung auf die Zahl 88 handle, welche für HH, also „Heil Hitler“, stehe. Die Angaben im Einspruch des Beschwerdeführers würden als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass durch die Wiedergabe eindeutig mit dem Nationalsozialismus in Verbindung stehender Begriffe am Geburtstag von Adolf Hitler dies in der bloßen Absicht zu begehen, sich über Personen lustig zu machen und deren Einstellung ins Lächerliche zu ziehen.

Strafbar nach Art III Abs 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen 2008 (EGVG) sei demnach die „Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut". Das EGVG biete keine Legaldefinition des Wortes „Verbreiten“. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber dazu ausgeführt, dass unter „Verbreiten“ jede Handlung zu verstehen sei, mit welcher derartiges Gedankengut einem „größeren Personenkreis“ zugänglich gemacht werde. In Analogie zu § 69 StGB sei unter einem „größeren Personenkreis“ die Anzahl von etwa zehn Personen zu verstehen. Des Weiteren sei es im Gegensatz zu § 3g Verbotsgesetz nicht erforderlich, dass vorsätzlich Wiederbetätigung betrieben werde, sondern habe Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG vielmehr „die Ahndung eines Verhaltens, das dadurch, dass es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird“ als Gegenstand. Ein Posting, in welchem auf die angebliche Leibspeise des Adolf Hilters, sowie auf die Zahl 88 hingewiesen werde, am Geburtstag des Genannten zu veröffentlichen, stelle eindeutig ein solches Verhalten dar.

Der Beschwerdeführer habe daher die angeführte Verwaltungsübertretung somit objektiv verwirklicht und sei die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach dem Art III Abs 1 Z 4 EGVG auch nach der Verfahrenseinstellung im Strafverfahren nach dem VerbotsG 1947 möglich.

Dem Beschwerdeführer sei zudem in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen, zumal kein Vorsatz zur Verwirklichung dieser Verwaltungsübertretung benötigt werde. Einer Maßfigur wäre bewusst, dass durch ein Posting mit Bezugnahme auf das Lieblingsessen von Adolf Hitler und den „Hitlergruß“ die nationalsozialistischen Verbrechen verharmlost bzw. gut geheißen werde und dies in keinster Weise lustig sei.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd erwogen, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorliegen würden. Mangels eigener Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von 1.400,-- Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.10.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm vorgeworfen werde, nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet zu haben. Zur Führung von Verfahren über unter das Verbotsgesetz fallendes Verhalten seien ausschließlich die österreichischen Strafgerichte zuständig. Das gegenständlich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten könne ausschließlich unter die Bestimmung des § 3g Verbotsgesetz fallen und liege keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde vor, womit das angefochtene Straferkenntnis mit Nichtigkeit behaftet sei.

Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet zu haben, sei es unbedingt erforderlich den Begriff „nationalsozialistisches Gedankengut“ auszulegen. Nationalsozialistisches Gedankengut müsse inhaltlich auf die Weltanschauung bzw. auf die Ziele des Nationalsozialismus gerichtet sein wie etwa eine nationalsozialistische Diktatur, Völkermord oder ähnliches. Mit dem gegenständlichen Posting würden keine Ziele des Nationalsozialismus angesprochen werden und würde damit auch kein nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, womit keine Übertretung vorliege.

Strafbar sei keinesfalls jede Erwähnung des Nationalsozialismus und auch nicht jede Zitierung. Es sei nur die Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes strafbar, wobei es sich nur um einschlägiges, zum Erreichen der nationalsozialistischen Ziele geeignetes Gedankengut handeln könne. Das gegenständliche Posting beziehe sich weder auf die Verfolgung einer Person noch auf eine solche irgendwelcher Personengruppen und sei es in keiner Weise geeignet, eine nationalsozialistische Diktatur zu fördern. Es fehle auch eine Begründung im Straferkenntnis, welches nationalsozialistisches Gedankengut durch das inkriminierte Posting überhaupt angesprochen werden würde.

Der Beschwerdeführer habe durch das Posting ausschließlich Leute mit einer nationalsozialistischen Einstellung ins Lächerliche ziehen wollen und sei das gerade das Gegenteil, was in der angeführten Übertretungsnorm bestraft werden solle. Es sei auch davon auszugehen, dass sich auf ein derartiges Posting keine Personen melden würden, die etwa dem nationalsozialistischen Gedankengut nahestehen würden. Damit ergebe sich bereits klar, dass es sich bei dem Posting um eine Lächerlich-Machung genau dieser Gruppierung durch Persiflage handle. Derartiges falle nicht unter die Bestimmung des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG und sei sohin nicht strafbar.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16.10.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Am 20.04.2025 gegen 15:00 Uhr veröffentlichte der Beschwerdeführer auf *** auf seinem öffentlich einsehbaren Profil mit 472 Freunden „A“ folgendes Posting:

„Hallo zusammen

Kenne mich in WhatsApp nicht aus!

Kann mir jemand helfen eine Gruppe zu erstellen!

Name der Gruppe:

Eiernockerl mit grünem blattsalat um achteuroachzig!!!!

Danke“

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, insbesondere aus dem Amtsvermerk des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung vom 25.04.2025, und dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 29.06.2025 in Verbindung mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion *** am 20.05.2025 und seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG):

„(1) Wer

(…)

4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen, wer nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Im Fall einer Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO wegen des anfänglichen Verdachtes eines Verstoßes gegen das VerbotsG 1947 hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/17/0233). In der höchstgerichtlichen Judikatur wurde klargestellt, dass die Tatbestände des Verbotsgesetzes einerseits und der in Rede stehende Verwaltungsstraftatbestand andererseits unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG ist daher auch nach der Verfahrenseinstellung im Strafverfahren nach dem Verbotsgesetz möglich (vgl. VwGH 19.02.2021, Ra 2021/03/0020; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/03/0063 mit Hinweis auf VfGH 11.10.2017 E 1698/2017).

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Abgrenzung gegenüber den Straftatbeständen des Verbotsgesetzes in seinem Erkenntnis vom 7. März 1989, B 1824/88, ausgeführt:

"Der Straftatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG 1950 muß grundsätzlich ein anderes Verhalten erfassen als das VerbotsG, das insbesondere in den §§ 3d und 3g gleichfalls das Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes pönalisiert. Die beiden gesetzlichen Tatbestände umschreiben indessen nur scheinbar Identes. Während nämlich das Verbotsgesetz im wesentlichen ein vorsätzliches Verhalten mit gerichtlicher Strafe bedroht, das darauf abzielt, das Wiedererstehen des Nationalsozialismus in Österreich zu bewirken, stellt Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG 1950 ein Verhalten unter Verwaltungsstrafe, das dem im VerbotsG umschriebenen zwar ähnelt, dem aber der für die Strafbarkeit nach dem VerbotsG geforderte besondere Vorsatz mangelt, in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren; vielmehr geht es hier um die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung eines Verhaltens, das dadurch, daß es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung iS des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahingehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird.

(…)

Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG hebt ... keine bestimmten Verhaltensweisen aus dem Kreis verbotener Wiederbetätigung heraus und erweitert diesen Kreis auch nicht. Zweck dieses Tatbestandes ist nicht der des VerbotsG, nämlich den Staat vor dem Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu schützen, sondern ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten."

Art III Abs. 1 Z 4 EGVG bezweckt Störungen der öffentlichen Ordnung zu unterbinden und gegen das Übel der Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankengutes zu wirken, die das Verbotsgesetz nicht erfasst. Ihr Zweck ist es, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, mit Bezugnahme auf VfSlg. 12.002/1989). Es handelt sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt, dessen Tatbestandsvoraussetzungen weiter gehen als jene des Verbotsgesetzes. Bereits ein Verhalten, das objektiv den Eindruck erweckt, es werde eine Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes betrieben und somit als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird, ist nach dieser Norm strafbar.

Tatbild ist somit die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes. Dementsprechend geht bereits aus diesem Grund der erste Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wonach ein derartiger Vorwurf nur unter die Bestimmung des § 3g Verbotsgesetz fallen könne und dafür ausschließlich die ordentlichen Strafgerichte zuständig wären, bildet doch gerade eine Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.

Tatsächlich definiert das Verbotsgesetz den Begriff des nationalsozialistischen Gedankengutes aber nicht näher. Lediglich in § 3g Verbotsgesetz, wonach mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren zu bestrafen ist, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, ist von einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn die Rede.

Dazu findet sich folgender Rechtssatz des OGH (RJS-Justiz RS0079825):

„§ 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.“

Da aber an sich jede Wiederbetätigung unter den Auffangtatbestand des § 3g Verbotsgesetz fällt, wäre Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG praktisch unanwendbar. Der Verfassungsgerichtshof hat daher – wie auch oben bereits zitiert – klargestellt (VfSlg 12.002/1989; diesem folgend VwSlg 13.548 A/1991), dass die Verwaltungsstrafbestimmung (für deren Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt) dann eingreift, wenn der Täter ohne Wiederbetätigungsvorsatz, also ohne den Vorsatz in Österreich wieder ein nationalsozialistisches Regime zu installieren, handelt, aber die Tat als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden wird. Wer also mit Nazipropaganda lediglich provozieren will, fällt nicht unter das Verbotsgesetz, sondern unter Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG.

Der Rechtsbegriff der „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ meint jedes Verhalten, das geeignet ist, (zumindest) eine der speziellen Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter fällt nach ständiger Judikatur vor allem jede unsachliche, einseitige, sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele, ausdrückliches Gutheißen ist somit nicht erforderlich (Lässig in WK-StGB, § 3g Verbotsgesetz, Rz4).

Umgelegt auf den konkreten Fall und das konkrete Posting des Beschwerdeführers kann daher nicht der geringste Zweifel vorliegen, dass der Beschwerdeführer damit nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG gesetzt hat. Das Posting wurde vom Beschwerdeführer genau am Geburtstag des Adolf Hitler gesetzt, enthielt die angebliche Leibspeise des Adolf Hitler und auch eine in einem Preis angegebene Zahlenkombination, die in der rechten Szene für HH und demnach „Heil Hitler“ steht. Der Text lautet zudem, dass der Beschwerdeführer um Hilfe für die Erstellung einer WhatsApp-Gruppe bittet, deren Name genau diese Hinweise auf Adolf Hitler enthält.

Wenngleich es offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich eine derartige Gruppe auf WhatsApp erstellen wollte und er zweifellos auch ohne Hilfe eine derartige Gruppe erstellen könnte, ist ebenso offenkundig, dass der Beschwerdeführer damit ein für ihn offenbar „lustiges“ und andere erheiterndes Posting veröffentlichen wollte. Gerade daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt dieses Postings das Naziregime und die Nazipropaganda verharmlosen wollte. Man verwendet ein Thema aus der Geschichte für ein Posting nur dann, wenn man dieses Thema zu neuem Leben erwecken will; auch dann, wenn man versucht (und damit in der allgemeinen Meinung auch scheitert), die Adressaten des Postings anhand dieses Themas zu erheitern, will eben dieses Thema aktualisieren bzw. macht dies damit. Es geht hier gar nicht darum, nationalsozialistisches Gedankengut selbst gutzuheißen, sondern schlicht darum, eben dieses zu verharmlosen und mit dem einem derartigen Posting zu aktualisieren.

Wie aus diesem Posting für einen objektiven Betrachter herausgelesen werden soll, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Leute mit einer nationalsozialistischen Einstellung ins Lächerliche ziehen wollte, verschließt sich dem erkennenden Gericht. Der Beschwerdeführer zieht erkennbar weder nationalsozialistisch Denkende noch nationalsozialistisches Gedankengut ins Lächerliche. Es geht auch gar nicht darum, ein konkretes nationalsozialistisches Gedankengut direkt oder indirekt anzusprechen oder ein konkretes Ziel des Nationalsozialismus damit zu verfolgen, sondern – wie umfassend dargestellt darum, den Nationalsozialismus mit seinem Gedankengut zu verharmlosen, zu aktualisieren und damit zu verbreiten. Macht man die Leibspeise und eine eindeutige Zahlenkombination des Adolf Hitler wieder publik, dies noch dazu an seinem Geburtstag, musste der Beschwerdeführer zumindest damit ernstlich rechnen, dass eine Verharmlosung, Aktualisierung und Verbreitung in diesem Sinne erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu seiner Exkulpierung führen würden. Im Gegenteil ergibt sich auch nach ihrem eigenen Vorbringen ein fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Tat ist ihm somit auch subjektiv vorwerfbar.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd wurden strafmildernd keine Umstände berücksichtigt. Aus der Aktenlage sind auch Strafmilderungsgründe nicht zu erkennen und werden eben solche vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. Straferschwerend ist zudem ebenso nichts zu werten.

Der Beschwerdeführer ist der von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vorgenommenen Einschätzung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entgegengetreten, sodass diese ebenso vom erkennenden Gericht der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen, gilt es doch den Beschwerdeführer, aber auch die Allgemeinheit vor Tatbegehungen wie der gegenständlichen durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen abzuhalten, weiters des Verschuldens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass von Betzirkshauptmannschaft Gmünd die Geldstrafe ohnehin bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung des Beschwerdeführers zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten noch das Verschulden gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Beschwerdeverfahren, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird, ein Beitrag in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch ein Betrag von 10,-- Euro vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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