LVwG N LVwG-AV-154/001-2026

LVwG-AV-154/001-2026Landesverwaltungsgericht07.05.2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Lebensunterhalt; Nachweis; Beglaubigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-154/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.154.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA. Islamische Republik Iran, wohnhaft in ***, *** (Islamische Republik Iran), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.10.2025, GZ. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.10.2025, GZ. ***, wurde der am 14.10.2024 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zusammengefasst nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiere. Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet seien, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, andernfalls die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig handle, wenn sie weitere Erhebungen unterlasse.

Dem konkreten verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers sei ein Kontoauszug der B in der Höhe von 11,686,106,486 Iranischer Real (IRR) auf den Namen des Beschwerdeführers vorgelegt worden und sei als Nachweis der Geldquelle ein Kaufvertrag über sechs Teile eines Wohnhauses in der Höhe von 77,600,000,000 IRR in englischer Sprache vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen Scheck über 1,604,160,000 IRR am 14.02.2024 erhalten habe. Weiters sei ein Sponsorschreiben seiner Mutter vorgelegt worden, welche angebe, die finanziellen Kosten des Studiums zu übernehmen, und sei zusätzlich ein Schreiben beigelegt worden, welches die Überweisung der Mutter über drei Beträge auf das Sparkonto sowie den Erhalt von zwei Beträgen durch den Verkauf der Erbteile auf dem Konto der Mutter bestätigen solle.

Für die belangte Behörde seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig und nachvollziehbar, dies auf Grund unterschiedlicher Beträge am Kaufvertrag, am Sponsorschreiben und in den vorgelegten Kontoauszügen, auf Grund fehlender beglaubigter Übersetzungen und weiterer fehlender Nachweise. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Wohnanteil verkauft habe, um dem Beschwerdeführer Geldmittel zu schenken, und dies über Jahre hinweg ausreichend sein sollte. Die Beträge auf dem Konto der Mutter des Beschwerdeführers könnten nicht als Einkommen oder finanzielle Mittel gewertet werden, da der Beschwerdeführer hiezu keinen Rechtsanspruch habe. Eine Haftungserklärung im Sinne des NAG sei nicht vorgelegt worden.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei als gesichert gewährleistet, wenn er über regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe von monatlich 1.273,99 Euro verfüge und dies nachweise. Das nachgewiesene Kapital ergebe umgerechnet auf einen Monat einen Betrag von 875,-- Euro und ergebe sich abzüglich der Mietkosten, Studiengebühr, Krankenversicherung und Berücksichtigung der freien Station insgesamt eine Differenz von 602,72 Euro. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer der Verpflichtung, die Herkunft dieser für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachweisen, nicht nachgekommen und sei daher nicht auszuschließen, dass sein Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Weiters fehle dem Antrag auch ein von der Österreichischen Botschaft beglaubigtes Führungszeugnis aus dem Heimatland des Beschwerdeführers.

Die vom Beschwerdeführer am 22.05.2025 ergänzend vorgelegten Unterlagen seien im Wesentlichen ident mit jenen der Antragstellung mit der Ausnahme, dass sich aus dem nunmehrigen Kontoauszug ein Guthaben von 19,799,956,520 IRR ergebe. Auf Grund der ersichtlichen Kontobewegungen des vorgelegten Kontos und das der Mutter des Beschwerdeführers erscheine es der Behörde aber nicht glaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen monatlichen Betrag von 1.273,99 Euro zur Verfügung stelle und dies über Jahre hinweg.

Es sei abschließend zudem festzustellen, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukomme, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden würden. Allfällige Privat- oder Familieninteressen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 09.12.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ positiv zu erledigen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß der Unterhaltserklärung ein Teil seiner Studien- und Lebenshaltungskosten von seiner Mutter übernommen werden würden. In Übereinstimmung der Anfrage der Behörden zur Bestätigung ihrer Identität als seine finanzielle Unterstützerin sei die legalisierte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde den Unterlagen beigefügt worden. Auf Grundlage des Grundbuchsauszuges und des endgültigen Kaufvertrages über das unbewegliche Eigentum habe seine Mutter ihr Eigentum am 30.01.2024 für einen Betrag von 77,600,000,000 IRR verkauft und sei ihr gesetzlicher Anteil auf ihr Konto in Form von drei Teilbeträgen eingezahlt worden. Um ihr Vermögen vor der Hyperinflation im Iran zu schützen, habe sie diese Beträge rechtmäßig in Gold- und Fremdwährungen investiert und anschließend am 14.04.2025 einen Teil ihrer Fremdwährungsbestände auf dem offenen Markt verkauft. Am 16.04.2025 habe sie daraus 9,000,000,000 IRR auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen.

Ein weiterer Teil seiner finanziellen Mittel sei durch den rechtmäßigen Verkauf seines eigenen Eigentums bereitgestellt worden und sei davon am 17.04.2025 ein Betrag von 7,000,000,000 IRR auf sein Konto eingezahlt worden. Der Beschwerdeführer bestätige, dass demnach alle auf sein Konto eingezahlten Beträge aus vollständig legalen und dokumentierten Quellen stammen würden. Darüber hinaus könne das Fehlen deutscher Übersetzungen nicht als Mangel gemäß den geltenden Bestimmungen angesehen werden, da beglaubigte englische Übersetzungen der genannten Dokumente eingereicht worden wären.

Die demnach im Bescheid bemängelten Unterlagen würden vollständig beglaubigt sowie zertifiziert übersetzt vorliegen. Die vollständigen Nachweise seien innerhalb der gewährten Frist übermittelt worden und hätte der Beschwerdeführer bei Vorliegen von Nachweisen eine Nachfrist zur Einreichung formwirksamer Dokumente eingeräumt werden müssen. Die Herkunft der Unterhaltsmittel sei durch notarielle Immobilienverkäufe von ihm und seiner Mutter, durch bestätigte Erbanteile und dokumentierte Banküberweisungen vollständig belegt. Die Gelder seien ausschließlich auch nachweislich auf sein Konto überwiesen worden, womit ein Rechtsanspruch gegeben sei. Der Nachweis der Bankverfügbarkeit in Österreich sei beim ersten Antrag unzulässig zu verlangen, da diese erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sei. Nicht zuletzt liege eine notarielle Unterhaltszusage seiner Mutter vor und sei damit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Kopien seines Reisepasses und des Reisepasses seiner Mutter, einen Kontoauszug sowie mehrere Erklärungen und Verträge jeweils in persischer Sprache und in englischer Übersetzung bei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20.01.2026 legte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei und mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Aktenlage der letzte vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug vom 21.04.2025 stamme sowie der Beschwerdeführer bereits von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.03.2025 darauf hingewiesen worden wäre, dass sämtliche von ihm vorgelegten Verträge in einer Übersetzung in die deutsche Sprache und überbeglaubigt durch die örtlich zuständige Österreichische Vertretungsbehörde vorzulegen seien und ein ebenso von der örtlich zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigtes Führungszeugnis aus dem Heimatland vorzulegen sei. Dem habe der Beschwerdeführer bislang aktenkundig nicht entsprochen. Zudem entspreche das bislang im Akt erliegende Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers nicht den Formerfordernissen einer Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG. Es wurde deshalb der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche von ihm bislang vorgelegten Verträge in einer Übersetzung in die deutsche Sprache samt einer Überbeglaubigung durch die örtlich zuständige Österreichische Vertretungsbehörde, ein ebenso von der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde überbeglaubigtes aktuelles Führungszeugnis des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland und einen Kontoauszug des verfahrensgegenständlichen Kontos der B zeigend einen aktuellen Kontostand vorzulegen, andernfalls auf Basis der bisherigen Aktenlage eine Entscheidung ergehen werde.

Mit E-Mail vom 23.02.2026 legte der Beschwerdeführer die englische Übersetzung des Führungszeugnisses des Beschwerdeführers samt persischem Original vom 09.04.2025 vor. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zur Vorlage der restlich geforderten Unterlagen, welche ihm mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.03.2026 bis zum 20.04.2026 gewährt wurde.

Mit E-Mail vom 16.04.2026 legte der Beschwerdeführer sodann ein in englischer Sprache erhaltenes „Account Balance Certificate“, Kontoauszüge für den Zeitraum vom 17.10.2025 bis zum 14.04.2026 und einen „Kaufvertrag einer Immobilie“ in persischer Sprache und deutscher Übersetzung, beglaubigt durch den allgemein vereidigten Übersetzer C, vor.

Mit weiterem E-Mail vom 17.04.2026 legte der Beschwerdeführer eine „Erbschaftsbeschränkungsbescheinigung“, einen „Kaufvertrag einer Immobilie“, eine „Vollmacht zum Verkauf von Immobilien“, eine „Eigentumsurkunde einer Immobilie“, eine „Endgültige Übertragungsurkunde von Immobilien“ und eine „nichtfinanzielle Haftungserklärung“ jeweils in persischem Original und in deutscher Übersetzung, wiederum beglaubigt durch den allgemein vereidigten Übersetzer C, vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen durch den vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die ergänzend vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran und ebendort auch wohnhaft. Er ist der Sohn der am *** geborenen D.

Mit bei der Österreichischen Botschaft in Teheran am 14.10.2024 persönlich abgegebenem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag seinen Reisepass, gültig bis zum 12.06.2026, einen Bescheid der Technischen Universität *** vom 30.07.2024, seine Geburtsurkunde, ein in englischer Sprache gehaltenes Führungszeugnis, ein Beratungsprotokoll der E AG, einen Benützungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Wirtschaftshilfe der Arbeiter_innen Studierenden Österreichs betreffend das Studentenwohnhaus in ***, ***, für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.08.2025, ein „Account Balance Certificate“ vom 12.10.2024, einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 11.10.2024, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers samt englischer Übersetzung vom 10.10.2024, einen Kontoauszug betreffend seine Mutter für den Zeitraum vom 13.05.2024 bis 12.10.2024 sowie einen in persischer Sprache gehaltenen Kaufvertrag samt englischer Übersetzung vor.

Mit Schreiben vom 26.03.2025 des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf Basis der bislang vorliegenden Urkunden die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, nicht nachgekommen sei und dem Antrag auch ein von der Österreichischen Botschaft beglaubigtes Führungszeugnis aus dem Heimatland fehle. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 22.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Teil seiner Kosten in Österreich von seiner Mutter gedeckt werden würden, dies aus dem Erlös eines am 30.01.2024 abgeschlossenen Kaufvertrages bzw. aus dem Verkauf aus einem Devisenbestand vom 14.04.2025. Zudem stamme ein Teil der finanziellen Mittel auch aus einem Verkauf einer eigenen Immobilie des Beschwerdeführers vom 16.04.2025. Der Beschwerdeführer legte dazu im Wesentlichen die bereits mit seinem Antrag vorgelegten Urkunden sowie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung zur Unterstützung durch die Mutter des Beschwerdeführers in persischer Sprache und englischer Übersetzung, welche von einem iranischen Notariat ausgestellt wurde, einen Kaufvertrag vom 11.05.2024 in persischer Sprache und englischer Übersetzung, den Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, Kontoauszüge des Beschwerdeführers und seiner Mutter, einen weiteren Kaufvertrag in persischer Sprache samt englischer Übersetzung und eine Erbschaftserklärung in persischer Sprache und englischer Übersetzung vor.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ mit der Begründung abgewiesen, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ihm nicht der Nachweis gelungen sei, dass er im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG über ausreichende Mittel verfüge, sodass auszuschließen sei, dass ein Aufenthalt in Österreich nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, und fehle dem Antrag zudem auch ein von der Österreichischen Botschaft beglaubigtes Führungszeugnis aus dem Heimatland des Beschwerdeführers.

Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen wieder die gleichen Urkunden und insbesondere Verträge und Erklärungen in persischer Sprache und englischer Übersetzung sowie ergänzend aktuelle Kontoauszüge vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Aktenlage bislang sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärungen und Verträge ausschließlich in persischer Sprache samt englischer Übersetzung vorliegen und die Kontoauszüge mit 21.04.2025 enden sowie, dass der Beschwerdeführer bereits vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Verträge in einer Übersetzung in die deutsche Sprache sowie überbeglaubigt durch die örtlich zuständige Österreichische Vertretungsbehörde vorzulegen sind, dies einschließlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führungszeugnisses aus dem Heimatland. Auch entspricht die bisher vorgelegte Haftungserklärung nicht den Formerfordernissen nach § 2 Abs. 1. Z 15 NAG. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, welche bis 20.04.2026 auf Ersuchen des Beschwerdeführers verlängert wurde, sämtliche von ihm bislang vorgelegten Verträge in einer Übersetzung in die deutsche Sprache samt einer Überbeglaubigung durch die örtlich zuständige Österreichische Vertretungsbehörde, ein ebenso von der örtlich zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde überbeglaubigtes aktuelles Führungszeugnis vom Beschwerdeführer aus seinem Heimatland und einen Kontoauszug seines verfahrensgegenständlichen Kontos zeigend den aktuellen Kontostand vorzulegen, andernfalls auf Basis der Aktenlage eine Entscheidung ergehen wird.

Vom Beschwerdeführer wurden im Beschwerdeverfahren lediglich ein aktueller Kontoauszug sowie sämtliche von ihm vorgelegten Verträge in deutscher Übersetzung, beglaubigt nur durch den allgemein vereidigten Übersetzer C, sowie nochmals das Führungszeugnis nur in englischer Übersetzung vorgelegt. Aus dem vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Kontoauszug ergibt sich ein Guthaben per 14.04.2026 in der Höhe von 10,825,063 IRR.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den eben jeweils in den Feststellungen angesprochenen Schriftstücken.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, Z 6 und Z 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“

§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);

(…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 NAG:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.“

§ 64 Abs. 1 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.“

§ 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):

„(1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1) auch eine beglaubigte Abschrift davon.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 absolvieren, wobei eine Haftungserklärung zulässig ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran Drittstaatsangehöriger ist und ein ordentliches Studium an der Technischen Universität in *** zu absolvieren beabsichtigt. Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag bzw. im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden vom Beschwerdeführer unter anderem sein Führungszeugnis aus seinem Herkunftsland in persischer Sprache samt englischer Übersetzung sowie zum Nachweis seines gesicherten Einkommens diverse Verträge und Erklärungen ebenso in persischer Sprache samt englischer und zuletzt deutscher Übersetzung und eine Erklärung seiner Mutter – bezeichnet als „Nichtfinanzielle Haftungserklärung“ – in persischer Sprache samt englischer und zuletzt deutscher Übersetzung vorgelegt wurden. Diese zuletzt genannte Erklärung wurde entsprechend deren Inhalt vom „Notariat Nr. *** ***: F“ ausgestellt. Für die Richtigkeit der Übersetzung in die deutsche Sprache zeichnete zudem jeweils der allgemein vereidigte Übersetzer C verantwortlich.

Gemäß § 6 Abs. 1 NAG-DV sind unter anderem die nach den §§ 7 bis 9b NAG-DV bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind gemäß Abs. 3 leg. cit. auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Gemäß Abs. 4 sind außerdem auf Verlangen der Behörde Urkunden und Nachweise nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Die deutsche Sprache ist, vorbehaltlich den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte, die Amtssprache der Republik Österreich gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG. Daher sind die nach den §§ 7 bis 9b NAG-DV geforderten Urkunden, sofern sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung der deutschen Sprache vorzulegen und sind Urkunden und Nachweise vom Antragsteller ebenso nur auf Verlangen der Behörde in beglaubigter Form vorzulegen. Eine Beglaubigung wird vor allem dann zu fordern sein, wenn berechtigte Zweifel an der Authentizität einer vorgelegten Urkunde aufkommen. Diese dient daher der Herstellung von Rechtssicherheit. Die Regelungen zur Vornahme von Beglaubigungen durch Konsularbehörden finden sich im Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) und der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV). Sofern jener Staat, von dem die vorgelegte Urkunde ausgestellt wurde, dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten ist, genügt es, wenn jene Urkunde mit einer Apostille versehen wird. Im Übrigen ist – wie auch für die Islamische Republik Iran zutreffend – eine diplomatische Beglaubigung vorzunehmen.

Da eine Übersetzung bzw. zusätzliche Beglaubigung eben nur dann beizubringen ist, wenn es behördenseits verlangt wird, kann die Vorlage einer nicht übersetzten bzw. beglaubigten Urkunde keinen Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen, sondern ist dies im Rahmen einer Sachentscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0010).

Grundsätzlich sind eben diese in den §§ 7ff NAG-DV genannten Dokumente bereits bei der Antragstellung vorzulegen. Da die Behörde aber über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Basis der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu befinden hat (z.B. VwGH 14.03.2008, 2005/10/0160), ist es unschädlich, wenn fehlende Urkunden und Nachweise bis zur Bescheiderlassung nachgereicht werden. Zudem herrscht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot (z.B. VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106), sodass Dokumente auch im Stadium des Beschwerdeverfahrens noch nachgereicht können bzw. zum Teil auch nachgereicht werden müssen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass nicht nur seitens der belangten Behörde, sondern auch nochmals seitens des erkennenden Gerichtes an den Beschwerdeführer die Aufforderung erging, sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Verträge und Erklärungen nicht nur in deutscher Übersetzung, sondern auch überbeglaubigt durch die örtlich zuständige Österreichische Vertretungsbehörde vorzulegen. Ebendies gilt für das vom Beschwerdeführer bislang ausschließlich in englischer Übersetzung vorgelegte Führungszeugnis aus seinem Heimatland.

Der Beschwerdeführer kam eben diesen Aufforderungen weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nach. Das Führungszeugnis wurde vom Beschwerdeführer überhaupt wiederum nur in englischer Übersetzung vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Verträge und Erklärungen wurden von ihm zwar in deutscher Übersetzung vorgelegt, jedoch wiederum nicht überbeglaubigt durch die Österreichische Vertretungsbehörde im Herkunftsland.

Abgesehen davon gilt festzuhalten, dass eine Haftungserklärung gemäß § 2 Z 15 NAG eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer darstellt. Das gegenständliche Bezug habende Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers wurde weder von einem österreichischen Notar noch von einem inländischen Gericht beglaubigt, sodass diese Erklärung keine Haftungserklärung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes darstellt.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass schon auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ein gesicherter Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinne des § 11 Abs. 4 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vorliegt und im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Allein auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge ist in diesem Zusammenhang ebenso keine verlässliche Aussage zu treffen, zumal eben zum einen nicht feststeht, dass das auf diesen Kontoauszügen ersichtliche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammt. Zum anderen ergibt sich aus diesem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ohnehin auch bei weitem nicht ein Einkommen, welches dem ASVG-Richtsatz für das Jahr 2026 in der Höhe von 1.308,39 Euro erreicht. Offenkundig ist das gesamte Guthaben, worauf sich das Beschwerdevorbringen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden beziehen, großteils nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer wurde auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der geforderten Urkunden die Entscheidung auf Basis der Aktenlage ergehen wird und kam der Beschwerdeführer trotzdem dem gerichtlichen Auftrag nicht nach.

Nicht zuletzt ist auch eine für den Beschwerdeführer günstige Ermessensentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG zu treffen und fehlt es diesbezüglich überhaupt an einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Zumal der Beschwerdeführer nach der Aktenlage noch nie in Österreich aufhältig war und insbesondere auch keinerlei familiären, sozialen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ist zudem auch die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht denkbar.

Von der belangten Behörde wurde demnach zu Recht der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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