projekte
LVwG-AV-86/001-2026•LVwG N LVwG-AV-86/001-2026
LVwG-AV-86/001-2026Landesverwaltungsgericht06.05.2026
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), in der Begutachtungsstelle in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 werden folgende Anordnungen erteilt:
I.) „Sie haben sicherzustellen, dass die Abgasprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt wird. Dabei sind die Vorgaben des Mängelkatalogs einzuhalten und die tatsächlich gemessenen Werte korrekt in die Prüfgutachten einzutragen. Insbesondere wird auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2018, BMVIT-185.506/0010-IV/ST5/2018 hingewiesen. Der alternative Entfall der Abgasuntersuchung mittels Endrohrmessung bei gleichzeitiger OBD - Auslese gilt jedoch nur für Fahrzeugen ab der erstmaligen Zulassung am 01. Jänner 2006 und einer Abgasnorm ab Euro 5.“
II.) „Insbesondere ist bei Fahrzeugen, bei denen noch keine elektronische Drehzahlbegrenzung vorgesehen ist, die Abgasuntersuchung zumindest über der Nennleistung des Herstellers im elektronischen Begutachtungsprogramm entsprechend einzutragen.“
III.) „Sie haben im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ein wirksames Kontroll- und Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die bei der Revision vom 01.12.2025 festgestellten Mängel einzurichten sowie die entsprechenden Dokumentationen zu führen und diese der zuständigen Kraftfahrbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Jänner 2026 ZI. *** wurde die Herrn C, mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. April 1995, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, deren Übergang und Rechtsnachfolge auf (nunmehr) die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 23. November 2005, ***, festgestellt wurde und nachfolgend mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 10. Dezember 2015, ***, erweitert und mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 28. Oktober 2019, ***, teilweise widerrufen wurde, mit sofortiger Wirkung widerrufen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den Ermächtigungsbescheid vom 12. April 1995, ***, auf die ergangenen Anordnungen vom 20. November 2015; 29. November 2019; 22. Februar 2021; 25. September 2024 infolge der durchgeführten Revisionen, sowie auf die Ergebnisse der unangekündigten Revision (Revisionszeitraum 25.09.2024 bis 01.12.2025) am 01. Dezember 2025 durch den Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025.
Insbesondere wurde ausgeführt, dass trotz des angeordneten, nunmehr verbesserten Kontrollsystems zur Qualitätssicherung weiterhin Maßnahmen in entsprechender Häufigkeit durchzuführen und zu dokumentieren gewesen wären und, obwohl auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen worden sei, jedoch im Jahr 2025 keinerlei Qualitätsmaßnahmen (mehr) ergriffen worden seien.
Auch bei der fünften, unangekündigten Revision seien schwere Mängel festgestellt worden, auf deren Behebung die Beschwerdeführerin bereits zuvor schriftlich hingewiesen worden sei. Diese hätten insbesondere die Abgasuntersuchung sowie wiederholt die Qualitätssicherung betroffen.
Konkret sei festgestellt worden:
-Bei fünf Fahrzeugen sei (erneut) eine OBD-Auslese durchgeführt worden, obwohl eine solche erst bei Fahrzeugen mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Jänner 2006 und einer Abgasnorm ab Euro 5 zulässig sei; darauf sei bereits im Schreiben vom 24. Jänner 2000 hingewiesen worden.
-Bei zumindest drei Fahrzeugen habe kein Nachweis über die Weigerung des jeweiligen Zulassungsbesitzers vorgelegt werden können, weshalb die Weiterleitung der realen Verbrauchsdaten an die Europäische Umweltbehörde hätte erfolgen müssen, was unterlassen worden sei.
-Bei fünf wiederkehrenden Begutachtungen sei eine unrichtige Fahrzeugklasse im elektronischen Begutachtungsprogramm eingetragen worden.
-Bei drei wiederkehrenden Begutachtungen seien die gemessenen Abgasdrehzahlen nicht in das elektronische Begutachtungsprogramm übertragen worden.
-Bei zwei wiederkehrenden Begutachtungen seien (erneut) die erforderlichen Abgasmessdrehzahlen nicht erreicht worden, worauf bereits mit h.a. Schreiben vom 22. Februar 1999 sowie vom 24. Jänner 2000 hingewiesen worden sei.
-Im Jahr 2025 seien die aufgetragenen Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde – nach Wiedergabe des § 57a Abs.2 KFG 1967 sowie des § 10 PBStV und unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung des nach § 57a Abs.2 KFG 1967 erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei und unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens geeignet sein könne, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragene hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde.
Dies habe die Behörde insbesondere mit den erheblichen Mängeln bei der Eintragung falscher Fahrzeugklassen, den mangelhaften durchgeführten Abgasuntersuchungen (insbesondre hinsichtlich OBD- und OBFCM-Auslesung sowie des Nichterreichens der erforderlichen Abgasdrehzahlen) sowie dem Unterbleiben erforderlicher Qualitätssicherungsmaßnahmen begründet.
Als besonders nachlässig und sorglos sei der Umstand bewertet worden, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter behördlicher Anordnungen zur Durchführung von (Eigen-) Kontrollen und obwohl die erteilte Ermächtigung nach der vierten Revision nur unter der Voraussetzung flankierender Qualitätssicherungsmaßnahmen habe aufrechterhalten werden können, bereits wenige Wochen später keinerlei Kontrollmaßnahmen mehr durchgeführt habe. Dadurch seien erneut gleichartige bzw. ähnliche schwere Mängel begünstigt worden, die infolge fehlender Kontrollen unentdeckt geblieben seien.
Auch die Vorschreibung von Anordnungen zur Mängelbehebung habe keine nachhaltige Verbesserung der Sorgfalt in der Begutachtungsstelle bewirken können, insbesondere seien über längere Zeit hinweg weder Qualitätssicherungsmaßnahmen noch Nachkontrollen durchgeführt worden.
Schließlich habe die Behörde auch die Zusage der Beschwerdeführerin, im dritten Quartal 2026 eine externe Kontrolle durchzuführen, als ungeeignet erachtet, eine wirksame Überwachung der laufenden wiederkehrenden Begutachtungen sicherzustellen, zumal ein entsprechendes Monitoring begleitend und nicht erst erheblicher Verzögerung hätte erfolgen müssen.
Zusammenfassend sei die Behörde daher zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht darauf vertraut werden könne, dass die Beschwerdeführerin die bereits mehrfach angeordneten Qualitätssicherungsmaßnahmen künftig einhalten werde, weshalb der Versuch einer Mängelbehebung durch bloße Anordnungen als nicht mehr ausreichend angesehen worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtfreundliche Vertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Feststellung, dass die Ermächtigung nicht widerrufen wird, sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen und die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.
Begründet wurde die Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es wurde im Wesentlichen der angefochtene Bescheid sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Dabei wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als externes Unternehmen die Firma D OG mit der Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Betreuung beauftragt habe, um künftig eine ordnungsgemäße Begutachtung nach den gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Zur Zuverlässigkeit gemäß § 57a Abs.2 KFG wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten maßgeblich sei und bei richtiger Beurteilung von der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen wäre. Die festgestellten Mängel beträfen lediglich die OBD- Auslese, während die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge stets gegeben gewesen sei, hierzu hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Vertrauenswürdigkeit nach dem Entscheidungszeitpunkt der 2. Instanz zu beurteilen sei. Aufgrund gesetzter Qualitätssicherungsmaßnahmen, laufender Kontrollen sowie der Unterstützung durch eine spezialisierte Unternehmensberatung könne nunmehr von der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht hat am 09. April 2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der handelsrechtliche und nunmehr auch gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Weiters wurde der Amtssachverständige (ASV) DI Vögl zugezogen und nahm als Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu den Maßnahmen betreffend die Qualitätssicherung, zu den fälschlich geprüften Fahrzeugen mittels OBD-Auslese, zu den Abläufen der Begutachtungen befragt. Weiters gab der ASV eine fachliche Stellungnahme in der Verhandlung ab.
Es wurden Unterlagen zu bereits ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Kontroll- und Qualitätssicherungssystem sowie zu geplanten Maßnahmen, ferner Prüfgutachten sowie ein Erlass des Bundesministeriums betreffend Erhebung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb (OBFCM) vorgelegt.
3. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. April 1995, ***, wurde (vormals) Herr C gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 ermächtigt, Fahrzeuge und Anhänger in der Begutachtungsstelle in ***, *** wiederkehrend zu begutachten.
Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 23. November 2005, wurde der Übergang der gegenständlichen Ermächtigung auf die (nunmehr) A GmbH (Beschwerdeführerin) festgestellt.
Infolge der am 20. November 2015 in der gegenständlichen Begutachtungsstelle durchgeführten Revision wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Dezember 2015 die folgenden 1. Anordnungen zur Mängelbehebung von der belangte Behörde erteilt:
„[...]
• Sie haben bei den wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 die Vorgaben des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.April 1995, ***, erweitert mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, ***, einzuhalten und nur Fahrzeuge zu überprüfen, die von der Ermächtigung umfasst sind.
• Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden.
• Sie haben dafür zu sorgen, dass positive Gutachten nur nach Durchführung einer umfassenden Prüfungsbefundung und bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen ausgestellt werden.
• Sie haben darauf zu achten, dass die Vorgaben des Mängelkatalogs, insbesondere was die Feststellung der Bremswerte anbelangt, eingehalten werden.
• Sie haben zu gewährleisten, dass die für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV entsprechen, vor Ort vorhanden und voll funktionstüchtig sind. Sie haben daher der Kraftfahrbehörde bis spätestens 29. Jänner 2016 eine Einverständniserklärung der Stadtgemeinde *** vorzulegen, dass die Gemeindestraße „***“ als Bremsprüfstrecke verwendet wird.
• Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten und der Kraftfahrbehörde darüber bis spätestens 29. Jänner 2016 aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.
[...]“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 10. Dezember 2015, ***, wurde die gegenständliche Ermächtigung hinsichtlich Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb erweitert.
Infolge der am 25. September 2019 durchgeführten (zweiten) Revision wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 28. Oktober 2019, ***, die gegenständliche Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugklassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e teilweise widerrufen und mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Oktober 2019 die folgenden 2. Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:
„[...]
• Sie haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zugang zu den Begutachtungsplaketten zu einem sorgfältigen Umgang mit ihnen anzuhalten.
• Sie haben zu gewährleisten, dass die für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV entsprechen, vor Ort vorhanden und voll funktionstüchtig sind.
• Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.
• Wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 sind sorgfältig und gewissenhaft entsprechend den Vorgaben des Mängelkataloges durchzuführen, die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes muss auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruhen. Um dies zu gewährleisten, haben Sie das Ihnen mit ha. Schreiben vom 16. Dezember 2015, ***, aufgetragene Qualitätssicherungssystem entsprechend zu überarbeiten.
[...]“
Gleichzeit wurde festgestellt, dass der Ermächtigungsumfang wie folgt lautet:
„[...]
1 Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge L1e
zweirädrige Krafträder L3e FZ SZ
2. 1 Kraftwagen zur Personenbeförderung
Personenkraftwagen bis 2800 kg M1 FZ SZ
Personenkraftwagen 2800 kg bis 3500 kg M1 FZ SZ
2. 2 Kraftwagen zur Güterbeförderung
Lastkraftwagen bis 2800 kg N1 FZ SZ
Lastkraftwagen 2800 kg bis 3500 kg N1 FZ SZ
2. 3 Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung)
und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, über 50 km/h
abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ
abgeleitete Fahrzeuge 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ
Spezialkraftwagen 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2800 kg FZ SZ
selbstfahrende Arbeitsmaschinen 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ
Sonderkraftfahrzeuge 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ
3 Anhänger
Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1
Es dürfen auch Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb wiederkehrend
begutachtet werden.
[...]“
Infolge der am 4. Februar 2021 durchgeführten (dritten) Revision wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Februar 2021 die folgenden 3. Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:
„[...]
1. ) Sie haben die im Mängelkatalog in der jeweils aktuellen Fassung vorgesehenen Messungen bei jeder wiederkehrenden Begutachtung tatsächlich durchzuführen und die tatsächlich gemessenen Werte in die Prüfgutachten einzutragen.
2. ) Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgas- und die Bremsenprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden.
[...]“
Infolge der bei der (vierten) Revision am 25. September 2024 festgestellten Mängel, wurden der Beschwerdeführerin mit ha. Schreiben vom 24. Oktober 2024 von der belangten Behörde die folgenden 4. Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt:
„[...]
1. ) Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgasprüfung bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sorgfältig und ordnungsgemäß entsprechend den dafür geltenden Vorschriften durchgeführt wird und die Vorgaben des Mängelkatalogs eingehalten werden. Insbesondere wird auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Mai 2018, BMVIT-185.506/0010-IV/ST5/2018 hingewiesen, welcher im Anhang zur Kenntnis gebracht wird. Der alternative Entfall der Abgasuntersuchung mittels Endrohrmessung bei gleichzeitiger OBD - Auslese gilt jedoch nur für Fahrzeugen ab der erstmaligen Zulassung am 01. Jänner 2006 und einer Abgasnorm ab Euro 5. Im Anhang wird auch der (vollständige) Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Februar 2019, BMVIT-185.321/0005-IV/ST5/2019, betreffend die Neufassung der Einstufung in Euro-Abgasklassen zur Verfügung gestellt.
2. ) Insbesondere ist bei Fahrzeugen, bei denen noch keine elektronische Drehzahlbegrenzung vorgesehen ist, die Abgasuntersuchung zumindest über der Nennleistung des Herstellers im elektronischen Begutachtungsprogramm entsprechend einzutragen.
3. ) Sie haben das in Ihrer Begutachtungsstelle nunmehr verbesserte Kontrollsystem zur Qualitätssicherung (siehe Formular unten) in Hinblick auf die bei der Revision festgestellten Mängel weiterhin mit entsprechender Häufigkeit durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. 4.) Sie haben der Behörde alle bis Ende 2024 durchgeführten Überprüfungsberichte, samt Beilagen (siehe Punkt 3.) in Kopie bis zum 13. Jänner 2025 vorzulegen.
[...]“
Gleichzeitig wurde im selben Schreiben darauf hingewiesen, dass nur aufgrund der kurz nach der Revision bereits ergriffenen und durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen noch ohne Widerruf der Ermächtigung das Auslangen finden konnte, zumal die Beschwerdeführerin in der diesbezüglichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 auch Folgendes bekannt gab:
„[...]
a) Als erste Maßnahme wurde die EBV-Software auf das „Premium-Paket" upgegradet. Dies ermöglicht Auswertungen zu den erstellten §57a-Gutachten. Hier kann auch überblicksmäßig nach durchgeführten OBD-Auslesen oder Drehzahlen selektiert und diese Selektionen nach Fahrzeugalter gruppiert werden. Ebenso enthält das Paket den Punkt ‚§57a-Service‘, welcher eine automatisierte Erkennung von fehlerhaften bzw. nicht berechtigten Fahrzeugklassen ermöglicht.
[...]
b) Weiters wurde ein internes Kontrollsystem in Form einer (vorerst) wöchentlichen Stichprobenprüfung etabliert.
Mittels EBV-Premium-Selektion werden durchgeführte §57a-Überprüfungen ausgewertet und dann durch Ziehen einer Stichprobe mittels ‚Checkliste‘ manuell kontrolliert. Die Checkliste enthält die wesentlichen Fehlerquellen aus der letzten §57a-Revision. Die erste Kontrolle wurde bereits am Mo, 14.10.2024 durchgeführt und es wurden dabei keine Fehler festgestellt. Die Checkliste wird ebenso als Anhang B mit übermittelt. Auch die erste durchgeführte Stichproben-Kontrolle finden Sie als Anhang C zur Ansicht.
Die stichprobenartigen Kontrollen werden wir im 4. Quartal 2024 in der oben beschriebenen Form durchführen. Wenn die Fehleranfälligkeit deutlich reduziert wurde, ist eine Ausdehnung der Prüfabstände angedacht.
Jedenfalls werden etwaige entdeckte Fehler im Zuge der Stichprobenprüfung (falls möglich) korrigiert und so sollte bei der nächsten Revision ein entsprechend positiver Eindruck entstehen.
[...]“
Am 01. Dezember 2025 führten Amtssachverständige für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung eine unangekündigte Revision (Revisionszeitraum 25.09.2024 bis 01.12.2025) in der Begutachtungsstelle in ***, *** durch, bei der im Wesentlichen folgendes festgestellt wurde:
„[…]
[...]
Bei den folgenden Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor/Fremdzündungsmotor wurden bei der OBD-Auslese (Entfall der Abgasmessung) gemäß Erlass: BMVIT-185.506/0010-IV/ST5/2018 nicht die Vorschriften bzgl. der Zulässigkeit eingehalten. Eine Durchführung der OBD-Auslese ist nur bei Fahrzeugenzulässig, welche über einen Motor mit Einstufung Euro5/V bzw. Euro6/VI oder besser verfügen.
Bei den folgenden Fahrzeugen wurde eine OBD-Auslese durchgeführt, obwohl alle Fahrzeuge über einen Motor mit Einstufung Euro4/IV verfügen.
***, ***, EZ: 14.4.2008, Gutachtennummer: ***,
***, ***, EZ: 10.1.2006, Gutachtennummer: ***,
***, ***, EZ: 21.11.2008, Gutachtennummer: ***,
***, ***, EZ: 18.6.2009, Gutachtennummer: ***,
***, ***, EZ: 5.6.2008, Gutachtennummer; ***;
Siehe Beilage: Gutachten OBD Abgasauslese bei EURO 4
[...]
Zu OBFCM-Auslese:
Im Revisionszeitraum wurde bei 24 Fahrzeugen mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1.1.2021 keine Auslese der OBFCM-Werte durchgeführt. Stichprobenartig wurde bei der Revision bei 3 Fahrzeugen die Verweigerung des Zulassungsbesitzers verlangt. Diese konnte nicht vorgelegt werden.
***, EZ: 8.1.2024, FIN: ***, Gutachtennummer: ***;
***, EZ: 12.7.2022, FIN: ***, Gutachtennummer: ***;
***, EZ: 25.5.2002, FIN: ***, Gutachtennummer: ***;
Siehe Beilage: Gutachten fehlende OBFCM Auslese
Falsche Fahrzeugklasse Sonst:
Bei den folgenden 5 Fahrzeugen wurde anstelle der Fahrzeugklasse M1 die Fahrzeugklasse ‚Sonst‘
angegeben.
***, ***, Gutachtennummer: ***,
***, ***, Gutachtennummer: ***,
***, ***, Gutachtennummer: ***,
***, ***, Gutachtennummer: ***,
***, ***, Gutachtennummer: ***;
Zusätzlich wird hierbei angeführt, dass bei den ersten 4 Fahrzeugen keine Abgaswerte im Gutachten
angeführt wurden.
Siehe Beilage: Gutachten falsche Fahrzeugklasse
Abregeldrehzahl:
Bei den folgenden Fahrzeugen wurde anstatt der gemessenen Abregeldrehzahl die Nenndrehzahl laut
Zulassungsbescheinigung im Gutachten eingetragen.
***, ***, Gutachtennummer: ***;
***, ***, Gutachtennummer: ***;
***, ***, Gutachtennummer: ***;
Angemerkt wird hierbei, dass die Abgasmessung korrekt durchgeführt wurde. Die Messschriebe sind in der
Begutachtungswerkstätte vorhanden.
Siehe Beilage: Gutachten falsche Abregeldrehzahl
[...]
Bei den folgenden 2 Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor wurde die Abgasmessung nicht bei der
Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass GZ: BMVIT-185.506/0002-IV/ST5/2017 vom 6.9.2017
durchgeführt, sondern bei einer geringeren Drehzahl.
Bei den Fahrzeugen handelt sich um Fahrzeuge, welche über keine elektronische Drehzahlbegrenzung verfügen.
, *** (), FIN: ***, Gutachtennummer: ***;
, *** (), FIN: ***, Gutachtennummer: ***;
Siehe Beilage: Gutachten Abregeldrehzahl zu gering
[...]
Allgemein:
Bei der heutigen Revision wurde besonders Augenmerk auf jene Fehler, welche bei den letzten Revisionen aufgetreten sind, gelegt.
Hierzu wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Es werden weiterhin:
1. Abgasmessungen mittels OBD-Abgasauslese bei Fahrzeugen mit einem Motor der Einstufung Euro4 durchgeführt.
2. falsche Abregeldrehzahlen im Gutachten eingetragen
3. Abgasmessungen bei einer zu geringen Abregeldrehzahl durchgeführt.
Zu Kontrollsystem zur Qualitätssicherung:
Im Jahr 2024 wurde jede Woche von KW41 bis KW52 eine stichprobenartige interne Kontrolle von Herr E durchgeführt.
Siehe Beilage: Qualitätssicherung 2024 und auszugsweise Qualitätssicherung KW52.
Im Jahr 2025 wurde keine interne Kontrolle durchgeführt.
Dies wurde durch Einsicht in das Computerprogramm vom Geschäftsführer E festgestellt.“
In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
„Bezüglich der Revision vom 01.12.2025 möchte ich folgende Stellungnahme abgeben:
OBD-Auslese: Weshalb in diesen wenigen Fällen übersehen wurde, dass es sich nicht um Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 oder 6 handelt, ist leider nicht mehr nachvollziehbar. Offensichtlich wurde dies seitens der Prüfer übersehen, da die überwiegende Anzahl an Fahrzeugen bei uns bereits der Abgasnorm Euro 5 oder 6 entspricht. Damit dies aber ab sofort keinesfalls mehr vorkommen kann, wurde folgende Maßnahmen beschlossen und umgesetzt: Bereits bei der Auftragsannahme wird von einer Person, die selbst nicht die Begutachtung durchführt, anhand des vorgelegten Zulassungsscheins die Abgasklasse kontrolliert. Sollte es sich bei einem Fahrzeug noch nicht um die Abgasnorm Euro 5 oder 6 handeln, wird dies in den Unterlagen farblich markiert und der Prüfer ausdrücklich darauf hingewiesen. Weiters ist der Abgasklassenerlass ausgedruckt aufgelegt, damit auch anhand dieser Tabelle entsprechend kontrolliert werden kann.
OBFCM-Auslese: Bei den 3 im Revisionsbericht erwähnten Gutachten wurde nicht die OBFCM-Auslese vom Fahrzeugbesitzer verweigert, sondern konnte aufgrund eines Schnittstellenproblems keine OBFCM-Auslese erfolgen. Deshalb liegen auch keine Kunden-Bestätigungen auf. Leider wussten wir nicht, dass für diesen Fall in der EBV ein eigens dafür vorgesehenes Feld zu aktivieren ist. Dies wird ab sofort in derartigen Fällen ordnungsgemäß berücksichtigt. Sollte tatsächlich ein Fahrzeugbesitzer die OBFCM-Auslese verweigern, wird selbstverständlich die Kunden-Bestätigung nachvollziehbar abgelegt werden.
Fahrzeugklasse ‚Sonst‘: Diese Fahrzeuge der Klasse Ml wurden lediglich irrtümlich in der EBV als ‚Sonst‘ eingestuft, die Begutachtung selbst inklusive Abgasprüfung erfolgte jedoch vollständig ordnungsgemäß.
Beiliegend übersenden wir die jeweiligen Abgasmessschriebe. Die Prüfer wurden angewiesen, bei jeder Begutachtung auf die richtige Angabe der Fahrzeugklasse zu achten.
Abregeldrehzahl: Auch diesbezüglich wurde lediglich irrtümlich anstatt der tatsächlich gemessenen Abregeldrehzahl die Nenndrehzahl laut Zulassungsschein in die EBV eingegeben (es wurde im Revisionsbericht aber vermerkt, dass die Abgasprüfung selbst korrekt durchgeführt wurde). Die Prüfer wurden angewiesen, ab sofort stets nur die tatsächlich gemessene Abregeldrehzahl einzugeben. Weiters wird ab sofort auch strengstens darauf geachtet, dass bei Fahrzeugen ohne Drehzahlbegrenzung mindestens die Nenndrehzahl bei der Abgasprüfung eingehalten wird.
Das Ergebnis der Revision vom 01.12.2025 wurde mit allen Prüfern ausführlich besprochen und erfolgten dabei die Anweisungen, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Begutachtung genauestens zu achten. Ab sofort werden wieder die Gutachten wöchentlich stichprobenartig auf die Einhaltung der korrekten Vorgangsweise bezüglich der beanstandeten Punkte überprüft. Weiters haben wir bereits die Firma D OG mit einem externen Audit unserer Begutachtungsstelle beauftragt, welche im 3. Quartal 2026 zur nachträglichen Kontrolle durchgeführt werden wird. Das Ergebnis wird umgehend mit allen Prüfern besprochen werden.
Es ist nunmehr jedenfalls davon auszugehen, mit diesen Maßnahmen zur Qualitätssicherung dafür zu sorgen, dass die gegenständlichen Fehler künftig nicht mehr vorkommen können.“
Beigelegt waren die Abgasmessschriebe betreffend folgende Fahrzeuge:
• *** vom 28.08.2025,
• *** vom 22.01.2025,
• *** vom 11.03.2025,
• *** vom 22.01.2025 und
• *** vom 21.10.2024.
Herr E ist seit 22. Juni 2020 der handelsrechtliche Geschäftsführer und seit 01. Jänner 2026 auch der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist ein Markenbetrieb (***, ***, ***, etc..) und unterliegt diese dahingehend der Überprüfung der Hersteller, dass z.B. die Firma F der Beschwerdeführerin vorgibt, dass alle Gerätschaften nach dem Stand der Technik ausgestattet sein müssen und diesbezüglich auch laufend Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
Im Revisionszeitraum bestand ein Personalengpass.
Im Zeitpunkt der Revision waren fünf geeignete Personen im Sinne des § 57a KFG beschäftigt.
Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem LVwG NÖ verfügt die Beschwerdeführerin über insgesamt sieben geeignete Personen, nachdem seit der Revision zwei weitere geeignete Personen aufgenommen wurden.
Sämtliche geeigneten Personen haben die erforderliche Grundschulung absolviert.
Darüber hinaus wurde eine weitere qualifizierte Person eingestellt, deren Aufgabe in der Abarbeitung von Aufträgen zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten besteht.
Die Mitarbeiter wurden angewiesen, bei allen Fahrzeugen mit einem Baujahr vor 2011 grundsätzlich einen Endrohrtest durchzuführen.
Betriebsintern wurde auf Grund einer bereits erteilten Anordnung ein Qualitätssicherungssystem eingeführt, welches bewirkt hat, dass Fehler rückläufig waren. Das zunächst schriftlich dokumentierte System wurde auf Grund der Abnahme der Fehlerquote betreffend OBD-Auslese, falsche Abregeldrehzahl nur mehr stichprobenartig durchgeführt. In der Folge wurde ein internes Controlling und Analyse betreffend die festgestellten Mängel durchgeführt.
Es wurde bereits im März 2026 eine interne Schulung durch die Firma D mit allen Mitarbeitern durchgeführt. Weitere Schulungsmaßnahmen sind geplant, ebenso eine laufende fachliche Begleitung durch dieses Unternehmen.
Das bisherige Papierablagesystem wurde auf ein digitales Ablagesystem umgestellt, um die Kontrollprozesse zu verbessern. Durch das digitale Ablagesystem wurde ein durchgehender Prozess („Pickerlschluss“) etabliert, der sicherstellt, dass zwischen der Durchführung der Testung und der Ausstellung des Gutachtens kein zeitlicher Abstand von mehreren Stunden oder Tagen entsteht.
Der Serviceleiter verfügt über langjährige Erfahrung als Mechaniker und ist unabhängig von den sieben geeigneten Personen ein fachlich sehr erfahrener Techniker.
Zusätzlich wurde ein Sechs-Augen-Prinzip eingeführt.
Im Zuge der letzten Revision wurden fünf Gutachten mit schweren Mängeln beanstandet. Diese betrafen die Nichtberücksichtigung der Fahrzeugklasse bei der Durchführung der OBD-Auslese trotz Euroklasse 4.
Tatsächlich wurde nur bei einem Fahrzeug keine OBD-Auslese durchgeführt. Bei den übrigen vier Fahrzeugen wurden die Abgasmessungen korrekt durchgeführt, jedoch fehlerhaft dokumentiert. Es handelt sich dabei um Eingabefehler. Auch fehlerhafte Eintragungen im Feld „Sonstiges“ sind auf Eingabefehler zurückzuführen.
Im Revisionszeitraum wurden insgesamt etwa 2.825 Gutachten gemäß § 57a KFG erstellt. Dies entspricht rund 28.250 einzelnen Datensätzen. Daraus ergibt sich eine Fehlerquote von etwa 0,05 %.
Die vorgesehenen wöchentlichen, umfassenden Kontrollen wurden im Jahr 2025 nicht durchgeführt. Stattdessen erfolgten lediglich stichprobenartige Kontrollen, die jedoch nicht dokumentiert wurden.
Auf Grund von betriebsinternen Abläufen ergab sich vereinzelt eine mehrstündige Zeitspanne zwischen der Testung der Fahrzeuge und der Ausstellung des Gutachtens. In dieser Zeitspanne wurde kein anderes Fahrzeug begutachtet. Alle Abläufe müssen EBV-mäßig dokumentiert werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein EBV-Premium System.
Der ASV führte in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst fachlich aus, dass das bisherige Qualitätssicherungssystem aus fachlicher Sicht nicht als geeignet etabliert war. Betreffend die Abgasmessung wurde ausgeführt, dass bei Unklarheiten über die Abgasnorm jedenfalls ein Endrohrtest durchzuführen ist. Zu den geringen Abregeldrehzahl wurde fachlich ausgeführt, dass nicht genau gesagt werden kann, wenn der Abgaswert der Dieselabgasmessung bei einer gewissen Drehzahl die Grenzwerte einhält oder diese nicht der Mindestdrehzahl entspricht, dass dieser Abgastest der Mindestdrehzahl auf alle Fälle positiv hätte ausfallen können, umgekehrt ist das natürlich aus so. Zur Frage, ob ein zukünftiges Qualitätssicherungssystem verhindern kann, dass verkehrsunsichere Fahrzeuge in Verkehr kommen, konnte keine eindeutige Aussage getroffen werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und werden von den Parteien grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt. Die zwischenzeitlich von der Rechtsmittelwerberin gesetzten Maßnahmen konnten aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift sowie der Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin getroffen werden, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht zu zweifeln keine Veranlassung hat.
Weiters wurde ein ASV der Verhandlung beigezogen und befragt und gab dieser eine fachliche Stellungnahme ab.
Die Feststellungen zu den bisher erteilten Mängelbehebungsaufträgen ergeben sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere in
die erteilten (vier) Anordnungen zur Mängelbehebung
vom 16. Dezember 2015, ***,
vom 29. Oktober 2019, ***,
vom 22. Februar 2021, ***, und
vom 24. Oktober 2024, ***,
das Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 01. Dezember 2025, ***.
Grundsätzlich werden die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen bei der Revision am 01. Dezember 2025 festgestellten Mängel seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere konnten die Mängel hinsichtlich der Abgasmessungen nachvollziehbar geklärt werden. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei einem überwiegenden Teil der festgestellten Mängel um Eingabefehler handelte.
Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bemühungen, durch interne und externe Kontrollen die ordnungsgemäße Erstellung von Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 sicherzustellen.
Letztlich ist die Rechtsfrage strittig, ob aus den festgestellten Mängeln eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgeleitet werden kann.
Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung,
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
[…]
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung und andere für die Ermächtigung relevante Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
[…]
§ 10 PBStV Mängelgruppen PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
(1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.Für die Überprüfung gemäß Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
[…]
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
[…]
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
[…]
Erwägungen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026 mwN). Davon ist die Erstellung mangelhafter Gutachten, insbesondere solcher, welche aus mangelnder Sorgfalt unrichtige Daten enthalten oder unvollständig erstellt wurden, zu unterscheiden, wie wohl auch eine nicht ausreichende Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Ausübung der übertragenen Aufgaben die Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten erschüttern kann.
Werden innerhalb kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem „einmaligen“ Fehlverhalten nicht die Rede sein (LVwG NÖ 29.11.2016, LVwG AV 808/001-2016).
Gemäß § 10 Abs. 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) hat die Fahrzeugbegutachtung entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Auch hat die Dauer der begangenen Verfehlungen, deren Schwere, das Ergreifen von Maßnahmen, sowie die Einsichtigkeit des Ermächtigten in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzufließen (so VwGH 17.06.2019, Ra 2019/11/0068).
Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gem. § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).
Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sind auf Antrag näher genannte (juristische oder natürliche) Personen zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu ermächtigen, wenn sie u.a. über „hiezu geeignetes Personal“ verfügen. Eine derartige Ermächtigung darf nur „vertrauenswürdigen Personen“ verliehen werden. Die Ermächtigung ist u.a. zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist oder nicht mehr über geeignetes Personal verfügt. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.
Die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Ermächtigten iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 dahingehend, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde, ist demnach anhand einer Prognoseentscheidung zu treffen, welche alle bis zur Entscheidung verwirklichten Tatsachen, sowie das Persönlichkeitsbild, in das auch frühere, bereits getilgte Bestrafungen (vgl. auch VwGH 11.09.2013, 2013/04/0084) einfließen können, zu umfassen hat. Folglich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin vier behördliche Anordnungen auf Grundlage des § 57a Abs. 2a KFG 1967 bereits erteilt wurden.
Aufgrund der festgestellten Mängel anlässlich der durchgeführten Revisionen gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Ermächtigung eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag gelegt hat.
Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist zunächst festzuhalten, dass die im Zuge der Revision festgestellten Mängel großteils als Eingabefehler nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. Lediglich in einem Fall wurde eine erforderliche Endrohrmessung tatsächlich nicht durchgeführt, während in den übrigen Fällen korrekte Messungen erfolgten, jedoch fehlerhaft dokumentiert wurden.
Dabei ist im Sinne der Rechtsprechung zwischen gravierenden inhaltlichen Mängeln und bloßen Sorgfalts- bzw. Eingabefehlern zu differenzieren.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass bei insgesamt rund 2.825 erstellten Gutachten lediglich fünf Beanstandungen festgestellt wurden, was einer äußerst geringen Fehlerquote von etwa 0,05 % entspricht. Zudem handelte es sich überwiegend nicht um inhaltlich falsche Begutachtungen, sondern um Dokumentationsfehler.
Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Revision umfassende organisatorische und personelle Maßnahmen gesetzt hat: Die Aufstockung des Personals auf nunmehr sieben geeignete Personen, zusätzliche Schulungen, die Einführung eines Sechs-Augen-Prinzips, die Umstellung auf ein digitales Kontrollsystem sowie konkrete Arbeitsanweisungen (insbesondere betreffend Endrohrtests) belegen eine erkennbare Verbesserung der internen Abläufe und ein gesteigertes Problembewusstsein.
Unter Berücksichtigung der seit der Revision verstrichenen Zeit, der unmittelbaren gesetzten Verbesserungsmaßnahmen sowie des nunmehr bestehenden Organisationsstandes ergibt sich insgesamt kein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertigen würde, die Beschwerdeführerin werde die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben künftig nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes erfüllen.
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Abgasmessung und zur dem Mängelkatalog 2019 entsprechenden Begutachtungstätigkeit der Rechtsmittelwerberin ist im Hinblick auf den im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die spruchgemäße Anordnung zur Vermeidung der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Mängeln notwendig. Da jedoch nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193), kann mit der Erteilung des Maßnahmenauftrages (Anordnungen) im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffenden Prognoseentscheidung bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin das Auslangen gefunden werden.
Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat letztlich ergeben, dass Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Es kann sohin nicht von einer aktuell vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Rechtsmittelwerberin ausgegangen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.