LVwG N LVwG-AV-173/001-2026

LVwG-AV-173/001-2026Landesverwaltungsgericht06.05.2026

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbeberechtigung; Nebentätigkeit; Versicherungsvermittlung; Akzessorietät;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-173/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.173.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH Co KG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29. Dezember 2025, Zl. ***, betreffend die Eintragung eines weiteren Agenturverhältnisses zur C AG betreffend den Versicherungszweig „Z 9 – Sonstige Sachschäden“ gemäß Anlage A zu § 7 Abs. 4 VAG 2016, am Standort der Zweigniederlassung ***, ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die belangte Behörde hat die Eintragung eines weiteren Agenturverhältnisses mit der C AG, Rechtsform: Ausländische Rechtsform, Firmenbuchnummer: ***, Anschrift: Deutschland, ***, ***, Entstehung des Agenturverhältnisses: 01.01.2019, Versicherungszweige zum Agenturverhältnis:

Sonstige Sachschäden [Anlage A zu § 7 Abs. 4 Z 9 VAG 2016]

in das Gewerbeinformationssystem (GISA) vorzunehmen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.12.2025, Zl. ***, wurde die Eintragung eines weiteren Agenturverhältnisses der A GmbH Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Zweigniederlassung ***, ***, ***, mit der C AG für die Ausübung des am gegenständlichen Standort vorliegenden Gewerbes in Nebentätigkeit „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) verwehrt.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Gewerbeberechtigung eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des KFZ-Handels darstelle. Es dürften somit nur jene Versicherungsprodukte vertrieben werden, die eine Ergänzung zum Autohandel darstellen. Gemäß Anlage A zu § 7 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) umfasse die Ziffer 9 „Sonstige Sachschäden“ sämtliche Sachschäden, soweit sie nicht unter Ziffer 3 bis 7 fallen, die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie bspw. Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Ziffer 8 erfasst sind. Da die Haupttätigkeit der gegenständlichen Nebentätigkeit der KFZ-Handel sei und der Versicherungszweig „Z 3“ sämtliche Schäden an Landfahrzeugen umfasse, sehe die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 137 Abs. 3 GewO 1994 für den Versicherungszweig „Z 9“ keinen Anwendungsfall im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeberechtigung.

Begründet wurde dies weiters, dass das damalige Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Frage, welche Versicherungszweige Nebentätigkeit zum KFZ-Handel zulässig seien, am 10.03.2020 festgestellt habe, dass im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit mit der KFZ-Handels lediglich die Versicherungszweige Z 1 (Unfall), Z. 3 (Landfahrzeug-Kasko), Z 10 (Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb), Z 16 (verschiedene finanzielle Verluste), Z 17 (Rechtschutz) und Z 19 (Leben) der Anlage A zum VAG 2016 zulässig seien.

Im Übrigen habe auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 17.06.2024, Zl. LVwG-AV-1057/004-2020, im direkten Zusammenhang mit der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes festgestellt, dass der Versicherungszweig Z 9 – Sonstige Sachschäden einen über die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des KFZ-Handels hinausgehenden Versicherungszweig darstelle.

Weiters wurde ausgeführt, dass auch der Umstand, dass die C AG das gegenständlich anzubietende Versicherungsprodukt als „Reparaturkostenversicherung“ bezeichnet, nichts an der Entscheidung ändere. Allenfalls würde hier eine falsche Zuordnung der Versicherung hinsichtlich des zutreffenden Versicherungszweiges vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde offenkundig mit ihrer mangelhaften Zuordnung des gegenständlichen Versicherungsproduktes (Reparaturkostenversicherung) einem groben Missverständnis unterliege. Die Kaskoversicherung sei eine Sparte der Sachversicherung, durch die nur das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert sei. Systematisch unterscheide die Versicherungswirtschaft zwischen der Elementarkaskoversicherung und der Kollisionskaskoversicherung, welche Synonym als Teilkaskoversicherung respektive Vollkaskoversicherung bezeichnet werden. Da im Versicherungsvertragsgesetz weiterführende Bestimmungen über den Inhalt von Kaskoversicherungsverträgen fehlten, seien für die Beurteilung der sachlichen und persönlichen Reichweite des Versicherungsschutzes die jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich. In der Versicherungswirtschaft gelte ein allgemein gültiges Verständnis über den Versicherungsschutz einer Kaskoversicherung, wonach Fahrzeuge und deren Teile in der Regel gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch bestimmte Naturgewalten, Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch fremder Personen, durch Wildunfälle bzw. in der Vollkasko darüber hinaus durch selbstverschuldeten Unfall und durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen versichert seien.

Die Kaskoversicherung verstehe sich als freiwillige Zusatzversicherung zur Haftpflichtversicherung. Während die Haftpflichtversicherung lediglich Schäden an fremden Fahrzeugen decke, würden mit einer Kaskoversicherung typische Risiken abgedeckt, die durch bestimmte von außen einwirkende Ereignisse verursacht werden können. Herstellerbedingte Materialfehler bzw. Materialdefekte sind vom Versicherungsschutz einer Kaskoversicherung zweifelsfrei nicht mitumfasst.

Die unter Z 9 der Anlage A zum VAG 2016 subsumierten „Sonstige Sachschäden“ würden sämtliche Sachschäden, soweit sie nicht unter Z 3-7 fallen, die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht von der Z 8 erfasst sind, erfassen. Die Z 9 verstehe sich als Auffangtatbestand für Sachschäden aller Art. Warum Versicherungsprodukte für „Sonstige Sachschäden“ nicht in einer Abhängigkeit zu der von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmensgegenstand (KFZ-Einzelhandel und Reparatur) stehen sollten, erschließe sich nicht. Die gegenständliche „D“ Reparaturkostenversicherung werde von der Beschwerdeführerin als vom Hersteller autorisierter A-händler bzw. als vom Hersteller autorisierte A Werkstatt in Form eines Nebengewerbes über verschiedene Standorte in Österreich bereits vermittelt. Es handle sich um eine Reparaturkostenversicherung für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge der Marke A, mit der die C AG als Versicherer, welche Kosten für Reparaturen oder Ersatz aller elektrischen oder mechanischen Teile bestimmter Fahrzeugkomponenten aufgrund von herstellerbedingten Materialfehlern bzw. Defekten decke. Im Kern sei das Versicherungsprodukt faktisch mit einer Verlängerung der Herstellergarantie vergleichbar.

Die Akzessorietät zum von der Beschwerdeführerin betriebenen Hauptgewerbe sei offensichtlich. Der Versicherungszweig „Sonstige Sachschäden“ stelle keinen über die Nebentätigkeit zum Hauptgewerbe KFZ-Handel hinausgehenden Versicherungszweig dar, sondern sei als bloße Ergänzung des Hauptgewerbes zu beurteilen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen konnte.

Die Konzession des Versicherers, der C AG, bestehe zum Betrieb des Versicherungszweiges der Z 9 „Sonstiger Sachschäden“, der Z 16 „Verschiedene finanzielle Verluste“ und Z 18 „Beistandsleistungen“.

In Bezug auf das gegenständliche Versicherungsprodukt handle es sich zweifelsfrei um die Versicherung eines Risikos sonstiger Schäden. Die Einteilung in Versicherungszweige sei im Übrigen maßgeblich für die aufsichtsrechtliche Beurteilung und Konzessionierung von Versicherungsunternehmen. Insofern sei die belangte Behörde an die diesbezügliche Rechtsansicht der dazu befugten Aufsichtsbehörde, hier: Finanzmarktaufsicht, gebunden. Das gegenständliche Versicherungsprodukt sei demnach keinesfalls in den Versicherungszweig der „Z 3 - Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)“ einzuordnen.

Die Reparaturkostenversicherung decke auch keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab bzw. ergänze das Produktportfolio, die die Beschwerdeführerin im Geschäftszweig KFZ-Handel und Reparatur anbiete. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine aufrecht bestehende Gewerbeberechtigung im Versicherungszweig „Sonstige Sachschäden“ an anderen Standorten in Niederösterreich und sollte diese nur am Standort in *** ausgedehnt werden.

Die Beschwerdeführerin als vom Hersteller autorisierter A Händler bzw. als vom Hersteller autorisierte A Werkstatt übe die Vermittlung der „D Reparaturkostenversicherung“ in der Form eines Nebengewerbes bereits über verschiedene Standorte österreichweit aus. Beim A Zentrum *** handle es sich österreichweit um das einzige A Zentrum, das die „D Reparaturkostenversicherung“ wegen Versagen der Anmeldung nicht anbieten könne.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen bzw. informierten Vertretern beantragt sowie die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Stattgebung des gegenständlichen Antrages.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.04.2026 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des gegenständlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.

Weiters wurden in der Verhandlung der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort in *** sowie eine informierte Auskunftsperson der C AG befragt.

Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin folgende Beweise, welche als Beilagen zum Akt genommen wurden, vorgelegt:

Eintragung eines weiteren Agenturverhältnisses (Beilage ./A)

Gegenständlich angefochtener Bescheid (Beilage ./B)

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vom Versicherungsverband Österreich (Beilage ./C)

KFZ-Versicherung der E Kaskoversicherung (Beilage ./D)

Mobilitätsschutz Auto und Frei der F Versicherung (Beilage ./E)

Teilkaskoversicherungs-Informationsblatt der G (Beilage ./F)

Informationsblatt der Kraftfahrzeug-Versicherung der H Versicherung (Beilage ./G)

Diverse Auszüge aus dem GISA betreffend der österreichweit vorliegenden Eintragung von Agenturverhältnissen mit der C AG zum Versicherungszweig „Sonstige Sachschäden“ zur Anlage A zu § 7 Abs. 4 Z 9 VAG 2016 (Beilage ./H)

Informationsblatt zum Versicherungsprodukt „D Reparaturkostenversicherung“ der C AG und weitere Informationen (Beilagen ./I und ./J)

Bestätigung vom 15.01.2026 über das Vorliegen eines Agenturverhältnisses seit 01.01.2019 sowie die Berechtigung zum Empfang von Kundengeldern der Beschwerdeführerin mit der C AG (Beilage ./K)

Bestätigung der Gültigkeit der Vereinbarung über die Vermittlung der „D Reparaturkostenversicherung“ vom 22.01.2026 (Beilage ./L)

Vereinbarung über die Vermittlung der „D Reparaturkostenversicherung“ vom 12.11.2018 samt Änderungen (Beilage ./M)

Auszug betreffend die bestehenden Konzessionen der C AG über die Versicherungszweige Z. 9, 16 und 18 (Beilage ./N)

Ressortverteilung zwischen der I GmbH und der Beschwerdeführerin (Beilage ./O)

Befähigungsnachweis für Herrn J (Beilage ./P)

Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung folgende Beilagen zum Akt genommen:

Aktueller Auszug aus dem GISA betreffend die Beschwerdeführerin und ihr aufrechtes Gewerbe in Nebentätigkeit am gegenständlichen Standort (Beilage ./1)

Firmenbuchauszug zur Zl. *** betreffend die I GmbH (Beilage ./2)

Firmenbuchauszug zur Zl. *** betreffend die A GmbH Co KG (Beilage ./3)

Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung an alle Behörden betreffend Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit vom 16.04.2020 samt Beilage (Beilage ./4)

Weiters wurden die in der mündlichen Verhandlung vom informierten Vertreter vorgelegte Unterlagen als Konvolut (Beilage ./1A) zum Akt genommen. Dabei handelt es sich um Dokumentationen, Informationsblätter sowie Versicherungsbedingungen.

Seitens der belangten Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung kein Vertreter teil.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Die A GmbH Co GK (Beschwerdeführerin) mit Sitz in ***, ***, ist im Firmenbuch zu *** eingetragen.

Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die I GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer laut dem Firmenbuch zu *** J, geb. *** u.a. sind.

In einer zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern der I GmbH vereinbarten Ressortverteilung vom 17.05.2024, welche aufrecht und gültig ist, wurde festgehalten, dass für die Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel) J ausschließlich zuständig ist. Er ist als operatives Mitglied der Geschäftsführung der I GmbH für die Führung des Teilbetriebes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ verantwortlich.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 17.10.2024 über die aufrechte Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ und verfügt über zahlreiche Zweigniederlassungen, u.a. über die Zweigniederlassung in ***, *** (gegenständlicher Standort).

Die Haftpflichtversicherung gemäß § 137c Abs. 1 GewO 1994 liegt vor.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort bereits vier Agenturverhältnisse betreffend bestimmte Versicherungszweige zu diversen Versicherungsgesellschaften - ausgenommen die Ziffer 9 - eingetragen.

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus sowohl in Niederösterreich als auch österreichweit, in ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, über aufrechte Agenturverhältnisse mit der C AG zum Versicherungszweig „Sonstige Sachschäden“ Anlage A zu § 7 Abs. 4 Z. 9 VAG 2016.

Zum gegenständlichen Antrag ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit der C AG seit 01.01.2019 ein aufrechtes und bestehendes Agenturverhältnis hat betreffend der Ziffer 9 „Sonstige Sachschäden“ der Anlage A zum VAG 2016.

Seitens der K GmbH wurde mit Schreiben vom 22.01.2026 bestätigt, dass die Vereinbarung über die Vermittlung der „D Reparaturkostenversicherung“ vom 12.11.2018, geändert durch Änderungsvereinbarungen vom 19.10.2020, vom 26.09.2022 und vom 26.02.2024 zwischen der K GmbH, dem A Service Zentrum *** und der A GmbH Co KG nach wie vor unbefristet gültig ist.

Die „D Reparaturkostenversicherung“ deckt herstellerbedingte Materialfehler und Materialdefekte ab. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist ein Schaden, der durch von außen einwirkende Umstände bzw. Ereignisse verursacht wurde. Von der Reparaturkostenversicherung mitumfasst sind herstellerbedingte Defekte wie z.B. Schäden an Motorkomponenten, an Fahrzeugelektronik bzw. an Innenraumausstattungskomponenten, die eben nach Ablauf einer vereinbarten Herstellergarantie, dennoch herstellerbedingt auftreten können. Die Beschwerdeführerin vertreibt im Hauptgewerbe Fahrzeug der Marke A. Es werden nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch Vorführwagen und Gebrauchtfahrzeuge vertrieben. Des Weiteren erbringt die Beschwerdeführerin im Hauptgewerbe Reparaturdienstleistungen an Fahrzeugen der Marke A.

Die Reparaturkostenversicherung ist eine Verlängerung der Herstellergarantie, welche normalerweise in der Regel zwei Jahre beträgt.

Die C AG, die der Versicherer der gegenständlichen Reparaturkostenversicherung ist, kann ihre Tätigkeit ausschließlich auf Basis einer entsprechenden behördlichen Konzession ausüben und obliegt die Ausübung der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde.

Die C AG ist eine im Firmenbuch zu Zl. *** eingetragene Aktiengesellschaft mit dem Geschäftszwei Kfz-Garantie sonst. Sachversicherung mit der Geschäftsanschrift ***, ***.

Die C AG verfügt über die Konzessionen in den Versicherungszweigen der Ziffer 9 „Sonstige Sachschäden“, der Ziffer 16 „Verschiedene finanzielle Verluste“ und der Ziffer 18 „Bestandsleistungen“ der Anlage A zum VAG 2016. Darüber hinausgehende Versicherungsdienstleistungen darf die C AG daher nicht erbringen.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt und den ho. Gerichtsakt. Weiters ergeben sich die wesentlichen Feststellungen aus den von der Beschwerdeführerin bereits mit der Beschwerde als auch ergänzend im Gerichtsverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen, welche allesamt als Beilagen zum Akt genommen wurden. Darüber hinaus wurden in der Verhandlung der gewerberechtliche Geschäftsführer, eine Auskunftsperson betreffend das gegenständliche Versicherungsprodukt und der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin befragt.

Insbesondere ergeben sich die Feststellungen betreffend das Hauptgewerbe bzw. der Gewerbe in Nebentätigkeit an diversen Standorten der Beschwerdeführerin aus den entsprechenden GISA-Auszügen.

Die Feststellungen betreffend das Vorhandensein von Agenturverhältnissen zum Versicherungszweig der Ziffer 9 ergeben sich aus der entsprechenden Beilage ./H.

Die Feststellungen betreffend das Vorliegen des Agenturverhältnisses zur C AG und deren Gültigkeit ergibt sich aus der Beilage ./K.

Die Feststellungen betreffend die aufrechte Ressortvereinbarung ergibt sich sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführervertreters in der öffentlich mündlichen Verhandlung als auch aus der nicht gekündigten Ressortverteilung.

Die Feststellungen betreffend die Befähigung von J ergeben sich aus der Beilage ./P.

Die Feststellungen betreffend das Produkt „Reparaturkostenversicherung“ ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des informierten Vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als auch des Beschwerdeführervertreters sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen betreffend die Reparaturkostenversicherung.

Dass die C AG über eine aufrechte Konzession betreffend die Vermittlung der Ziffer 9 hat, ergibt sich aus der Beilage ./N.

Darüber hinaus sind die Festetllungen unstrittig.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

§ 137 GewO 1994 lautet:

„(1) Versicherungsvermittlung sind

1. die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen,

2. das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,

3. das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, oder

4. die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.

(2) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 oder Z 76, als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (Abs. 3) darf entsprechend der tatsächlichen Beziehung zu Versicherungsunternehmen entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt werden.

(2a) Eine bei Neuanmeldung bestehende oder neu angemeldete weitere Gewerbeberechtigung der jeweils anderen in Abs. 2 zweiter Satz genannten Form wird zu einer ruhenden Berechtigung. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung eines gemäß dem ersten Satz ruhenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung zulässig und wirksam ist, dass betreffend die jeweils andere in Abs. 2 zweiter Satz genannte Form der Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmeanzeige entweder das Ruhen der Gewerbeausübung angezeigt worden oder die Endigung der Gewerbeberechtigung eingetreten ist.

(3) „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 68, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, ist und die die Versicherungsvermittlungstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Gewerbetreibende betreibt die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck;

2. der Gewerbetreibende vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und

3. die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auch für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit.

(4) Sonstige Ausübende selbstständiger, nicht gewerblicher Berufe dürfen ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu begründen, Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung nicht vornehmen.

(5) Weiters gelten für die Versicherungsvermittlung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Vergütung“ ist alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;

2. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist

a)wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;

b)wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

3. „Aufnahmemitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;

4. „Zweigniederlassung“ ist eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

5. „enge Verbindungen“ sind enge Verbindungen im Sinne von Art. 13 Z 17 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 351 vom 17.12.2009 S. 1;

6. „Beratung“ ist die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;

7. „Großrisiken“ sind Großrisiken im Sinne von Art. 13 Z 27 der Richtlinie 2009/138/EG;

8. „Versicherungsanlageprodukt“ ist ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

a)in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);

b)Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;

c)Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;

d)amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

e)individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;

9. „dauerhafter Datenträger“ ist jedes Medium, das

a)es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

b)die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 und der §§ 137a bis 138 und die sonstigen Bestimmungen über Versicherungsvermittlung finden weiters keine Anwendung, wenn

1. beiläufig Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, die nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen,

2. die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen erfolgt.“

Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG) lautet:

Zu (§ 7 Abs. 4):

„Einteilung der Versicherungszweige

1. Unfall

a)einmalige Leistungen

b)wiederkehrende Leistungen

c)kombinierte Leistungen

d)Personenbeförderung

2. Krankheit

a)Taggeld

b)Krankheitskosten

c)kombinierte Leistungen

3. Landfahrzeug-Kasko(ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

a)Landkraftfahrzeugen

b)Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4. Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5. Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6. See-, Binnensee- und Flussschiffahrt-Kasko

Sämtliche Schäden an:

a)Flussschiffen

b)Binnenseeschiffen

c)Seeschiffen

7. Transportgüter

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8. Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter Z 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch

a)Feuer

b)Explosion

c)Sturm

d)andere Elementarschäden außer Sturm

e)Kernenergie

f)Bodensenkungen und Erdrutsch

9. Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Z 3 bis 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Z 8 erfasst sind

10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

11. Luftfahrzeug-Haftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12. See-, Binnensee- und Flussschiffahrt-Haftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13. Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter Z 10 bis 12 fallen

14. Kredit

a)allgemeine Zahlungsunfähigkeit

b)Ausfuhrkredit

c)Abzahlungsgeschäfte

d)Hypothekardarlehen

e)landwirtschaftliche Darlehen

15. Kaution

a)direkte Kaution

b)indirekte Kaution

16. Verschiedene finanzielle Verluste

a)Berufsrisiken

b)ungenügende Einkommen (allgemein)

c)Schlechtwetter

d)Gewinnausfall

e)laufende Unkosten allgemeiner Art

f)unvorhergesehene Geschäftsunkosten

g)Wertverluste

h)Miet- oder Einkommensausfall

i)indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten

k)nichtkommerzielle Geldverluste

l)sonstige finanzielle Verluste

17. Rechtsschutz

18. Beistandsleistungen

zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden

19. Leben (soweit nicht unter den Z 20 bis 22 erfasst)

20. Heirats- und Geburtenversicherung

21. Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

22. Tontinengeschäfte

23. Rückversicherung

a)Nicht-Lebensrückversicherung

b)Lebensrückversicherung“

§ 345 GewO 1994 lautet:

d) Anzeigeverfahren

„(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.

(2) Die Anzeigen sind zu erstatten

1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 17.10.2024 über die aufrechte Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent in Nebentätigkeit (Haupttätigkeit: KFZ-Handel)“ und verfügt über zahlreiche Zweigniederlassungen, u.a. über die Zweigniederlassung in ***, *** (gegenständlicher Standort).

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus sowohl in Niederösterreich als auch österreichweit, z.B. in ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, über aufrechte Agenturverhältnisse mit der C AG zum Versicherungszweig „Sonstige Sachschäden“ Anlage A zu § 7 Abs. 4 Z 9 VAG 2016.

Die Beschwerdeführerin hat mit der C AG seit 01.01.2019 ein aufrechtes und bestehendes Agenturverhältnis betreffend der Ziffer 9 „Sonstige Sachschäden“ der Anlage A zum VAG 2016.

Die Beschwerdeführerin vertreibt nur bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zu den von ihr vertriebenen Fahrzeugen bzw. Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistungen, wie z.B. Reparatur von Fahrzeugen, darstellen.

Wie festgestellt deckt die gegenständliche Reparaturkostenversicherung herstellerbedingte Materialfehler und Materialdefekte ab. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist ein Schaden, der durch von außen einwirkende Umstände bzw. Ereignisse verursacht wurde. Von der Reparaturkostenversicherung mitumfasst sind herstellerbedingte Defekte wie z.B. Schäden an Motorkomponenten, an Fahrzeugelektronik bzw. an Innenraumausstattungskomponenten, die eben nach Ablauf einer vereinbarten Herstellergarantie, dennoch herstellerbedingt auftreten können.

Die gegenständlichen Reparaturkostenversicherung deckt keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, sondern ergänzt das Produktportfolio, das die Beschwerdeführerin als Hauptgeschäftszweck anbietet.

Hinsichtlich dem in das Gewerbeinformationssystem Austria einzutragenden gegenständlichen Versicherungszweig ist auf die Bestimmung des § 137 Abs. 3 GewO 1994 zu verweisen, wonach der Gewerbetreibende lediglich bestimmte Versicherungsprodukte vertreiben darf, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen, und die betreffenden Versicherungsprodukte keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken dürfen, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet (zur Notwendigkeit des Vorliegens einer Akzessorietät zum Gegenstand des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses vgl. die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 112/2018 in Bezug auf § 137 Abs. 3 GewO 1994 (371 der Beilagen XXVI. GP-Regierungsvorlage).

Wie festgestellt umfasst die gegenständliche Reparaturkostenversicherung herstellerbedingte Materialfehler und herstellerbedingte Materialdefekte, welche z.B. Schäden an Motorkomponenten, Fahrzeugelektronik, Innenraumausstattungen auftreten und welche nach Ablauf der Herstellergarantie ohne Außenwirkung auftreten. Die gegenständliche Reparaturkostenversicherung ist (faktisch) mit einer Verlängerung der Herstellergarantie vergleichbar.

Die Beschwerdeführerin vertreibt im Hauptgewerbe Fahrzeuge der Marke A, worunter Neufahrzeuge, Vorführwagen und Gebrauchtfahrzeuge fallen, und erbringt Reparaturdienstleistungen an Fahrzeugen der Marke A.

Die Akzessorietät mit der gegenständlichen Reparaturkostenversicherung ist daher unzweifelhaft gegeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich weiters auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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