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LVwG-S-578/001-2026•LVwG N LVwG-S-578/001-2026
LVwG-S-578/001-2026Landesverwaltungsgericht05.05.2026
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; mündiger Minderjähriger; Zustellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.03.2026, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), folgenden
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund der Aktenlage von folgendem Verfahrensgang aus und legt seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.03.2026, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass ihm gegenüber am 23.12.2025 um 16:40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt angeordnet worden sei, wobei er verpflichtet worden sei, binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Diese Anordnung habe der Beschwerdeführer missachtet, indem er, obwohl das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38a Abs. 7 SPG aufgehoben worden sei, keinen Kontakt aufgenommen habe, obwohl er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 SPG und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 38a Abs. 9 SPG informiert worden sei. Am 29.12.2025 und am 13.01.2026 habe die Beratungsstelle für Gewaltprävention, B, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie gesetzlich vorgesehen, binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes B als zuständige Beratungsstelle kontaktiert habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Rechtsvorschriften des § 84 Abs. 1b Z 3 erster Fall iVm § 38a Abs. 8 SPG verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis wurde laut Zustellverfügung der Bezirkshauptmannschaft Horn dem Beschwerdeführer wie folgt zugestellt:
„Herrn A, p.A. z. Hdn. der erziehungsberechtigten Mutter, C, geb. ***, ***, ***“
Der Beschwerdeführer, der am *** geboren ist, erhob persönlich mit E-Mail vom 17.03.2026 gegen dieses Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung beantragte, dass er mehrfach den Verein B angerufen habe, in der Warteschleife ihm aber gesagt worden wäre, dass der Verein derzeit urlaubsbedingt nicht erreichbar sei und man es später erneut versuchen solle.
Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.04.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekanntzugeben, ob seine Mutter als dessen gesetzliche Vertreterin der von ihm persönlich erhobenen Beschwerde zustimme. Dieses Schreiben blieb binnen der gesetzten Frist und auch bis dato unbeantwortet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am *** geboren und gilt demnach als mündiger Minderjähriger.
Gemäß § 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), worauf die Bestimmung des § 24 VStG verweist und die demnach auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit, das heißt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB noch nicht vollendet haben, unter dem besonderen Schutz der Gesetze und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2027, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN).
Die Prozessfähigkeit, welche sich aus der Handlungsfähigkeit ableitet, ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 95) und ist demnach hiefür entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgängen zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078, mwN).
Was nun konkret Verwaltungsstrafverfahren betrifft, gelten allerdings gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung Jugendliche, das heißt, mündige Minderjährige ab Vollendung des 14., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres, grundsätzlich als delikts- und prozessfähig (vgl. VwGH 23.10.1998, 98/02/0015; VwGH 18.06.1982, 81/02/0313; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren, Rz. 686; Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Rz 3 zu § 4 VStG). Dies erschließt sich auch insbesondere darauf, da das Verwaltungsstrafgesetz in seinen Bestimmungen der § 58 ff VStG besondere Regelungen für Jugendliche trifft (vgl. nochmals VwGH 23.10.1998, 98/02/0015). Im konkreten Fall ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines noch minderjährigen Alters als prozessfähig gilt.
Unterlaufen in einem Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich gemäß § 7 Zustellgesetz zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht die Person für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall hätte daher die belangte Behörde in ihrer Zustellverfügung den Beschwerdeführer persönlich anführen und ihm in weiterer Folge auch das Straferkenntnis persönlich zustellen müssen. Tatsächlich wurde das Straferkenntnis jedoch gemäß der Zustellverfügung der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin zugestellt. Hinweise darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis behauptet hätte, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Das faktische Zukommen des Bescheides an den Beschwerdeführer, welcher offenkundig im Hinblick auf dessen persönliche Beschwerdeerhebung stattgefunden hat, bewirkt eben keine Heilung der Zustellung, weil dieser in formeller Hinsicht nicht der „Empfänger“ im Sinne des § 7 Zustellgesetz war.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angefochtene Straferkenntnis ihm bis dato nicht zugestellt wurde und er demnach durch das Straferkenntnis auch (noch) nicht beschwert sein kann. Mangels anfechtbaren Straferkenntnisses konnte von ihm demnach auch keine Beschwerde erhoben werden und war demnach die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist schließlich nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Dazu wird auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen.
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