LVwG N LVwG-AV-422/001-2026

LVwG-AV-422/001-2026Landesverwaltungsgericht05.05.2026

Regest

Dienstrecht; Freiwillige Feuerwehr; Ausschluss; Verfahrensrecht; Beschwerde; Gegenstandslosigkeit; Einstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-422/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.422.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Röper sowie BFJUR Ing.Mag.Dr. Neubauer und ELFR Wöhrer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 23. Jänner 2026 gegen die Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 17. Dezember 2025, ohne Zahl, mit der der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 2004 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ***.

1.2.

Mit Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 17. Dezember 2025, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach der erfolgten Chargensitzung vom 28. Oktober 2025 ausgesprochen, dass er gemäß § 76 Abs. 4 Z. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** ausgeschlossen werde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. September 2024 und 25. Oktober 2025 weder an Einsätzen, noch an Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehr teilgenommen habe.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom 17. Dezember 2025 und begründete diese umfangreich.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 4. Mai 2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer schriftlich seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr *** erklärte. Gleichzeitig regten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde an, im Hinblick auf diesen erfolgten freiwilligen Austritt des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren als gegenstandslos zu erklären.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 63/2025:

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

§ 33. (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

§ 41. (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,

2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Leiter des Verwaltungsdienstes,

4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 44. (1) Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.

(2) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3) Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss

§ 76. (1) Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. …

(4) Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn …

2. es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt, …

(5) Ein Ausschluss gemäß Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde erweist sich als gegenstandslos.

3.1.1.

Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied gemäß § 76 Abs. 4 leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird.

Gemäß § 83 in Zusammenschau mit § 76 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom 17. Dezember 2025 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH 94/01/0745).

3.1.2.

Der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu (vgl. VwGH Ra 2015/11/0101). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im vorliegenden Fall in der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss ausdrücklich nicht wegen eines disziplinären Vergehens erfolgte (vgl. dazu VwGH AW 93/09/0037, wonach nur im Falle der Disziplinarstrafe der Entlassung davon auszugehen ist, dass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides das Dienstverhältnis aufgelöst sei, woran die aufschiebende Wirkung nichts mehr ändern könne).

War die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig, ist durch eine Änderung der Rechtslage aber die Beschwerdelegitimation – im vorliegenden Fall infolge des im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten (freiwilligen) Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr *** - nachträglich weggefallen, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0027).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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