projekte
LVwG-AV-230/002-2026•LVwG N LVwG-AV-230/002-2026
LVwG-AV-230/002-2026Landesverwaltungsgericht05.05.2026
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Information; Auskunft; Behörde; Zuständigkeit; Subsidiarität; Umweltinformationen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 19. Februar 2026, ***, betreffend Nichtbewilligung eines Zugangs zu Informationen, soweit nicht die Punkte 3.4., 3.5., 7.3., und 13.1 bis 13.5. des Informationsbegehrens vom 25. Oktober 2025 betroffen sind, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die
a)Punkte 4.2., 4.3., 5.2. bis 5.4., 6. samt Unterpunkte, 10.samt Unterpunkte, 11.1., 11.2. und 12. bezieht, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
b)Punkte 2.5., 3.1. bis 3.3., 8. samt Unterpunkte, 11.10. bis 11.12. bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Antrag auf Bescheiderlassung § 16 IFG i.V.m. dem UIG bzw. dem NÖ IG 2025 als unzulässig zurückgewiesen.
c)Punkte 14.1. und 14.3. bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 16 IFG i.V.m. § 53 Abs. 6 NÖ GemO als unzulässig zurückgewiesen.
d)Punkte 2.1., 2.3. erste Teilfrage und 2.5 bezieht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und wird gemäß § 11 Abs. 3 IFG festgestellt, dass zu den dort abgefragten Informationen Zugang zu gewähren ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 wandte sich der Beschwerdeführer mit 69 Fragen, gegliedert in 14 Fragenblöcken, unter Bezugnahme auf das IFG und § 17 NÖ ROG an die „Gemeinde ***, zu Handen des Bürgermeisters“ und beantragte für den Fall der Verweigerung des Informationszuganges einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2025 teilte der Stadtamtsdirektor dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist zur Bearbeitung des Informationsbegehrens bis 18. Dezember 2025 verlängert würde. Unter einem teilte er mit, dass bei Widmungsverfahren und solchen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms mehrere Verfahrensschritte einzuhalten seien und verwies diesbezüglich auf die einzuhaltenden Bestimmungen.
Nach Beschlussfassung im Gemeinderat am 4. Dezember 2026 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 mit, dass der Entwurf zur 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2018 zwischen 15. September und 27. Oktober 2025 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt gewesen sei. Auf der Homepage der Gemeinde und des Raumplanungsbüros seien die Verfahrensunterlagen kostenlos und anonym zum Herunterladen bereitgestanden. Alle von möglichen Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer und unmittelbaren Anrainer seien von den beabsichtigten Änderungen schriftlich in Kenntnis gesetzt worden und sei auch in einer Sondernummer der Stadtzeitung *** darauf eingegangen worden. Unter einem übermittelte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer einen Link, mit dem die im Zuge des Umwidmungsverfahrens aufgelegten Informationen in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden konnten, und erläuterte die Dokumente. Im Übrigen verwies er darauf, dass die Gemeindeorgane an die geltende Rechtslage hinsichtlich Umwidmungen gebunden seien. Über den Link konnte der Entwurf zu einer 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2018 heruntergeladen werden.
Mit E-Mail vom 19. Jänner 2026 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an den Stadtamtsdirektor, wobei er darauf verwies, dass seines Erachtens eine Reihe von Fragen unbeantwortet geblieben seien; andere seien nur unvollständig bzw. teilweise beantwortet worden. Gleichzeitig beantragt er neuerlich die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.
Nachdem der Stadtamtsdirektor dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Februar 2026 mitteilte, dass die Angelegenheit in der nächstmöglichen Sitzung des Gemeinderates behandelt würde, forderte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Februar 2026 abermals die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, infolgedessen nach Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeinderates am 19. Februar 2026 der angefochtene Bescheid erging.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie Befragung eines informierten Vertreters der belangten Behörde und des Vertreters des Beschwerdeführers.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.1. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die „Stadtgemeinde ***, zu Handen des Bürgermeisters“, wobei er und ausdrücklicher Bezugnahme auf das IFG und auf § 17 NÖ ROG folgendes begehrte:
„2.Entstehung und Planung des Projekts:
2.1. Von wem ist die Initiative für das Campingplatzprojekt ursprünglich ausgegangen?
2.2. Welche öffentlichen und privaten Stellen (etwa Gemeinde, Grundeigentümer, Planungsbüros oder Investoren) sind an der Projektplanung beteiligt?
2.3. Seit wann ist das Projekt in Vorbereitung, und welche Schritte des Verfahrens wurden bereits umgesetzt (z. B. Gutachten, Vorprüfungen, Planungsaufträge)?
2.4. Wurde geprüft, ob eine strategische Umweltprüfung (SUP) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist oder diese bereits durchgeführt?
2.5. Auf welcher Grundlage basiert die Festlegung auf 136 Stellplätze?
2.6. Sind Vergleichsdaten zur Belegung anderer Campingplätze in Niederösterreich, insbesondere im ***, vorhanden?
2.7. Gibt es Berechnungen oder Prognosen zur wirtschaftlichen und touristischen Rentabilität des Projekts?
3. Gesetzliche Vorgaben und Richtlinien:
3.1. Welche gesetzlichen Mindestabstände zu Waldrändern und Schutzgebieten nach § 16 NÖ ROG 2014 wurden eingehalten?
3.2. Welche naturschutz- oder umweltrechtlichen Vorgaben (z. B. zu Lärm, Abwasser, Bodenversiegelung, Lichtemissionen) wurden überprüft oder festgelegt?
3.3. Wie ist die technische Erschließung des Areals (Straßenzufahrt, Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung) geplant - insbesondere unter Berücksichtigung des Landschafts- und Gewässerschutzes?
3.4. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form fand die öffentliche Auflage bzw. Bürgerbeteiligung nach § 21 NÖ ROG statt?
3.5. Welche zuständigen Behörden (z. B. Bezirkshauptmannschaft Gmünd, NÖ Landesregierung) haben das Projekt bisher begutachtet oder genehmigt?
4. Finanzielle und rechtliche Aspekte:
4.1. Wer übernimmt die Finanzierung der erstellten Gutachten, Planungsunterlagen und Prüfverfahren'?
4.2. Wurden Fördermittel aus öffentlichen Quellen oder EU-Fonds beantragt oder bereits bewilligt? Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchen Programmen?
4.3. Gibt es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde *** und privaten Investoren oder Betreibern des Projekts?
5. Besonderheiten des Luftkurorts ***:
5.1. Welche rechtlichen Kriterien müssen für die Beibehaltung des Prädikats „Luftkurort" in *** erfüllt bleiben?
5.2. Welche Vorkehrungen werden getroffen, damit das Projekt diese Voraussetzungen nicht beeinträchtigt?
5.3. Wurde eine Untersuchung der möglichen Auswirkungen auf das Prädikat „Luftkurort" erstellt?
5.4. Welche konkreten Schutzmaßnahmen sind geplant, um Lärm-, Verkehrs- und Umweltbelastungen zu vermeiden?
6. Auswirkungen auf lokale Kultur- und Freizeitveranstaltungen sowie Infrastruktur:
6.1. In welcher Weise könnte das Campingplatzprojekt das *** Festival oder das *** Theaterfestival beeinflussen?
6.2. In welchem Umfang wird die natürliche Beschaffenheit und Unberührtheit der Festivalareale verändert?
6.3. Müssen bestehende Bühnen- oder Veranstaltungsflächen verlegt oder aufgegeben werden?
6.4. Welche möglichen Konflikte könnten durch die gleichzeitige Nutzung durch Campinggäste und Festivalbesucherinnen entstehen (z. B. Lärm, Sicherheit, Platzmangel)?
6.5. Wie ist die gastronomische Versorgung der Camperinnen vorgesehen - insbesondere angesichts eingeschränkter lokaler Angebote?
6.6. Welche Folgen hätte eine saisonale Schließung oder begrenzte Öffnung der Gastbetriebe für die touristische Versorgung?
6.7. Welche zusätzlichen Belastungen entstehen für Infrastruktur (Parkplätze, Müllentsorgung, Sanitäranlagen) durch Campinggaste und Festivalbesucher innen?
6.8. Welche Maßnahmen sind geplant, um Interessenskonflikte zwischen Naturschutz, Tourismus und Veranstaltungsbetrieb zu vermeiden?
7. Transparenz und Informationszugang:
7.1. Sind sämtliche Planungsunterlagen, Gutachten und Genehmigungen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Gemeinde-Website oder Amtstafel)?
7.2. Zu welchem Zeitpunkt ist eine öffentliche Einsichtnahme oder Informationsveranstaltung für Bürgerinnen vorgesehen?
7.3. Wie und wann wurde die Bevölkerung über das Projektvorhaben informiert?
7.4. Ist die Durchführung einer Umweltinformation oder Bürgeranhörung nach dem IFG bzw. der Aarhus-Konvention geplant?
8. Naturschutz und Landschaftsbild:
8.1. Wie wird der Eingriff in das Landschaftsbild des Luftkurortes fachlich beurteilt?
8.2. Welche Schutzmaßnahmen sind vorgesehen, um das angrenzende Naturdenkmal sowie das Feuchtgebiet zu erhalten?
8.3. Wurde die geplante Straßenführung durch den Wald in der Verkehrsverhandlung angemessen berücksichtigt?
9.1. Sind Anschlüsse für Wasser-, Strom- und Kanalnetz gesichert?
9.2. Wie sollen die starken Steigungen der Zufahrtsstraße technisch bewältigt werden?
9.3. Auf welche Weise wird die Abwasser- und Müllentsorgung organisiert?
10. Umwelt- und Gewässerschutz:
10.1. Welche Maßnahmen gewährleisten, dass sich die Wasserqualität des *** nicht verschlechtert?
10.2. Wurde die Problematik möglicher Mikroplastikbelastung durch die Schwimmbrücke untersucht?
10.3. Wie ist der Hochwasserschutz im Projekt berücksichtigt?
11. Sicherheits-, Infrastruktur- und Umwelttechnik:
11.1. Welche Brandschutzmaßnahmen sind für den Campingplatz vorgesehen (z. B. Brandschutzgürtel, Löschwasserentnahmestellen, Zufahrtsbreiten für Einsatzfahrzeuge)?
11.2. Liegt ein Brandschutzkonzept oder -gutachten vor, und wurde es von der Feuerwehr oder der zuständigen Behörde geprüft?
11.3. Wie ist der Campingplatz an das öffentliche Abwassernetz angebunden?
11.4. Wurde die Kapazität der bestehenden Kläranlage geprüft, und reicht diese für den zusätzlichen Abwasseranfall von 136 Stellplätzen (inklusive Sanitärgebäude, Küche, Entsorgung von Chemietoiletten etc.) aus?
11.5. Gibt es eine fachtechnische Berechnung oder Stellungnahme zur Abwasserbelastung und möglichen Erweiterung der Kläranlage?
11.6. Wie ist die Trink- und Brauchwasserversorgung des Campingplatzes sichergestellt?
11.7. Welche Leitungslängen und Druckverhältnisse bestehen, und wurde geprüft, ob durch lange Leitungen Stagnationswasser, Biofilm- oder Keimbildung (z. B. Legionellen, Pseudomonaden) entstehen könnten?
11.8. Liegt ein Wasserhygienekonzept oder eine regelmäßige Trinkwasseruntersuchungspflicht für den Betreiber vor?
11.9. Wurde ein geologisches oder geotechnisches Gutachten erstellt, insbesondere im Hinblick auf die Hanglage des geplanten Areals?
11.10. Ist bekannt, dass es sich dabei um die sogenannte „***" handelt, deren Untergrund aus sandigem, wasserdurchlässigem Material besteht?
11.11. Wurde die Standsicherheit und Hangstabilität überprüft, insbesondere hinsichtlich der Gefahr von Hangrutschungen bei Starkregen oder Sättigung des Untergrunds?
11.12. Gibt es ein hydrologisches Gutachten, das mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser, den Hangabfluss und den *** untersucht?
12. *** und Brückenkonstruktion:
12.1. Aus welchen Materialien soll die geplante Brücke über den *** errichtet werden?
12.2. Wurde eine wasserrechtliche oder umwelttechnische Bewertung der sogenannten „***" durchgeführt?
12.3. Liegen Gutachten über potenzielle Mikroplastikfreisetzung durch Witterungseinflüsse oder Abrieb vor?
12.4. Welche langfristigen Auswirkungen auf Wasserqualität, Sediment, Flora und Fauna werden prognostiziert oder ausgeschlossen?
12.5. Wurden alternative Materialien geprüft, um Umweltbelastungen zu verringern?
12.6. Findet eine regelmäßige Untersuchung des *** auf Mikroplastik oder Schadstoffe statt, und existieren aktuelle Messdaten dazu?
13. Pachtverhältnisse und Eigentumsfragen:
13.1. Welche Pachtverhältnisse bestehen zwischen der Gemeinde *** und der ***?
13.2. Welche Grundstücke oder Flächen sind aktuell gepachtet (z. B. ***-Areal, Badeanlage, Wege, Freizeitflächen)?
13.3. Wie lange laufen die bestehenden Pachtverträge, insbesondere im Bereich /?
13.4. Stimmt es, dass ein früheres langfristiges Pachtverhältnis nun durch ein auf 5 Jahre befristetes ersetzt wurde - und aus welchen Gründen?
13.5. Wie hoch sind die Pachtzinse und welche weiteren Liegenschaften sind von der Gemeinde gepachtet?
13.6. Gibt es vertragliche Verknüpfungen zwischen den Pachtverhältnissen und dem geplanten Campingplatzprojekt?
14. Befangenheit und Entscheidungsfindung:
14.1. Wurden mögliche Befangenheiten von Gemeindevertreterinnen (Bürgermeister, Stadtrat, Gemeinderat) geprüft und dokumentiert?
14.2. Haben Entscheidungsträgerinnen wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt (z. B. Grundstücke, Beteiligungen, Dienstleistungen)?
14.3. Wurde eine Befangenheitsprüfung protokolliert, und falls ja, bitte um Übermittlung des entsprechenden Beschlussprotokolls.“
Unter einem verwies er darauf, dass das Informationsbegehren im öffentlichen Interesse gestellt worden sei, weil es um den Schutz der Umwelt und der landschaftlichen Integrität im Luftkurort ***, um die Wahrung der rechtmäßigen Anwendung der Raumordnungsvorschriften sowie um die Transparenz öffentlicher Entscheidungsprozesse bei Projekten mit erheblicher touristischer und ökologischer Wirkung gehe. Gleichzeitig beantragte er für den Fall der Verweigerung des Informationszuganges die Erlassung eines „Bescheides gemäß § 11 IFG“. Letzteren Antrag (ebenso unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 11 IFG) wiederholte er in den E-Mails vom 19. Jänner und 2. Februar 2026. In keinem der Fälle sprach er ein konkretes angerufenes Organ an. Gleiches gilt für die Säumnisbeschwerden, in der der von einer Säumnis der „Stadtgemeinde ***“ spricht und diese mit der belangten Behörde gleichsetzt.
3.1.2. Bezogen auf die Punkte 3.4., 3.5., 7.3., und 13.1 bis 13.5. stellte der Beschwerdeführer klar, diesbezüglich von einer Erledigung des Informationsbegehrens auszugehen; die Beschwerde beziehe sich daher nicht auf diese Punkte. Zu den Punkten 4.2., 4.3., 5.2. bis 5.4., 6. samt Unterpunkten, 10.samt Unterpunkten, 11.1., 11.2. und 12. samt Unterpunkten stellte er klar, dass sich diese auf ein konkretes Campingplatz- bzw. Brückenprojekt beziehen.
3.1.3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Dezember 2025 übermittelte dieser (entsprechend einer Beschlussfassung durch die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Link zum Entwurf einer 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2018 samt Anlagen, bestehend aus
den Schreiben der NÖ Landesregierung an die C GmbH vom 9. Oktober 2023, ***, und 19. August 2025, ***, betreffend Gemeindeberatung für Widmungsverfahren aufgrund der Hinweiskarten für die geogene Naturgefahren;
den Schreiben der Bezirkshauptmannschaften Gmünd und Waidhofen an der Thaya an die C GmbH vom 10. Juli 2023, ***, und vom 13. Mai 2025, *** beinhaltend forstfachliche Stellungnahmen;
der Stellungnahme der NÖ Straßenbauabteilung 8 vom 17. Juli 2023;
der Stellungnahme der NÖ Landesregierung, Gruppe Straßen, vom 24. Juli 2023, ***;
der Niederschrift über die seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 4. März 2024 zur Zahl ***, durchgeführte Verkehrsverhandlung;
dem technischen Bericht der D GmbH vom 31. August 2025, Projektnummer ***, zur Thematik Hangwasser und Wasserverhältnisse;
der Stellungnahme der D GmbH, Projektnummer ***, zur Thematik Entwässerung und Hangwasser;
der Stellungnahme der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasserbau, vom 2. August 2023, ***;
dem für Herrn E erstellten Privatgutachten des Ingenieurbüros für Fischökologie – F vom 6. Dezember 2024;
der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Entwurfs im Zeitraum von 15. September bis 27. Oktober 2025.
Ergänzend erläuterte der Bürgermeister in Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses im Schreiben vom 16. Dezember 2025 diese Unterlagen und teilte mit, dass der Entwurf zur 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zwischen 15. September und 27. Oktober 2025 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt gewesen sei. Auf der Homepage der Gemeinde und des Raumplanungsbüros seien die Verfahrensunterlagen kostenlos und anonym zum Herunterladen bereitgestanden. Alle von möglichen Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer und unmittelbaren Anrainer seien von den beabsichtigten Änderungen schriftlich in Kenntnis gesetzt worden und sei auch in einer Sondernummer der Stadtzeitung *** darauf eingegangen worden. Unter einem übermittelte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer einen Link, mit dem die Informationen in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden konnten. Im Übrigen verwies er darauf, dass die Gemeindeorgane an die geltende Rechtslage hinsichtlich Umwidmungen gebunden seien. Über den Link konnte der Entwurf zu einer 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms 2018 samt Beilagen heruntergeladen werden.
3.1.4. Betreffend den Zeitraum vor Auflage des Änderungsentwurf liegt bei der Gemeinde ein E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Raumplanungsbüro vor, der die Auftragserteilung an dieses und die Übermittlung von Unterlagen umfasst. Dieser bezieht sich – ein Campingplatzprojekt betreffend – z.T. auf die nicht realisierte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms im Zuge der 5. Änderung desselben.
Betreffend die Phase nach Auflage liegen bei der Gemeinde die eingegangenen Stellungnahmen nach §§ 25 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 7 NÖ ROG sowie ein raumordnungsfachliches Gutachten der NÖ Landesregierung vom 27. Jänner 2026, eine Stellungnahme der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrechts vom 25. Februar 2026 und eine naturschutzfachliche Stellungnahme der NÖ Landesregierung, eingelangt am 19. März 2026, vor.
Das Änderungsverfahren befindet sich derzeit in der Phase vor Beratung und Beschlussfassung der Änderung durch den Gemeinderat.
Darüber hinausgehende Unterlagen liegen nicht vor. Ebenso verfügt die Gemeinde derzeit über kein konkretes Campingplatz- oder Brückenprojekt, wurden keine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufschließung des in Aussicht genommenen Campingplatzes in die Wege geleitet und sind diesbezüglich bei der Gemeinde keine Aufzeichnungen vorhanden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der informierte Vertreter der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms grundsätzlich die Gemeinde trage, wobei diesbezüglich keine Fördermittel lukriert worden seien. Diesbezüglich bestünden auch keine Fördermöglichkeiten, sodass insofern auch keine Aufzeichnungen vorlägen. Diese Aufzeichnungen liegen auch nicht vor.
Ebenso wenig liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Betreiber des (möglichen) Campingplatzes vor. Luftuntersuchungen wurden keine durchgeführt. Informationsveranstaltungen sind keine geplant und bestehen dazu keine Unterlagen. Betreffend einen möglichen Eingriff in das Landschaftsbild liegen abgesehen vom Entwurf und den Beilagen keine weiteren Unterlagen bei der Gemeinde auf. Die Kapazität der Kläranlage betreffend müsste eine Berechnung angestellt werden; die abgefragte Information ist nicht vorhanden.
Über die Beratungen im Gemeinderat und die Beschlüsse desselben liegen bei der Gemeinde Sitzungsprotokoll auf, wobei die Beratungen im öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung stattgefunden hat. Sonstige Informationen zur Frage der Prüfung von Befangenheit bestehen nicht.
3.1.5. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde auf das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 verwiesen.
3.2. Die Feststellungen gründen sich, so weit im Folgenden nicht anders festgehalten, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu 3.1.2 und 3.1.4. basieren auf den Angaben der Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Dies betrifft namentlich den Umstand, dass die belangte Behörde bislang – von den in den Entwurf eingeflossenen Unterlagen betreffend den Campingplatz – keine Unterlagen für ein konkretes Campingplatz- bzw. Brückenprojekt vorliegen. Gleiches gilt auch bezogen auf die Feststellungen zum Fehlen anderer abgefragte Informationen. Diesbezüglich sind die Schilderungen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies unrichtig sein sollten.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
4.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 Satz 1 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
Unter Information i.S.d. Art. 22a B-VG und des IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung zu verstehen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist (§ 2 Abs. 1 IFG).
4.2. Sind Informationen beim nach § 3 Abs. 2 IFG informationspflichtigen Organ nicht vorhanden oder für dieses nicht verfügbar, sind sie für dieses also nicht „ready and available“ (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 17), besteht das Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht. Eine Pflicht, derartige Informationen erst zu schaffen oder von externer Stelle zu beschaffen, besteht nicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084). Ausschlaggebend ist dabei für den Fall der Verweigerung der Informationsstand der informationspflichtigen Stelle im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 11 IFG (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), im Fall informationspflichtigen Kollegialorgane jener im Zeitpunkt der Beschlussfassung (VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074). Zumal die „Sache“ eines solchen Bescheides in zeitlicher Hinsicht mit diesem Zeitpunkt endet, kann auch jene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht über diesen Zeitpunkt hinaus reichen. Zusätzliche, in der Phase nach Bescheiderlassung bzw. Beschlussfassung neu entstandene, hinzugekommene oder verfügbar gewordene Informationen haben daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben.
4.3. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Angesprochen sind damit jene Verwaltungsorgane (und nicht die ihnen stehende juristische Person), die zur Erledigung der Angelegenheit zuständig sind, in der das Informationsbegehren gestellt wird (AB 2420 BlgNR 27.GP 18), wobei die Information selbst auch von anderen Behörden stammen kann, wenn sie vom jeweiligen Organ „zu den Akten“ genommen werden. Hinzutreten jene Fälle, in denen dem jeweiligen Organ (im Rahmen seines Wirkungsbereichs) Stellungnahme- oder Parteirechte in einem Verfahren zukommen, und sich die betreffenden Informationen aus diesem Grund in seinem Verfügungsbereich befindet.
Die Zuständigkeit im eben umschriebenen Sinn erstreckt sich auf die Prüfung des Informationsbegehrens einschließlich der Frage der Anwendbarkeit des IFG (§ 16 IFG) und der Zugangsgewährung entgegenstehender Interessen (§ 6 IFG) über die Gewährung von Zugang selbst (§ 7 IFG) bis hin zur Erlassung allfälliger Bescheide (§ 11 IFG).
Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag nach § 7 Abs. 3 IFG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen. Alleine der Umstand, dass bezogen auf eine konkrete Information auch weitere informationspflichtige Organe bestehen (indem etwa ein Organ in der Sache zu entscheiden hat und einem anderen in diesem Verfahren Parteien-, Stellungnahme- oder sonstige Mitwirkungs- rechte zukommen), berechtigt zu einem Vorgehen nach § 7 Abs. 3 IFG nicht. Eine Weiterleitung oder Verweisung scheidet allerdings dann aus, wenn der Informationswerber ausdrücklich eine Entscheidung durch das angerufene Organ beantragt (vgl. VwGH 19.9.2013, 2011/01/0144 [zu § 6 Abs. 1 AVG]).
4.4. Der Zugang zu Informationen kann nach § 7 Abs. 1 IFG schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden, wobei die Information nach Abs. 2 par. cit. möglichst präzise zu bezeichnen ist.
4.5. Nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form zu gewähren. Bezogen auf eindeutig beantwortbare Fragen, kommt dabei auch eine schliche Beantwortung derselben in Betracht, ohne dass es der Übermittlung der jeweiligen Quelle bedürfte (VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0104); gleichwohl kommt auch die Möglichkeit der Übermittlung der jeweiligen Quelle, also des Datenträgers, auf dem die Information festgehalten ist, in Betracht. Namentlich ist die informationspflichtige Stelle nicht gehalten, die gewährten Informationen aufzubereiten oder in besonderer Weise zusammenzustellen, also bspw. aus einer zur Verfügung gestellten Studie oder einem Gutachten zu exzerpieren. Grenzen ergeben sich dort, wo das übermittelte Material gänzlich chaotische wäre.
Die Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
4.6. Nach § 16 IFG findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Sie verdrängen das Regime des IFG zur Gänze, wenn sie die Thematik des Zugangs zu Informationen erkennbar in abschließender Weise regeln sollen. Solche Regeln bestehen u.a. in Form des Umweltinformationsrechts für den Zugang zu Umweltinformationen (EBRV 2238 BlgNR 28. GP 14), aber auch der § 53 NÖ GemO betreffend den Zugang zu Protokollen von Gemeinderatssitzungen (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Besteht eine solche Möglichkeit, sind auf das IFG gestützte Informationsbegehren mangels Anwendbarkeit des Gesetzes unzulässig und daher zurückzuweisen (z.B. LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025), ohne dass die Behörde berechtigt oder gar verpflichtet wäre, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind (indem sie sich etwa ausdrücklich auf die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG beziehen), einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben. Dies liefe nämlich auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der stRsp (z.B. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023) zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
Das Informationsbegehren betrifft in den Punkten 4.2., 4.3., 5.2. bis 5.4., 6. samt Unterpunkten, 10.samt Unterpunkten, 11.1., 11.2. und 12. samt Unterpunkten zwei konkrete Projekte, nämlich die Errichtung eines Campingplatzes auf der einen und der Errichtung einer Brücke auf der anderen Seite. Nach keinem der beiden maßgeblichen Gesetze, nämlich dem NÖ Campingplatzgesetz 1999 und dem WRG besteht eine Zuständigkeit der belangten Behörde. Vielmehr ist im erstgenannten Fall der Bürgermeister Behörde erster Instanz (§ 2 Abs. 2 NÖ Campingplatzgesetz 1999), im letztgenannten die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 98 Abs. 1 WRG). Zumal auch kein Partei-, Anhörungs- oder sonstiges Mitwirkungsrecht der belangten Behörde bestehen, fehlt es ihr bezogen auf diese Fragen an der erforderlichen Zuständigkeit (siehe oben 4.3.), sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.
Zumal die belangte Behörde und der Bürgermeister eine gemeinsame Einbringungsstelle haben (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253), konnte eine Weiterleitung bzw. ein Verweis gemäß § 7 Abs. 3 IFG bezogen auf Fragen zum Campingplatzprojekt entfallen; bezogen auf die Fragen zum Brückenprojekt wird der Beschwerdeführer an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, verwiesen.
4.8. Zu Spruchpunkt 1.b) und c):
Gemäß § 1 Z 1 NÖ Informationsgesetz 2025 (NÖ IG 2025), LGBl 2025/63, regelt dieses Landesgesetz in seinem ersten Abschnitt in Umsetzung der RL 2003/4/EG (Informationsrichtlinie) den Zugang zu Umweltinformationen und verdrängt in seinem Anwendungsbereich gemäß § 16 IFG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (vgl. VfGH 17.3.2026, G 156/2025 u.a.).
Unter Umweltinformationen sind nach § 3 leg.cit. u.a. sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form zu verstehen über
−den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Z 1) sowie
−Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz (Z 3)
−Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden (Z 5).
Der Begriff der Umweltinformation ist nach stRsp des VwGH (statt aller VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014 m.w.N.) schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen. Gleiches gilt für den Begriff der Maßnahme in Z 3, wobei das Gesetz Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte usw. als Beispiele nennt. Flächenwidmungspläne sind sowohl als „Pläne“ als auch als „Verwaltungsakte“ vom Begriff der Maßnahme jedenfalls erfasst (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 [2011], § 2 Rz 4 und Rz 7). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Änderung des Flächenwidmungsplans per se noch keine Veränderungen der Umwelt bewirkt, sondern erst eine spätere Nutzung, doch bildet er die erforderliche Rechtsgrundlage für eine allfällige Umsetzung von Vorhaben (hier: eines Campingplatzes). Da es nach Z 3 für die Klassifizierung einer Maßnahme als Umweltinformation ausreicht, dass sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken kann, ist zum einen ein Flächenwidmungsplan selbst als Umweltinformation zu verstehen (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146). Zum anderen gilt Gleiches aber auch für sämtliche Informationen über diese Maßnahme einschließlich Stellungnahmen zu ihr (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0146, 17.12.2008, 2004/03/0167; 24.10.2013, 2013/07/0081) und damit jene Unterlagen, die in einem bestimmten Umwidmungsverfahren herangezogen werden (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0061). Wenngleich Änderungsverfahren in Niederösterreich ausschließlich von amtswegen eingeleitet werden können, stellen auch konkrete Anregungen, ein derartiges Verfahren einzuleiten, Umweltinformationen dar (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).
Die Tatsachen, ob, wann und von wem ein Antrag gestellt oder eine Anregung abgegeben gestellt wurde, stellt hingegen ebenso wenig Umweltinformationen dar, wie jene, ob in einem bestimmten Verfahren einzelne Verfahrensschritte gesetzt wurden (UVS Tir 24.7.2009, 2009/26/0333-1). Schließlich betrifft die Frage nach einer abstrakten rechtlichen Beurteilung von umweltrelevanten Sachverhalten, aus denen kein behördliches Tun oder Unterlassen folgt oder deren Beurteilung keine Auswirkung auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren hat, nicht Umweltinformationen (VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
Demgemäß sprechen die Punkte 2.5., 3.1. bis 3.3., 5.3., 5.4., 8. samt Unterpunkten, 11.10. bis 11.12. Umweltinformationen im eben umschriebenen Sinn an, deren Zugang im UIG bzw. im NÖ IG 2025 abschließend geregelt ist. Ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren erweist sich daher aufgrund der in § 16 IFG angeordneten Subsidiarität als unzulässig (oben 4.6.), sodass auf eine Bescheiderlassung i.S.d. § 11 IFG hinauslaufende Anträge zurückzuweisen sind.
Bezogen auf Punkt 14. samt Unterpunkten ergab das Verfahren, das abgesehen von den Sitzungsprotokollen des Gemeinderates keine Informationen über die Frage einer allfälligen Prüfung von Befangenheit vorliegen. Mit Blick darauf, dass § 53 Abs. 6 und 7 NÖ GemO den Zugang zu Sitzungsprotokollen des Gemeinderates abschließend regelt, erweist sich diesbezüglich ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren aufgrund der in § 16 IFG angeordneten Subsidiarität als unzulässig (oben 4.6.), sodass auf eine Bescheiderlassung i.S.d. § 11 IFG hinauslaufende Anträge zurückzuweisen sind.
4.9. Zu den übrigen Spruchpunkten:
Wenngleich das NÖ ROG in seinen §§ 25 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 7 den Zugang zum Entwurf von Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausdrücklich regelt, unterscheidet sich dieser Fall von den bisher genannten dadurch, dass die dort geregelten Zugangsmöglichkeit lediglich eine begrenzte Zeitspanne, nämlich jene vor Erlassung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. seiner Änderung betrifft. Zur Zeit danach lässt sich dem NÖ ROG diesbezüglich nichts entnehmen und ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nach Ablauf der Auflagefrist keinen Zugang zu den entsprechenden Informationen gewähren wollte. Es liegt daher – anders als im Bereich des Umweltinformationsrechts – keine abschließende Informationszuganges vor, sodass das IFG (soweit nicht Umweltinformationen betroffen sind) Anwendung findet.
Diesbezüglich übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum einen die aufgelegten Unterlagen des Entwurfs einer 7. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und erteilte diesbezüglich flankierend Auskünfte. Mit Ausnahme der Korrespondenz zwischen der Gemeinde und dem Planungsbüro sind aus dem Vorfeld keine weiteren Informationen vorhanden. Dieser Umstand wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und um einzelne, in den Feststellungen wiedergegebene Auskünfte ergänzt. Zumal das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, hat es in seiner Entscheidung auch nachträglich, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, erteilte Informationen zu berücksichtigen.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde die Fragen 2.2., 2.4., 2.6., 2.7, 4.1., 5.1., 7.1., 7.2., 7.4. 9. samt Unterpunkten, 11.3., 11.5 bis 11.9., 13.5. und 13.6. beantwortet, wobei eine dem Gesetz entsprechende Antwort auch darin bestehen kann, dass keine Informationen vorhanden sind. Namentlich ergeben sich die eingebundenen Stellen aus dem übermittelten Entwurf, liegen zu den Punkten 2.4., 2.6. und 2.7. keine weiteren Informationen vor, obliegt die Finanzierung des Änderungsentwurfs der Gemeinde und fallen für Prüfungsverfahren der Gemeinde keine Kosten an (4.1.), wurde die Frage nach den rechtlichen Kriterien für die Beibehaltung des Prädikats „Luftkurort“ von der belangten Behörde schriftlich beantwortet (5.1.), wurde die Frage nach dem Zugang zu den Unterlagen von der belangten Behörde schriftlich beantwortet (7.1.), sind keine weiteren Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. Informationsveranstaltungen geplant (7.2. und 7.4.), liegen zu Punkt 9. samt Unterpunkten und 13.5. und 13.6. bisher keine Planungen vor, besteht im Bereich des möglichen Campingplatzes derzeit kein Kanalanschluss (11.3.) und gibt es abgesehen von den offengelegten Verträgen keine weiteren Verträge (13.6.).
Bezogen auf 11.4. konnte die Informationsgewährung deshalb verweigert werden, weil die abgefragte Information nicht verfügbar ist, sondern einer entsprechenden Berechnung bedurft hätte. Derartige Informationen zu beschaffen, ist allerdings von BFG nicht abgedeckt.
Trotz entsprechender Möglichkeit zu nicht beantwortet wurden hingegen bislang die Fragen 2.1., 2.3. erste Teilfrage und 2.5.. Diese Informationen ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Gemeinde und dem Planungsbüro. Diesbezüglich können die Informationen zu Punkt 2.1. und 2.5. auch personenbezogene Daten eines Projektwerbers beinhalten; mit Blick auf die bereits im Änderungsentwurf enthaltenen Informationen und die mediale Berichterstattung vermag diesbezüglich jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung der Identität nicht erkannt zu werden. Diesbezüglich war daher festzustellen, dass die abgefragten Informationen herauszugeben sind.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.