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LVwG-S-337/001-2026•LVwG N LVwG-S-337/001-2026
LVwG-S-337/001-2026Landesverwaltungsgericht04.05.2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Schafe; Leiden; Temperatur; Witterungsschutz; Vorrichtungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.01.2026, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 140,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 910,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum erstinstanzlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des 1. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), 2. § 19 TSchG iVm Anlage 3 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 TSchG nach § 38 Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) und 3. § 18 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz nach § 38 As. 3 leg. cit. eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 70,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:14.08.2025, 11:15 Uhr
Ort:***, Weide unterhalb des ***
Koordinaten ***: ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben mindestens 3 adulten Schafen mit brauner Fellfärbung Leiden zugefügt, indem Sie die zeitgerechte Schur (vor Erreichen heißer Außentemperaturen) der Tiere unterlassen haben. Die Tiere waren dadurch Hitzestress ausgesetzt.
2. Es wurde festgestellt, dass nicht jedem der 11 gezählten Schafe eine überdachte Liegefläche zur Verfügung stand. Keinem der Schafe stand ein Windschutz zur Verfügung.
3. Es wurde festgestellt, dass die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, nicht derart ausgeführt und gewartet waren, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können, da die desolate und laienhaft geflickte Umzäunung den Tieren keinen Schutz vor Verletzungen bot, sondern vielmehr eine Gefahr des Hängenbleibens darstellte.“
Mit Beschwerde vom 19.02.2026 brachte die Beschwerdeführerin zu Übertretungspunkt 1. vor, sie halte Kamerunschafe, welche als Haarschafe im März ihr Winterfell verlieren würden und maximal ein kurzes schnörkeliges Wollfell am Rücken des Tieres verbleibe. Keines der Tiere habe Wolle am Bauch oder an den Extremitäten, ein Hitzestress sei nicht möglich. Spätestens Ende August bekämen alle Haarschafe wieder ihr Winterfell. Es sei ein Unsinn, den Tieren dieses nachwachsende Fell abzuschneiden, da es im Frühjahr von alleine wieder ausfalle.
Zu Übertretungspunkt 2. wurde ausgeführt, dass sich die Schafe im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme Tierwohl Weide von April bis November auf der verfahrensgegenständlichen Weide befänden. Die Unterstände, die sich dort befänden, seien der Behörde bekannt, da die Beschwerdeführerin seit 2022 deswegen Strafverfügungen bekomme. Es stünde für alle Schafe ausreichend Fläche als überdachte Liegefläche zur Verfügung, ein zusätzlicher Windschutz sei für Schafe, die sich im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme Tierwohl-Weide auf der Weide befinden, nicht vorgeschrieben.
Auch gebe es windbremsende Böschungen und Baumgruppen hangabwärts.
Die Beschwerdeführerin sei mit diversen Strafverfügungen bereits doppelt wegen dieses Sachverhaltes bestraft worden.
Zu Übertretungspunkt 3. wurde ausgeführt, dass es sich um einen Weidezaun aus dem Lagerhaus handle, auch deshalb sei sie bereits doppelt bestraft worden (Strafverfügung ***). Der Zaun sei im Juli 2023 gespannt worden, alle 3-4 Meter sei ein Pfosten tief eingegraben, Unterhalb des Zaunes befänden sich Beschwerungen (Stahlstangen), die den Zaun am Boden halten. Oberhalb des Zaunes sei an den meisten Stellen, aber nicht durchgängig eine Latte zur zusätzlichen Spannung des Zaunes angebracht gewesen. Ihr Zaun sehe genauso aus wie der Zaun, welcher im Tierpark *** das Wolfsgehege umschließe.
Der Zaun weise keine Mängel auf.
Die Beschwerdeführerin fügte der Beschwerde mehrere Fotos bei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der sachverständigen Zeugin B, Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie den Gerichtsakt.
Die Beschwerdeführerin A war am 14.08.2025 Halterin von mindestens 11 Schafen. Die Schafe wurden auf dem Grundstück unterhalb des *** in *** (Koordinaten ***; ***, ***) gehalten.
Am 14.08.2025 herrschte eine Temperatur von etwa 30 Grad. Mindestens drei Schafe wiesen eine volle Bewollung am gesamten Rumpf auf, bei einem Tier hing die Wolle in Filzplatten herunter. Eines dieser Schaffe hatte eine erhöhte Atemfrequenz. Den Schafen wurde durch Unterlassung der Entfernung der dichten Bewollung ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem die Tiere einem Hitzestress ausgesetzt waren, die Tiere in ihrer Thermoregulierung ge- bzw. überfordert wurden.
Es standen zwei Unterstände zur Verfügung, wobei nur einer von den Schafen genutzt wurde. Die Überdachung des genutzten Unterstandes war zu gering dimensioniert, als dass jedem der 11 Schafe eine überdachte Liegefläche zur Verfügung stand, so dass nicht alle Tiere gleichzeitig unter der Überdachung bzw. im Schatten liegen konnten. Beide Unterstände wiesen keinen Windschutz auf, es war solchermaßen kein ausreichender Schutz vor Wind, schräg einfallendem Regen oder tiefstehender Sonne gegeben. Die Bäume und Sträucher neben der Weide waren zu weit entfernt, als dass sie als Windschutz hätten dienen können.
Die Weide war mit einem Weidezaum eingefriedet, die Zaunsteher waren teilweise schief, an zahlreichen Stellen war der Zaun behelfsmäßig mit Bindfaden an den Zaunstehern befestigt. Der Zaun war nicht gespannt.
Das Vorstrafenregister der Beschwerdeführerin weist zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen nach dem Tierschutzgesetz auf.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt, den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der sachverständigen Zeugin B, sowie auf dem Inhalt des veterinärfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung vom 16.04.2026.
Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten sind dahingehend als unstrittig zu beurteilen, als die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt hat, dass die Zeugin am 14.8.2025 die dem amtstierärztlichen Erdhebungsbericht vom 14.8.2025 angeschlossenen Lichtbilder angefertigt hat, welche ihre Schafe und ihre Haltungsanlage an diesem Tag zeigen. Dass zumindest drei Schafe am 14.08.2025 in voller Wolle standen, die Temperatur um die 30 Grad betrug, eines der Schafe eine erhöhte Atemfrequenz aufwies, ist den glaubhaften Ausführungen der Zeugin in Verbindung mit den im Akt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen.
Der Zustand der Unterstände sowie der Umzäunung ergibt sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin sowie der Fotodokumentation, die von der Zeugin während der Amtshandlung angefertigt wurde.
Die Feststellung, dass den Schafen durch den Zustand der Bewollung bei den verfahrensgegenständlichen sommerlichen Temperaturen ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, ist dem schlüssigen veterinärmedizinischen Gutachten zu entnehmen, welchem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5 (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
§ 5 (2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
…
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Anlage 3 Punkt 2.7 der 1. Tierhaltungsverordnung
BETREUUNG
Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden.
…
§ 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Anlage 3 Punkt 2.8 der 1. Tierhaltungsverordnung
GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
….
§ 18 (2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
§ 38 (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtskate der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt , indem er einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 10 Tierschutzgesetz verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8ff).
Die Frage, ob den verfahrensgegenständlichen Schafen durch das Unterlassen einer zeitgerechten Schur vor Erreichen heißer Außentemperaturen ungerechtfertigt Leiden im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurden, ist auf sachverständiger Ebene zu klären (vgl. VwGH vom 28.7.2010, 2009/02/0344).
Dem veterinärmedizinischen Gutachten folgend wurden drei Schafen der Beschwerdeführerin durch ihr langes Fell bei hochsommerlichen Temperaturen und durch Unterbleiben von geeigneten Maßnahmen zur Entfernung desselben, ungerechtfertigt Leiden zugefügt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Schafe im April das Winterfell verloren hätten bzw. von ihr ausgezupft worden wäre und dann eben am Rücken wieder Wolle aufgebaut hätten, welches aber für den Schutz der Schafe in kalten Nächten und (im Sudan) in der Regenzeit erforderlich sei, ist nicht nachvollziehbar. Die sachverständige Zeugin sowie der veterinärmedizinischen Amtssachverständige haben übereinstimmend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Schafe nicht im Frühling 2025 ihre Wolle verloren hätten (und auch die Wolle nicht geschoren oder ausgezupft wurde), andernfalls sie nicht im August 2025 in voller Wolle gestanden wären. Die Beschwerdeführerin ist dem schlüssigen veterinärmedizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. für viele: VwGH, 28.06.2017, Ra 2017/09/0015).
Indem am 14.8.2025 drei Schafe der Beschwerdeführerin bei hochsommerlichen Temperaturen um die 30 Grad am ganzen Körper voll bewollt waren, teilweise Filzplatten aufwiesen, die Tiere nicht zeitgerecht geschoren worden waren und daher einem Hitzestress ausgesetzt waren, hat die Beschwerdeführerin diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt und den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 TSchG erfüllt. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführerin ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2:
Nach § 19 TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften gehalten werden, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, vor widrigen Witterungsbedingungen und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen und muss für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Indem die Unterstände auf der verfahrensgegenständlichen Weide der Beschwerdeführerin über keinen Windschutz verfügten und weiters von der Dimension her nicht ausreichten, um allen Tieren ein ungestörtes Liegen unter der Überdachung zu ermöglichen, hat die Beschwerdeführerin diesen Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt und den objektiven Tatbestand des § 19 TSchG erfüllt. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Nach § 18 Abs. 2 TSchG sind die Vorrichtungen, mit denen die Tiere räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen erleiden können. Indem im Gegenstand der Zaun so beschaffen war, dass die Tiere den Kopf durch die Maschen stecken konnten, aber Schwierigkeiten hatten, diesen wieder zurückzuziehen, weil der Zaun nicht straff gespannt war, was an den schiefen Stehern und der mangelhaften Befestigung des Zaunes mit Bindfaden an den Stehern lag, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet, die Beschwerde war daher abzuweisen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht, wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Verletzung von Bestimmungen über Betreuungspflichten stellt elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung an, ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000 zu beziehen, sorgepflichtig für 3 mj. Kinder zu sein und Alleineigentümerin eines alten Hauses zu sein. In einem Parallelverfahren gab die Beschwerdeführerin an, eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von Euro 6.500 zu besitzen.
Erschwerend wurden durch die Behörde einschlägige Vorstrafen, mildernd kein Umstand gewertet.
Zutreffenderweise waren die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen im Gegenstand nicht als Straferschwerungsgrund zu werten, sondern ist der verschärfte Strafsatz (Wiederholungsfall) zur Anwendung zu bringen.
Zusätzlich ist der Umstand, dass zu Übertretungspunkt 1. mehreren Tieren ungerechtfertigt wurden, straferschwerend zu werten (VwSlg 3665/1955; 28.7.2010, 2009/02/0344).
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Indem lediglich Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden, welche im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens liegen, kommt selbst unter Zugrundelegung bescheidener persönlicher Verhältnisse eine Herabsetzung auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Zu dem von der Beschwerdeführerin eingewendeten Verbot der Doppelbestrafung ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestrafungen (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Juli 2025, ***, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. September 2025, ***, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. November 2025) ausschließlich die Tatzeitpunkte 29.06.2024, 08.07.2025 sowie 27.11.2025 betreffen, daher von einer Doppelbestrafung in Hinblick auf den verfahrensgegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt 14.08.2025 nicht die Rede sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
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