LVwG N LVwG-AV-593/004-2025

LVwG-AV-593/004-2025Landesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verfassungswidrigkeit; Anlassfall; Rückwirkung; Antrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-593/004-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.593.004.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden der Frau A, ***, *** und des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.04.2025, Zl. ***, betreffend Nichtstattgabe des – ergänzenden - Antrags auf Auskunft nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), zu Recht

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03. Juli 2024, Zl. ***, wurde ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Auskunftspflicht ausschließlich nach den Bestimmungen des § 10 NÖ KJHG richte. Die Beschwerdeführer würden nicht unter den Begriff der „Erziehungsberechtigten“ fallen und daher kein Recht auf Auskunft nach § 10 Abs 5 NÖ KNJHG haben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. November 2024, Zl. LVwG-AV-839/001-2024, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass ein Auskunftsrecht zu Tatsachen des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den leiblichen Kindern grundsätzlich - soweit keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen – zustehe. Da die Behörde diese Interessensabwägung nicht durchführte, wurde der Bescheid hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu den leiblichen Kindern aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Pflegekinder wurde die Beschwerde abgewiesen.

Sodann wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.04.2025, Zl. ***, diesem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz betreffend die leiblichen Kinder keine Folge gegeben. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gehäuft das behördliche Handeln der Kinder- und Jugendhilfe durch die begehrten Auskünfte hinterfragt werde. Weiters würde es sich um Tatsachen handeln, die aus eigenen Wahrnehmungen bereits bekannt wären. Es würde sich zudem nicht um Fragen hinsichtlich Informationen über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer bzw.über die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe handeln. Die Auskunftspflicht nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz wäre enger auszulegen als die Auskunftspflicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Die Behörde wäre nicht verpflichtet, ihre behördliche Vorgehensweise im Wege einer Auskunft zu begründen.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zunächst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-592/001-2025, abgewiesen. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes wurde den Beschwerden sodann mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.4.2026, Zl. Zl. LVwG-AV-592/004-2025 stattgegeben und der dem Bescheid zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.

Zwischenzeitig wurde mit Ansuchen vom 6.5.2025 das dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende – weitere - Begehren um Auskunft nach dem NÖ KJHG bei der belangten Behörde eingebracht:

„Mit dem Schreiben *** kommt die BHPL ihrem gesetzlichen Auftrag nach, und erteilt teilweise Auskünfte nach meiner Auskunftsanfrage vom 2023-12-27 nach dem N-KJHG.

Es werden meine 4 konkreten Fragestellungen des Auskunftsansuchens kursiv dargestellt wiederholt.

Danach führt die Behörde aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 1.)

Sie haben beim Hausbesuch am 12-11-2021 den Abschlussbericht bereits vollständig diktiert bekommen, dies wurde auch von C, ***, nach Rückfrage am 16.04.2024 bestätigt.

[ZITAT ENDE]

Richtig ist, dass Herr C, nachdem die Sozialarbeiterin bereits im Vorfeld schriftlich kommuniziert hat, dass der Bericht nicht ausgehändigt wird, freundlicherweise den Bericht vorgelesen.

Tatsache ist, dass ich davon überzeugt bin, dass ich das Recht auf eine Kopie dieses Berichtes habe. Es hat sich um eine freiwillige Erziehungshilfe nach dem NKJHG gehandelt. Der Umstand, dass die Familie ohne hoheitliches Handeln der Behörde kooperiert hat zeigt die Freiwilligkeit. Tatsache ist jedoch auch, dass die Anliegen der Familie wesentlich weniger Beachtung fanden als die der Behörde. Dieser Umstand ist umso bedenklicher, da die Sozialarbeiterin bis zum Tag der Vertragsunterzeichnung kommuniziert hatte, dass die SFH als Hilfe nach der Herausnahme des Pflegesohns D gedacht ist, am Tag der Vertragsunterzeichnung hat sie diese Darstellung jedoch revidiert, als ich die Worte „Evaluierung des Erziehungsstils“ im Vertrag thematisiert habe – Worte die sinngemäß in jedem einzelnen Auftrag zur Pflegeintensivbetreuung zu finden waren, und folglich der Erziehungsstil zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach behördlich evaluiert war. Faktenlage ist, dass eine Mitschrift meinerseits vor Gericht keine konkrete Beweiskraft hat, im Gegensatz zu einem amtlichen Dokument wie der offizielle Bericht der SFH.

Ich stelle demnach den

Antrag auf eine bescheidmäßige Verweigerung der Übermittlung des Berichts der FSH im Jahr 2021

um den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können.

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 2.)

Es wurde am 10.08.2021 eine sozialpädagogische Familienintensivbetreuung (SFH) in der Familie installiert. Die Betreuung durch die SFH wurde einseitig von Ihnen am 10.10.2021 aufgekündigt.

Beim Abschlussgespräch am 11.11.2021 wurde von Seiten der SFH festgestellt, dass an den Zielen grundsätzlich gut gearbeitet werden konnte, aber sie nicht während der Dauer der Betreuung erreicht wurden.

Am 04. 11.2021 langte eine Meldung von E betreffend den mj. F ein, in dem die Sorge einer etwaigen Kindeswohlgefährdung mitgeteilt wurde. In einem Gespräch mit der Kinder- und Jugendhilfe am 11.11.2021 teilten Sie mit, dass sie sich eine externe Betreuung suchen würden. Da diesbezüglich jedoch keine Vereinbarung von Ihnen vorgelegt wurde am 21.12.2021 beim Bezirksgericht *** ein Antrag für eine gerichtliche Verfügung gemäß § 181 ABGB gestellt, die Antragsgegner zur Zustimmung der Unterstützung der Erziehung in Form von einer sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zu verpflichten.

Hinsichtlich weiterer Fragen wird auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in das familiengerichtliche Verfahren beim Bezirksgericht *** zu *** verwiesen.

[ZITAT ENDE]

Der Antrag war mit „Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung der MJ F und G im Jahr 2021 entstanden ist“ formuliert. Diese konkrete Frage wurde seitens der BHPL nicht beantwortet.

Tatsache ist, dass die BHPL die SFH in der Familie installiert hat, da sie den Verdacht auf Kindesgefährdung in der Familie vermutet hat. Tatsache ist, dass die Sozialarbeiterin beim Gespräch am 11.11.2021 (welches nur stattgefunden hat, da die entsprechende Sozialarbeiterin darauf bestanden hat) bereits die Behauptung einer Gefährdungsmeldung durch E aufgebracht hatte. Eine Behauptung, die beim selben Treffen durch Ausdrucke der Emailkommunikation mit E meinerseits widerlegt wurde. Ebenso hat E am 12.11.2021 schriftlich bestätigt, dass die Behauptungen der Sozialarbeiterin diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprochen haben. Daher stelle ich den

Antrag auf eine bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft nach meiner oben zitierten Frage 2).

sowie den

Antrag auf schriftliche Übermittlung des konkreten Wortlauts der Gefährdungsmeldung durch die Schulsozialarbeit E

Da sich in den Gerichtsakten keine konkreten Verdachtsmomente finden und die betroffene Sozialarbeiterin und Juristin der N-KJH bei der Verhandlung bezüglich des von Ihnen genannten Gerichtsverfahrens am 14.06.2022 die Darstellung des konkreten Verdachts mit dem Hinweis auf die Schweigepflicht verweigert haben. Um es mit den Worten der NÖ Landesregierung vom Jahr 2015 zu sagen „da zwischenzeitlich die Abklärung jedoch abgeschlossen ist, steht einer Beauskunftung nichts mehr im Wege“. Deshalb stelle ich den

Antrag die bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft zum Thema „Darstellen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung, welche das Verfahren *** auslöste“

Weites stelle ich den

Antrag auf nachweislicher Darstellung (Schriftstück) in dem die BHPL nach einem Nachweis über eine externe Betreuung eingefordert hat.

da die Behörde in ihrem Antwortschreiben erneut darstellt, dass es gegen Ende des Jahres 2021 einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegeben hat, der durch eine private externe Unterstützung jedenfalls nicht entkräftet werden kann, stelle ich den

Antrag auf Darstellung wann und wie die angebliche Kindeswohlgefährdung im Jahr 2021 bezüglich den MJ G und F nach den Vorgaben des NKJHG abgeklärt wurde.

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 3.)

Die Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2018 wurde mit Ihnen im Rahmen einer Niederschrift vom 03.10.2018 mit der damals zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit besprochen. Als weitere Vorgangsweise wurde mit Ihnen ein Termin beim Psychologischen Dienst der Kinder- und Jugendhilfe beim Amt der NÖ Landesregierung sowie Hausbesuche durch DSA H (vom Magistrat Wien) und FSA I (von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) vereinbart. Der Termin mit dem Psychologischem Dienst der Kinder- und Jugendhilfe fand am 21.11.2018 statt. Der Hausbesuch der zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fand am 15.10.2018 statt.

Die Niederschrift mit den erforderlichen Informationen ist als Beilage angehängt.

[ZITAT ENDE]

Wie der offiziellen Ladung zum Termin am 3.10.2018 vom 31.08.2018 mit der Nr *** zu entnehmen ist, war dieser Termin richtigerweise ein „Verlaufsgespräch“. Die Tatsache, dass plötzlich die Überschrift „Niederschrift über Meldungen“ am Dokument gestanden ist, haben wir erst nach Verlassen der Behörde festgestellt.

Demnach entsteht der Eindruck, dass bei diesem Termin ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung generiert wurde. Dies kann also lediglich durch eine oder beide der anwesenden Sozialarbeiterinnen der Fall gewesen sein. Lt Vorgaben des NKJHG ist zur Abklärung von Gefährdungsmeldungen das 4Augen-Prinzip vorgegeben. Offensichtlich war dies der Grund, dass der Termin am 15.10.2018 durch 2 Personen durgeführt wurde. Schon bei diesem Besuch war klar, dass es keinen Grund für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gegeben hat, da die Behörde keinerlei weitere Schritte eingeleitet hat.

Daher stelle ich den

Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft bezüglich der Darstellung wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Jahr 2018 entstanden ist, und woran dieser Verdacht mit fachlicher Basis festgemacht wurde.

Wie der beigelegten Niederschrift zu entnehmen ist, wurde die Familie A bei diesem Termin nicht mit konkreten Vorwürfen konfrontiert, sondern lediglich diverse Fragen gestellt.

Da die Behörde den Ablauf der Termine mit unserer Familie offensichtlich nicht richtig darstellt, stelle ich ebenso den

Antrag auf Übermittlung der Aufzeichnungen der Behörde zu den Termin am 3.10.2018

und

Antrag auf Übermittlung der Aufzeichnungen der Behörde zu den Termin am 15.10.2018

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 4.)

Bei dem betroffenen Pflegekind handelt es sich um ein Wiener Pflegekind, da der Magistrat der Stadt Wien die Obsorge innehat und somit die zuständige Behörde für die Kostentragung der Unterbringung und die Gewährung eines allfälligen Sonderbedarfs ist. Das Land Niederösterreich hatte gemäß § 61 NÖ KLJHG die Pflegeaufsicht.

[ZITAT ENDE]

Die Behörde beantwortet die gestellte Frage nicht. Die Frage richtet sich nicht an die Unterstützung des Pflegekindes, sondern an die leibliche Tochter der Pflegemutter bzw Stieftochter des Pflegevaters. Bereits im Jahr 2014 drehte sich bei den Aufträgen der Behörde an die Pflegeintensivbetreuung der Großteil der Themen nicht um das Pflegekind, sondern um die MJ J – die Meldung ging seinerzeit vom Kindesvater K aus, welcher hauptsächlich Sorgen um seine Tochter J kommunizierte. Ebenso ist festzuhalten, dass seitens der BH St. Pölten seit jeher der Erziehungsstil der Erwachsenen B und A kritisiert wurde, nicht der Umgang mit dem Pflegekind. Deshalb stelle ich den

Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft, weshalb die NKJH davon abgesehen hat, die Familie zu unterstützen.

B (am Postweg gezeichnet, elektronisch ohne Zeichnung)“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08. April 2025, Zl. *** wurde diesem ergänzenden Auskunftsbegehren nicht stattgegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2024 in Beantwortung der Anfrage vom 27.12.2023 die relevanten notwendigen Informationen bereits preisgegeben worden wären. Darüberhinausgehend würde es sich um Tatsachen handeln, die den Beschwerdeführern ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt wären. Hinsichtlich Anfrage 4 wäre der Magistrat der Stadt Wien zuständige Auskunftsbehörde und wäre die Anfrage weitergeleitet worden. Die Behörde komme zur Auffassung, dass im Rahmen des Auskunftsrechtes Fragen eingebracht worden wären, die das behördliche Handeln der Kinder- und Jugendhilfe hinterfragen würden. Die Behörde wäre daher nicht verpflichtet, die behördliche Vorgehensweise im Wege einer Auskunftsverpflichtung zu begründen.

Mit Anschreiben vom 12. April 2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorgehen der Behörde jeglicher Logik und Rechtsgrundlage entbehren würde. Die Beschwerdeführer würden eine Auskunft dahingehend anstreben, worin eine Kindesgefährdung seitens der Behörde gesehen wurde und weshalb diese nicht länger verfolgt worden wäre. Die betroffenen Familien hätten das Recht zu erfahren, was ihnen vorgehalten werde.

Mit Anschreiben vom 27.05.2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-593/001-2025, wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Auskünfte begehrt worden wären, die ohnehin den Beschwerdeführern bereits bekannt gewesen wären bzw. mit weiteren Fragen behördliches Handeln hinterfragt worden wäre. Diese Begehren würden keine Auskünfte nach dem NÖ KJHG darstellen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, auf Informationszugang, auf Gleichheit vor dem Gesetz und ein faires Verfahren behauptet wurde.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2026, Zl. E 3939/2025-10, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben und ausgesprochen, dass durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden wären. Zudem wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026, Zl. G 156/2025 ua, § 10 Abs. 1-5 und § 13 Abs. 7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig aufgehoben hätte. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Die vorliegende Beschwerde wäre beim Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2025 eingelangt, wäre also zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung am 04. März 2026 schon anhängig gewesen. Der gegenständlich zu Grunde liegende Fall würde daher einem Anlassfall gleichzuhalten sein. Daher hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt. Es wäre nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtstellung der Beschwerdeführer nachteilig wäre. Somit wären die Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und wäre das Erkenntnis daher aufzuheben gewesen.

Wie der Verfassungsgerichtshof ausführte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den gegenständlichen Fall die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Normen der §§ 10 Abs. 1-5 und 13 Abs. 7 NÖ KJHG nicht anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall stützt sich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag ausdrücklich auf Auskünfte ausschließlich nach den Bestimmungen des § 10 NÖ KJHG. Da diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde und daher im gegenständlichen Fall auch nicht zur Anwendung gelangen darf, bestehen derzeit keine Möglichkeiten, Auskünfte nach dieser Bestimmung zu begehren. Mangels Antragsrecht auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ KJHG ist aufgrund der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag unzulässig.

Vor diesem Hintergrund war nun der Beschwerde Folge zu geben und der ursprüngliche Antrag auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ KJHG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine Durchführung der Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Überdies war der Beschwerde Folge zu geben und erfolgte die gegenständliche Entscheidung anlassbezogen zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2026 zur Zl. G 156-157/2025-12 und vom 18. März zur Zl. E 3939/2025-10.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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