LVwG N LVwG-AV-225/001-2026

LVwG-AV-225/001-2026Landesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; waffenrechtliche Dokumente; Entziehung; Verwahrung; Verlässlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-225/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.225.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch RAe B und C in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Zl. *** vom 12.01.2026 betreffend die Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** und der Waffenpass mit der Nummer Nr. *** entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Festgestellter Sachverhalt:

Sie sind Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses.

Am 08. Dezember 2025 waren Sie in der Zeit zwischen 07:30 Uhr und 08:30 Uhr in einem Waldstück der Gemeinde ***, ***, im Rahmen einer Jagd mit der Nachsuche auf Schwarzwild beschäftigt. Im Zuge dessen waren Sie u.a. auf Händen und Füßen im Unterholz (bei Stauden und Sträucher). Dabei führten Sie einen von Ihnen mitgeführten Revolver in einem Lederholster mit Druckverschluss mit. Sie waren aufgrund der Regenwitterung entsprechend regenfest gekleidet.

Während der Nachsuche haben Sie den von Ihnen mitgeführten Revolver verloren, wobei der Verlust von Ihnen unbemerkt blieb.

Am 09. Dezember 2025, gegen 10:15 Uhr, haben Sie – nach vergeblicher Sucht am 08. Dezember 2025 – die Waffe unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors wiederaufgefunden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorliegenden Administrativakt hervor und ist insoweit unstrittig. Sie haben in Ihrer gegenüber der Polizeiinspektion *** abgegebenen Stellungnahme vom 08. Dezember 2025 den festgestellten Sachverhalt ident ausgeführt; ebenso haben Sie diesen in Ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2025 bestätigt. Am festgestellten Sachverhalt bestand demnach kein Zweifel.

Maßgebliche Rechtsvorschriften des WaffG:

Gemäß § 8 Abs.1 Z.2 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Die Behörde hat gemäß § 25 Abs. 2 WaffG die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz 1996). Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).

Nach § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender

Rechtliche Erwägungen:

Die Voraussetzungen für den Entzug der waffenrechtlichen Urkunden liegen vor. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ist ein Mensch verlässlich, wenn u.a. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gegenständlich muss von keiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit (mehr) ausgegangen werden.

Vorauszuschicken ist, dass bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Voraussetzungen. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinn ihrer Z 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund (vgl. etwa VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0042).

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (Hinweis E 18.3.1993, Zl 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, E 29.11.1994, Zl 94/20/0036, und E 27.9.2001, Zl 99/20/0402; VwGH 26.03.2012, 2010/03/0170).

Die Behörde gelangt zu dem Schluss, dass Sie sich bei dem Durchstreifen der üppigen Vegetation nicht ausreichend über den Verwahrungszustand Ihrer Waffe versichert haben. Sie haben nicht alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Verlust der Waffe getroffen und auch nicht unverzüglich mit der Suche der Waffe eben mit einem Metalldetektor begonnen.

Sie haben sich bei der Nachsuche auch mit der wärmeren Bekleidung, der nicht guten Griffigkeit der Waffe und des Dickichts und des Gestrüpps offensichtlich nicht davon überzeugt, dass die Waffe noch bei Ihnen ist.

Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt, dass in Ihrem Fall somit die sichere Verwahrung der Waffe nicht gegeben war.

Durch die mangelnde Verwahrung bestand (auch) die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen (die Waffe war einen Tag und eine Nacht lang im Freien) in den Besitz Ihrer Waffen gelangen und missbräuchlich verwenden. Eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen gebannt werden sollte.

Der Sachverhalt ist insoweit ähnlich zur jenem in der Entscheidung des LVwG NÖ vom 29. August 2019, LVwG-AV-1326/001-2018, wo ebenso eine Waffe nach einer Nachsuche verloren und erst später wiederaufgefunden wurde; auch in jenem Fall wurde der Entzug der waffenrechtlichen Urkunde ausgesprochen (und bestätigt).

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach muss daher – unter Berücksichtigung der strengen Judikatur des VwGH und des LVwG NÖ – davon ausgehen, dass Sie Ihre genehmigungspflichtige Schusswaffe bei der Nachsuche nicht ordnungsgemäß verwahrt hatten und gelangt auf Grund der getroffenen Ausführung zu der Auffassung, dass bei Ihnen die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht (mehr) gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. Die Behörde habe keinen Lokalaugenschein durchgeführt und sei die Witterung und das Gelände des Verlustorts der Waffe nicht gewürdigt worden. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, wie eine sichere Verwahrung bei der Nachsuche bestehen soll. Dadurch, dass die Waffe im Gestrüpp unter Blättern gelegen sei, sei die Wahrscheinlichkeit, dass Dritte diese finden hätten können, erheblich vermindert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Waffe geführt und nicht verwahrt. Es sei keine entsprechende Einzelfallprüfung erfolgt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.03.2026, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

2. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, ausgestellt am 06.02.2015 und eines Waffenpasses mit der Nr. ***.

Der Beschwerdeführer ist Jäger und war am 07.12.2025 mit einem Kollegen Wildschweine jagen. Gegen Ende der Jagd erblickte er 4 Wildschweine und gab einen Schuss ab. Drei Wildschweine sind in eine Richtung gelaufen, während das letzte Wildschwein eine andere Richtung zur Flucht nahm. Die anschließende Nachsuche – sogar mit Wärmebildkamera – verlief ergebnislos.

Es wurde beschlossen die Nachsuche am nächsten Tag wieder aufzunehmen. Das Wetter am 08.12.2025 war regnerisch. Der Beschwerdeführer trug regenfeste Kleidung. Der Revolver wurde in einer an einem Gurt angeklebten Tasche mit festem Druckknopf verwahrt mitgeführt. An einer schwer zugänglichen Stelle zeigte die Wärmebildkamera Restwärme an. Der Beschwerdeführer ist daraufhin zu dieser Stelle durchs Dickicht gekrochen. Dabei hat sich die Tasche, in der der Revolver verwahrt wurde, geöffnet und fiel der Revolver hinaus. Da an der Stelle kein Wildschein gefunden wurde, ging der Beschwerdeführer davon aus, dass dieses am Vortag nicht getroffen wurde. Daraufhin wurde die Nachsuche abgebrochen und ging der Beschwerdeführer in Richtung nach Hause. Dabei fiel ihm auf, dass der Revolver weg war. Es wurde dann unverzüglich mit der Suche nach dem Revolver begonnen. Nach ca. einer halben Stunde entschloss sich der Beschwerdeführer zur Polizei zu fahren und den Vorfall zu melden. Nach ca. einer Stunde war der Beschwerdeführer von der Polizei zurück und hat die Suche nach dem Revolver fortgeführt, bis es dunkel wurde. Am Abend hat der Beschwerdeführer dann versucht einen Metalldetektor aufzutreiben. Am nächsten Tag begannen der Beschwerdeführer und ein Kollege jeweils mit Metalldetektoren ausgerüstet neuerlich die Suche nach dem Revolver. Nach 15 bis 20 Minuten Suche wurde der Revolver unter Blättern gefunden.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubwürdig den Ablauf der Geschehnisse darlegen und decken sich diese mit dem Verwaltungsakt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Wesentliche Bestimmungen aus dem Waffengesetz

Verlässlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25.

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b.

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Sichere Verwahrung

§ 3.

(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3)

Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

4.2. Höchstgerichtliche Judikatur:

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen – das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (Hinweis E 18.3.1993, Zl 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, E 29.11.1994, Zl 94/20/0036, und E 27.9.2001, Zl 99/20/0402). (Erkenntnis des VwGH vom 26.03.20212, Zl. 2010/03/0170)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2005/03/0034).

4.3. Konkreter Fall:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie im Sachverhalt festgestellt – im Zuge der Nachsuche nach einem Wildschwein bei regnerischem Wetter im Dickicht seinen in einer Tasche mit Druckknopf, welche an seinem Gürtel angeklebt war, aufbewahrten Revolver verloren. Der Verlust fiel dem Beschwerdeführer auf dem Weg aus dem Wald auf. Unverzüglich begann er mit seinem Kollegen nach dem Revolver zu suchen. Er meldete den Verlust auch ohne unnötigen Aufschub bei der Polizei und setzte die Suche anschließend fort. Da die Suche nach dem Revolver an diesem Tag ergebnislos verlief, organisierte der Beschwerdeführer einen Kollegen mit zwei Metalldetektoren, um am nächsten Tag die Suche nach dem Revolver wiederaufzunehmen. Bei der Suche mit den Metalldetektoren wurde der Revolver nach 15 bis 20 Minuten gefunden.

Gemäß § 3 Abs. 1 2. Waffendurchführungsverordnung ist eine Schußwaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Im gegenständlichen Fall wurde der Revolver in einer Tasche mit festem Druckknopf, welche fix am Gürtel befestigt war, mitgeführt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Revolver in einem Holster mit festem Druckknopf ausreicht, um den Waffenbesitzer in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Dies ergibt sich daraus, dass die Waffe in unmittelbarer Nähe des Waffenbesitzberechtigten transportiert wird – dieser damit die unmittelbare Kontolle über die Waffe ausübt – und Dritte nicht ohne Überwindung des Druckknopfes an die Waffe gelangen können. Im konkreten Fall verlor der Beschwerdeführer den Revolver, als er durch das Dickicht geklettert ist. Dabei muss er an einem Ast oder Strauch hängen geblieben sein und hat dieser den Druckknopf geöffnet. Die Waffe konnte dann, aufgrund des am Boden Herumkriechens aus dem Holster rutschen. Der Umstand, dass das Herausrutschen des Revolvers nicht unmittelbar nach dem Vorfall wahrgenommen wurde, sondern erst am Rückweg von der Nachsuche kann als Fahrlässigkeit gewertet werden. Die zeitliche Differenz zwischen dem Herausrutschen der Waffe und dem Bemerken des Fehlens der Waffe ist im gegenständlichen Fall jedoch als sehr gering zu werten, da der Beschwerdeführer sogar noch seinen Jagdkollegen auf den Verlust ansprechen konnte und die Suche nach der Waffe unverzüglich – im Gegensatz zu der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des LVwG NÖ – begonnen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch schnell die Polizei über den Verlust informiert und die Suche nach der Waffe anschließend fortgesetzt. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch organisiert, dass ein Kollege mit Metalldetektoren bei der Suche am nächsten Tag geholfen hat und der Revolver dadurch schnell gefunden werden konnte.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG ist ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Verlässlichkeit durch den Vorfall nicht verloren hat. Der Beschwerdeführer hat nach Bemerken des Verlustes alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen gesetzt, die ein Auffinden der Waffe durch Dritte verringert. So begann er unverzüglich mit der Suche nach der Waffe und verständigte auch unmittelbar die Polizei vom Verlust des Revolvers. Letztlich organisierte er die Suche mit Metalldetektoren.

Dem Beschwerdeführer war lediglich vorzuwerfen, dass er nicht unmittelbar nach dem Durchkriechen des Dickichts kontrollierte, ob er den Revolver noch bei sich hatte. Dies stellt jedoch, angesichts des zeitnahen Bemerkens des Verlustes des Revolvers eine leichte Fahrlässigkeit dar.

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG ist von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Selbst wenn man der Auffassung der belangten Behörde, dass die Verwahrung des Revolvers in einem Holster mit festem Druckknopf keine ausreichende Verwahrung darstellt, folgen würde, wäre im gegenständlichen Fall die Regelung des §25 Abs. 3 WaffG anzuwenden, da das Verschulden des Beschwerdeführers – immerhin werden diese Holster auch im Jagdfachhandel geführt – als geringfügig bezeichnet werden kann. Die Folgen des Verlustes haben sich als unbedeutend herausgestellt, da die Waffe rasch gefunden werden konnte und nur mit einem Metalldetektor aufgefunden werden konnte. Der ordnungsgemäße Zustand wurde durch die Abgabe des Revolvers an die belangte Behörde jedenfalls hergestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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