LVwG N LVwG-AV-608/001-2026

LVwG-AV-608/001-2026Landesverwaltungsgericht02.05.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-608/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.608.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 25. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung einer Information nach dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 gerichtet an die Bau- und Feuerpolizei der Stadt St. Pölten begehrte der Beschwerdeführer unter Berufung auf das IFG den Inhalt eines Bescheides vom 7. Mai 2024 betreffend ein näher genanntes Betriebsobjekts, den aktuellen Stand des Instanzenzuges, das raumordnungsfachliche Gutachten, das im Verfahren herangezogen worden sei, und etwaige weitere Unterlagen und Dokumente, „die im Zuge der Bewilligung des Bauprojekts“ entstanden seien, soweit diese der Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts, insbesondere im Hinblick auf Sortimentsstruktur, Verkaufsflächen oder zentrumsrelevante Nutzungen, gedient haben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. Februar 2026, Zl. ***, wurde der Zugang zu den begehrten Informationen aufgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der im Berufungsverfahren betreffend den begehrten Bescheid erlassene Berufungsbescheid behoben worden sei. Da es sich um „Teile bzw. Grundlagen eines nicht abgeschlossenen baurechtlichen Verwaltungsakts“ handle, liege der herangezogene Geheimhaltungsgrund unzweifelhaft vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der vorgebrachte wird, die Heranziehung des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG sei, insbesondere weil „baurechtliche Verfahren ihrer Natur nach regelmäßig eine gewisse Öffentlichkeit aufweisen, zumal insbesondere Anrainer Parteistellung erlangen können (vgl. § 6 NÖ BauO)“, unzulässig, es sei eine Interessenabwägung unterlassen worden und die Entscheidungsfrist sei verletzt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde, und sind unstrittig.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1. bis 8.

9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10. und 11. …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

…“

4. Erwägungen:

Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen betreffen, wie sich aus dem Informationsbegehren, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, die behördliche Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei. Diese ist gemäß § 3 der NÖ Bauordnung 2014 iVm Art. 118 Abs. 3 Z 2 und 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid der belangten Behörde hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).

5. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.

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