LVwG N LVwG-AV-470/001-2026; LVwG-AV-470/002-2026

LVwG-AV-470/001-2026; LVwG-AV-470/002-2026Landesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Rückerstattung; Anzeigepflicht; verwertbares Vermögen; Zeitbezogenheit; Verfahrenshilfe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-470/001-2026; LVwG-AV-470/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.470.001.2026

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2026, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von Leistungen nach § 29 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2026, Zl. ***, aufgehoben.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag der A vom 10. April 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch einstweilige Befreiung von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzung für die öffentliche mündliche Verhandlung am 29. April 2026 im Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 16. März 2026, Zl. ***, betreffend die Rückerstattung von erhaltenen Leistungen nach dem NÖ SAG den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 8a Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 B-VG

§ 25a VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2025, ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag von A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 5. September 2025 auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG Folge und sprach ihr für November 2025 bis einschließlich Februar 2026 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu (Spruchpunkt I.). Ihrem Sohn B wurden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wurde betreffend C (Spruchpunkt III.) und D (Spruchpunkt IV.) abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Vermeidung einer sozialen Härte weitere Geldleistungen im Zeitraum von November 2025 bis Februar 2026 gewährt würden.

Mit an die Beschwerdeführerin adressiertem Bescheid vom 16. März 2026, Zl. ***, entschied die belangte Behörde wie folgt:

„I.

Die B, SVNr.: ***, mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha vom 18.12.2025, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:

B erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.01.2026 bis 31.01.2026 in Höhe von € 184,48

von 01.02.2026 bis 26.02.2026 in Höhe von € 171,30

II.

Die A, SVNr.: ***, mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Bruck a. d. Leitha vom 18.12.2025, Zl. ***, in Spruchpunkt gewährten Leistungen werden mit Ablauf des 31.10.2025 eingestellt.

III.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die in Spruchpunkt II vorgenommen Einstellung wird ausgeschlossen.

IV.

Aufgrund der Neuberechnung und Einstellung des Bescheides ist es zu einem Überbezug von insgesamt € 3.590,82 gekommen. Dieser Betrag ist an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zurück zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Ad I II: §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019, i.V.m. § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV), LGBl. Nr. 118/2019 idgF, und §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 idgF

Ad III: § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Ad IV.: § 29 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 idgF.“

In ihrer Begründung legte die belangte Behörde dar, dass die Beschwerdeführerin über ein nicht gemeldetes Barvermögen von € 10.000,00 verfüge. Da diese Summe das Schonvermögen übersteige und nicht gemeldet worden sei, sei eine Neuberechnung sowie Einstellung der mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 gewährten Leistungen notwendig gewesen. Aufgrund der Einstellung sei es zu einem Überbezug von insgesamt € 3.590,82 gekommen. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, diesen Betrag an die belangte Behörde rückzuerstatten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei ausgeschlossen worden, weil in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts und der oben angestellten Überlegungen bei vorläufiger Weitergewährung der eingestellten Leistungen ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl vorliege, zumal auch mangels weiterer Leistungen der Sozialhilfe keine Einbehaltung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG möglich bzw. aufgrund der Einkommens- bzw. Vermögenslage eine Rückzahlung im Rahmen einer Ratenzahlung gemäß § 29 Abs. 3 NÖ SAG nicht zu erwarten sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. März 2026 Beschwerde und brachte darin Folgendes vor:

„Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2025 – Rückforderung in Höhe von € 3.590,82 Geschäftszahl (GZ): ***

[...]

Hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen oben genannten Bescheid, mit welchem eine Rückforderung in Höhe von € 3.590,82 festgesetzt wurde.

Begründung:

Ich lebe sei 18 Jahren in Österreich und bin in dieser Zeit stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ich habe meine steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und zu keinem Zeitpunkt Sozialleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen.

Meine finanzielle Situation war in den vergangenen Jahren durchgehend angespannt. Eine Überprüfung meiner Kontoauszüge zeigt, dass sich mein Konto über einen längeren Zeitraum hinweg im Minus befand. Hätte ich über verwertbares Eigenvermögen verfügt, hätte ich dieses selbstverständlich zur Abdeckung meiner Verbindlichkeiten eingesetzt, anstatt dauerhaft Überziehungszinsen in Kauf zu nehmen.

Der aktuell auf meinem Konto befindliche Betrag in Höhe von € 10.000,00 stellt ausdrücklich kein Eigenvermögen, sondern ein privates, zweckgebundenes Darlehen dar. Dieses wurde mir ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Ablehnung des Visums meines Ehegatten zu erfüllen.

Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Visums (03.03.2026) und dem Zahlungseingang (12.03.2026) belegt eindeutig, dass es sich um ein zweckgebundenes Darlehen handelt.

Ich befinde mich aktuell in einer besonders schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Ich bin Mutter von drei Kindern, darunter ein 16 Monate altes Kleinkind, und betreue diese alleine, da mein Ehegatte derzeit nicht in Österreich lebt.

Aufgrund dieser Umstände ist es mir derzeit nur eingeschränkt möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ich auch finanziell stark belastet bin.

Gerade aus diesem Grund ist es lebensfremd anzunehmen, dass ich über ein derartiges Eigenvermögen verfüge. Vielmehr wurde mir aus meinem privaten Umfeld geraten, zur Verbesserung der Erfolgsaussichten im Visumsverfahren meines Ehegatten einen entsprechenden Geldbetrag auf meinem Konto nachzuweisen.

Aus diesem Anlass habe ich den genannten Betrag vorübergehend als Darlehen erhalten und auf mein Konto eingezahlt.

Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass ich gleichzeitig Sozialleistungen beziehen und über ein derartiges eigenes Vermögen verfügen sollte.

Bereits vor der Einzahlung befand sich mein Konto im Minus. Nach Rückzahlung des geliehenen Betrags wird mein Konto erneut einen negativen Saldo aufweisen. Dies bestätigt eindeutig, dass es sich um kein eigenes Vermögen, sondern um ein vorübergehendes Darlehen handelt.

Antrag:

Aufgrund der oben dargestellten Umstände ersuche ich höflich um neuerliche Prüfung des Sachverhalts sowie um Aufhebung der Rückforderung.

Für den Fall, dass an der Rückforderung dennoch festgehalten wird, erkläre ich mich – angesichts meiner finanziellen Situation – außerstande, den Betrag sofort zu begleichen. Ich bin jedoch bereit, im Rahmen meiner Möglichkeiten eine angemessene Ratenzahlung zu leisten.

Beilagen:

1. Kontoauszüge (Februar – März 2026)

2. Nachweis über den Zahlungseingang vom 12.03.2026

3. Bescheid über die Ablehnung des Visums meines Ehegatten vom 03.03.2026

[...]“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 31. März 2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Ladung vom 2. April 2026 wurde für 29. April 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der gegenständlichen Beschwerdesache anberaumt. Die Parteien wurden gemäß § 41 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Zustellung dieser Ladung (Einlangen bei Gericht) alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, sämtliche Beweise zur Verhandlung mitzubringen.

Mit E-Mail vom 9. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Beistellung eines unentgeltlichen Dolmetschers für die türkische Sprache.

Mit Schreiben vom 9. April 2026 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen werde. Für die Leistungen des Dolmetschers fielen Kosten an, die grundsätzlich von der antragstellenden Partei zu tragen seien. Das Verwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung binnen gesetzter Frist, ob sie mit ihrem Antrag auf „Beistellung eines unentgeltlichen Dolmetschers“ Verfahrenshilfe (einstweilige Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher) beantragen wolle.

Mit E-Mail vom 10. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Beistellung des Dolmetschers im Rahmen der Verfahrenshilfe. Da sie drei Kinder allein betreue und ihre aktuelle finanzielle Situation sehr angespannt sei, sei sie nicht in der Lage, die Kosten für den Dolmetscher selbst zu tragen. Sie ersuche daher um die Befreiung von diesen Gebühren.

Mit Schreiben vom 10. April 2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung ihres Antrags auf Verfahrenshilfe durch Vorlage des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses unter Beischluss aller erforderlichen Beilagen binnen gesetzter Frist auf, widrigenfalls ihr Antrag zurückgewiesen werde.

Mit E-Mail vom 20. April 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht das ausgefüllte Formular für die Beantragung von Verfahrenshilfe sowie zahlreiche Beilagen und die folgende undatierte Stellungnahme:

„[...]

ich übermittle Ihnen hiermit die geforderten Unterlagen zu meinen finanziellen Verhältnissen. Gleichzeitig ist es mir ein tiefes Bedürfnis, Ihnen die Hintergründe meiner Situation als Mutter zu schildern:

Seit 21 Monaten kämpfe ich allein um das Überleben meiner Familie. Trotz meiner 18-jährigen Erwerbstätigkeit in Österreich, in der ich nie auf staatliche Hilfe angewiesen war, hat mich das lange Visumsverfahren meines Ehemannes in eine ausweglose Lage gebracht. Ich wurde gezwungen, mein Kind D allein zur Welt zu bringen, ohne jegliche Unterstützung. Mein Sohn ist nun 16 Monate alt und kennt seinen Vater nur über den Telefonbildschirm.

Die Unstimmigkeiten in Bezug auf mein Erspartes (6.300 Euro) resultierten aus purer Existenzangst. Es handelt sich um Ersparnisse aus meiner eigenen Arbeit und einer Unterstützung meiner Familie aus der Türkei (ca. 4.000 Euro anlässlich der Geburt). Ich hatte schreckliche Angst, dass dieses Geld, welches die einzige Hoffnung für das Visum meines Mannes und somit für unsere Familienzusammenführung war, eingezogen wird.

Es war nie meine Absicht, den Staat zu täuschen. Ich war einfach eine verzweifelte Mutter, die alles tat, um ihre drei Kinder zu schützen und die Familie zu vereinen. Ich habe bereits um eine Ratenzahlung beim Sozialamt gebeten, um diesen Fehler wiedergutzumachen.

Ich werde am Verhandlungstag (29.04.2026) persönlich vor Ihnen erscheinen, um alle weiteren Fragen offen und ehrlich zu beantworten.

[...]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. April 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Verlesung der Akten des Verfahrens. Der Verhandlung wurde E als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen. Trotz ordnungsgemäßer Ladung nahmen weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil.

Mit E-Mail vom 29. April 2026 (11:04 Uhr) teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie um 06:00 Uhr aufgestanden und um 07:00 Uhr mit ihren beiden Kindern aus *** losgefahren und pünktlich „in ***“ gewesen, aber falsch geleitet worden sei. Sie sei beim Bezirksgericht gewesen, wo man ihr gesagt habe, sie sei falsch. Ein freundlicher Beamte habe bei Gericht angerufen, um ihre Verspätung anzukündigen. Sie sei mit dem Kinderwagen so schnell sie konnte zu Gericht gelaufen, sei aber erst angekommen, als die Verhandlung bereits beendet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte um „ein Herz für eine Mutter, die nur ihre Familie vereinen will“. Sie sei da gewesen und hätte alles versucht und bitte inständig um einen neuen Termin.

Mit E-Mail vom 29. April 2026 (12:26 Uhr) übermittelte die Beschwerdeführerin als Beweis für ihre „Anwesenheit in ***“ ihr Parkticket. Auf dem Foto sei erkennbar, dass sie bereits um 07:57 Uhr in die ***-Garage eingefahren sei. Sie sei daher rechtzeitig vor Ort gewesen, habe aber leider trotz größter Bemühungen mit ihren beiden Kindern den Verhandlungssaal in dem Gebäudekomplex nicht rechtzeitig gefunden. Sie bitte, dies zu entschuldigen.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und verfügt über den Aufenthaltstitel: „Daueraufenthalt-EU“. Sie hat ihren Hauptwohnsitz und ihren dauernden Aufenthalt in Niederösterreich.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von B, geb. am ***, C, geb. am ***, und D, geb. am ***, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Miete beträgt € 830,30 pro Monat, die Heizkosten (inkl. Kosten für Warmwasser) belaufen sich auf € 171,50 pro Monat, die Stromkosten auf € 59,33 pro Monat. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehend.

Die Beschwerdeführerin ist seit 12. Februar 2024 mit F verheiratet. Zuvor war sie mit G verheiratet.

Für C wird ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von € 400 ausgezahlt. Für B wurde ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von € 400 beim Bezirksgericht *** beantragt, aber noch nicht bewilligt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob F für D und für die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen leistet. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Ex-Mann € 400 Unterhalt pro Monat zu zahlen.

Die Beschwerdeführerin erhält Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 637,67 monatlich und Familienbeihilfe für 2 Kinder in Höhe von € 592,40 monatlich.

Das Leasing für ihr Fahrzeug beträgt € 441,84 pro Monat.

Der Kontostand der Beschwerdeführerin betrug am 17. April 2026 € 6.214,86.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich die folgende Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin:

Von 21. Jänner 2011 bis 2. Februar 2011 war die Beschwerdeführerin bei der H KG geringfügig als Arbeiterin beschäftigt.

Von 20. April 2012 bis 3. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin bei der I Gesellschaft m.b.H. beschäftigt und erhielt von dieser im Zeitraum von 4. Juni 2013 bis 24. Juni 2013 eine Urlaubsersatzleistung.

Die Beschwerdeführerin bezog

-von 27. Juni 2013 bis 4. Oktober 2013

-von 11. Oktober 2013 bis 30. November 2013

-von 3. Dezember 2013 bis 15. Jänner 2014

-von 27. Jänner 2014 bis 4. Juni 2014 und

-von 17. Juni 2014 bis 27. Juni 2014

Arbeitslosengeld und war jeweils von 13. Juni 2013 bis 4. Oktober 2013, 11. Oktober 2013 bis 27. November 2013, 30. November 2013 bis 30. November 2013, 3. Dezember 2013 bis 15. Jänner 2014, 27. Jänner 2014 bis 16. April 2014, 18. April 2014 bis 4. Juni 2014 und 17. Juni 2014 bis 30. Oktober 2014 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezog

-von 28. Juni 2014 bis 30. Oktober 2014

-von 7. November 2014 bis 3. Juli 2015

-von 27. März 2017 bis 26. Mai 2017

-von 3. Juni 2017 bis 7. Juli 2017

-von 16. August 2017 bis 9. November 2017

-von 11. November 2017 bis 10. Jänner 2018

-von 13. Jänner 2018 bis 8. Februar 2018

-von 10. Februar 2018 bis 8. März 2018

-von 13. März 2018 bis 21. März 2018

-von 23. März 2018 bis 16. Juli 2018 und

-von 16. August 2018 bis 10. März 2019

Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war jeweils von 17. Juni 2014 bis 30. Oktober 2014, 7. November 2014 bis 13. Juli 2015, 27. März 2017 bis 26. Mai 2017, 3. Juni 2017 bis 7. Juli 2017, 16. August 2017 bis 9. November 2017, 11. November 2017 bis 10. Jänner 2018, 13. Jänner 2018 bis 8. Februar 2018, 10. Februar 2018 bis 8. März 2018, 13. März 2018 bis 21. März 2018, 23. März 2018 bis 16. Juli 2018 und 16. August 2018 bis 10. März 2019 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 14. März 2019 bis 2. Oktober 2019 als Arbeiterin bei der J GmbH beschäftigt und erhielt von dieser im Zeitraum von 3. Oktober 2019 bis 19. Oktober 2019 Urlaubsersatzleistungen.

Die Beschwerdeführerin bezog von 20. Oktober 2019 bis 8. November 2019 Arbeitslosengeld und war von 16. August 2018 bis 10. März 2019 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 9. November 2019 bis 6. Juli 2020 als Arbeiterin der K GmbH beschäftigt und erhielt von 7. Juli 2020 bis 13. Juli 2020 von dieser eine Urlaubsersatzleistung.

Die Beschwerdeführerin bezog

-von 14. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 und

-von 21. August 2020 bis 23. Jänner 2021

Arbeitslosengeld und war von 7. Juli 2020 bis 24. Juli 2020 und von 21. August 2020 bis 31. Jänner 2021 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 4. November 2020 bis 31. Jänner 2021 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der L GmbH tätig. Von 1. Februar 2021 bis 22. März 2021 war sie als Arbeiterin bei der L GmbH beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin bezog

-von 23. März 2021 bis 4. Mai 2021

Arbeitslosengeld und

-von 5. Mai 2021 bis 19. Juli 2021 und

-von 13. August 2021 bis 22. August 2021

Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war jeweils 22. März 2021 bis 19. Juli 2021, 22. März 2021 bis 19. Juli 2021 und 13. August 2021 bis 22. August 2021 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 23. August 2021 bis 21. Oktober 2021 bei der M GmbH als Arbeiterin beschäftigt.

Von 22. Oktober 2021 bis 2. November 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war in dieser Zeit beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 3. November 2021 bis 19. November 2021 Arbeiterin bei der N gmbh und erhielt von dieser am 20. November 2021 eine Urlaubsersatzleistung.

Von 21. November 2021 bis 3. April 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war in dieser Zeit beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 4. April 2022 bis 6. April 2022 bei der O GmbH und von 7. April 2022 bis 22. April 2022 bei der P GmbH jeweils als Arbeiterin beschäftigt.

Von 9. Mai 2022 bis 29. Mai 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war in dieser Zeit beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 30. Mai 2022 bis 10. Jänner 2023 bei der Q Aktiengesellschaft als Angestellte beschäftigt und erhielt von dieser von 11. Jänner 2023 bis 12. Jänner 2023 eine Urlaubsersatzleistung.

Von 13. Jänner 2023 bis 19. April 2023 erhielt die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld und war in dieser Zeit beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 20. April 2023 bis 15. Juni 2023 Angestellte der R Kommanditgesellschaft und erhielt von dieser von 16. Juni 2023 bis 19. Juni 2023 eine Urlaubsersatzleistung.

Von 20. Juni 2023 bis 10. Oktober 2023 erhielt die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld und war von 20. Juni 2023 bis 11. März 2024 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 30. September 2023 bis 9. September 2024 als geringfügig beschäftigte Angestellte für die Q Aktiengesellschaft tätig.

Die Beschwerdeführerin bezog

-von 11. Oktober 2023 bis 11. März 2024

-von 20. März 2024 bis 29. März 2024 und

-von 31. März 2024 bis 28. April 2024

Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und war jeweils von 20. Juni 2023 bis 11. März 2024, 20. März 2024 bis 29. März 2024, 31. März 2024 bis 8. April 2024 und 10. April 2024 bis 28. April 2024 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin war von 29. April 2024 bis 16. Juli 2024 sowie von 31. Juli 2024 bis 1. September 2024 als Arbeiterin bei der S GmbH Co KG beschäftigt und erhielt von dieser von 2. September 2024 bis 10. September 2024 eine Urlaubsersatzleistung.

Die Beschwerdeführerin bezog von 11. September 2024 bis 1. November 2024 Arbeitslosengeld und war von 2. September 2024 bis 1. November 2024 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist derzeit in Karenz.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2026, Zl. ***, wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an F gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG ab.

Der Bescheid vom 23. Februar 2026 wurde nach einem Zustellversuch am 26. Februar 2026 hinterlegt und ab 27. Februar 2026 zur Abholung bereitgehalten. Er wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2026 ausgefolgt.

In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 2026 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

„[...]

2. Herkunft meiner Ersparnisse und finanzielle Stabilität

Die auf meinem Konto vorhandenen 10.000 Euro stammen aus meinen langjährigen Erwerbstätigkeiten sowie aus konsequent gebildeten Ersparnissen, insbesondere aus dem 13. und 14. Monatsgehalt.

Diese Rücklagen wurden bewusst gebildet, um die Übergangszeit zu überbrücken, bis mein Ehemann in Österreich Fuß fassen kann. Zudem verfüge ich über titulierte Unterhaltsansprüche, die unsere finanzielle Situation zusätzlich absichern.

[...]“

Am 11. März 2026 langte auf dem Konto ein „SB-Eigenerlag“ in Höhe von € 10.000 ein. Dabei handelt es sich um ein Darlehen, das die Beschwerdeführerin erhalten hat, um die Erfolgsaussichten im Visumsverfahren ihres Ehegatten zu erhöhen, und das ihr im März 2026 tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 2026 am 12. März 2026 per E-Mail bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich ein.

Die Ladung zur Verhandlung am 29. April 2026 wurde nach einem Zustellversuch am 8. April 2026 am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin hinterlegt und ab 9. April 2026 zur Abholung bereitgehalten. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 9. April 2026 ausgefolgt.

Die Ladung zur Verhandlung am 29. April 2026 wurde der belangten Behörde am 2. April 2026 mittels NÖ LAKIS zugstellt.

E wurde der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 29. April 2026 in der Zeit von 08:30 Uhr bis 08:38 Uhr als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen. Weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung teil. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG geschlossen; die Verhandlung endete um 08:38 Uhr. Um 08:42 Uhr wurde das Verwaltungsgericht telefonisch vom Landesgericht *** kontaktiert und darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführerin irrtümlich beim Landesgericht *** befinde. Bei einem weiteren Telefonat mit dem Landesgericht *** teilte das Verwaltungsgericht mit, dass die Verhandlung bereits beendet und der Dolmetscher entlassen worden sei, und erfuhr, dass die Beschwerdeführerin unterwegs zum Verwaltungsgericht sei. Die Beschwerdeführerin langte um 09:20 Uhr beim Verwaltungsgericht ein und gab an, zum Landesgericht geschickt worden zu sein. Sie wurde über den Schluss der Verhandlung und die Entlassung des Dolmetschers informiert.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zum Aufenthaltstitel sowie zum Hauptwohnsitz und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Niederösterreich gründen auf dem Bescheid vom 18. Dezember 2025. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die auf eine Änderung dieser Umstände schließen lassen würden.

Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin und zur Haushaltsgemeinschaft beruhen auf dem Sozialhilfeantrag der Beschwerdeführerin und den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Höhe der Miete ist der Mietvorschreibung für April 2026 entnommen, die Heizkosten inkl. Warmwasser dem Schreiben der T GmbH vom 1. April 2026 (Vorschreibung für zwei Monate, weshalb der in der Vorschreibung aufscheinende Betrag durch 2 geteilt wurde) und die Stromkosten dem Schreiben der U GmbH Co KG vom 14. März 2026 (Vorschreibung pro Quartal, weshalb der in der Vorschreibung aufscheinende Betrag durch 3 geteilt wurde). Dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder derzeit allein erzieht, hat sie unter anderem in ihrer Beschwerde vorgebracht.

Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit F sind in der im Akt befindlichen Heiratsurkunde dokumentiert, ihre frühere Ehe mit G ergibt sich aus den von ihr angegebenen Unterhaltsverpflichtungen im Vermögensbekenntnis und dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den Unterhaltsvorschüssen gründen auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 3. März 2026 und dem Kontoauszug vom 17. April 2026.

Da keine entsprechenden Eingänge auf den im Akt befindlichen Kontoauszügen vermerkt sind und sich im Vermögensbekenntnis diesbezüglich keine Angaben finden, kann nicht festgestellt werden, ob F für D und für die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen leistet. Die Feststellungen zur festgestellten Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin ihrem E-Mann gegenüber sind dem Vermögensbekenntnis entnommen, ebenso die Feststellungen betreffend Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Im Vermögensbekenntnis scheint zudem auf, dass es sich beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin um ein Leasingfahrzeug handelt; die Höhe der monatlichen Ratenzahlung ist im Kontoauszug vom 17. April 2026 dokumentiert.

Der Kontostand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 17. April 2026.

Die Feststellungen zur Erwerbshistorie der Beschwerdeführerin gründen auf dem Versicherungsdatenauszug vom 20. April 2026, an dessen Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.

Dass die Beschwerdeführerin derzeit in Karenz ist, hat sie im Vermögensbekenntnis angegeben und besteht in Hinblick auf das Geburtsdatum ihres jüngsten Kindes diesbezüglich kein Zweifel.

Die Feststellungen zum Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Februar 2026 gründen auf dem zitierten Bescheid, jene zur Zustellung dieses Bescheides und dessen Ausfolgung an die Beschwerdeführerin auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben. Das Einbringungsdatum der Beschwerde im NAG-Verfahren ergibt sich aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 an die E-Mail-Adresse der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.

Laut Kontoauszug vom 11. März 2026 langte am 11. März 2026 ein „SB-Eigenerlag“ in Höhe von € 10.000 auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin hat zur Herkunft dieses Geldes in drei Eingaben an das Verwaltungsgericht jeweils drei unterschiedliche Versionen präsentiert: Ihrer Darstellung in der Beschwerde im NAG-Verfahren zufolge soll es sich um Ersparnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere aus dem 13. und 14. Monatsgehalt handeln. Laut Beschwerdevorbringen im NÖ SAG-Verfahren soll der Betrag ein zweckgebundenes Darlehen darstellen, „um die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Ablehnung des Visums“ ihres Ehegatten zu erfüllen und die Erfolgsaussichten im Visumsverfahren zu verbessern. In ihrer am 20. April 2026 eingelangten Stellungnahme soll es sich bei € 6.300 um Erspartes und bei ca. € 4.000 um eine Unterstützung ihrer Familie anlässlich der Geburt (welchen Kindes wurde nicht dargetan) handeln. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre 18-jährige Erwerbstätigkeit in Österreich verweist, in der sie „nie auf staatliche Hilfe angewiesen“ gewesen wäre, steht diesem Vorbringen der Versicherungsdatenauszug entgegen: 2013 bezog die Beschwerdeführerin rund 6 Monate Arbeitslosengeld, 2014 bezog sie 6 Monate Arbeitslosengeld und 6 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, 2015 erhielt sie rund 6 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. 2017 erhielt sie rund 8 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, 2018 bezog sie rund 11 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und 2019 ca. 2 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und etwas mehr als 2 Wochen Arbeitslosengeld. 2020 erhielt sie rund 6 Monate Arbeitslosengeld, 2021 erhielt sie ca. einen Monat Arbeitslosengeld und etwas über 4 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Auch 2022 bekam sie 4 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. 2023 bezog sie 10 Monate Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und 2024 4 Monate Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und etwas weniger als 2 Monate Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin wurde überwiegend als Arbeiterin eingesetzt, war teilweise nur geringfügig beschäftigt bzw. in der Regel nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber. Ihr letztes Beschäftigungsverhältnis endete am 1. September 2024, sie bezog bis 1. November 2024 Arbeitslosengeld und ist nunmehr in Karenz. Von ihrem Ehemann F geleistete Unterhaltszahlungen an sie oder ihr gemeinsames, am *** geborenes Kind konnten nicht festgestellt werden, dazu kommen zwei minderjährige Kinder aus erster Ehe. Der Kontoauszug vom 10. Dezember 2025 weist ein Guthaben von € 3,50 aus, der Kontostand der Beschwerdeführerin vor Einzahlung der gegenständlichen € 10.000 am 11. März 2026 wies ein Minus in Höhe € 2.160,84 aus (Alter Saldo Buchungsdatum 11. März 2026) und beträgt trotz dieses beachtlichen Betrags einen guten Monat später nur noch € 6.214,86 (Kontoauszug vom 17. April 2026). Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Mann gegenüber zu Unterhaltszahlungen in Höhe von € 400 verpflichtet und hat jeden Monat Mietkosten in Höhe von € 830,30, Heiz- und Warmwasserkosten von € 171,50, Stromkosten von € 65,60 und Leasingraten von € 441,84 zu stemmen. Das Gericht erachtet es angesichts dieser Umstände als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein könnte, Ersparnisse zu bilden, die aufgrund der Notwendigkeiten des täglichen Lebens in einem 4-köpfigen Haushalt mit weiteren Unterhaltspflichten nicht schon längst aufgebraucht wären. Abgesehen davon, dass sie keinerlei Belege für die angebliche Schenkung von € 4.000 durch ihre Familie vorgelegt hat, fällt auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Ehegatten (der Bescheid vom 23. Februar 2026 wurde von der Beschwerdeführerin am 2. März 2026 übernommen), der Einzahlung von € 10.000 am 11. März 2026 und der Einbringung der Beschwerde im NAG-Verfahren am 12. März 2026 auf, worauf sie in ihrer Beschwerde vom 24. März 2026 zutreffend hingewiesen hat. Das darin gezeichnete Bild einer Mutter von drei Kindern „in einer besonders schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation“, deren Konto sich „über einen längeren Zeitraum hinweg im Minus befand“, ist nachvollziehbar und deckt sich mit der Aktenlage. Wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt, ist anzunehmen, dass sie im Fall von verwertbarem Eigenvermögen „dieses selbstverständlich zur Abdeckung“ ihrer Verbindlichkeiten herangezogen hätte, „anstatt dauerhaft Überziehungszinsen in Kauf zu nehmen.“ Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer am 20. April 2026 vorgelegten Stellungnahme auf ihre „pure Existenzangst“ verweist, so bezweifelt das Gericht nicht die finanziell schwierige Lage der Beschwerdeführerin, sondern geht vielmehr davon aus, dass diese sie dazu bewogen hat, vor Gericht stets das vorzubringen, was sie im Moment als am vorteilhaftesten erachtet, um mit ihrem jeweiligen Anliegen durchzudringen. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Erspartes hätte ansammeln können, schon gar nicht in Höhe von € 10.000 oder € 6.300. Für eine angebliche Schenkung gibt es keinerlei Beweise; ihr jüngster Sohn kam Ende November 2024 zur Welt. Die Beschwerdeführerin bezog seither weder ein Gehalt noch Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, sondern Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 637,67 monatlich und Familienbeihilfe für 2 Kinder in Höhe von € 592,40 monatlich. Selbst wenn sie anlässlich der Geburt dieses Kindes von ihrer Familie Geld erhalten hätte, ist im Hinblick auf den negativen Kontosaldo vor der Einzahlung der € 10.000 davon auszugehen, dass sie dieses bereits aufgebraucht hätte. Dazu kommt, dass es sich bei dem Betrag von (genau) € 10.000 um eine runde Summe handelt, die mit einem Darlehen eher in Einklang zu bringen ist als mit der Zusammensammlung von „ca. 4000 Euro“ an Geld von der Familie und „6.300 Euro“ an Erspartem. Das Verwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass die in der Beschwerde vom 24. März 2026 vorgebrachte Version von der Herkunft des Geldes der Wahrheit entspricht und das übrige Vorbringen erstattet wurde, um im Beschwerdeverfahren betreffend den Aufenthaltstitel ihres Ex-Mannes Recht zu bekommen bzw. um im gegenständlichen Rückerstattungsverfahren bessere Chancen zu haben.

Da die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 23. Februar 2026 erst am 2. März 2026 übernahm und die Einzahlung des Eigenerlages am 11. März 2026 erfolgte, ist davon auszugehen, dass ihr das Darlehen zwischen dem Erhalt des Verfahrens im NAG-Verfahren und der Einzahlung des Eigenerlages, somit jedenfalls im März 2026, tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Feststellungen zur Zustellung der Ladung an die Beschwerdeführerin gründen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, jene zur Zustellung der Ladung an die belangte Behörde auf den entsprechenden Prozessdaten des elektronischen Aktenverarbeitungsprogramms.

Die Feststellungen zur Beiziehung des Dolmetschers, zum Schluss des Ermittlungsverfahrens und zum Ende der Verhandlung ergeben sich aus der Verhandlungsschrift vom 29. April 2026. Die Feststellungen zur telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsgericht und dem Erscheinen der Beschwerdeführerin sind den unbedenklichen Aktenvermerken der Gerichtsassistenten des Verwaltungsgerichts entnommen.

6. Erwägungen

6. 1Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid grundsätzlich auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei es nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gebunden ist (das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nur in Verwaltungsstrafsachen). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, sohin jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ro 2015/03/0032, 16. März 2016, Zl. Ra 2015/04/0042, und 28. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/03/0076).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, des Beschwerdeantrags („Aufhebung der Rückforderung“) und des Betreffs im Beschwerdeschreiben („Rückforderung in Höhe von € 3.590,82“) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Ausspruch der Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ SAG im Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16. März 2026, Zl. , richtet und sich die Beschwerdeführerin bei der Angabe des Bescheiddatums („18.12.2025“) und der Geschäftszahl „“ lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die der Beschwerdeführerin gemäß § 29 NÖ SAG auferlegte Rückerstattungspflicht, nicht jedoch die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom 16. März 2026 oder allfällige Ersatzverpflichtungen der Beschwerdeführerin nach anderen Bestimmungen des NÖ SAG.

6. 2Zu Spruchpunkt I. (Erkenntnis Rückerstattung)

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung zu Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16. März 2026 auf § 29 Abs. 2 und 3 NÖ SAG gestützt. § 29 NÖ SAG lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.

(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

[...]

Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer sozialen Notlage voraus (vgl. § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG). Eine solche ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG gegeben, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 NÖ SAG für sich und für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Das Einkommen der Hilfe suchenden Person im In- und Ausland ist bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe zu berücksichtigen, wobei der Einkommensbegriff des NÖ SAG sehr weit gefasst ist (sog. „umfassender Einkommensbegriff“ – vgl. Gesetzesmaterialien zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 12). Zum Einkommen zählen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Einkommen, deren Leistungsbezug einem Monat konkret zugeordnet werden können, sind jenem Monat zuzurechnen, für den der Leistungsanspruch besteht. Geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichungen schaden dieser Zuordnung nicht. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7 NÖ SAG) zu.

Zum Einkommen zählen auch als Darlehen erhaltene Geldleistungen, welche zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt werden müssen. Es handelt sich um Geldleistungen Dritter im Sinne des § 8 Abs. 1 NÖ SAG. Es kommt dabei entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht auf eine allfällige Zweckwidmung der ihr zugeflossenen Mittel an (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2002/10/0181). Das vorliegende Darlehen stellt auch kein anrechenfreies Einkommen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln dar.

Bei den gegenständlichen Leistungen nach dem NÖ SAG handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0090, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ MSG).

Das gegenständliche Darlehen ist der Beschwerdeführerin im März 2026 zugekommen, wurde von ihr am 11. März 2026 als Eigenerlag auf ihr Konto eingezahlt und ist in Hinblick auf die Beschwerdeerhebung im NAG-Verfahren am 12. März 2026 auch tatsächlich diesem Kalendermonat zuzurechnen. Es liegt auch keine geringfügige, durch den Zahlungsverkehr bedingte Abweichung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ SAG vor. Die Leistungen des Bescheides vom 18. Dezember 2025 betreffen die Monate November 2025 bis Februar 2026. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin noch nicht über das gegenständliche Darlehen in Höhe von € 10.000, sodass sie die für diese Monate bezogenen Leistungen der Sozialhilfe nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen hat.

Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16. März 2026 war daher aufzuheben.

6. 3Zu Spruchpunkt II. (Beschluss Verfahrenshilfe)

Gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer umfassen.

Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten gemäß § 64 Abs. 3 ZPO die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

Aus dem Verfahrenshilfeantrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die einstweilige Befreiung von den Gebühren des Dolmetschers für die türkische Sprache für die mündliche Verhandlung am 29. April 2026 zur Zl. LVWG-AV-470/001-2026 beantragt hat.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen, weshalb der Beschwerdeführerin die Dolmetschgebühren nach §§ 76 ff. AVG grundsätzlich vorzuschreiben wären. Als von der Partei zu tragende Barauslagen gelten nämlich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

§ 8a VwGVG knüpft die Gewährung der Verfahrenshilfe an bestimmte Voraussetzungen:

Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (z.B. VwGH vom 30. August 2018, Zl. Ra 2018/21/0073, und 24. Februar 2022, Zl. Ra 2020/21/0492).

Das NÖ SAG trifft keine Regelungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe und steht der Anwendbarkeit des § 8a Abs. 1 VwGVG daher nicht entgegen.

Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es zulässig, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008). Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts ist im Anwendungsbereich des § 8a VWGVG (und des § 40 VwGVG) der ZPO zu entnehmen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/21/0205). Als notwendiger Unterhalt ist demnach jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich höher als der notdürftige Unterhalt, jedoch geringer als ein „standesgemäßer“ oder „anständiger“ Unterhalt (LG Eisenstadt vom 3. März 2005, Zl. 13 R 17/05f). Er liegt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt (vgl. RIS-Justiz RW0001037). Der notwendige Unterhalt muss unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung für den Antragsteller und dessen Familie gestatten (EFSlg 111.928: LG Linz vom 19. Jänner 2005, Zl. 15 R 421/04v; LG Salzburg vom 12. Jänner 2005, Zl. 21 R 548/04s; LG Wels vom 13. Mai 2005, Zl. 21 R 95/05b; LGZ Wien vom 13. April 2005, Zl. 42 R 118/05x). Es sind beispielsweise der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO, Stand 1. September 2014, rdb.at).

Die Beschwerdeführerin erhält Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 637,67 pro Monat. Für ihre Kinder erhält sie Familienbeihilfe in Höhe von € 592,40 monatlich sowie Unterhaltszahlungen in Höhe von € 400 für ihre Tochter. Für ihren ältesten Sohn wurde ebenfalls ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von € 400 beantragt, aber noch nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin trägt monatliche Ausgaben für Miete (€ 830,30), Heizung und Warmwasser (€ 171,50) und Strom (€ 59,33), dazu kommen die Leasingraten für ihr Fahrzeug (€ 441,84) und Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Mann (€ 400). Der Kontostand der Beschwerdeführerin betrug am 17. April 2026 € 6.214,86.

Das Existenzminimum liegt bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 637,67 und Unterhaltspflichten gegenüber 4 Personen (ohne Exekutionsführung durch einen Unterhaltsgläubiger) bei ca. € 2.570. Das Vermögen der Beschwerdeführerin umfasst mehr als das Doppelte davon, wobei aus den unter Punkt 6.2 dargelegten Gründen außer Betracht zu bleiben hat, dass das ihr gewährte Darlehen zweckgebunden und zurückzuzahlen ist. Durch den Unterhaltsvorschuss und die Familienbeihilfe ist zudem gewährleistet, dass die Kinder der Beschwerdeführerin entsprechend versorgt sind.

Bei der Beurteilung der finanziellen Situation des Antragstellers im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe ist eine Schätzung der für den Antragsteller voraussichtlich anfallenden Kosten erforderlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Zl. Ro 2018/08/0008). Die Verhandlung war für eine Stunde anberaumt und dauerte keine halbe Stunde. Für die Zuziehung des Dolmetschers zur gerichtlichen Verhandlung fallen für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde Kosten in Höhe von € 40 an, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30 (sowie ein Zuschlag von 25 %; vgl. § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG). Dazu kommen Fahrtkosten für die Strecke *** – ***. Es ist daher mit Gebühren in Höhe von unter € 100 zu rechnen (im Fall der Einvernahme der Beschwerdeführerin wäre von rund € 120 auszugehen gewesen). Diesen Kosten steht die festgestellte Vermögenssituation der Beschwerdeführerin gegenüber.

Die Kosten der Führung des Verfahrens – gegenständlich die zu erwartenden Dolmetschergebühren – würden aufgrund ihrer Höhe in Hinblick auf den Kontostand zu keiner Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts der Beschwerdeführerin oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen führen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen, ohne die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.

Wurde die Amtshandlung – wie im vorliegenden Fall – von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Da der angefochtene Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16. März 2026 aufgehoben wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Amtshandlung durch das Verschulden der Beschwerdeführerin herbeigeführt wurde.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde

Die Ladung zur Verhandlung am 29. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 9. April 2026 und der belangten Behörde am 2. April 2026 zugestellt (siehe Punkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Entgegen ihrem Vorbringen befand sich die Beschwerdeführerin nicht in ***, sondern in ***; auf dem vorgelegten Parkticket der ***-Garage scheint als Einfahrtszeit „29.04.26 07:57“ auf, als Ausfahrtszeit „29.04.26 09:34“.

Die Ladung an die Parteien enthielt die folgende Ortsangabe:

„[...]

Ort: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Außenstelle Wiener Neustadt



3. Stock/Verhandlungssaal 308“

Die im Briefkopf wiedergegebene Adresse und die Kontaktdaten des Verwaltungsgerichts waren nicht nur in der Ladung, sondern auch in allen drei verwaltungsgerichtlichen Schreiben, die im Vorfeld zur Verhandlung an die Beschwerdeführerin ergingen, angeführt. Das Verwaltungsgericht ist mit einem großen Schild vor dem Gebäude gekennzeichnet, ein Security-Mitarbeiter erklärt allen Ankommenden nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung den (nicht anspruchsvollen) Weg zu den Verhandlungssälen. Das Bezirksgericht *** und das (unmittelbar danebenliegende) Landesgericht *** sind ebenfalls durch Schilder an den Außenwänden als solche gekennzeichnet und sind 1,2 km bzw. 1,3 km von der -Garage entfernt. Die Gehzeit beträgt laut Google Maps je nach Route 17 min. bzw. 18 min. Die -Garage liegt in der *** in *** und somit in unmittelbarer Nachbarschaft des Verwaltungsgerichtes (Entfernung laut Google Maps ca. 220 m bzw. 3 min. Gehzeit). Beim Haupteingang bzw. -ausgang der Garage befindet sich ein Türschild mit der Aufschrift: „“. Auf den Häusern entlang der *** Richtung Landesgericht ist jeweils unter der Hausnummer gut lesbar der Straßenname „“ angegeben. Eine telefonische Verständigung des Verwaltungsgerichtes von der Verwechslung der Gerichte erfolgte erst nach Schluss der Verhandlung.

Gemäß § 19 AVG hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Beim Vorliegen eines „sonstigen begründeten Hindernisses“ ist darauf abzustellen, ob das Hindernis so zwingend ist, dass es nicht durch entsprechende rechtzeitige (zumutbare) Disposition beseitigt werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0024).

Ein zwingender Grund, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es ist Parteien in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumutbar, sich bei einer Anreise mit dem Auto rechtzeitig über die Lage des Verwaltungsgerichtes, den Anfahrtsweg und allenfalls Parkmöglichkeiten zu informieren. Dies ist in Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Routenplanung (z.B. Navigationssysteme in Fahrzeugen, verschiedene kostenfreie Kartendienste im Internet) auch ohne großen Aufwand möglich. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren E-Mail-Eingaben getätigt hat, ist das Vorhandensein eines Internetanschlusses anzunehmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer sich tatsächlich nach dem Weg zum „Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“ erkundigt hat (was fraglich ist, weil sie in ihrer Eingabe fälschlicherweise davon ausgegangen ist, beim Bezirksgericht zu sein, obwohl sie beim Landesgericht war, und außerdem *** und *** verwechselt hat) und eine unrichtige Auskunft erhalten hat, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich in einer ihr fremden Stadt zusätzlich z.B. durch Lesen der Straßenschilder (am Ein- bzw. Ausgang der Parkgarage und auf den Häusern in der ***) zu vergewissern, auf dem richtigen Weg zu sein und gegebenenfalls weitere Erkundigungen einzuholen, sei es bei Gericht, sei es bei anderen Passanten (aufgrund des in der *** gegenüber der Parkgarage befindlichen Schulzentrums, des nebenan befindlichen Tageszentrums für Menschen mit Behinderungen und der Nähe zum Stadtzentrum sind die Gehsteige in der *** um ca. 08:00 Uhr in der Regel recht belebt).

Soweit die Beschwerdeführerin angibt, trotz größter Bemühungen „den Verhandlungssaal in dem Gebäudekomplex nicht rechtzeitig gefunden“ zu haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Alle Gerichte (Bezirksgericht, Landesgericht und Landesverwaltungsgericht) verfügen im Eingangsbereich über Sicherheitskontrollen mit entsprechendem Personal, das bei Vorlage der entsprechenden Ladung (deren Mitnahme den Parteien in der Ladung aufgetragen wird) genaue Wegbeschreibungen zu den Verhandlungssälen gibt und in der Regel auf einen Blick erkennt, ob sich die Person im richtigen Gerichtsgebäude befindet.

Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung gründet daher nicht auf berücksichtigungswürdigen Umständen. Dasselbe gilt für die belangte Behörde, die ohne Angabe von Gründen nicht an der Verhandlung teilgenommen hat.

Bereits in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass das Nicht-Erscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung hindert. Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, von der Durchführung der Verhandlung Abstand zu nehmen oder diese zu wiederholen.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG in der Regel das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Da keine Partei zur Verhandlung erschienen ist, war eine Verkündung nicht zweckmäßig. Dazu kam, dass es verschiedene, einander widersprechende Darstellungen der Beschwerdeführerin gab, sodass die Verkündung auch deshalb entfiel, weil das darin erstattete Vorbringen einer Würdigung bedurfte, das mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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