LVwG N LVwG-AV-321/002-2026

LVwG-AV-321/002-2026Landesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Betretungs- und Annäherungsverbot; Aufhebung; Bescheidqualität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-321/002-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.321.002.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.02.2026, GZ. ***, betreffend Aufhebung eines angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 7 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Am 24.02.2026 um 13:42 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion *** gegenüber Herrn B, geboren am ***, gemäß § 38a SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, und einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um diese Wohnung sowie ein Annäherungsverbot gegenüber Frau A im Umkreis von 100 Metern angeordnet.

Mit Datum vom 26.02.2026, GZ. ***, richtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten folgendes an die Polizeiinspektion ***, an das Gewaltschutzzentrum ***, an den Verein C und an das Bezirkspolizeikommando *** adressierte Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilt nach Überprüfung des Sachverhaltes gemäß § 38a Abs. 7 SPG mit, dass für das am 24.02.2026 um 13:42 Uhr gegen den Gefährder B angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot hinsichtlich des ausgesprochenen Schutzobjektes der Gefährdeten A in ***, ***, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind und dieses daher

aufgehoben wird.

Die Polizeiinspektion *** wird ersucht, B und A von der Aufhebung des Betretungsverbotes in Kenntnis zu setzen, das vorläufige Waffenverbot wieder auszutragen und einen Kurzbericht an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Polizei, zu übermitteln.“

In dem von A, im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet, direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail am 27.02.2026 eingebrachten Schreiben, welches mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02.03.2026 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weitergeleitet und von dieser mit Schreiben vom 09.03.2026 samt dem verwaltungsbehördlichen Akt wieder dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„Gegen die Aufhebung des Betretungsverbots/Wegweisung (***) durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Land vom 26.02.2026, *** erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ.

Begründung

Ich bin seit vielen Jahren der häuslichen Gewalt meines Ehemannes B ausgesetzt. Leider ist er seit Jahren drogenabhängig. Insb. unter Drogeneinfluss fallen bei ihm alle Hemmschwellen und er wird aggressiv und gewalttätig. Aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2022 ein Betretungsverbot ausgesprochen, verbunden mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte. Leider eskalierte die Situation Häuslicher Gewalt seither immer wieder, sodass ich mich veranlasst sah, am 24.02.2026 ein neuerliches Betretungsverbot bei der Polizei *** zu beantragen. Dieses wurde am 24.02.2026, 13.42 Uhr ausgesprochen. Seither wurde meinerseits Kontakt mit dem Gewaltschutzzentrum und Jugendamt aufgenommen, um mich und meine 2 Kinder künftig bestmöglich zu schützen. Ich strebe die Scheidung und alleinige Obsorge für meine 2 Kinder an. Letztere leiden mittlerweile auch sehr unter dem Einfluss der häuslichen Gewalt ihres Vaters.

Nun wurde mir mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Land vom 26.02.2026 (GZ s.o.) mitgeteilt, dass das Betretungsverbot vom 24.02.2026 aufgehoben wird, da die Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 7 SPG nach Ansicht der Behörde nicht vorliegen. Eine Begründung, warum die Voraussetzungen aus Sicht der Behörde nicht vorliegen, wird nicht gegeben.

Durch die, von der BH St. Pölten Land verfügten Aufhebung lebe ich mit meinen Kindern nun nicht nur wieder in Angst vor häuslicher Gewalt, ich kann auch bereits initiierte weitere Schutzmaßnahmen nicht in Ruhe vorbereiten. Ich fühle mich auch in meinen subjektiven Rechten verletzt, da die Behörde keine Begründung für das Aufheben des Betretungsverbotes angeführt hat. Es liegt keine Nachvollziehbarkeit der von der Behörde getroffenen Entscheidung vor, was insb. auch im Verwaltungsverfahren einen rechtlichen Mangel darstellt.

Beschwerdeantrag

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht NÖ den Antrag, die von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten getroffene Anordnung betreffend Aufhebung des Betretungsverbotes aufzuheben, in eventu der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Land den Auftrag zu erteilen, die getroffene Anordnung ausführlich mit einer Begründung zu versehen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung dieses festgestellten Verfahrensgangs und auf Basis der Aktenlage wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden bei Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde und über Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).

Gemäß § 38a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Gemäß § 38a Abs. 7 SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

Die grundsätzliche Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist demnach das Vorliegen eines Bescheides. Bescheide sind normative Akte, die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen gestalten oder Rechtsverhältnisse feststellen.

Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmter Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, dass nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218 mit Hinweis auf VwGH 30.01.2014, 2012/10/0227; VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).

Ob ein Akt normative Wirkung hat, richtet sich in erster Linie nach seinem Inhalt, daneben auch nach den Rechtswirkungen, die die Rechtsordnung mit ihm verbindet. Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist eben jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Enthält die Erledigung keinen autoritativen Abspruch, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheides“ führt, neben der mangelnden Behördenqualität der „bescheiderlassenden“ Stelle, der mangelnden Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person und dem Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung insbesondere das Fehlen des Spruches anzusehen (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/12/0221; VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; VwGH 27.03.1987, 85/12/0236).

Die hier verfahrensgegenständliche Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, die insbesondere auch nicht als „Bescheid“ bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stützt sich auf die Bestimmung des § 38a Abs. 7 SPG. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörde – so im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten – dann, wenn sie feststellt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a Abs. 1 SPG nicht hätte angeordnet werden dürfen, unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben hat. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich normiert, dass eine derartige Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nur informativ den betroffenen Personen, so insbesondere auch dem vermeintlich Gefährdeten, mitzuteilen ist, keinesfalls jedoch in Form eines Aktes, dem normative Wirkung zukommt, sohin eines Bescheides. Eben dies erschließt sich auch daraus, dass diese Enderledigung nicht einmal direkt dem vermeintlichen Gefährder und der vermeintlichen Gefährdeten zugestellt wird, sondern sie auf Anordnung der Sicherheitsbehörde von der Polizeiinspektion eben davon lediglich mündlich zu informieren sind.

Aussprüche von Betretungsverboten stellen vielmehr auch Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Diese sind mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbar. Es handelt sich um ebenjene nach Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG (BGBl. Nr. 50/1991 idF. BGBl. I Nr. 106/2005) vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind.

Auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung dieser Maßnahmen hat nicht in einem förmlichen Verfahren, bescheidmäßig, zu erfolgen, sondern stellt eine verfahrensfreie behördliche Verfügung dar (RV 1996/II).

Die verfahrensgegenständliche Erledigung kann daher nicht als Bescheid angesehen werden, weshalb mangels Vorliegens eines Bescheides die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, allenfalls zivilrechtliche Schritte wie die Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, bleibt ihr freilich unbenommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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