LVwG N LVwG-AV-617/001-2026

LVwG-AV-617/001-2026Landesverwaltungsgericht29.04.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Beschwerde; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-617/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.617.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, und des B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. April 2026, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Anbringen von 3. Mai 2024 beantragte Herr C (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Presshauses sowie einer Geländeveränderung, einer straßenseitigen Einfriedung und weiterer Einfriedungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Am 25. Oktober 2024 erklärte der Bauwerber, den Antrag zurückzuziehen.

Mit weiterem Anbringen vom 18. Februar 2026 beantragte der Bauwerber (neuerlich) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Presshauses sowie einer Überdachung, einer Geländeveränderung, einer straßenseitigen Einfriedung und Einfriedungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 2014 informierte die belangte Behörde die Parteien und Nachbarn vom Vorhaben und brachte eine Gruppe von Nachbarn am 23. März 2026 Einwendungen gegen das Bauvorhaben vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung und richtet sich hingegen die fristgerechte Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Bauakten der belangten Behörde zu den Zahlen *** und *** und ins Grundbuch.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der nördlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, auf denen sich ein Presshaus befindet. Dem Zweitbeschwerdeführer kommen an diesen Grundstücken keine Eigentumsrechte zu, besteht diesbezüglich kein Baurecht und liegt auch kein Superädifikat vor.

Mit Anbringen von 3. Mai 2024 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Presshauses sowie einer Geländeveränderung, einer straßenseitigen Einfriedung und weiterer Einfriedungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist ebenso wie jene der Beschwerdeführerin im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Bauland Sondergebiet – Presshaus / Kelleranlagen gewidmet. Am 25. Oktober 2024 erklärte der Bauwerber, den Antrag zurückzuziehen.

Mit weiterem Anbringen vom 18. Februar 2026 beantragte der Bauwerber (neuerlich) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Presshauses sowie einer Überdachung, einer Geländeveränderung, einer straßenseitigen Einfriedung und weiterer Einfriedungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 2014 informierte die belangte Behörde die Parteien und Nachbarn, darunter auch die Erstbeschwerdeführerin nachweislich vom Vorhaben, informierte sie über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten und forderte sie auf, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Marktgemeinde *** einzubringen. Unter einem sie darauf, dass eine allfällige Parteistellung erlösche, wenn innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben werden.

Mit Anbringen vom 23. März 2026 wandte unter anderen die Erstbeschwerdeführerin gegen das Vorhaben ein, dass das Projekt vom in der Natur bestehenden Zustand abweiche, und es eher einem Wohnsitz, denn einem Presshaus gleiche. Auch zählten Kellergasse zum baukulturellen Erbe, das in seiner ursprünglichen Struktur, in der Einfachheit und der historischen Bauweise erhalten bleiben solle. Das Vorhaben sei damit in mehrfacher Hinsicht unvereinbar und würde das Ortsbild nachhaltig verändern. Das Vorprüfungsgutachten sei insoweit mangelhaft, als der tatsächliche Naturzustand nicht erhoben und berücksichtigt worden sei und auch der Hinweis auf eine erforderliche Rodungsbewilligung fehle. Die Ausgestaltung in geschlossener Bebauungsweise widerspreche der charakteristischen Bauweise bei Presshäusern in niederösterreichischen Kellergassen. Schlussendlich sei im Einreichplan das bestehende Presshaus nicht eingezeichnet. Daraus ergäben „sich folgende Einwendungen, die von der Marktgemeinde *** überprüft und beantwortet werden sollen:

−Im Entwicklungskonzept vom 17.06.2015 der Marktgemeinde *** soll die ‚Kellergasse erhalten‘ bleiben. Welche konkreten Beschlüsse wurden damals − beschlossen?

−Lt. Vorprüfung zu AZ: *** vom 27.06.2024 muss vor der Baubewilligung eine Rodungsbewilligung vorliegen. Welche Kriterien enthält diese und wurde diese bereits erteilt?

−Es möge nach der NÖ Bauordnung ein Ortsbildgutachten bzgl. Errichtung von neuen Presshäusern und Erhaltung von bestehenden Gebäuden, Einfriedungen von Grundstücken sowie Errichtung von PKW-Abstellplätzen in einer Sonderwidmung (Presshaus / Kellergasse) eingeholt werden.

−Einholung eines überarbeiteten Einreichplans mit der farblichen Darstellung des bestehenden Presshauses und dem geplanten Zubau nach den geltenden Bestimmungen.

−Neuerliche Vorprüfung durch den Sachverständigen (mit Hauptaugenmerk auf das bestehende Gebäude).

−Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung vor Ort mit den Anrainern und dem Ortsvorsteher der KG *** als Vertreter der Grundstücksbesitzer der ‚*** Kellergasse‘“.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte baubehördliche Bewilligung und erkannte die erhobenen Einwendungen als unzulässig.

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und den aktuellen Grundbuchstand, die auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen werden.

4. Hieraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Führt die Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 2014 zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung i.S.d. §§ 40 bis 44 AVG findet diesfalls nicht statt.

Als Nachbarn kommt nach § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2024 Parteistellung nur den Eigentümern der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind, bzw. solchen Personen zu, die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf diesen Grundstücken oder dem Bauplatz sind.

Unterlässt es ein Nachbar trotz ordnungsgemäßer Information nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014, fristgerecht zulässige Einwendungen zu erheben, verliert er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012). Dieser Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070). Keine Beschwerdelegitimation besteht (mangels materiengesetzlicher Sonderbestimmung) naturgemäß aber auch dann, wenn einer Person von vornherein im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam. Dies trifft auf den Zweitbeschwerdeführer zu, sodass seine Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig und demnach zurückzuweisen ist

Bezogen auf die Erstbeschwerdeführerin ist demgegenüber zu prüfen, ob sie ihre Parteistellung und damit die Beschwerdelegitimation aufgrund eingetretener Präklusion verloren hat. Zumal sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 vom Vorhaben in Kenntnis gesetzt wurde, ist demnach ist zu prüfen, ob sie fristgerecht zulässige Einwendungen erhoben hat.

Nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2021/32 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene Bestimmungen u.a. dieses Gesetzes begründet, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

−auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

−auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068.

Angesprochen sind damit zunächst all jene Einwendungen, die sich auf das Abweichen des Projektes vom Bestand und diesbezügliche (behauptete) Mängel der Einreichunterlagen beziehen. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Dies gilt auch jenen Fällen, in denen ein nachträglicher baubehördlicher Konsens erwirkt werden soll (VwGH 23.5.2023, Ra 2022/06/0031). Unzulässig sind weiters – unbeschadet des Abs. 2 Z 3 – die Einwendungen betreffend ein allfälliges Abweichen von den Bebauungsbestimmungen, zumal die dem Ortsbildschutz dienenden Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn begründen (VwSlg 10.119 A/1980), aber auch jene betreffend eine allfällige Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung, zumal deren vorliegen keine Voraussetzung für die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung ist. Vielmehr bedarf es im Fall einer Rodung durch eine Bauführung kumulativ eines baubehördlichen und eines forstrechtlichen Konsenses.

Fraglich könnte sein, ob die Ausführungen zur Bebauungsweise im Lichte des Abs. 2 Z 3 verstanden werden sollten. Diese Bestimmung dient der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern, worunter nach § 4 Z 21 NÖ BauO 2014 solche Fenster zu verstehen sind, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten. Als Aufenthaltsraum definiert § 4 Z 2 NÖ BauO 2014 wiederum einen Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum). Zumal sich auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsräume befinden und solche mit Blick auf die Widmung auch nicht errichtet werden dürfen, scheidet diesbezüglich eine Verletzung in den in Z 3 genannten Rechten aus und kann – selbst bei Lesart im eingangs geschilderten Sinn – keine zulässige Einwendung erkannt werden.

Hinzu tritt bezogen auf das gesamte Anbringen vom 23. März 2026, dass diesem keine Einwendungen im Rechtssinn zu entnehmen sind. Eine Einwendung besteht nämlich in der Behauptung, das Bauvorhaben verletze den Nachbarn in den in § 6 Abs. 2 NÖ BauO genannten Rechten. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Prüfung des Vorhabens zu beachtenden Punkten nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH 18.3.2022, Ra 2021/04/0001). Zumal das Anbringen vom 23. März 2026 aber nicht hierüber hinaus geht und die Behauptung der Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten vermissen lässt, hat die Erstbeschwerdeführerin ihre Parteistellung und damit die Beschwerdelegitimation verloren, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Zum Absehen von einer Verhandlungsdurchführung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.

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