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LVwG-AV-592/003-2025•LVwG N LVwG-AV-592/003-2025
LVwG-AV-592/003-2025Landesverwaltungsgericht29.04.2026
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Verfassungswidrigkeit; Anlassfall; Rückwirkung; Antrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden der Frau A, ***, *** und des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.04.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Auskunft nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), zu Recht
1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03. Juli 2024, Zl. ***, wurde ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Auskunftspflicht ausschließlich nach den Bestimmungen des § 10 NÖ KJHG richte. Die Beschwerdeführer würden nicht unter den Begriff der „Erziehungsberechtigten“ fallen und daher kein Recht auf Auskunft nach § 10 Abs 5 NÖ KNJHG haben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. November 2024, Zl. LVwG-AV-839/001-2024, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass ein Auskunftsrecht zu Tatsachen des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den leiblichen Kindern grundsätzlich - soweit keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen – zustehe. Da die Behörde diese Interessensabwägung nicht durchführte, wurde der Bescheid hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu den leiblichen Kindern aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.
Hinsichtlich der Pflegekinder wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.04.2025, Zl. ***, wurde sodann diesem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz betreffend die leiblichen Kinder keine Folge gegeben. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt, dass grundsätzlich das behördliche Handeln der Kinder- und Jugendhilfe durch die begehrten Auskünfte hinterfragt werde. Weiters würde es sich um Tatsachen handeln, die aus eigenen Wahrnehmungen bereits bekannt wären. Es würde sich zudem nicht um Fragen hinsichtlich Informationen über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer bzw. über die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe handeln.
Die Auskunftspflicht nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz wäre enger auszulegen als das Auskunftsrecht nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Die Behörde wäre nicht verpflichtet, ihre behördliche Vorgehensweise im Wege einer Auskunft zu begründen bzw. rechtfertigen.
Mit Anschreiben vom 11.04.2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vielzahl der Fragen dem Handeln der Kinder- und Jugendhilfe geschuldet wäre, die Anzahl der Fragen könne nicht zur Einschränkung der Rechte von Bürgern führen. Die Behörde würde jegliche Beantwortung zu verhindern versuchen, dies indem sie ein Konstrukt aus Rechtsvorschriften aufzeigen würde, welches wohl kaum vom Gesetzgeber so vorgesehen wäre. Zudem wurde zu den einzelnen Fragen ein umfangreiches Beschwerdevorbringen erstattet.
Mit Anschreiben vom 27.05.2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-592/001-2025, wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Auskünfte begehrt worden wären, die ohnehin den Beschwerdeführern bereits bekannt gewesen wären bzw. mit weiteren Fragen behördliches Handeln hinterfragt worden wäre. Diese Begehren würden keine Auskünfte nach dem NÖ KJHG darstellen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, auf Informationszugang, auf Gleichheit vor dem Gesetz und ein faires Verfahren behauptet wurde.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2026, Zl. ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben und ausgesprochen, dass durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden wären. Zudem wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026, Zl. *** ua, § 10 Abs. 1-5 und § 13 Abs. 7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig aufgehoben hätte. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Die vorliegende Beschwerde wäre beim Verfassungsgerichtshof am 12. Dezember 2025 eingelangt, wäre also zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung am 04. März 2026 schon anhängig gewesen. Der gegenständlich zu Grunde liegende Fall würde daher einem Anlassfall gleichzuhalten sein. Daher hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt. Es wäre nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtstellung der Beschwerdeführer nachteilig wäre. Somit wären die Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und wäre das Erkenntnis daher aufzuheben gewesen.
Wie der Verfassungsgerichtshof ausführte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den gegenständlichen Fall die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Normen der §§ 10 Abs. 1-5 und 13 Abs. 7 NÖ KJHG nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall stützt sich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag ausdrücklich auf Auskünfte ausschließlich nach den Bestimmungen des § 10 NÖ KJHG. Da diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde und daher im gegenständlichen Fall auch nicht zur Anwendung gelangen darf, bestehen derzeit keine Möglichkeiten, Auskünfte nach dieser Bestimmung zu begehren. Mangels Antragsrecht auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ KJHG ist aufgrund der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag unzulässig.
Vor diesem Hintergrund war nun der Beschwerde Folge zu geben und der ursprüngliche Antrag auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ KJHG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine Durchführung der Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Überdies war der Beschwerde Folge zu geben und erfolgte die gegenständliche Entscheidung anlassbezogen zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2026 zur Zl. *** und ***.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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