LVwG N LVwG-AV-317/001-2026

LVwG-AV-317/001-2026Landesverwaltungsgericht29.04.2026

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; regelmäßiges Entgelt; Sonderzahlung; Aufwandersatz; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-317/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.317.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde der A AG in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 27. November 2022, Zl. *** betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gibt dem Antrag des Antragstellers A AG, eingelangt am 15.04.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 26.01.2022 bis 01.02.2022 teilweise statt.

I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. April 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B (im Folgenden: der Dienstnehmer), geb. *** dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer, welcher von 26.01.2022 bis 02.02.2022 behördlich abgesondert gewesen sei, eine Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € *** beantragt habe. Im Ergebnis sei anhand der vorgelegten Unterlagen ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** errechnet worden, welcher zuzuerkennen gewesen wäre. Das Mehrbegehren in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.

1.2. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass nach § 32 Abs 3 EpidemieG 1950 die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen sei. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, sei vom Bund zu ersetzen.

In § 3 Abs 3 EFZG sei festgehalten, dass dem Arbeitnehmer jenes Entgelt gebührt, welches ihm gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Zu berücksichtigen seien daher neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen und Zeitguthaben für Nachtarbeit (Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 10). Die Beschwerdeführerin habe das Ausfallsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten berechnet.

Es handle sich gegenständlich um einen definitiv gestellten AVB-Mitarbeiter („***-Beamter“) und würden deswegen die Pensionsbeiträge gemäß § 52 Abs 3 Bundesbahngesetz in Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage an den Bund geleistet. Die Beitragsgrundlage sei im gegenständlichen Fall auch in ihrer Höhe nicht begrenzt, und beinhalte das Gehalt, einen Nebengebührendurchschnittssatz sowie die ruhegenussfähigen Zulagen. Dieser Nebengebührendurchschnittssatz betrage 15 % des Gehaltes, maximal aber € *** für das Jahr 2022. Weiters finde im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung nicht das ASVG, sondern das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Anwendung. In diesem Zusammenhang ergebe sich der erfasste Personenkreis für gegenständlichen Fall aus § 1 Abs 1 Z 34 B-KUVG. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung betrage laut § 22 Abs 1b B-KUVG 4,3%, wobei sich die Bemessungsgrundlage am Entgeltbegriff iSd § 49 ASVG orientiere. Die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge bestimme sich auf Basis des § 26d B-KUVG. Bei den ***-Beschäftigten handle es sich um die Personengruppe gem. § 1 Abs 1 Z 25 bis 28 B-KUVG. Die Beiträge würden von der BVAEB auf Basis der Leistungen berechnet und im Tarifgruppenschema veröffentlicht. Der Beitrag zur Unfallversicherung betrage unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,2 Prozent der Beitragsgrundlage.

Abschließend wurde die aus Sicht der Beschwerdeführerin korrekte Berechnung dargelegt.

1.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Zahl *** dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

1.4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 7. April 2026 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, die Berechnung des als „Ausfallsentgelt“ bezeichneten Postens nachvollziehbar darzulegen. Mit Schreiben vom 24. April 2026 erfolgte die Übermittlung einer Berechnung durch die Beschwerdeführerin.

2. Feststellungen:

2.1. Herr B, geb. am *** war zumindest im Zeitraum seiner Absonderung von 26. Jänner 2022 bis 2. Februar 2022 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin.

2.2. Mit Antrag vom 11. April 2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 15. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 EpiG für den Zeitraum von 26. Jänner 2022 bis 1. Februar 2022 in der Höhe von insgesamt € ***

2.3. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während seiner behördlichen Absonderung den Lohn weiterhin ausbezahlt.

2.4. Der dem Dienstnehmer im Jänner 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt € *** zuzüglich einem „Schnitt- Ausfallsentgelt“ in der Höhe von € ***

2.5. Der dem Dienstnehmer im Februar 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt € *** zuzüglich einem „Schnitt- Ausfallsentgelt“ in der Höhe von € ***.

2.6. Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihren Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt 4,3 %, jener zur Unfallversicherung beträgt 1,2 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 12,55 %.

2.7. Die Bemessungsgrundlage für den DG-Anteil zur Krankenversicherung betrug im Jänner und im Februar 2022 je € ***. Die Bemessungsgrundlage für den DGAnteil zur Pensionsversicherung betrug im Jänner und im Februar 2022 je € ***

Ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung ausgezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des Dienstnehmers, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, sowie die vorgelegten Lohnunterlagen (Lohnzettel sowie Lohnkonto). Die Bemessungsgrundlage zu den Sozialversicherungsbeiträgen wurde dem Lohnkonto entnommen. Zur Berechnung des Ausfallsentgeltes ist auszuführen, dass diese für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst nicht nachvollziehbar war. Nach entsprechender Aufforderung übermittelte die Beschwerdeführerin ein Berechnungsblatt. Nach Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab sich der festgestellte jeweils niedrigere Betrag. Bei der Berechnung wurden hierbei die regelmäßig gezahlten leistungsabhängigen Zulagen addiert und durch die Tage des Durchrechnungszeitraum dividiert, wobei der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitraum als plausibel erachtet wird. Anschließend wurde mit den Tagen der Absonderung multipliziert und ergab sich daraus, der festgestellte Betrag. Der Unterschied zur Berechnung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese offenbar auch die unter den Kostenposten „Aufw.ersatz Dienstreisen Pauschalen“ verrechneten Reisegebühren pro Tag/bzw. Nächtigung miteinbezogen hat und das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei diesem Posten um eine reine Aufwandsentschädigung und nicht um leistungsbezogenes Entgelt handelt. Die Negativfeststellung zu der Sonderzahlung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen abzuleiten gewesen wäre, ob und in welcher Höhe für das erste Quartal 2022 eine Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

4. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte dem Dienstnehmer den ihm für Jänner und Februar 2022 zustehenden Monatslohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG).

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbindet das Offizialprinzip die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038 mit Verweis auf VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Da es dem Landesverwaltungsgericht – wie den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – mangels Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin nicht möglich war, festzustellen ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung tatsächlich ausbezahlt wurde, können die behaupteten Sonderzahlungen auch bei Berechnung des Vergütungsbetrages nicht berücksichtigt werden.

Gemäß den Unterlagen der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich zum Bruttomonatslohn ein „Schnitt Ausfallsentgelt“ für den Dienstnehmer konkret anhand des Durchschnittes der letzten 13 Wochen vor der Dienstverhinderung berechnet und sodann genau für die Ausfallstage ausbezahlt. Hintergrund für eine Auszahlung des „Quarantäneschnitts“, der bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen.

Die durch die Beschwerdeführerin bei Berechnung des Ausfallsentgelts berücksichtigten Reisegebühren sind als Aufwandsersatz zu qualifizieren und wurden sohin bei Berechnung des Ausfallsentgelt durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht berücksichtigt.

Für den Dienstnehmer wurden durch den Dienstgeber Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt 4,3 %. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung beträgt 1,2 %.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich folgende Berechnung des Verdienstentganges für dem im Jänner 2022 liegenden Teil des Absonderungszeitraumes (26.-31. Jänner 2022, sohin 6 Tage):

Fortlaufendes Entgelt1) €***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) €***

Gesamt: €***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt:

€ ***÷ 31 x 6 zuzüglich „Schnitt“ in Höhe von EUR ***

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

(/3160,055) + (/3160,1255)

(Erklärung: SV-BMG KV, UV Euro ***, davon Krankenversicherung 4,3 %, Unfallversicherung 1,2 % und SV-BMG PV Euro ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung)

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich folgende Berechnung des Verdienstentganges für dem im Februar 2022 liegenden Teil des Absonderungszeitraumes (1.-1. Februar 2022, sohin 1 Tag):

Fortlaufendes Entgelt1) €***

Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) €***

Gesamt: €***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt:

€ ***÷ 28 zuzüglich „Schnitt“ in Höhe von EUR ***

  1. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

(/280,055) + (/280,1255)

(Erklärung: SV-BMG KV, UV Euro ***, davon Krankenversicherung 4,3 %, Unfallversicherung 1,2 % und SV-BMG PV Euro ***, davon 12,55 % Pensionsversicherung)

Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro *** (+). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.