LVwG N LVwG-AV-546/001-2026

LVwG-AV-546/001-2026Landesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-546/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.546.001.2026

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch die C Rechtsanwält:innen GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10. März 2026, betreffend Nichtgewährung von Zugang zur Information gemäß dem IFG, den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schreiben vom 17. November 2025 stellten die Beschwerdeführer (neben weiterem Vorbringen) „[u]nter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz“ den Antrag „auf Übermittlung bzw. Offenlegung sämtlicher Informationen über sämtliche von der Behörde gesetzten Schritte, die infolge des hier gegenständlichen konsenslosen Gebäudes bzw. zu dessen Abbruch bzw. Rückbau gesetzt wurden.“

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführern mit, dass keine Verpflichtung zur Übermittlung der begehrten Informationen bestehe, übermittelte zeitgleich allerdings zwei Niederschriften. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2026 beantragten die Beschwerdeführer (unter Hinweis auf zwei jeweils mit Geschäftszahl bezeichnete Bauverfahren) betreffend den „Antrag nach dem IFG vom 17. November 2025“ die Erlassung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 10. März 2026 stellte die belangte Behörde fest, dass kein Zugang zur begehrten Information bestehe und der Zugang daher nicht gewährt werde. Begründend wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Informationen nicht vorhanden und verfügbar seien, sich der Antrag inhaltlich als Antrag auf Akteneinsicht darstelle „und nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren“ sei. Selbst wenn der Antrag zulässig sei, würde einer Informationserteilung § 6 Abs. 1 Z 5 IFG entgegenstehen, weil eine nachteilige Auswirkung auf den Prozess der Entscheidungsfindung betreffend zwei Bauakten möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 9. April 2026, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführer würden durch den ablehnenden Bescheid in ihren Rechten auf Akteneinsicht im baupolizeilichen Verfahren sowie Informationszugang verletzt, die Beschwerdeführer seien als Nachbarn zu werten und die Behörde hätte den Antrag der Beschwerdeführer auch am Maßstab von § 17 AVG iVm den §§ 6 Abs. 2 und 35 NÖ BauO zu beurteilen und über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Akteneinsicht im Bauauftragsverfahren zu entscheiden gehabt. Die belangte Behörde hätte die Parteistellung bejahen und bereits gemäß § 17 AVG Akteneinsicht gewähren müssen. Die Annahme der Behörde, dass die Einsichtnahme in Akten nicht im Wege des IFG möglich sei, sei verfehlt. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG sei nicht erfüllt. Abschließend wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge feststellen, dass den Beschwerdeführern „im baupolizeilichen Verfahren, welches infolge des Antrages der Beschwerdeführer vom 17. November 2025 eingeleitet wurde, Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht zukommt, in eventu dem […] Antrag auf Informationszugang Folge geben“.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

…“

4. Erwägungen:

4.1. Zum Antrag und zum Bescheid:

Wenngleich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die belangte Behörde den Antrag auch als auf § 17 AVG gestützten Antrag auf Akteneinsicht zu prüfen gehabt hätte, und im Bescheid ausgeführt wird, dass der Antrag nicht als Informationsbegehren zu qualifizieren sei, ist davon auszugehen, dass der Antrag als Informationsbegehren im Sinne des IFG zu werten ist und der Bescheid auch (nur) über dieses Informationsbegehren abspricht. Hinsichtlich des Antrages ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Schreiben vom 17. November 2025 als auch der Antrag auf Bescheiderlassung (arg „Antrag nach dem IFG“) ausschließlich auf das IFG und (abgesehen von der Vertretung) nicht auf das AVG Bezug nehmen. Im Hinblick darauf, dass beide Schreiben vom rechtskundigen anwaltlichen Vertreter eingebracht wurden, ist nicht von einer Manuduktionspflicht der Behörde und auch nicht von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck auszugehen; eine Umdeutung der eindeutigen Anträge scheidet somit aus. Hinsichtlich des Bescheides ergibt sich schon aus den herangezogenen Rechtsgrundlagen, dem Kopf und dem Spruch, dass über ein Informationsbegehren der Beschwerdeführer abgesprochen wurde; die allenfalls dazu im Widerspruch stehende Begründung vermag – ungeachtet eines damit allenfalls verbundenen Begründungsmangels – an dieser Deutung nichts zu ändern.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde somit über ein von den Beschwerdeführern gestelltes Informationsbegehren abgesprochen, sodass sich die aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Zuweisungsgruppe AHI erfolgte Zuweisung dieser Beschwerde an den entscheidenden Richter als rechtmäßig erweist.

4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Bei den Tätigkeiten, zu denen die Beschwerdeführer Informationen beantragen, handelt es sich um behördliche Tätigkeiten der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei. Diese ist gemäß § 3 der NÖ Bauordnung 2014 iVm Art. 118 Abs. 3 Z 2 und 3 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).

5. Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumente dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.2.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.

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