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LVwG-AV-1193/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1193/002-2025
LVwG-AV-1193/002-2025Landesverwaltungsgericht27.04.2026
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Antrag; Aussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. September 2025, ***, betreffend Antrag im Vollstreckungsverfahren, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. September 2025, ***, wurde der Antrag der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 25. März 2025 auf Aufschiebung der Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vorliege und ein derartiger Antrag im Vollstreckungsverfahren nicht vorgesehen sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 12. Oktober 2025 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen wie folgt aus:
„…Die Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Gegenstände befinden sich seit Herbst 2022 nicht mehr in meinem Besitz, was ich der Behörde nun schon mehrmals schriftlich mitgeteilt habe.
Die mobilen Behandlungsanlagen It. § 52 AWG waren ein halbes Jahr in Betrieb bis der Antrag zur Bewilligung einer Abfallbehandlungsanlage It. §37 AWG 2002 eingereicht wurde.
Ich möchte wieder in Erinnerung rufen, dass die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nicht zuständige Behörde ist, da ab Erwerb des Grundstückes im Februar 2020 mit den § 52 AWG 2002 Genehmigungen und ab der Einreichung einer Abfallbehandlungsanlage unter *** seit 13.10.2021 ein laufendes Verfahren für die Genehmigung bei der Niederösterreichische Landesregierung aufliegt, und sich die Genehmigung bereits im Endstadium befindet, wo nur mehr die Deponietechnik durch den SV der Niederösterreichischen Landesregierung ausständig ist, und alle anderen bereits Verhandlungsreif sind und daher die Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt auf die Niederösterreichische Landesregierung übergegangen ist, außerdem können nicht zwei Behörden gleichzeitig zuständig sein, da dies einen Verstoß gegen die Verfassung darstellt, denn dann kommt es wie in diesem Fall zu einem Zwiespalt, dass die eine Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) nur den gesetzeskonformen Zustand ermöglichen kann, dass alles entfernt wird, jedoch die Oberbehörde (Nö Landesregierung) hat die Möglichkeit einen gesetzeskonformen Zustand in Form einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage nach §37 AWG 2002 herzustellen.
In meinen Fall möchten die Behörden die Behandlungsanlage auf jeden Fall verhindern, da es unzählige Verfahrensfehler bei der Beurteilung der Altlast sowie bei den danach getätigten Ablagerungen die auch nicht gesetzeskonform beurteilt wurden, gegeben hat.
Da die Bescheide nicht gesetzeskonform erstellt wurden, sind diese ersatzlos aufzuheben.
Konzentration und Zuständigkeit
§38.
• (1)
(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Anträge:
Ich, A stelle aus den oben genannten Gründen den
ANTRAG,
1. auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide wegen Unzuständigkeit.
2. auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, sollten die Bescheide nicht ersatzlos aufgehoben werden.
3. auf Verfahrenshilfe, da eine Rechtsfrage zu klären ist.
4. auf Beantragung folgender Zeugen für eine öffentliche mündliche Verhandlung Herrn B von der Niederösterreichischen Landesregierung Wst1
Sowie Frau C von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.
Außerdem beantrage ich Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am 24. April 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
In dieser führte die Beschwerdeführerin ebenfalls aus, dass auf Grund der Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG die belangte Behörde nicht zuständig sei. Auch gab die Beschwerdeführerin an, dass derzeit keine Genehmigung nach dem AWG vorliege, sondern lediglich eine Genehmigungsverfahren anhängig sei. Ebenso bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Sachen noch immer vor Ort sind.
Weiters wurde in den Verfahrensakt der belangten Behörde eingesehen.
Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2022, ***, wurde die Beschwerdeführerin zu folgender Leistung verpflichtet:
„„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Sie, den früheren Zustand auf dem außerhalb vom Ortsbereich liegenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wiederherzustellen, indem Sie die unten angeführten Gegenstände bis zum 28. April 2023 entfernen, und den Lagerplatz anschließend der natürlichen Sukzession überlassen.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben der belangten Behörde, Fachgebiet Anlagenrecht, vom 19. Dezember 2023, ***, wurde um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ersucht.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023, ***, drohte die belangte Behörde die Ersatzvornahme der (nicht erfüllten) Leistung an und setzte nochmals eine Frist von 2 Wochen.
Als es weiterhin nicht zu einer Umsetzung des Auftrages der belangten Behörde kam, holte diese einen Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) für die Umsetzung der Ersatzvornahme ein.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2024, ***, teilte der dem Verfahren beigezogene ASV für Abfallchemie mit, dass nach Prüfung des Angebots von der Firma D AG – Standort *** vom 11.06.2024 die in dem vorgelegten Angebot angeführten Leistungen die im Bescheid angeführten notwendigen fachgerechten Entsorgungs- und Sanierungsarbeiten ermöglichen. Die fachliche und preisliche Gestaltung des vorgelegten Angebots einschließlich der Leistungsbeschreibung der Fa. D AG könne als nachvollziehbar und vollständig bewertet werden. Nach Recherche der marktüblichen Preise können diese als angemessen bewertet werden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihrer Verpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen sei und daher ein Kostenvoranschlag eingeholt worden ist. Es sei beabsichtigt, der Beschwerdeführerin bescheidmäßig die Ersatzvornahme anzuordnen und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 33.862,50,-- aufzutragen. Dazu habe sie die Möglichkeit bis 30. August 2024 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 30. August 2024 mit, dass sie aus ökonomischer und ökologischer Sicht um Fristverlängerung, so lange das Verfahren *** bei der NÖ Landesregierung im Laufen ist, ersuche. Der Entfernungsauftrag beziehe sich auf Fahrzeuge und Geräte die absolut nicht der Kategorie ABFALL zuzuordnen seien, da sie betriebsbereit seien bzw. die Reparaturkosten den Zeitwert nicht übersteigen, was im SV Gutachten vom KFZ-Techniker nicht beurteilt worden sei, außerdem könne kein öffentliches Interesse vorliegen, da das naturschutzfachliche Gutachten positiv beurteilt worden sei.
Sodann wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2024, ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2022, ***, angeordnete Verpflichtung, nachdem gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) mit Schreiben vom 21. Dezember 2023, ***, die Ersatzvornahme angeordnet wurde, angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 33.862,50 Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13. März 2025, LVwG-AV-1380/001-2024, abgewiesen.
Am 15.01.2025 machte die belangte Behörde eine Erhebung vor Ort und wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„…
Zu den bereits ergangenen Entfernungsaufträgen:
Am heutigen Tage konnte festgestellt werden, dass sich an der Lagerungssituation von Abfällen im Wesentlichen nichts verändert hat. Es werden nach wie vor große Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen konsenslos zwischengelagert. Bei einigen Abfalllagerungen konnten Manipulationstätigkeiten (Haufwerk Holz) festgestellt werden.
Die diversen Lagerungen wurden auf dem Grundstück teilweise wieder umgelagert, jedoch nicht entfernt. Zwecks genauer Beschreibung der Lagerungen wird auf die bereits mehrfach durchgeführten Erhebungen und Gutachten der Amtssachverständigen für Abfallchemie, für KFZ-Technik sowie der Technischen Gewässeraufsicht verwiesen.
…“
Mit Eingabe vom 25. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufschiebung der Ersatzvornahme.
Sodann hat die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Aufschiebung der Ersatzmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren (eines rechtskräftigen Leistungsbescheides) keine Folge gegeben.
Das verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfahren wurde auf Grund eines rechtskräftigen Leistungsbescheides von Amts wegen eingeleitet. Die Beschwerdeführerin hat der Aktenlage nach den Titelbescheid nicht erfüllt. Im amtswegigen Vollstreckungsverfahren besteht kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens.
Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen den Titelbescheid. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (VwGH 13.12.1988, 88/05/0141, 24.04.1990, 90/05/0050, 22.06.1995, 95/08/0105 ua).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit der belangten Behörde einwendet, wird allgemein ausgeführt, dass dieser Einwand nicht nachvollzogen werden kann. Die belangte Behörde ist gegenständlich zweifelsfrei sachlich und örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde des rechtskräftigen naturschutzfachlichen Auftrages.
Ergänzend wird nochmals festgehalten, dass – wie die Beschwerdeführer auch selbst bestätigte – keine Genehmigung einer AWG-Anlage (und somit auch keine nachträglich inhaltliche naturschutzrechtliche Änderung) vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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