LVwG N LVwG-S-831/001-2026

LVwG-S-831/001-2026Landesverwaltungsgericht24.04.2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Parken; Grundstückseinfahrt; Tatumschreibung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-831/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.831.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und das angefochten Straferkenntnis aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. März 2026, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Nachtstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

24.05. 2025, 10:22 Uhr

Ort:

Ortsgebiet von ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:Das Fahrzeug vor der Grundstückseinfahrt abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.3 lit.b, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00”

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 13. April 2026 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen wie folgt aus:

„Ich A stellte das Fahrzeug mit dem Beh.Kennzeichen ***, für 10 Minuten vor der Garageneinfahrt meines Nachbarn ab. Dies geschah mit dem Einverständnis des Lebensgefährten der Tochter des Grundstückeigentümers Herrn B, wohnhaft in *** ***. Laut beiligenden Fotos handelt es sich um Eigengrund dieser Familie.

Da ich niemanden behindert habe und die Erlaubnis des Nachbarn bei der Vernehmung bei der BH bekannt gab, durfte ich dort stehen.

Weiters bezieht sich der Paragraph 24 Abs.3 auf Strassen, wo mind zwei Fahrstreifen für den fliessenden Verkehr frei bleiben müssen, wenn es Gegenverkehr gibt. Da unsere Gasse aber im gesammten Strassenbereich aber max. 4,2 Meter breit ist, ist dieser Paragraph hier nicht anwendbar, weil im gesamten Bereich die Stasse zu schmal ist.

Laut Gesetz ist es nicht mehr vorgeschrieben seinen Eigengrund einzuzeunen. Ich darf aber trotzdem nicht am Feld spazieren fahren.

Icg brachte bei der mündlichen Vernehmung, bei der BH sehr wohl die Vornamen und das Einverständnis meiner Nachbarn vor, konnte aber nur die Vornamen nennen, da der Familienname der Grundstückseigentümerin Ungarisch ist und ich mir ihn auch nicht merken konnte. Ich hätte zu jeder Zeit den Namen bei verlangen nachreichen können oder eine schriftliche Erlaubnis.

Weiters möchte ich festhalten, dass Herr C weder behindert wurde, wiel er in der *** oder *** wohnt. Weiters wurde Herr C bereits von meinem Mann angezeigt, weil er ihn mit dem umbringen bedrohte, das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft *** aber eingestellt.

Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung zu dieser Beschwerde.“

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde wurde auf Grund einer Anzeige einer Privatperson vom 25.05.2025 eingeleitet. Diese Person brachte zur Anzeige, dass am 24.05.2025, um 10.22 Uhr, vor der Garageneinfahrt des Grundstückes ***, ***, ein Fahrzeug *** ohne KFZ-Kennzeichen (lt. Überprüfungsplakette ***) abgestellt war. Dies wurde auch mittels Fotos dokumentiert.

Die belangte Behörde hat ohne - im Akt nachvollziehbaren - Grund nicht den angezeigten Tatvorwurf der Beschwerdeführerin angelastet, sondern nunmehr mit Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 angelastet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 lit.b StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

vor Haus- und Grundstückseinfahrten.

§ 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960 lautet:

„Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);“

§ 2 Abs. 1 Z. 28 StVO 1960 lautet:

„Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer“

Da nach § 24 Abs. 3 lit.b StVO 1960 nur das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, entspricht die spruchmäßige Umschreibung der Tat mit „Abstellen“ (als Oberbegriff für „anhalten“, „halten“ und „parken“) nicht den Vorschriften des § 44a VStG (VwGH 14. 12. 1984, 84/02/0003).

Auch ergab sich bereits auf Grund der Tatzeit (24.05.2025, 10.22 Uhr – lediglich eine Minute), dass kein „Parken“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO 1960 angelastet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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