LVwG N LVwG-S-674/001-2025

LVwG-S-674/001-2025Landesverwaltungsgericht23.04.2026

Regest

Bildung und Kultur; Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch; fortgesetztes Delikt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-674/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.674.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in , *** (), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24.02.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als

a)in der Tatbeschreibung der Zeitraum „07.11.2024 bis 07.01.2025“ in beiden Spruchpunkten jeweils durch „07.12.2024 bis 07.01.2025“ ersetzt wird und

b)die von der belangten Behörde in beiden Spruchpunkten festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von je 220,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 132 Stunden) auf den Betrag von je 130,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 98 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 26,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schulversäumnisanzeigen der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 06.12.2024 wurde der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) angezeigt, dass die Schüler C, geb. ***, und D, geb. ***, im Zeitraum von 07.11.2024 bis 06.12.2024 den Unterricht nicht besucht und dabei 21 Schultage ohne entsprechende Rechtfertigung versäumt hätten. Gleichzeitig erstattete die Bildungsdirektion Mitteilungen an die Kinder- und Jugendhilfe wegen eines Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung. Aus den Mitteilungen geht hervor, dass die beiden Schüler von der Bildungsdirektion für Niederösterreich wegen einer nicht abgelegten Externistenprüfung im Schuljahr 2023/2024 samt Untersagung des häuslichen Unterrichtes für das Schuljahr 2024/2025 an die Volksschule *** zugewiesen wurden.

Die Schulversäumnisanzeige betreffend C wurde von der belangten Behörde in den Akten Zl. *** und Zl. *** protokolliert.

Die Schulversäumnisanzeige betreffend D wurde von der belangten Behörde im Akt Zl. *** protokolliert.

Im Akt Zl. *** stellte die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 06.05.2025 das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen einer Übertretung nach SchulpflichtG gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Als Begründung wurde „Miterledigt in ***“ angegeben.

Im Akt Zl. *** stellte die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 27.12.2024 das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen einer Übertretung nach SchulpflichtG gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Als Begründung wurde „Miterledigt in ***“ angegeben.

1.2. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde sodann im Akt Zl. *** fortgeführt.

Mit Strafverfügung vom 27.12.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erziehungsberechtigter unterlassen für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, der Schulpflichtigen C (erster Spruchpunkt) sowie D (zweiter Spruchpunkt) zu sorgen, da diese im Zeitraum von 07.11.2024 bis 6.12.2024, an 21 aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Er habe dadurch in beiden Fällen eine Verwaltungsübertretung nach §§ 5, 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2025, bei der Behörde eingelangt am 14.01.2025, fristgerecht Einspruch.

1.3. Mit gleichlautenden Schulversäumnisanzeigen der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.01.2025 wurde der belangten Behörde angezeigt, dass C und D auch im nachfolgenden Zeitraum von 09.12.2024 bis 07.01.2025 den Unterricht nicht besucht und dabei 11 Schultage ohne entsprechende Rechtfertigung versäumt hätten.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 24.02.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erziehungsberechtigter unterlassen für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, der Schulpflichtigen C (erster Spruchpunkt) sowie D (zweiter Spruchpunkt) zu sorgen, da diese im Zeitraum von 07.11.2024 bis 07.01.2025, an allen aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Der Beschwerdeführer habe daher § 5 und § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von 220,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden, je Spruchpunkt verhängt. Ebenso wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10%, sohin gegenständlich 44,-- Euro, vorgeschrieben, sodass sich ein Gesamtbetrag in der Höhe von 484,-- Euro ergab.

Die Begründung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des Gesetzeswortlauts. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass sowohl mildernd als auch erschwerend keine Umstände berücksichtigt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 27.02.2025 elektronisch übernommen; wobei gemäß § 35 Abs. 6 ZustG die Zustellung am 25.02.2025 bewirkt wurde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 20.03.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch den nunmehr vertretenen Beschwerdeführer eingebracht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass eine § 44a Abs. 1 VStG entsprechend präzise Umschreibung des angenommenen Sachverhaltes hinsichtlich des Tatzeitraumes unterblieben wäre. Die Behörde habe es übersehen, dass im Tatzeitraum mehrere schulfreie Zeiträume liegen würden und in diesen Zeiträumen keine Verletzung der Schulpflicht vorliege. Dies betreffe Freitag, 15.11.2024 (Festtag Landespatron Niederösterreich) und die Weihnachtsferien von Montag, 23.12.2024 bis Montag, 06.01.2025. Zur Wiederlegung der nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten gesetzlichen Vermutung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seinen Kindern eine gute Bildung zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, die individuelle Förderung zuhause würde zu ausgezeichneten Ergebnissen führen und werde die Schulpflicht sohin erfüllt. Es mangle dem Beschwerdeführer am Vorsatz für die vorgeworfene Tat. Der Beschwerdeführer habe am Beginn des Schuljahres 2024/25 den Entschluss gefasst, dass die beiden Kinder für dieses Schuljahr dem häuslichen Unterricht zugeführt werden. Zur Zl. *** sei bereits ein Straferkenntnis ergangen, welches die beiden Kinder und den Tatzeitraum 02.09.2024 bis 06.11.2024 erfasst habe. Da der einheitliche Willensentschluss bereits zum Anfang des Schuljahres getroffen worden sei, liege hier ein Dauerdelikt vor, für welches keine erneute Bestrafung erfolgen dürfte. Der Untersagungsbescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich würde lediglich anordnen, dass die Kinder für das Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen haben. Für das Schuljahr 2024/25 würden keine Bescheide iSd § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 vorliegen und bestehe daher keine Pflicht die Schulpflicht im vorgeworfenen Tatzeitraum durch den Besuch einer solchen Schule zu erfüllen. Da eine derartige Anordnung ein zwingendes Tatbestandmerkmal der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung darstelle, sei das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben. An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden die Anträge gerichtet, es möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 31.03.2025 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** zur Entscheidung vor. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Über Ersuchen des Gerichtes legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich am 15.04.2025 die wesentlichen schulrechtlichen Aktenbestandteile hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht an der Volksschule *** vor.

3.3. Über weiteres Ersuchen des Gerichtes legte die belangte Behörde am 24.04.2025 das Straferkenntnis zur Zl. *** samt Rückschein vor. Ebenfalls übermittelt wurde der gesamte Akt zur Zl. ***.

3.4. Mit Schreiben vom 17.06.2025 brachte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beide Elternteile Akademiker und Selbständige seien und sohin die zeitliche Flexibilität hätten, ihre Kinder auf hohem Niveau zu begleiten und gezielt zu fördern. Die Eltern würden den Bildungsweg ihrer Kinder mit großer Sorgfalt begleiten, kontinuierlich deren Lernfortschritte dokumentieren und in regelmäßigem Austausch mit Pädagogen, Psychologen sowie anderen Eltern stehen. Die Kinder seien kreativ, wissbegierig und hoch motiviert und würden über ein stabiles soziales Umfeld mit zahlreichen Kontakten zu Gleichaltrigen verfügen. Die Kinder hätten einen IQ von über 140 und seien hochbegabt. Hierzu wurden vorgelegt jeweils eine pädagogische Stellungnahme der Psychologin E in *** sowie jeweils ein klinisch-psychologischer Befundbericht der klinischen Psychologin F in ***. In Anbetracht der Hochbegabung sei die Teilnahme an einem regulären Unterricht einer öffentlichen Schule als kontraproduktiv einzuschätzen. Es bestehe die Gefahr einer dauerhaften Unterforderung, die zu Frustration, Motivationsverlust und einem Rückgang der schulischen Leistungsfreude führen könne. Eine Rückführung in den standardisierten Unterricht einer öffentlichen Schule würde dem Kindeswohl entgegenstehen. Die Eltern hätten die Fähigkeiten, Veranlagungen, Ausbildung und Förderung ihrer Kinder in jeweils einer Dokumentation zusammengefasst und wurde diese ebenfalls als Urkunde zur Vorlage gebracht. Des Weiteren wurde für die Kinder je ein Crosscurriculares Pensenbuch des Vereins G (Verein zur Förderung von bildungsbasierten Lebenswerten ethischer Kulturwerten) zur Vorlage gebracht, dass sich am Kompetenzraster für Volksschulen der Bildungsdirektion orientiere und somit Entwicklungs- und Bildungsstand dokumentiere. Moniert wurde auch, dass der Spruch des Straferkenntnisses mangelhaft beschrieben sei. Im Spruch werde den Erziehungsberechtigten vorgeworfen, dass sie es unterlassen hätten, für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, da die Kinder an mehreren aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule *** ferngeblieben seien. Eine konkrete Verpflichtung zum Besuch der Volksschule *** würde sich aus dem Spruch des Bescheides der Bildungsdirektion für Niederösterreich jedoch gar nicht ergeben. Zudem seien, obgleich gegenständlich ein Dauerdelikt vorliegen würde, für das Schuljahr 2024/25 bereits drei Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer ergangen.

3.5. Mit Schreiben vom 20.06.2025 wurde ein Vollmachtswechsel zum nunmehrigen Beschwerdeführervertreter bekanntgegeben, sowie darum gebeten den bereits angesetzten Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung zu vertagen. Mit Schreiben vom 23.09.2025 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

3.6. Über abschließendes Ersuchen des Gerichtes legte die belangte Behörde am 21.04.2026 kurzerhand den gesamten Akt zur Zl. *** vor.

4. Feststellungen:

4.1. C ist am *** geboren und hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich. Am ***.2024 hat sie das 10. Lebensjahr vollendet.

D ist am *** geboren und hat seinen dauernden Aufenthalt in Österreich. Am ***.2024 hat er das 8. Lebensjahr vollendet.

Der Beschwerdeführer ist Kindesvater und gemeinsam mit der Kindesmutter, H, Erziehungsberechtigter der beiden Schulpflichtigen.

4.2. Mit E-Mail vom 15.06.2023 wurde der Bildungsdirektion für Niederösterreich durch die Kindesmutter (zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Nachnamen I) angezeigt, dass J (nunmehr: C) und K (nunmehr: D) im Schuljahr 2024/2025 im häuslichen Unterricht unterrichtet werden, was in einer E-Mail vom 29.06.2023 präzisiert wurde.

4.3. Am 25.04.2024 brachte die Kindesmutter je ein Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung für die Schulpflichtigen ein. Mit E-Mail vom 10.06.2024 an die Prüfungsschule und mit E-Mail vom 28.06.2024 an die Bildungsdirektion erfolgte allerdings die Abmeldung von der Externistenprüfung. Dabei wurde ausgeführt, dass die Eltern „nach reiflicher Überlegung“ entschieden hätten, dass die Schulpflichtigen nicht an den Prüfungen teilnehmen werden, was sie schließlich auch nicht taten.

4.4. Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 26.06.2024, Zl. ***, und Zl. ***, wurde angeordnet, dass die beiden Schulpflichtigen eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben. Dies unter Anführung der Rechtsgrundlagen § 11 Abs. 4 und § 6 Z. 6 Schulpflichtgesetz.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Schulpflichtigen keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes iSd § 11 Abs. 6 Z. 6 SchPflG 1985 erbracht haben und sohin ihre restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu absolvieren haben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die sprengelmäßig zuständige Schule die Volksschule ***, ***, ***, ist und die Schule angewiesen wird, die Schulpflichtigen mit Beginn des Schuljahres 2024/25 aufzunehmen.

4.5. Mit E-Mail vom 05.08.2024 meldeten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter die beiden Schulpflichtigen bei der Leiterin der Volksschule *** ab und gaben bekannt, dass im Schuljahr 2024/2025 kein Schulbesuch stattfinden wird. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 9 SchPflG 1985 oder eines Befreiungsgrundes gemäß § 15 SchPflG 1985 wurde nicht behauptet.

4.6. An den Schultagen zwischen 06.09.2024 und 07.01.2025 (21 Tage im September 2024, 19 Tage im Oktober und im November 2024, 15 Tage im Dezember 2024 und ein Tag im Januar 2025) erfolgte durch die Schulpflichtigen durchgehend kein Besuch der Volksschule ***. Zwischen 23.12.2024 und 06.01.2025 lagen die schulfreien Weihnachtsferien.

4.7. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er es als Erziehungsberechtigter unterlassen hat, für die Erfüllung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, durch C (erster Spruchpunkt) und D (zweiter Spruchpunkt) zu sorgen, da diese/r im Zeitraum von 02.09.2024 bis 06.11.2024 an 43 aufeinanderfolgenden Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, ***, ferngeblieben sind. Dieses Straferkenntnis wurde am 09.12.2024 elektronisch übernommen, wobei gemäß § 35 Abs. 6 ZustG die Zustellung am 06.12.2024 bewirkt wurde.

4.8. Der Beschwerdeführer hat monatlich jedenfalls ca. 1.400,-- Euro netto zur Verfügung. Von nennenswertem Vermögen ist nicht auszugehen. Sorgepflichten bestehen für die beiden Schulpflichtigen.

4.9. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde keine Vormerkungen auf. Zwei weitere, einschlägige Verstöße sind erst nach dem Tatzeitraum rechtskräftig bestraft worden.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zur Schulpflicht von C und D ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des behördlichen Aktes.

5.2. Die Feststellung zur Anzeige des häuslichen Unterrichts, der Anmeldung sowie der Abmeldung zur Externistenprüfung und deren Nichtablegung ergeben sich aus den von der Bildungsdirektion für Niederösterreich vorgelegten Aktenbestandteilen.

5.3. Die Feststellungen zu den Bescheiden der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 26.06.2024 und deren Rechtskraft ergeben sich aus den von der Bildungsdirektion Niederösterreich vorgelegten Aktenbestandteilen und wurden im Verfahren nicht bestritten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass lediglich hinsichtlich des Schuljahres 2023/24 ein Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden sei und eine solche Anordnung für das Schuljahr 2024/25 unterblieben sei, kann angesichts des eindeutigen Wortlautes des Bescheides nicht nachvollzogen werden. Dies ergibt sich gleichsam und unmissverständlich aus der Begründung auf Seite 3 des Bescheides, wo klargestellt ist, dass sich die Anordnung auf die restliche Schulpflicht bezieht.

5.4. Die Feststellung zum Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2024, Zl. ***, sowie dessen Zustellung ergibt sich aus ebenjenem sowie aus dem von der Behörde übermittelten Zustellnachweis. Die Rechtskraft ergibt sich aus der gerichtsbekannten Abweisung der Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 17.03.2025, Zl. LVwG-S-140/001-2025, sowie aus dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

5.5. Die Feststellungen zu den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden vom Gericht anhand der vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde im Akt eingeschätzt, welchen nicht entgegengetreten wurde. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

6. Rechtslage:

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 - SchPflG) lauten (auszugsweise):

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) […]

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

[…]

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

[...]

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

[…]

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

[...]

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Erfüllung der objektiven Tatseite:

Nach § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, welche sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht, wobei diese nach § 2 Abs. 1 SchPflG mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt. Die Schulpflicht ist dabei nach § 5 Abs. 2 SchPflG durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Die allgemeine Schulpflicht kann nach § 11 Abs. 2 SchPflG durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist nach § 11 Abs. 4 SchPflG jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Nach § 24 Abs. 1 SchPflG sind Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt nach § 24 Abs. 4 SchPflG eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.

Die in § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041). Einer § 24 Abs. 1 SchPflG 1985 konkretisierenden Anordnung im Spruch kommt normative Wirkung zu (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, halten sich C und D dauernd in Österreich auf und haben beide das sechste Lebensjahr bereits vollendet. Es besteht für sie sohin die allgemeine Schulpflicht. Da die Schulpflichtigen keinen Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2023/24 erbracht haben, wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 26.06.2024 jeweils gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass die Genannten ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen haben. Die Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 SchPflG wurde dadurch konkretisiert. Dem widersprechend hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass die Schüler ihrer Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nachkommen und wurde dies auch nicht behauptet. Vielmehr wurde die Gleichwertig- bzw. Höherwertigkeit des tatsächlich durchgeführten häuslichen Unterrichts behauptet. Da dies allerdings keinerlei Relevanz im normierten Tatbestand hat, wurden sohin alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass eine § 44a Abs. 1 VStG entsprechend präzise Umschreibung des angenommenen Sachverhaltes unterblieben wäre, da die Behörde übersehen habe, dass im Tatzeitraum mehrere schulfreie Zeiträume liegen würden und in diesen Zeiträumen keine Verletzung der Schulpflicht vorliegen würde ist zu entgegnen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eindeutig auf die in dem genannten Zeitraum liegenden Schultage abgestellt wird und sind sohin schon dem Wortlaut nach schulfreie Tage (wie Feiertage, Ferientage sowie Wochenenden) nicht davon umfasst.

7.2. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

Die nach § 24 Abs. 1 normierte Verwaltungsübertretung ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Die österreichischen Schulgesetze, SchPflG § 24, Rn 4). Es gelangt sohin nach § 5 Abs. 1 VStG die Fahrlässigkeitsvermutung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat – wie nachfolgend dargestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung trifft.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seinen Kindern eine gute Bildung zukommen zu lassen und er sei der Ansicht, die individuelle Förderung zuhause würde zu ausgezeichneten Ergebnissen führen, ist dem zu entgegnen, dass der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die durch den Bescheid vom 26.06.2024 konkretisierte Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 SchPflG zugrunde liegt, und sich darauf der subjektive Tatbestand bezieht. Es wurde gar nicht bestritten, dass ein Schulbesuch abseits des häuslichen Unterrichts durch den Beschwerdeführer keineswegs angestrebt wird und konnte sohin ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden.

Den Beschwerdeführer trifft daher an der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden.

7.3. Zur Zulässigkeit der Bestrafung beider Elternteile:

Soweit der Beschwerdeführer als Strafausschließungsgrund vorbringt, dass das vorliegende Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße, weil die Kindesmutter, H, mit einem gleichlautenden Straferkenntnis vom 24.02.2025, Zl. ***, ebenfalls bestraft wurde, kann ihm nicht gefolgt werden.

Zur Strafbarkeit ist auszuführen, dass diese besteht, soweit Vertretungsverantwortung gegeben ist. (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Die österreichischen Schulgesetze, SchPflG, § 24, Rn. 1, mit Verweis auf LVwG NÖ vom 12.06.2023, Zl. LVwG-S-260/001-2023). Da beide Eltern für die Kinder vertretungsbefugt sind, begingen sie individuell und unabhängig voneinander eine Verwaltungsübertretung und wird durch die Bestrafung eines Elternteiles der Unrechtsgehalt der Handlung des anderen Elternteiles nicht kompensiert.

7.4. Zum Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aufgrund des Straferkenntnisses vom 05.12.2024, Zl. ***:

Dazu wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass hier ein von einem einheitlichen Willensentschluss des Unterrichtens im häuslichen Unterricht getragenes fortgesetztes Delikt bzw. Dauerdelikt vorliege, dessen Unrechtsgehalt bereits mit dem angeführten Straferkenntnis abgegolten sei.

§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG ordnet u.a. für den Fall, dass jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, an, dass mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet u.a. die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts, das auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz gegeben sein kann (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 23.03.2022, Ra 2020/06/0156; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/05/0013). Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 30.08.2023, Ra 2021/04/0191; auch VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006).

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits am Beginn des Schuljahres 2024/25 den Entschluss gefasst habe, die beiden Schulpflichtigen für dieses Schuljahr im häuslichen Unterricht zu belassen und insofern aufgrund des am 06.12.2024 zugestellten Straferkenntnisses zur Zl. *** für den Tatzeitraum von 02.09.2024 bis 06.11.2024 keine erneute Bestrafung erfolgen dürfte, ist ihm für diesen Zeitraum bis zur Zustellung des Straferkenntnisses beizupflichten. Das Delikt gilt als bis dorthin fortgesetzt. Für diesen Zeitraum ist der Beschwerdeführer vom Doppelbestrafungsverbot geschützt und war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses entsprechend einzuschränken.

Ob schon infolge der Aktenmerke vom 27.12.2024 und vom 06.05.2025 eine rechtlich bindende Einstellung der gegenständlichen Tatvorwürfe hinsichtlich des erstangezeigten Zeitraumes von 07.11.2024 bis 06.12.2024 erfolgte, kann damit dahingestellt bleiben (vgl. in dieser Hinsicht z.B. VwGH 14.01.1993, 92/09/0099).

7.5. Zur Verfassungskonformität der angewendeten Normen:

Betreffend die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SchPflG 1985 wurden in der Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgezeigt und sind diese auch aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden.

Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der EGMR in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S. 56)

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindestgeldstrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde (bzw. hier das Gericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der beiden Schulpflichtigen nicht dafür Sorge getragen, dass diese der Verpflichtung zum vorgeschriebenen, regelmäßigen Schulbesuch im eingeschränkten Tatzeitraum nachgekommen sind. Damit hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die das Recht von Schulpflichtigen auf Bildung sicherstellen sollen. An einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchPflG 1985 besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 04.09.2012, AW 2012/10/0046; VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Der Eingriff in dieses Rechtsgut ist im Angesicht von verbleibenden elf Schultagen (im Zeitraum von 07.12.2024 bis 20.12.2024 und am 07.01.2025) aber als nicht schwerwiegend zu werten. Da der Beschwerdeführer die beiden Schulpflichtigen im Wissen um die Anordnungen des Bescheides vom 26.06.2024 im häuslichen Unterricht beließ ist ihm vorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt unbescholten, was einen Milderungsgrund darstellt; Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungskriterien in § 19 VStG festzusetzen. Dabei sind die vorangeführten Erwägungen ausschlaggebend. Aufgrund der (deutlichen) Einschränkung des Tatzeitraumes und der wirklichen Unbescholtenheit war die Geldstrafe (und im Verhältnis dazu auch die Ersatzfreiheitsstrafe) auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/11/0144, mwN). Eine weiter gehende Herabsetzung scheitert dann bereits an der vorsätzlichen Tatbegehung. Darüber hinaus soll die Strafe nicht nur dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen führen, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit eine Signalwirkung entfalten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Überlegungen bei der Vornahme der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe zu erblicken waren.

Die Einstellung des Verfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es nach dem Vorgesagten schon an der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes scheitert. Überdies liegt hier kein bloß geringfügiges Verschulden vor.

9. Zu den Kosten:

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Verhältnis der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe mit einem Betrag von jeweils 13,-- Euro, insgesamt 26,-- Euro, neu festzusetzen.

Weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. VwGH 28.06.2013, 2011/02/0002, mwN).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt damit 286,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung einzuzahlen.

10. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall erklärte die belangte Behörde bereits bei Vorlage der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auf eine Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 23.09.2025 seinen Verhandlungsantrag zurück. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Höhe der verhängten Strafe gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG unterbleiben (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0107).

11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu400,-- Euro verhängt wurde.

Innerhalb eines von § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgegebenen, möglichen Strafrahmens von 110,-- Euro bis 440,-- Euro (ohne primäre Freiheitsstrafe) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Strafe von 130,-- Euro verhängt. Damit ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 BVG) im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes dieRevision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, dergrundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von derRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solcheRechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]

Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne desArt. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil dieEntscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung kann sich überdies auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist auch die hier sonst vorliegende Frage der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).

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