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LVwG-AV-781/001-2024•LVwG N LVwG-AV-781/001-2024
LVwG-AV-781/001-2024Landesverwaltungsgericht23.04.2026
Freie Berufe; Ärzte; Gleichwertigkeit; Qualifikationsnachweis; Berufspraxis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 10. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung der notärztlichen Qualifikation, den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Schreiben vom 01.02.2024 beantragte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Prüfung der Gleichwertigkeit der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, dies unter Vorlage zahlreicher Beilagen. Vorgelegt wurde unter anderem eine durch die Bayerische Landesärztekammer ausgestellte Urkunde, der zufolge der Beschwerdeführer nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ erlange.
1.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.02.2024 forderte die Österreichische Ärztekammer (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, ergänzende Unterlagen, insbesondere eine Prüfungsbestätigung der Bayerischen Landesärztekammer, aus der hervorgeht, dass und wann eine praktische und theoretische Prüfung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin absolviert wurde, vorzulegen. Darauf replizierend legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2024 weitere Unterlagen vor.
1.3. Diese Unterlagen wurden an die Anerkennungskommission übermittelt, wobei pro Mitglied je ein Formblatt angeschlossen war. Demzufolge hatte die Anerkennungskommission lediglich folgende Fragen mit ja, nein oder teilweise anzukreuzen:
-Liegt ein notärztlicher Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten mit zumindest 80 Lehreinheiten vor?
-Liegen zumindest 20 dokumentierte NA-Einsätze vor?
-Sind zumindest 33 Monate ärztliche Berufsausbildung absolviert?
-Sind die klinisch-notärztlichen Inhalte erfüllt?
-Wurde mit der vorgelegten Nachweistabelle „Notärztliche Klinische Qualifikationen (33 Monate)“ das österreichische Rasterzeugnis erfüllt?
-Liegt eine im Ausland absolvierte kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor?
Im Anschluss daran, findet sich ein als „CONCLUSIO“ tituliertes Feld, wobei die Mitglieder der Kommission wiederum durch Ankreuzen eines Kästchens zu beurteilen haben, ob eine Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht. Verneinendenfalls wurde um Begründung gebeten.
1.4. Nach Übermittlung dieser Unterlagen an die Anerkennungskommission, beurteilten zwei ihrer Mitglieder die Ausbildung des Beschwerdeführers als nicht gleichwertig, wobei begründend angeführt wurde, dass das Prüfungsgespräch nicht der kommissionellen praktisch-theoretischen Prüfung der ÖAK entspreche. Ein Mitglied der Anerkennungskommission bejahte allerdings die Gleichwertigkeit.
1.5. Nach dahingehender Information der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024 eine umfangreiche Stellungnahme mit ergänzenden Unterlagen ein. Die ergänzend vorgelegten Unterlagen führten zu keinem geänderten Ergebnis der Beurteilung der Mitglieder der Anerkennungskommission, sodass weiterhin zwei negative und eine positive Beurteilung vorlag, wobei als Begründung wiederum die mangelnde praktisch-theoretischen Prüfung moniert wurde.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2024, Zl. *** wurde dem Antrag teilweise stattgegeben. Es wurden
-der im Ausland absolvierte Notfallmedizinische Kurs für im Rettungsdienst tätige Ärzte von 02.11.2019 bis 09.11.2019 anerkannt von der Ärztekammer ***
-33 Monate der im Ausland absolvierten Ausbildungszeit auf die 33-monatige ärztliche Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
-die klinischen notärztlichen Kompetenzen auf das Rasterzeugnis „Notärztliche klinische Qualifikation“ sowie
-20 supervidierte Notarztfahrten, absolviert zwischen dem 24.08.2019 und 28.06.2020 angerechnet.
Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen und die im Ausland absolvierte Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer am 15.03.2021 nicht angerechnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anerkennungskommission festgestellt habe, dass die Prüfung bei der Bayerischen Landesärztekammer mangels Nachweises eines praktischen Teils nicht als gleichwertig mit der Abschlussprüfung zur Notärztin/zum Notarzt anerkannt werden könne. Nach der Prüfungsbestätigung der Bayerischen Landesärztekammer habe es sich zwar um ein mündliches Prüfungsgespräch, jedoch nicht um eine praktische Prüfung gehandelt. Diese würde außerdem nur 30 Minuten andauern müssen, während die Prüfung in Österreich insgesamt ca. eine Stunde dauern würde. Im Gegensatz zur Facharztbezeichnung sei die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ nicht im automatischen Anerkennungsverfahren der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Folglich habe die aufnehmende Stelle nach Art. 10 iVm Art. 13 der RL 2005/36/EG zu prüfen, inwieweit durch die Anerkennung der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ dasjenige Qualifikationsniveau erreicht ist, das nach den geltenden Bestimmungen in Österreich für das ÖÄK-Diplom „Notarzt“ gefordert sei.
Der Bescheid wurde dem Rückschein zufolge am 15. Mai 2024 hinterlegt.
1.7. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. Juni 2024, wurde gegen diesen Bescheid die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die bisherige nachweisbare klinische und präklinische praktische Erfahrung dem geforderten praktischen Teil der Prüfung gleichwertig sei. Der Beschwerdeführer habe die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin in Deutschland erlangt und sei bereits über zwei Jahre als eigenverantwortlicher Notarzt in Stadt und Landkreis *** tätig gewesen. Die Prüfungsfragen der Bayerischen Landesärztekammer hätten ausschließlich konkrete Fallvignetten aus der präklinisch-notfallmedizinischen Praxis umfasst, welchem mittels Erläuterung der praktischen Vorgehensweise durchgearbeitet und gelöst werden mussten. 30 Minuten wären lediglich die Mindestdauer der Prüfung und sei für die Abschlussprüfung des ÖÄK-Prüfungsausschusses keine Mindestdauer festgelegt. Es gäbe eine Aufzeichnung des Prüfungsgespräches und könne die diesbezügliche Tonaufnahme bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden. Nach Ausführung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wurde dargelegt, durch welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer die Kenntnis der bei dem praktischen Teil der Prüfung der Ärztekammer überprüften praktischen Fertigkeiten nachweisen könne. Insbesondere wurde auf die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notarzt mit etwa 200 dokumentierten, eigenständig durchgeführten Notarzt- und Intensivtransporteinsätzen im Zeitraum 2021-2023 verwiesen.
1.8. Seitens der belangten Behörde wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Zahl AZ *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dies mit der Mitteilung, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 09.05.2019 bis 28.60.2020 unter der Anleitung von B als verantwortlicher Notarzt 50 Einsätze im Öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt. Dies ergibt sich aus den dahingehend lautenden und unterfertigten Bestätigungen durch B, welche der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt hatte. Dies zeigt sich außerdem kohärent mit der von der Bayerischen Landesärztekammer am 15. März 2024 ausgestellten Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung.
3.1. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) lauten auszugsweise:
Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen
§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:
1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
a)ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte 3.Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
a)ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
b)ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
[…]
Notärztin/Notarzt
§ 40. (1) Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
1. klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
a)Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
b)Anästhesie und Intensivbehandlung,
c) Infusionstherapie,
d)Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
e)Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
f)Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
zu erwerben,
2. einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
3. zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
a)Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
b)Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
4. nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:
1. Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
a)Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
b)Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
2. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.
(4) Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sind
1. an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
2. an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
zu erwerben.
(5) Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
1. wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat und
2. soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.
(7) Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
(8) Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.
[…]
3.2. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) lauten auszugsweise:
TITEL III
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL I
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Artikel 10
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:
[…]
Artikel 13
Anerkennungsbedingungen
(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.
(2) Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
(3) Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und von Artikel 14 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der unter Artikel 11 Buchstabe a eingestuft ist, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e eingestuft ist.
[…]
ANHANG V
[…]
5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
Unfall- und Notfallmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Land
Bezeichnung
Deutschland
Österreich
4.1. Unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2005/36/EG)
Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) werden durch diese Richtlinie jene Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Die Richtline 2005/36/EG gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG).
Nach Anhang V Nummer 5.1.3 ist in anderen Mitgliedstaaten eine Bezeichnung der fachärztlichen Weiterbildung in der Notfallmedizin vorgesehen (z.B. „Akutmedicin“ in Dänemark oder „Urgentna medicina“ in Slowenien), in Deutschland und Österreich gibt es eine solche nicht. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu definieren, welche Sonderfächer es in ihrem Mitgliedstaat gibt und sind die in Österreich erlangbaren Sonderfächer in Anhang II der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend die ärztlichen Qualifikationsnachweise aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014 – Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014) definiert (Vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar, ÄrzteG, §§ 4-6, Rn 31-32). Die Notfallmedizin findet sich darunter nicht. Dies zeigt sich auch angesichts § 15 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) als kohärent, welche die Sonderfächer auf dem Gebiet der Medizin taxativ aufzählt und dabei eine Spezialisierung auf Notfallmedizin vermissen lässt.
Da auch keiner der in Anhang V, Nr. 5.1.1, 5.1.2, und 5.1.4 aufgelisteten Ausbildungsnachweise vorliegt, ist die allgemeine Regelung nach Art. 10 RL 2005/36/EG anwendbar (vgl. hierzu auch LVwG Steiermark vom 12.10.2021, LVwG 41.11-963/2021, sowie LVwG Burgenland vom 20.06.2025, E 140/02/2023.002/004). Es hat sohin nach Art. 10 iVm Art. 13 der RL 2005/36/EG eine vergleichende Prüfung des Qualifikationsniveaus der beiden Ausbildungen zu erfolgen. Hierbei ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie einen Vergleich mit den durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten anstellen (vgl. EuGH vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 34, 43).
Weiters ist die zuständige nationale Behörde nach den Art 45 AEUV und Art 49 AEUV verpflichtet, bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausbildung eines Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann. Den genauen Wert, der den praktischen Erfahrungen beizumessen ist, hat die zuständige Behörde in Anbetracht der spezifischen wahrgenommenen Aufgaben, der in Wahrnehmung dieser Aufgaben erworbenen und angewandten Kenntnisse sowie der übertragenen Verantwortung und des Grades der dem Betroffenen gewährten Unabhängigkeit zu bestimmen (vgl. EuGH vom 2. Dezember 2010, Rechtssache Vandorou u.a., C-422/09, C-425/09 und C-426/09, Rn 69, 73).
Da sich diese Rechtsprechung bereits aus den primärrechtlichen Bestimmungen der Art. 45 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) und 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) ergibt, ist es zur Notwendigkeit der Gleichwertigkeitsprüfung auch unerheblich, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich der RL 2005/36/EG fällt (vgl. EugH vom 8. Juli 2021, Rechtssache Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20, Rn. 36).
In Art. 3 Abs. 1 lit f der Richtlinie 2005/36/EG wird der Begriff der Berufserfahrung definiert als „die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat“.
4.2. Nationale Rechtsgrundlage
Nach § 5 ÄrzteG sind bestimmte, in der RL 2005/36/EG angeführte Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen. Betreffend die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt wird in § 5 Z 3 ÄrzteG angeführt, dass ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nr. 5.1.2. der RL für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nr. 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen ist (lit a). Wie bereits oben angeführt, wird in Österreich und Deutschland die Notfallmedizin nicht als Sonderfach geführt. Eine automatische Anerkennung nach § 5 Z 3 ÄrzteG kommt sohin bereits aus diesem Grund nicht in Frage (vgl. hierzu auch LVwG Steiermark vom 12.10.2021, LVwG 41.11-963/2021, sowie LVwG Burgenland vom 20.06.2025, E 140/02/2023.002/004).
Der Bestimmung des § 40 Abs. 9 ÄrzteG zu Folge sind im Ausland absolvierte, notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2 leg cit) und Fortbildung (Abs. 7 leg cit) anzurechnen.
Diese Bestimmung ist unter Beachtung der obzitierten Judikatur des EuGH auszulegen und ist daher im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung die vom Beschwerdeführer erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob die etwaigen Unterschiede zwischen der in Österreich geforderten Qualifikation und der in Deutschland erworbenen Ausbildung durch die praktische Berufserfahrung des Beschwerdeführers ganz oder zumindest teilweise ausgeglichen werden können.
Zwar hat die belangte Behörde festgestellt, dass gegenständlich Art. 10 der RL 2005/36/EG Anwendung findet, jedoch entgegen der obzitierten ständigen Rechtsprechung des EuGH unterlassen, die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Detail in die Gleichwertigkeitsprüfung einzubeziehen. Es wurde lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die 33 Monate Weiterbildungszeit auf die 33-monatige ärztliche Berufsausübung angerechnet werden und ausgeführt, dass die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Notarzt bereits gewonnene Erfahrung auf die im Rasterzeugnis erforderliche Fertigkeiten und Erfahrungen angerechnet worden seien. Eine Prüfung dahingehend, ob die Berufserfahrung aus einer etwaig in Deutschland schon ausgeübten Tätigkeit als Notarzt auf den praktischen Teil der österreichischen Abschlussprüfung angerechnet werden kann, unterblieb allerdings. Ebenso unterblieb eine Aussage dazu, ob die Teilnahme des Beschwerdeführers an bereits 50 dokumentierten notärztlichen Einsätzen anstelle der nach § 40 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG geforderten 20, den praktischen Teil der Prüfung (bzw. Teile davon) ersetzen können. Es wurde durch die Anerkennungskommission lediglich anhand des einseitigen Formularblattes dargelegt, ob das Mindestmaß der österreichischen Voraussetzungen erfüllt ist. Ob die Übererfüllung einzelner Punkte eine mangelnde praktische Prüfung ersetzen könnte, wurde nicht ansatzweise ermittelt.
Bestehen nach der Berücksichtigung der praktischen Berufserfahrung immer noch wesentliche Unterschiede, dürfen Ausgleichsmaßnahmen auferlegt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 8. Juli 2021, Rechtssache BB gegen Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija, C-166/20). Diese Ausgleichsmaßnahmen müssen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen (vgl. Enzinger in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 49 AEUV, 320. Lfg, S. 31, Rn 74; Urteil vom 3. März 2022, Rechtssache Sosiaali– jaterveysalan lupa– ja valvontavirasto, C-634/20).
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwSlg. 18886 A/2014). Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP 12) Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen, ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde, würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten - VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0201). Das Verwaltungsgericht hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0058, mwN).
Gegenständlich liegt eine Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die praktische Berufserfahrung und die durch ein erhöhtes Ausmaß an supervidierten Notfalleinsätzen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf Grundlage des Unionsrechts sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Behörde hat weder Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durch praktische Berufserfahrung und das erhöhte Ausmaß an supervidierten Notfalleinsätzen erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen getroffen, noch geprüft, inwieweit bestehende Unterschiede in den Prüfungsmodalitäten durch diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
Vor diesem hier dargestellten rechtlichen Hintergrund und den Feststellungen zum Sachverhalt hat die belangte Behörde zur Ermittlung des hier maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und hat den hier maßgeblichen Sachverhalt bestenfalls ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid ist daher - im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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