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LVwG-S-594/001-2026•LVwG N LVwG-S-594/001-2026
LVwG-S-594/001-2026Landesverwaltungsgericht22.04.2026
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltung; Kastrieren; Tierquälerei; Doppelbestrafungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19. Februar 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, die Strafnorm aber dahingehend konkretisiert, dass sie zu lauten hat:“ § 38 Abs. 3 1. Strafsatz TSchG“. Die Beschwerdeführerin hat € 24,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird der Beschwerde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben. Diesbezüglich wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 25. November 2024, ***, erstattete die Amtstierärztin der belangten Behörde beim Fachgebiet Strafen der belangten Behörde Anzeige wegen der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2024, ***, brachte die belangte Behörde den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft *** zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz vor dem Hintergrund des § 222 StGB zur Kenntnis, die ihrerseits mit Schreiben vom 27. November 2024, ***, der belangten Behörde mitteilte, dass ein diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2025, ***, teilt das Landesgericht *** der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Februar 2025 vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis Ende November 2024, jedoch jedenfalls über mehrere Wochen hinweg, in *** ihrem Kater „C“ in wiederholten, zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen unnötige Qualen zugefügt, indem sie die erforderliche Pflege, Versorgung, Betreuung, Fütterung mit Wasser und sonstiger Nahrung sowie tierärztliche Behandlungen unterlassen habe, wodurch dieser an einem schlechten Allgemeinzustand, Unterernährung, Katzenschnupfen, Parasitenbefall, schlechten Zähnen, einer hochgradigen Niereninsuffizienz sowie Anämie gelitten habe, weshalb der verwahrloste Kater Schmerzen, Leiden und Qualen erleiden hätte müssen und letztlich in der Nacht von 21. auf 22. November 2024 an Nierenversagen verstorben sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden sei.
Nach Anforderung des gerichtlichen Strafaktes erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 16. Juli 2025, ***, schuldig, sie habe am 19. November 2024 in ***
1. ihren Kater „C“ mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, ohne dass dieser kastriert gewesen sei, obwohl Katzen, wenn diese mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen seien, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet würden.
2. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieses Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier massive Schmerzen, Leiden und Schäden damit verbunden gewesen seien, indem sich das Tier in einem sehr schlechten Allgemeinzustand aufgrund von Katzenschnupfen, Parasiten, schlechten Zähne sowie einer hochgradiger Niereninsuffizienz und mittelgradiger Anämie befunden habe und schließlich am 20. November 2024 aufgrund der schwerwiegenden Erkrankungen verstorben sei, welche ihr als Tierhalterin hätte auffallen müssen.
Einem dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und wendet sich gegen die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. März 2026 um Bekanntgabe des genauen Grundes für den Freispruch, näherhin, ob dieser mangels Vorsatzes, mangels Herbeiführung von Qualen oder aus anderen Gründen erfolgt sei, teilte das Landesgericht *** mit Schreiben vom 7. April 2026 mit, dass „die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes nicht erwiesen“ hätte werden können.
Diese Auskunft wurde den Parteien unter Hinweis darauf zur Kenntnis gebracht, dass das Landesverwaltungsgericht beabsichtige, diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Unter einem wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Hierauf wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Die weiteren Parteien machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und das Schreiben des Landesgericht *** vom 7. April 2026
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt Halterin des verfahrensgegenständlichen Tieres. Es wurde mit regelmäßigem Zugang ins Freie am Tatort gehalten, war nicht kastriert und wurde nicht zur Zucht verwendet. Einige Tage vor dem Tatzeitpunkt verließ es den Ort der Haltung, wurde am 19. November 2024 in *** als Fundkatze eingefangen und zur Erstuntersuchung in die Kleintierordination in ***, ***, gebracht. Tags darauf wurde es in Narkose gelegt und wurde unter anderem die Kastration durchgeführt.
Mit Urteil vom 10. Februar 2025, ***, wurde die Beschwerdeführerin vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis Ende November 2024, jedoch jedenfalls über mehrere Wochen hinweg, in *** ihrem Kater „C“ in wiederholten, zahlenmäßig nicht mehr feststellbaren Angriffen unnötige Qualen zugefügt, indem sie die erforderliche Pflege, Versorgung, Betreuung, Fütterung mit Wasser und sonstiger Nahrung sowie tierärztliche Behandlungen unterlassen habe, wodurch dieser an einem schlechten Allgemeinzustand, Unterernährung, Katzenschnupfen, Parasitenbefall, schlechten Zähnen, einer hochgradigen Niereninsuffizienz sowie Anämie gelitten habe, weshalb der verwahrloste Kater Schmerzen, Leiden und Qualen erleiden hätte müssen und letztlich in der Nacht von 21. auf 22. November 2024 an Nierenversagen verstorben sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Begründet wurde dieser Freispruch damit, dass die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes nicht erwiesen werden konnte.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, jene zur Dauer der Abgängigkeit des Tieres auf die Angaben der Beschwerdeführerin, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Dass das Tier zur Zucht verwendet wurde, wurde von der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Möglichkeiten nicht behauptet. Die Feststellungen zum Grund des Freispruchs gründen sich auf die entsprechende Auskunft des Landesgericht ***.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß Punkt 2. Abs. 10 der Anl. 1 zur 2. THV sind Katzen, die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden. Verstöße gegen diese Verpflichtung sind nach § 38 Abs. 3 TSchG mit Verwaltungsstrafe bedroht, zumal es sich bei der 2. THV um einen Verwaltungsakt handelt, der auf Basis unter anderem des § 24 Abs. 1 TSchG erlassen wurde.
Tatort bei Verstößen gegen Handlungspflichten der gegenständlichen Art ist grundsätzlich der Sitz des Verpflichteten, soweit die gebotene Handlungspflicht nicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann (stRsp; z.B. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/10/0052). Zumal Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin, Tatort bzw. -zeitpunkt sein unrichtig angenommen worden, nicht gefolgt werden.
Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin während des Verfahrens trotz mehrfacher Möglichkeiten nicht behauptet hat, dass das Tier zur Zucht gehalten wurde, musste dieser Umstand auch in der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG nicht gesondert genannt werden (stRsp; zuletzt etwa VwGH 14.10.2021, Ra 2019/11/0023). Sowohl die Verfolgungshandlung als auch die Umschreibung des Spruchs des angefochtenen Bescheides entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben.
Nicht zu teilen vermag das Landesverwaltungsgericht im Übrigen die Überlegungen zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung. So bezieht sich das notwendig herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) nur auf die Verordnung nach § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG, also auf die 1. THV und nicht auf die hier anzuwendende 2. THV. Darüber hinaus lässt sich die gegenständliche hier interessierende Bestimmung auf die letzte Passage des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG (arg.: sonstige zusätzliche Haltungsanforderungen) stützten. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Themenkreis der Zucht im Sinne des § 4 Z 14 TSchG i.d.F. BGBl I 2017/61, also die Fortpflanzung von Tieren und Verantwortung des Halters insbesondere auch durch nicht verhinderte Anpaarung, dem Regelungsgegenstand des Tierschutzgesetzes zuzurechnen ist, soweit er die Ziele des § 1 TSchG verfolgt (zuletzt VfGH 17.3.2026, V 100/2025). Bereits seit der Stammfassung hatte der Gesetzgeber dabei nicht nur den Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Elterntiere (§ 22 TSchG), sondern auch jenes künftiger Generationen vor Augen (§ 5 Abs. 2 Z 1 TSchG), sodass auch Haltungsvorschriften, die deren Schutz dienen, im Rahmen der 2. THV geregelt werden können. Ziel der Regelung ist dabei, die ungehinderte Vermehrung der Streunerkatzen-Population einzudämmen, weil Streunerkatzen mitunter unter erheblichem Stress durch Futtermangel, Revierkämpfe, Witterung und Angst vor Menschen leiden. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, die hier angewendete Bestimmung zwecks Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Die Beschwerdeführerin hat damit die ihr zur Last gelegt Übertretung begangen, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. dem Grunde nach kein Erfolg beschieden war.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden können, sodass die konkret verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis € 3.750,--) nicht als unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Verurteilungen wie im Übrigen auch Einstellungen entfalten eine solche Sperrwirkung, wenn sie (kumulativ) unwiderruflich geworden sind und sie dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK betreffen.
Unwiderruflich bzw. endgültig („final“) ist eine solche Entscheidung dann, wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474). Dies trifft auf das Urteil des Landesgerichts *** vom 11. Februar 2025, ***, zu.
Dieselbe strafbare Handlung i.S.d. Art 4 7. ZPEMRK setzt zunächst einen im Wesentlichen identen Lebenssachverhalt voraus, wie dies vorliegend bezogen auf den Urteilstenor und die Umschreibung des Spruchpunktes 2. zutrifft. Darüber hinaus sind auch die Schutzrichtungen der jeweils übertretenen Normen zu berücksichtigen (VwSlg 18.062 A/2011). Auch insoweit besteht vorliegend Deckungsgleichheit. Schlussendlich ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die strafrechtliche Erledigung erging, also aus welchen Gründen die Einstellung bzw der Freispruch erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierten (vgl VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057). Handelt sich dabei um auch verwaltungsstrafrechtlich relevante Aspekte, entfaltete die strafrechtliche Erledigung Sperrwirkung, andernfalls nicht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236; 15.2.2024, Ra 2023/02/0226; 6.3.2025, Ra 2023/02/0203; 18.3.2026, Ro 2024/02/0004).
Mit Blick darauf, dass das Strafgericht sowohl – undifferenziert – das Vorliegen der objektiven wie der subjektiven Tatseite verneinte, zu ersterer aber insbesondere auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens zählt (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht – Band 14 [2025] § 5 TSchG Rz 6 m.w.N.), entfaltet der Freispruch Sperrwirkung, sodass eine (neuerliche) Verfolgung unzulässig ist.
Der Beschwerde war daher Erfolg beschieden und der Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
5. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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