LVwG N LVwG-AV-472/001-2026

LVwG-AV-472/001-2026Landesverwaltungsgericht22.04.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Gassicherheit; Gasanlage; wiederkehrende Überprüfung; Aufforderung; Außerbetriebnahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-472/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.472.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. Februar 2026, Zl. ***, betreffend die Außerbetriebnahme einer Gasanlage nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 verständigte die B GmbH als Verteilerunternehmen die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 13 Abs. 4 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (im Folgenden: NÖ GSG 2002), dass die Gasanlage mit der Gaszählernummer *** im Standort ***, *** (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Gasanlage) keiner wiederkehrenden Prüfung nach § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 unterzogen wurde, obwohl der Betreiber dieser Gasanlage, Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), von ihr an die Fälligkeit dieser wiederkehrenden Prüfung erinnert wurde; ein entsprechender Prüfbefund langte bei ihr trotz mehrmaliger schriftlicher Verständigungen nicht ein.

Die belangte Behörde forderte mit ihrer Verfahrensanordnung vom 11. Dezember 2025, Zl. ***, den Beschwerdeführer sodann gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 unter Androhung der Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage auf, ihr für diese einen dem § 12 NÖ GSG 2002 entsprechenden Prüfbefund, ausgestellt von einem befugten Unternehmen (z.B. Installateurbetrieb), binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung vorzulegen.

Diese Verfahrensanordnung übernahm der Beschwerdeführer nachweislich am 18. Dezember 2025 persönlich; eine Reaktion erfolgte von diesem aber nicht.

Die belangte Behörde verfügte sodann mit ihrem Bescheid vom 6. Februar 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 die sofortige Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die verfahrensgegenständliche Gasanlage verpflichtet ist, diese binnen zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, da er ihrer Verfahrensanordnung vom 11. Dezember 2025, einen dem § 12 NÖ GSG 2002 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen, nicht nachkam, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher dieser im Wesentlichen behauptete, dass er bereits vor einiger Zeit mit der C GmbH (im Folgenden: C) telefonierte und diese ihm versicherte, dass die Bestätigung der Wartung der verfahrensgegenständlichen Gasanlage an die entsprechende Stelle weitergeleitet wurde bzw. nochmals weitergegeben werden würde. Der angefochtene Bescheid ist daher zu Unrecht ergangen, da die verfahrensgegenständliche Gasanlage nachweislich vertragskonform gewartet wurde.

Seiner Beschwerde legte er das Überprüfungsprotokoll über die am 14. Juli 2025 durch das Unternehmen C durchgeführte Wartung der verfahrensgegenständliche Gasanlage und deren Rechnung vom 14. Juli 2025 über diese Wartung bei.

Zu dieser Überprüfung teilte das Verteilerunternehmen B GmbH in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2026 mit, dass sich diese lediglich auf die Wartung und auf das Service des Heizkessels der verfahrensgegenständlichen Gasanlage bezieht und das Unternehmen C keine wiederkehrende Prüfung nach § 12 NÖ GSG 2002 anbietet.

Mit Schreiben vom 2. März 2026 übermittelte die belangte Behörde dieses Schreiben der B GmbH an den Beschwerdeführer zur Kenntnis.

Im Zuge dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Schreiben vom 7. April 2026 das Unternehmen C unter Übermittlung ihres Überprüfungsprotokolls betreffend die verfahrensgegenständliche Gasanlage und ihrer Rechnung vom 14. Juli 2025 um Mitteilung, ob es sich bei dieser von ihr durchgeführten Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Gasanlage um eine wiederkehrende Prüfung nach § 12 Abs. 3 und 4 NÖ GSG 2002 oder bloß um eine Wartung handelte.

In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2026 teilte das Unternehmen C dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wörtlich mit:

„Die C GmbH hat am 14.7.2025 die letzte Wartung bei dem Gasgerät der Type VC turboTEC 195/4 (Baujahr 08.2013) durchgeführt. Der Kunde hat die Rechnung *** und das C Wartungs-Qualitätszertifikat erhalten. Die von uns übermittelten Belege beziehen sich ausschließlich auf die durchgeführte Wartung des i.R. stehenden Gasgerätes der Type VC turboTEC 195/4.

Die wiederkehrende und gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung von Gasanlagen, gemäß § 12 NÖ Gassicherheitsgesetz ist nicht Gegenstand unseres Leistungsumfangs, wird von der C GmbH nicht angeboten und wurde daher auch nicht durchgeführt.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. April 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die belangte Behörde teilnahm. Diese verwies in dieser Verhandlung auf ihre Ermittlungsergebnisse und auf ihren angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem E-Mail vom 20. April 2026 mit, dass er aus beruflichen Gründen an dieser Verhandlung nicht teilnehmen kann. Er nahm in der Zwischenzeit mit einem Installateur Kontakt auf, der ihn über die Sach- und Rechtslage aufklärte. Diesen beauftragte er, die bisher fehlende wiederkehrende Prüfung der verfahrensgegenständlichen Gasanlage vorzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Betreiber der verfahrensgegenständlichen Gasanlage.

Die verfahrensgegenständlichen Gasanlage wurde im August 2013 in Betrieb genommen und diese ist an das Verteilernetz der B GmbH angeschlossen.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Gasanlage in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wobei der Prüfbefund die im § 12 Abs. 4 NÖ GSG 2002 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten hat.

Der Beschwerdeführer kam trotz wiederholter Aufforderung seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 innerhalb des Zeitraumes von zwölf Jahren, also bis Ende August 2025, sowie bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht nach, sodass er die verfahrensgegenständliche Gasanlage keiner wiederkehrenden Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 unterzog.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit ihrer Verfahrensanordnung vom 11. Dezember 2025, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 unter Androhung der Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage auf, ihr für die verfahrensgegenständliche Gasanlage einen dem § 12 NÖ GSG 2002 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.

Die belangte Behörde verfügte mit ihrem Bescheid vom 6. Februar 2026, Zl. ***, gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 die sofortige Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. April 2026 eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Bis zur Erlassung dieses gerichtlichen Erkenntnisses legte der Beschwerdeführer keinen Prüfbefund im Sinne des § 12 Abs. 3 und 4 NÖ GSG 2002 über die verfahrensgegenständliche Gasanlage vor.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die Verständigung des Verteilerunternehmens B GmbH vom 1. Dezember 2025, die behördliche Verfahrensanordnung vom 11. Dezember 2025, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2026 und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde samt dem Überprüfungsprotokoll und der Rechnung des Unternehmens C vom 14. Juli 2025, die beiden Stellungnahmen der B GmbH vom 27. Februar 2026 und des Unternehmens C vom 8. April 2026 zu diesem Überprüfungsprotokoll sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. April 2026.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 erwiesen sich als unstrittig und unbedenklich und diese konnten - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer Betreiber der verfahrensgegenständlichen Gasanlage ist, dass diese im August 2013 in Betrieb genommen wurde und dass diese innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 jeweils einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden muss, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 und es sind diese Feststellungen unstrittig.

Dass es sich beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Überprüfungsprotokoll des Unternehmens C vom 14. Juli 2025 betreffend die verfahrensgegenständliche Gasanlage lediglich um eine übliche Wartung, nicht aber um die gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 verpflichtend vorgeschriebene innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren wiederkehrende Prüfung handelte, ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den beiden Stellungnahmen der B GmbH vom 27. Februar 2026 sowie des Unternehmens C vom 8. April 2026, in welchen diese unmissverständlich darlegten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Gasanlage um eine übliche Wartung und um keine wiederkehrende Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 handelte, zumal das Unternehmen C eine solche widerkehrende Prüfung gar nicht anbietet und auch nicht durchführt.

Dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses keine wiederkehrende Prüfung der verfahrensgegenständlichen Gasanlage gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 durchführte, ergibt sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 sowie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. April 2026, wobei der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Prüfbefund im Sinne des § 12 Abs. 4 NÖ GSG 2002 vorlegen konnte und auch nicht vorlegte.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 ist der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle muss der Prüfbefund mindestens Name und Anschrift des Betreibers, Datum und Aussteller des letzten Befundes, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.

Gemäß § 13 Abs. 4 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 sind die Verteilerunternehmen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 nachkommen. Kommt der Betreiber einer solchen Gasanlage seinen Verpflichtungen nicht nach, hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen. Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Gemäß § 14 Abs. 5 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 hat die Behörde bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.

Rechtliche Erwägungen

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Gasanlage gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG 2002 verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen.

Da die verfahrensgegenständliche Gasanlage im August 2013 in Betrieb genommen wurde, musste diese wiederkehrende Prüfung daher bis Ende August 2025 durchgeführt werden. Eine solche wiederkehrende Prüfung hat der Beschwerdeführer jedoch bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht durchführen lassen und er legte auch keinen der Bestimmung des § 12 Abs. 4 NÖ GSG 2002 entsprechenden Prüfbefund vor.

Im gegenständlichen Verfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zudem gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 mit ihrer Verfahrensanordnung vom 11. Dezember 2025 unter Androhung der Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage nachweislich auf, einen dem § 12 NÖ GSG 2002 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer weder rechtzeitig noch bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nachgekommen.

Die belangte Behörde hat daher mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2026 gemäß § 14 Abs. 5 zweiter Satz NÖ GSG 2002 zu Recht die Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Gasanlage verfügt. Da der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid somit in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber verweist das erkennende Gericht ergänzend darauf hin, dass gemäß § 14 Abs. 5 NÖ GSG 2002 nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen B GmbH die verfahrensgegenständliche Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GSG 2002 sofort wieder in Betrieb zu nehmen ist.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde mit ihrem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht die Außerbetriebnahme der verfahrensgegenständliche Gasanlage verfügen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.