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LVwG-AV-1593/004-2024•LVwG N LVwG-AV-1593/004-2024
LVwG-AV-1593/004-2024Landesverwaltungsgericht22.04.2026
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Abnahme; Tiere; Kostenersatz; Angemessenheit,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *** gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024, Zl. ***, bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2023, ***, verfügte diese über den Beschwerdeführer ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023, LVwG-AV-2484/001-2023, keine Folge.
Am 15. Februar 2024 wurden sämtliche Tiere in ***, *** und ***, ***, abgenommen und im Tierheim C, auf dem D und im E Tierschutzhaus untergebrach.
Nach Ausfolgung der Tiere an den Sohn des Beschwerdeführers legten die Verwahrer der belangten Behörde Rechnungen und schrieb diese dem Beschwerdeführer die Tragung von € 46.523,45 für den Transport und die Versorgung der Tiere vor. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen eingewendet, dass die Abnahme nicht rechtens erfolgt sei, zum anderen die angesetzten Kosten unverhältnismäßig hoch wären.
Mit hg. Erkenntnis vom 1. April 2025, LVwG-AV-1593/001-2024, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Unangemessenheit der auferlegten Kosten der Beschwerde folge und setzte die Kosten unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten herab. Infolge einer dagegen erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, ***, wobei er begründend ausführte, dass es der (bisherige) Tierhalter zwar hinzunehmen habe, wenn die Kosten höher seien als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz jedoch nur in angemessener Weise zu leisten sei, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen sei. Ausgangspunkt dieser Einzelfallbeurteilung würden im Regelfall die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw. Einrichtungen vorgelegten Rechnungen sein, wobei die verrechneten Kosten in Kontext zu möglichen preistreibenden Umständen, wie etwa Zeitnot, Zustand oder Anzahl der Tiere, zu setzen seien.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Erlass der NÖ Landesregierung vom 4. Jänner 2021 ***, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, der Zeugen F, G, H, I, J, K, L und M sowie durch Einholung eines veterinär- und eines agrarfachlichen Gutachtens.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abnahme Halter der verfahrensgegenständlichen Tiere.
3.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2023, ***, verfügte diese über den Beschwerdeführer ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023, LVwG-AV-2484/001-2023, keine Folge und wurde dieses Erkenntnis am 27. bzw. 28. Dezember 2023den Parteien zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde den Zustellnachweis betreffend den Beschwerdeführer.
3.1.3. Drei Tage vor der Abnahme, also am 12. Februar 2024, wurde die Amtstierärztin der belangten Behörde von der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich informiert. Zu diesem Zeitpunkt war nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer nach wie vor Tiere hielt oder die Tierhaltung eingestellt hatte. Ausgehend vom Wissen um und die Art und Anzahl der vom Beschwerdeführer zuvor gehaltenen Tiere leitete die Amtstierärztin die Suche nach möglichen Unterbringungsorten für diese Tiere ein.
3.1.4. Zu diesem Zweck kontaktierte sie die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, die Zeugin H, und fragte sie nach ihr bekannten Unterbringungsmöglichkeiten, namentlich danach, ob die Tierzuchthalle *** für eine Unterbringung infrage käme. Die Zeugin verneinte dies. Ebenso negativ verlief eine Anfrage der Amtstierärztin beim Inhaber eines Betriebs im Bezirk *** (N), bei dem 2021 zwei Rinder untergebracht worden waren, mangels freier Kapazitäten. Schlussendlich wandte sie sich an die Leiterin des Tierheims O, die Zeugin I. Diese wurde von der Amtstierärztin über die möglicherweise abzunehmenden Tiere nach Art und Anzahl informiert.
Weitere Stellen, namentlich die Bezirksbauernkammer (Zeuge J), wurden zwecks Abklärung von Unterbringungsmöglichkeiten nicht kontaktiert. Ob die abgenommenen Tiere im Fall einer Nachfrage beim Zeugen J bei anderen Betrieben auch im örtlichen Nahebereich des Betriebs des Beschwerdeführers allenfalls auch nur zum Teil hätten untergebracht werden können, kann retrospektiv nicht mit Sicherheit gesagt werden. Eine Unterbringung der Rinder zu niedrigeren Preisen wäre bei Kontaktaufnahme mit dem Zeugen J mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen.
Von den vom Beschwerdeführer 2026 namhaft gemachten konkreten Betrieben wäre bei Kontaktaufnahme einer (M) im Stande und bereit gewesen, alle Tiere um einen Preis von € 100,-- bis € 150,-- pro Tag unterzubringen und zu versorgen. Ein weiterer Betrieb (K) hätte die Tiere übernehmen können, wobei – jedoch bloß angeschätzt – Kosten von ungefähr € 5,-- pro Schaf und € 10,-- pro Rind angesetzt worden wären. Ein weiterer Betrieb (L) hätte – ebenso angeschätzt – Kosten von rund € 12,25 je Rind und € 3,25 an Futter- und Arbeitskosten je Schaf angesetzt.
3.1.5. Die Zeugin I kontaktierte ihrerseits einen namentlich nicht mehr identifizierbaren Landwirt und im Übrigen das ihr zur Verfügung stehende Netzwerk von Tierschutzorganisationen einschließlich Frau P, deren Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Nach rund einem Tag Recherche informierte die Zeugin I die Amtstierärztin von den von ihr gefundenen Unterbringungs- und Transportmöglichkeiten.
3.1.6. Eine Kontaktaufnahme der Amtstierärztin zu den möglichen Verwahrern erfolgte vor der Abnahme und Unterbringung nicht, sondern erfolgte der Kontakt über die Zeugin I. Die Frage nach möglichen Kosten wurde vor Abnahme nicht thematisiert. Die Verträge wurden von der Zeugin F erst nach Verbringung der Tiere mit den Verwahrern bzw. Transportunternehmen ausverhandelt und geschlossen.
3.1.7. Am 15. Februar 2024 wurden an den Standorten des Betriebs des Beschwerdeführers in
−***, ***, 7 Rindern, 3 Gänsen, 5 Hähne und 3 Hühnern, und in
−***, ***, 4 Ziegen, 37 adulte und 13 juvenile Schafen
wegen des aufrechten Tierhaltungsverbots nach § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen, wobei bei Zufahrt zum Betrieb noch nicht bekannt war, ob dort noch Tiere gehalten wurden oder nicht.
3.1.8. Die Rinder wurden zum D, ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 4. März 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 20,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
Die Schafe und Ziegen wurden zum Tierheim ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 23. Februar 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 15,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
Die Hühner und Gänse wurden zum E Tierschutzhaus, ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 3. April 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 3,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
In weiterer Folge wurden die Schafe und Ziegen am 25. März 2024 vom Sohn des Beschwerdeführers vom Tierheim C, die Rinder am 27. März 2024 vom D und das Geflügel am 30. März 2024 vom E Tierschutzhaus abgeholt.
3.1.9. Für die Unterbringung der Schafe und Ziegen legte das Tierheim C eine mit 5. April 2024 datierte Rechnung über € 33.000,-- (40 Tage Unterbringung und Versorgung von 55 Tieren á € 15,--), € 120,-- (8 Tage Unterbringung und Versorgung eines nachgeborenen Tieres á € 15,--) sowie Tierarztkosten in Höhe von insgesamt € 656,01 für die Beiziehung des Tierarztes Q (Rechnung vom 27. März 2023) sowie Transportkosten in Höhe von € 600,--. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden nicht gelegt.
Das E Tierschutzhaus legte für die Unterbringung des Geflügels eine mit 8. April 2023 datierte Rechnung über € 1.290,-- (43 Tage Aufenthaltskosten für 3 Gänse á € 10,--), € 2.150,-- (43 Tage Aufenthaltskosten für 10 Hühner á € 5,--) zuzüglich € 468, für die Erstuntersuchung der genannten Tiere (á € 36,--). Für den Transport der Tiere wurden € 926,80 in Rechnung gestellt, bestehend aus € 784,-- für den Einsatz zweier ausgebildeter Tierpfleger von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie dem Kilometergeld in Höhe von € 142,80. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden keine Kosten gelegt.
Mit Rechnung vom 25. Juli 2024 beanspruchte schließlich das D € 5.880,-- für die Versorgung der Rinder (42 Tage für 7 Stück á € 20,--), € 144,20 für die Klauenpflege, € 1.020,-- als Transportkosten, € 150,-- an Personalkosten (drei Mitarbeiter á € 50,--) und das amtliche Kilometergeld in Höhe von € 118,44. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden nicht gelegt.
3.1.10. Die aufgelaufenen Kosten für tierärztlichen Leistungen liegen geringfügig unter den üblichen Stundensätzen, wobei die tierärztliche Honorarinformation für einfache Leistungen ein Honorar von € 194,40 brutto/Stunde vorsieht. Im Übrigen handelt es sich um Materialkosten, wobei deren Einsatz aus der Dokumentation nachvollziehbar ist. Erstuntersuchungen sind veterinärfachlich insoweit erforderlich, als es eine Statuserhebung braucht, um abzuklären zu können, ob das Tier allfällige Behandlungen benötigt.
Als aus agrarfachlicher Sicht anzusetzende Richtwerte für die Haltung von
−Kälbern gelten € 3,71 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 0,92, Tiergesundheit € 0,14, Einstreu € 0,40, Wasser und Energie € 0,06, Futtervorlage und Entmistung € 0,07, Tierversicherung € 0,05, Arbeitskosten € 1,64 und Stallkosten € 0,43). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Mastrindern gelten € 4,43 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 1,49, Tiergesundheit € 0,11, Einstreu € 0,72, Wasser und Energie € 0,06, Futtervorlage und Entmistung € 0,08, Tierversicherung € 0,08, Arbeitskosten € 1,23 und Stallkosten € 0,65). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 24,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Kühen gelten € 7,12 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 2,29, Tiergesundheit € 0,27, Einstreu € 1,44, Wasser und Energie € 0,12, Futtervorlage und Entmistung € 0,16, Tierversicherung € 0,08, Arbeitskosten € 1,64 und Stallkosten € 1,11). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 30,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Schafen gelten € 1,92 (bestehend pro Tag aus Futterkosten € 0,64, Tiergesundheit € 0,04, Einstreu € 0,07, Wasser und Energie € 0,05, Futtervorlage und Entmistung € 0,05, Tierversicherung € 0,01, Arbeitskosten € 0,62 und Stallkosten € 0,42. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Lämmern gelten € 1,85 (bestehend pro Tag aus Futterkosten € 0,83, Tiergesundheit € 0,08, Einstreu € 0,08, Wasser und Energie € 0,03, Futtervorlage und Entmistung € 0,04, Tierversicherung € 0,01, Arbeitskosten € 0,62 und Stallkosten € 0,15). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Ziegen gelten € 1,92, wobei das zu den Schafen Gesagte gilt.
−Hühner gelten € 0,09. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 10,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Gänse gelten € 0,24. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 10,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
Multipliziert mit der Anzahl der Tage der Haltung ergeben sich damit folgende angemessenen Kosten der Haltung in Höhe von € 5.806,38:
Tierart
Kuh
Mastrind
Kalb
Lamm
Schaf
Ziege
Huhn
Gans
Summe
Anzahl
3
3
1
13
37
4
10
3
Unterbringungsdauer
42
42
42
40
40
40
43
43
Tagessatz
7,12
4,43
3,71
1,85
1,92
1,92
0,09
0,24
Summe
897,12
558,18
155,82
962
2841,6
307,2
38,7
30,96
14,8
Lamm nachgeboren
Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abnahme Halter der Tiere war (3.1.1.), wurde im hg. Verfahren zur Zl. LVwG-S-234/001-2025 (bestätigt durch VwGH 28.5.2025, ***) festgestellt.
Die Feststellungen zu 3.1.3. bis 3.1.6. basieren auf den Aussagen der vernommenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Diese Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar, liegen keine Anhaltspunkte für unrichtige Angaben vor und wurde derartiges von den Parteien auch nicht behauptet. Dass die Zeugin F die Zeugin H nicht nur nach Unterbringungsmöglichkeiten in der Tierzuchthalle ***, sondern auch nach sonstigen der Zeugin H bekannten Unterbringungsmöglichkeiten gefragt hat, ergibt sich zum einen aus den schlüssigen Angaben der Zeugin F und zum anderen aus dem Umstand, dass die Zeugin H diesbezüglich nichts mehr Genaues sagen konnte. Im Übrigen wäre es nicht erklärlich, diesbezüglich lediglich eine einzige Unterbringungsmöglichkeiten abzufragen, wenn es darum ging, Tiere unterzubringen.
Die Feststellungen zu den aus veterinär- und agrarfachlicher Sicht anzusetzenden Richtwerten stützen sich auf die eingeholten, vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, denen die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit nicht entgegengetreten sind. Das agrarfachliche Gutachten findet seine Bestätigung im Übrigen durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme R vom 12. Dezember 2024 sowie nicht zuletzt die Auskunft der veterinärmedizinischen Universität *** vom 8. Jänner 2025.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 39 Abs. 3 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Abnahme nach § 39 Abs. 3 TSchG insoweit vor, als der Beschwerdeführer, wie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 14. März 2025, LVwG-S-234/001-2025 (bestätigt durch VwGH 28.5.2025, ***), bestätigt, am 15. Februar 2024 gegen das ihn treffende Verbot der Haltungen Betreuung von Tieren verstoßen hat.
Von der Kostenersatzpflicht erfasst werden, wie durch die Novelle BGBl I 2017/61 (vgl dazu AB 1544 BlgNR 25. GP 2) verdeutlicht wird, alle Kosten, die für eine dem Gesetz entsprechende Haltung erforderlich sind (VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096). Angesprochen sind solche für
−die Behausung, Fütterung und die tierärztliche Betreuung (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079),
−eine dem Gesetz entsprechende Kennzeichnung (§ 24a; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019), aber auch jene, die
−für die Begründung der Gewahrsame über das Tier und den Transport zum Verwahrer erforderlich sind (Kilometergeld, Entgelt für beigezogenes Personal; VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019; 5.9.2022, LVwG-AV-784/001-2022).
Hinsichtlich der Kosten hat es der Halter – in Anlehnung an die einschlägige Rsp zum VVG (zB VwGH 8.4.2014, 2013/05/0156) – hinzunehmen, wenn diese höher sind, als sie bei Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben durch ihn selbst gewesen wären. Ergibt sich jedoch, dass diese unangemessen hoch sind, ist Kostenersatz nur in angemessener Weise zu leisten (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244; 15.12.2025, ***). Ob dies der Fall ist, ist erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären. Als Orientierungshilfe können dabei auf § 30 Abs 2 gegründete Vereinbarungen (LVwG NÖ 5.9.2022,LVwG-AV-784/001-2022; VwG Wien 7.10.2022, VGW-101/007/8925/2022), aber auch Kosten für die Unterbringung in Tierpensionen (LVwG NÖ 10.6.2022,LVwG-AV-544/001-2022) dienen, für die Angemessenheit der Transportkosten das amtliche Kilometergeld sowie das statistische Durchschnittseinkommen (LVwG NÖ 10.6.2022, LVwG-AV-544/001-2022). Ausschlaggebend ist dabei notwendig die konkrete Situation, sodass preistreibende Umstände wie etwa Zeitnot, mangelnde Kapazitäten, Zustand und Anzahl der Tiere in die Beurteilung ebenso mit einzubeziehen sind (VwGH 15.12.2025, ***), wie ein Überangebot und damit niedrigere Kosten. Wenngleich die Behörde nicht verhalten ist, die Unterbringung sowie den Transport für den Verpflichteten „so günstig wie möglich“ zu gestalten (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/06/0199), hat sie jene zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, die mit Blick auf den zeitlichen Horizont möglich und zumutbar sind, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Kosten auflaufen. Je dringender der Handlungsbedarf, desto geringer anzusetzen sind die erforderlichen Nachforschungen.
Den Anknüpfungspunkt der Beurteilung der Angemessenheit bilden im Fall einer Kostenvorschreibung von den herangezogenen Personen gelegte Rechnungen bzw. Kostennoten (VwGH 15.12.2025, ***). Die unterschiedliche Zusammensetzung der von den Verwahrern verrechneten Tagessätze spielt dabei keine Rolle, solange es sich um ersatzfähige Aufwendungen handelt und die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind (VwGH 15.12.2025, ***).
Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Kosten der Unterbringung der Tiere von den aus agrarfachlicher Sicht anzusetzenden Richtwerten zum Teil erheblich abweichen. Allerdings stellt sich durch die Befragung der vom Beschwerdeführer 2026 als mögliche Verwahrer ins Treffen geführten Personen ebenso heraus, dass lediglich eine davon (retrospektiv) dazu bereit gewesen wäre, Tiere zu in etwa den Richtwerten unterzubringen und zu versorgen. Die übrigen Personen setzten bezogen auf die Rinder- und Schaf- bzw. Ziegelhaltung deutlich höhere Beträge an.
Hinzu tritt aber, dass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Tierhaltungsverbots nach § 39 Abs. 3 TSchG verpflichtet war, entgegen desselben gehaltene Tiere unverzüglich abzunehmen und für ihre vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Die angeordnete Unverzüglichkeit bezieht sich auf jenen Zeitpunkt, in dem die Behörde von einem Verstoß gegen ein Tierhaltungsverbot Kenntnis erlangt. § 39 Abs. 3 TSchG kann jedoch nicht in den Sinn verstanden werden, dass dadurch eine behördliche Pflicht zur Kontrolle unmittelbar nach Rechtskraft eines Tierhaltungsverbot begründet werden soll; vielmehr obliegt die Einschätzung, wann eine solche Kontrolle durchzuführen ist, nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 TSchG der Behörde. Dies nicht zuletzt mit Blick darauf, dass sie (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) nicht davon ausgehen muss, dass einem bestehenden Tierhaltungsverbot zuwider Tiere gehalten werden. Folglich war auch im konkreten Fall – wie von der Zeugin F unwidersprochen geblieben ausgeführt – selbst bei Zufahrt zum Betrieb noch nicht klar, ob Tiere gehalten würden oder nicht.
Nichtsdestoweniger war für den Fall eines Verstoßes gegen das Tierhaltungsverbot Vorsorge zu treffen und waren entsprechende Recherchen durchzuführen. Diese Recherchen in eigener Person durch Anfrage bei einem konkreten Landwirt und zwei Multiplikatoren, nämlich der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und der Zeugin I, ergaben nach rund einem Tag Recherche durch Letztere nur die letztlich mit der Verwahrung betrauten Stellen, wobei diesbezüglich hinsichtlich der Preisgestaltung im Zeitpunkt der letztlich erfolgten Abnahme kein Verhandlungsspielraum mehr bestand. Nun ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass eine Kontaktierung des Zeugen J u.U. zweckmäßig gewesen wäre und dies jedenfalls in Teilen zu geringeren Kosten geführt hätte.
Das Unterbleiben dieses Schritts ist aber nur dann unvertretbar (mit Folgen für die Angemessenheit der Kosten), wenn ansonsten keine oder keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Auffindung von Unterbringungsmöglichkeiten gesetzt wurden. Gerade das traf aber insoweit nicht zu, als die Zeugen F nicht nur selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb kontaktierte, sondern sich ihrerseits zweier geeigneter Multiplikatoren bediente, wobei gleichwohl nur die letztlich (mit Blick auf die Kurzfristigkeit) gewählten Unterbringungsmöglichkeiten aufgefunden werden konnten. Konnten aber die beiden Amtstierärztinnen der Bezirke *** und *** keine Unterbringungsmöglichkeiten finden und nahm die (letztlich erfolgreiche) Suche durch die Zeugin I nach Unterbringungsmöglichkeiten einen Tag in Anspruch, kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn von weiteren Recherchen Abstand genommen wurde. Davon ausgehend hat sich aber jenes Risiko verwirklicht, das der Beschwerdeführer durch den Verstoß gegen das rechtskräftige Tierhaltungsverbot ausgelöst hat, indem er die Tierhaltung auch mehr als sechs Wochen nach Rechtskraft desselben fortsetzte.
Die Angemessenheit der für die veterinärmedizinische Versorgung der Tiere angesetzten Kosten wird durch das eingeholte veterinärfachliche Gutachten bestätigt, jene für den Transport ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich das amtliche Kilometergeld angesetzt wurde.
Der Beschwerde war daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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