LVwG N LVwG-S-810/001-2026

LVwG-S-810/001-2026Landesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Gassicherheit; Verwaltungsstrafe; Gasanlage; Betreiber; wiederkehrende Überprüfung; Prüfbefund; Scheinkonkurrenz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-810/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.810.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. März 2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz – NÖ GSG, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes 2. Folge gegeben, dieser aufgehoben und diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 erstattete die C GmbH bei der belangten Behörde Anzeige, dass ihr trotz mehrmaliger schriftlicher Verständigung bezüglich der 12-jährigen wiederkehrenden Überprüfung der meldepflichtigen Gasanlage im Standort ***, ***, Gaszählernummer ***, kein Nachweis über eine erfolgte Durchführung vorgelegt worden sei. Der Prüfbefund hätte spätestens am 20. Juni 2025 bei der C GmbH eingebracht werden müssen.

Mit Verfahrensanordnung vom 1. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nachweislich aufgefordert, den Befund über die Überprüfung der Gasanlage gemäß § 12 Abs. 3 NÖ GSG innerhalb von sechs Wochen vorzulegen, widrigenfalls u.a. ein Strafverfahren eingeleitet würde.

Nachdem der Befund bis zum 1. September 2025 bei der belangten Behörde nicht eingebracht wurde, erkannte ihn die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 23. Dezember 2025, ***, schuldig, er

1. sei als Betreiber der obgenannten meldepflichtigen Gasanlage seiner Pflicht, diese im Abstand von höchstens 12 Jahren wiederkehrend überprüfen zu lassen, bis 1. Juli 2025 nicht nachgekommen, wobei der Prüfbefund des spätestens 20. Juli 2025 hätte vorgelegt werden müssen.

2. habe der Aufforderung der belangten Behörde vom 1. Juli 2025, ihm zugestellt am 7. Juli 2025, die Anlage überprüfen zu lassen und binnen sechs Wochen ab Zustellung der Aufforderung dem Prüfbefund vorzulegen, nicht entsprochen.

In seinem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, dass seines Erachtens nicht er als Miete, sondern die Eigentümerin bzw. Vermieterin (allenfalls gemeinsam mit der Hausverwaltung) als Betreiberin und damit Adressatin der Verpflichtungen anzusehen sei. Dem Gesetz selbst sei eine Legaldefinition des Betreibers fremd und ergebe sich allein aus der Tatsache, dass die D-Abrechnung auf den Beschwerdeführer laute, nicht, dass der Beschwerdeführer Betreiber der Gasanlage sei.

Er sei zwar Anfang 2024 mehrfach von der C GmbH aufgefordert worden, eine Überprüfung nach § 14 Abs. 5 NÖ GSG durchführen zu lassen, habe es aber als Mieter missverstand und habe im April 2025 auf eigene Kosten lediglich eine jährliche Thermenwartung/Überprüfung in der Wohnung durchführen lassen.

Dieses anfängliche Missverständnis sei nachvollziehbar und sei nicht in der Absicht einer Pflichtverletzung erfolgt, sondern im Bemühen, der Aufforderung nachzukommen. Nachdem das Missverständnis aufgeklärt worden sei, habe er die Eigentümerin/Vermieterin sowie die Hausverwaltung verständigt und um Veranlassung der erforderlichen Schritte ersucht.

Die Anlage sei schließlich am 12. September 2025 geprüft, für sicher befunden und wieder in Betrieb genommen worden. Auf telefonische Nachfrage habe die belangte Behörde am 15. September 2025 ausdrücklich bestätigt, dass „durch die Vorlage eines positiven Prüfbefundes … somit durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf keine weiteren Maßnahmen zu setzen“ seien. Er sei daher im guten Glauben gewesen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid verwarf die belangte Behörde den Einspruch und wiederholte der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Beschwerde im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die Anzeige der C GmbH vom 1. Juli 2025.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Mieter des Bestandsobjekts in ***, ***. In diesem befand sich eine meldepflichtigen Gasanlage (Gaszählernummer ***). Die zwölfjährige Überprüfungsfrist war im Tatzeitraum (20. Juni 2025 bis 1. September 2025) bereits abgelaufen. Die erforderliche Überprüfung erfolgte jedoch erst am 12. September 2025. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mehrfach durch die C GmbH, sodann mit Verfahrensanordnung vom 1. Juni 2025 durch die belangte Behörde aufgefordert, die Überprüfung zu veranlassen und die Befunde vorzulegen.

Während des Tatzeitraums hat der Beschwerdeführer keine Erkundigungen zur Frage der verpflichteten Person bei kompetenten Stellen eingeholt.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde; diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass er seitens der C GmbH wiederholt aufgefordert wurde, die Anlage überprüfen zu lassen und Befunde vorzulegen. Dass die Anlage erst am 12. September 2025 eine Überprüfung zugefügt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann. Eine Behauptung des Beschwerdeführers, habe während des Tatzeitraums Erkundigungen bei kompetenten Stellen eingeholt, wurde nicht aufgestellt.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß 16 Abs. 1 Z 7 NÖ GSG begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer u.a. eine meldepflichtige Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt. Die Strafdrohung knüpft an die in § 12 Abs. 3 Satz 1 NÖ GSG begründete Verpflichtung des Betreibers einer solchen Gasanlage an, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das NÖ GSG keine Legaldefinition des Betreibers der Anlage kennt. Bereits aus dem Wortsinn ergibt sich aber, dass es sich um jene Person handelt, die die (Gas-) Anlage betreibt, also sie bestimmungsgemäß nutzt (vgl. VwGH 9.1.2023, Ra 2020/04/0121 [GewO]). Darüber hinaus kennt die Rechtsordnung, näherhin das Anlagerecht (z.B. das WRG), den (auch an anderer Stelle nicht legaldefinierten) Begriff des Betreibers einer Anlage, der von der Rsp (VwSlg 17.538 A/2008 [WRG]) als jene Person definiert wird, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird. Im Verhältnis zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer eines Objekts wie dem vorliegenden ist es dabei jene Person, die das Bestandobjekt zu Wohnzwecken benutzt und folglich auch auf ihre Kosten den unmittelbaren Nutzen aus der Gasanlage zieht (vgl. VwSlg 17.538 A/2008 [WRG] sowie VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0034 [GewO; stRsp]).

Dass dies auf den Beschwerdeführer und nicht die Vermieterin zutrifft, steht aber unstrittig fest, sodass an der Adressateneigenschaft des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehen kann.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Gasanlage im Tatzeitraum der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nicht nachkam, hat er den äußeren Tatbestand der vorliegenden Übertretung verwirklicht.

Er hat aber auch schuldhaft gehandelt. So handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG widerleglich vermutet wird. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, zunächst einem Irrtum über seine Betreibereigenschaft unterlegen zu sein, der erst nach dem Tatzeitraum aufgeklärt werden konnte, vermag dies an seinem Verschulden nichts zu ändern. So entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dies trifft insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre (VwSlg 1647 A/1950; VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163), namentlich, wenn er aufgrund von Aufforderungen im konkreten Fall durch den Netzbetreiber und die belangte Behörde substantiierte Zweifel an der Richtigkeit seiner ursprünglichen Ansicht haben musste. Diesbezüglich wäre es an ihm gelegen, sich bei kompetenten Stellen zu erkundigen (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG3 [2024] § 5 Rz 24 ff m.w.N.). Unterlässt er dies wie vorliegend, so hat er sich den Rechtsirrtum zurechnen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegt Übertretung begangen.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Sicherheit von Gasanlagen massiv beeinträchtigt werden kann, sodass die gegenständliche verhängte, bloß 5 % des Strafrahmens ausschöpfende Geldstrafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Dies namentlich angesichts der Tatsache, dass er seitens der C GmbH und der belangten Behörde wiederholt aufgefordert wurde, den Verpflichtungen nachzukommen, was die Annahme einer groben Fahrlässigkeit trägt (VwGH 31.3.2006, 2004/02/0366).

Erschwerend war im Übrigen nichts zu werden, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB). Nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war hingegen der Umstand, dass er nach dem Tatzeitraum seinen Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 26.9.2013, 2013/07/0046).

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt 2.:

Eine Verwaltungsübertretung im oben umschriebenen Sinn begeht nach § 16 Abs. 1 Z 9 NÖ GSG weiters, wer u.a. den Prüfbefund nach § 12 Abs. 3 NÖ GSG auf Verlangen der Behörde nach § 12 Abs. 3 Satz 5 NÖ GSG nicht vorlegt.

Auch insoweit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Gleichwohl war der Beschwerde aus folgenden Überlegungen Erfolg beschieden. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass für den Fall des Unterbleibens der wiederkehrenden Überprüfung notwendigerweise auch der Prüfbefund nicht vorgelegt werden kann. Setzt der Verpflichtete daher trotz Aufforderung der Behörde, den Befund vorzulegen, seine pflichtwidrige Unterlassung der Veranlassung einer Überprüfung fort, so tritt der Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 NÖ GSG aus dem Titel der Scheinkonkurrenz, nämlich der Konsumption als eine (je nach Konstellation) typische Begleit- oder Nachtat (VwGH 23.11.1983, 82/13/0106), hinter die erstgenannte Verwaltungsübertretung zurück.

Wenngleich dem Beschwerdeführer der Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 NÖ GSG ausdrücklich bloß für den Zeitraum bis 1. Juli 2025 und implizit in Spruchpunkt 2. bis zum 1. September 2025 zur Last gelegt wurde, erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen eines solchen Delikts das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegenen strafbare Verhalten (VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165), weil es sich hiebei um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes handelt (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043) und

Aufgrund des Zusammentreffens der in den Spruchpunkten 1. und 2. zur Last gelegten Verhaltensweisen war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. Folge zu geben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG der Einstellung des Strafverfahrens zur Verfügung.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen kann.

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