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LVwG-W-3/001-2025; LVwG-W-5/001-2025•LVwG N LVwG-W-3/001-2025; LVwG-W-5/001-2025
LVwG-W-3/001-2025; LVwG-W-5/001-2025Landesverwaltungsgericht20.04.2026
Freie Berufe; Wahlen; Wirtschaftskammer; Wahlergebnis; Verfahrensrecht; Einspruch; Mängelbehebungsauftrag; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerden des Zustellbevollmächtigten der Wählergruppe „A“, B, ***, ***, gegen die Bescheide der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28.04.2025 und vom 02.05.2025, jeweils Zl. ***, mit welchen jeweils einem Einspruch gegen die Ermittlung eines Wahlergebnisses keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
Die Beschwerden werden jeweils mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des jeweils angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der am 29.03.2025 eingebrachte Einspruch wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.“
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
1.1. Am 14.03.2025 wurde das Wahlergebnis der Wahlen der Ausschussmitglieder der Fachgruppen (Innungen und Gremien) und der Fachvertreter (Urwahlergebnisse) der Wirtschaftskammer Niederösterreich von ihrer Hauptwahlkommission im Internet unter *** verlautbart.
1.2. Mittels zweier E-Mails vom 18.03.2025 erhob der Zustellungsbevollmächtige der Wählergruppe „A“, B (folgend: Beschwerdeführer), jeweils einen näher begründeten Einspruch gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Fachgruppe der Finanzdienstleister in Niederösterreich (Fachgruppe 702) sowie gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Fachgruppe Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in Niederösterreich (Fachgruppe 709) gemäß § 98 Abs. 1 WKG. Begründend wurde jeweils die Verletzung wesentlicher Bestimmungen über das Wahlverfahren vorgebracht.
1.3. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 wurden dem Beschwerdeführer von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich zwei Mängelbehebungsaufträge übermittelt. Beiden verfahrensgegenständlichen Einsprüchen würde es an der schriftlichen Unterfertigung gemäß § 98 Abs. 1 WKG mangeln. Als Frist zur Behebung dieses Mangels wurden dem Beschwerdeführer jeweils 5 Werktage ab Erhalt des Auftrages eingeräumt. Bei fristgerechter Mängelbehebung seien die jeweiligen Einsprüche als ursprünglich richtig eingebracht zu werten. Ansonsten würde das jeweilige Anbringen als zurückgezogen gelten.
1.4. Am 29.03.2025 wurden die beiden nun persönlich unterfertigten, inhaltlich identen Einsprüche (welche weiterhin auf den 18.03.2025 datieren) per E-Mail an die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich übermittelt.
1.5. Mit Bescheiden vom 28.04.2025 und 02.05.2025, jeweils Zl. ***, wurde den nunmehr als form- und fristgerecht anerkannten Einsprüchen mit grundsätzlich gleicher Begründung keine Folge gegeben. Der Anwendungsfall des § 98 Abs. 1 WKG sei nach dem Inhalt der jeweiligen Einsprüche nicht gegeben. Es läge weder eine Unrichtigkeit des Wahlergebnisses vor, noch sei eine solche im Zuge der Einsprüche behauptet worden. Die Einsprüche zielten auf Vorgänge ab, welche im Vorfeld der Stimmabgabe stattgefunden hätten. Es hätten zusammengefasst, unter näherer Begründung, auch keine Verletzungen von wesentlichen Bestimmungen über das Wahlverfahren festgestellt werden können. Von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich aufzugreifende Mängel würden damit nicht vorliegen und seien auch nicht behauptet worden, weshalb den Einsprüchen keine Folge zu geben gewesen sei.
1.6. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 04.06.2025 je eine rechtzeitige Beschwerde, in der das Gericht um die Mitteilung ersucht wurde, ob die Begründung der Beschwerde gesondert ausgeführt werden solle oder ob ihn das Verwaltungsgericht dazu auffordern werde.
1.7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2025 wurde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat die belangte Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich mit Schreiben vom 28.07.2025 zur Vorlage der Gesamtakten aufgefordert. Diesem Ersuchen kam die angeführte Hauptwahlkommission am 30.07.2025 nach.
Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Einsicht in den Akt der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie aus der Einsicht in den anhängigen Gerichtsakt.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.
[…]
Zustellung, Fristen
§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Wirtschaftskammer-Wahlordnung für die Wahlen der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen (WKWO), abrufbar unter ***, lauten auszugsweise wie folgt:
„[…]
§ 5. […]
[…]
(6) In den Fällen, in denen das WKG oder diese Verordnung vorsehen, dass Anbringen bei den Wahlbehörden schriftlich einzubringen sind, können diese auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in einer für die Wahlbehörden lesbaren Form eingebracht werden. Diese Anbringen sind jedoch - sofern keine digitale Signatur vorhanden ist - persönlich unterzeichnet zu übermitteln.
(7) Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens von Anbringen trägt in allen Fällen der Absender.
[…]
§ 38. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind für die in dieser Verordnung vorgesehenen Zustellungen die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung für die Berechnung und den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-Verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
[…]“
3.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden: […]
4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
[…]“
3.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 13. [...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[...]“
4.1. Zu den Einsprüchen des Beschwerdeführers gegen die jeweilige Ermittlung des Wahlergebnisses:
Gemäß § 98 Abs. 1 WKG kann der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich einen begründeten Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Dieser Einspruch muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission einlangen.
Die Regelung des § 5 Abs. 6 WKWO präzisiert die Voraussetzung der Schriftlichkeit von Anbringen bei den Wahlbehörden im Sinne von WKG oder WKWO dahingehend, dass diese Anbringen - sofern keine digitale Signatur vorhanden ist - persönlich unterzeichnet zu übermitteln sind. Gemäß § 5 Abs. 7 leg.cit. trägt das Risiko des rechtzeitigen Einlangens von Anbringen in allen Fällen der Absender.
Unstrittig ist, dass die beiden separaten Einsprüche des Beschwerdeführers vom 18.03.2025 diese Formalvorrausetzung nicht erfüllten, da es sich hierbei jeweils weder um ein digital signiertes noch persönlich unterzeichnetes Anbringen handelte.
4.2. Zur Erteilung eines „Mängelbehebungsauftrages“ der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich betreffend diese Einsprüche:Zunächst ist festzuhalten, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gemäß Art. 1 Abs. 3 Z. 4 EGVG sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Wahlangelegenheiten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. VfGH 01.03.2013, WI-4/12 - WI-8/12; WI-33/12; WI-38/12; VfSlg. 13420; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0105). Hintergrund dieser Regelung ist, dass es dem Normsetzer freistehen soll, sich in den einzelnen Bereichen der Verfahren für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten - wie dem Verfahren in Wahlangelegenheiten – adäquat Rechnung tragen (vgl. VfSlg 13420, mwN). Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage sind vielmehr nur die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht aber besondere Verfahrensvorschriften anzuwenden (vgl. VfSlg 13420, mwN; u.a. auch Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz. 63).
Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass sowohl § 145 WKG als auch § 38 WKWO (idente) Ausnahmen von dieser Grundregel in Bezug auf das AVG anordnen, da für die Berechnung und den Lauf von Fristen ausdrücklich der Anwendungsbereich des AVG eröffnet wird. Dies ist vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 3 Z. 4 EGVG jedenfalls zulässig, überlässt diese Bestimmung dem Gesetzgeber doch gerade die Möglichkeit, Abweichungen von der Nichtanwendbarkeit der Verfahrensgesetze bei den innerhalb der zitierten Norm bestimmten Angelegenheiten im Sinne einer ausdrücklichen Anordnung vorzusehen.
Konkret bezieht sich diese Anordnung jedoch nur auf die „Berechnung und den Lauf von Fristen“, und somit den 5. Abschnitt des AVG. Die Möglichkeit zur Erlassung eines Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrages lässt sich aus diesen Bestimmungen, konkret § 32 und § 33 AVG, nicht ableiten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich diese Möglichkeit aus dem 3. Abschnitt des AVG - konkret § 13 Abs. 3 AVG - ergeben würde, welcher keine Erwähnung als Ausnahme findet.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das AVG im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anbringen in Bezug auf die erlassenen Mängelbehebungsaufträge (mit Ausnahme der Fristberechnung) keine Anwendung findet.
Weiters verbietet sich auch eine analoge Anwendung des AVG, weil sich hier die besonderen Regeln der Wahlordnungen über die Parteirechte durchsetzen. Die Wahlparteien haben nur jene Rechte, welche ihnen die Wahlordnungen einräumen (vgl. VfGH 12.12.1970, WI-4/70, WI-9/70 zum AVG 1950). Die Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden, und die Bestimmungen der Wahlordnung müssen demnach strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden (vgl. VfGH 12.12.1998, WI-4/98, WI-10/98, mwN; auch VfGH 13.06.2020, WI2/2020; WI3/2020; VfGH 24.06.1970, WI-2/70).
In der WKWO lässt sich ansonsten keine vergleichbare Rechtsgrundlage für einen Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung eines zwar frist- aber nicht formgerechten Einspruchs nach § 98 Abs. 1 WKG finden.
Auch lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Kontext der strikt einzuhaltenden Wahlvorschriften nicht ersehen, dass es sich beim Erfordernis der Unterzeichnung eines schriftlichen Anbringens an die Wahlbehörden gemäß § 5 Abs. 6 WKWO um eine bloße Ordnungsvorschrift handeln würde, deren Verletzung grundsätzlich sanktionslos bleiben könnte (vgl. z.B. VwGH 21.12.2017, Ro 2017/03/0015; auch VfGH 04.12.2025, WI3/2025).
Viel mehr wird in § 5 Abs. 7 WKWO sogar hervorgehoben, dass das Risiko des rechtzeitigen Einlangens von Anbringen in allen Fällen vom Absender getragen wird, wodurch wiederrum deutlich wird, dass die WKWO im Falle eines verspäteten Einspruchs nach § 98 Abs. 1 WKG keinerlei Rechtsbehelf für den Absender vorsieht. Dies impliziert, dass die Anbringen nicht nur innerhalb der Frist, sondern zugleich auch in der von den Wahlvorschriften vorgesehenen Form eingebracht werden müssen.
Zusammengefasst können sich die aufgetragenen Mängelbehebungsaufträge nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen und hätten demnach nicht ergehen dürfen. Unzulässig war somit auch die damit verbundene Belehrung iSd § 13 Abs. 3 AVG, wonach ein Einspruch im Falle einer Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist als ursprünglich formgerecht eingebracht gilt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die (als einzige die Formalerfordernisse erfüllenden) Einsprüche vom 29.03.2025 jedenfalls als verspätet zu werten gewesen wären, da die einwöchige Frist bis zum Einlangen der Einsprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war.
Die Einsprüche wären von der Behörde daher richtigerweise wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa VfGH 06.03.2017, WI13/2016). Dies war nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Abänderung des Spruches der angefochtenen Bescheide auszusprechen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Verbesserung der Beschwerden iSd § 9 Abs. 1 VwGVG durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund dieses Ergebnisses nicht mehr veranlasst zu werden brauchte.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (das Verfahren einleitenden) Einsprüche des Beschwerdeführers als verspätet zurückzuweisen sind. Überdies hat keine der Parteien einen Verhandlungsantrag gestellt.
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