LVwG N LVwG-AV-518/001-2026

LVwG-AV-518/001-2026Landesverwaltungsgericht20.04.2026

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Feststellungsbegehren; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-518/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.518.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. März 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht und Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 16. Juni 2025 ist durch ein Forstaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) im Rahmen eines Außendienstes die Forststraße von einer bestimmten Hofstelle zu den östlich davon gelegenen Waldflächen befahren worden. Zweck des Außendienstes ist die Durchführung der Forstaufsicht auf bestimmten Waldgrundstücken, insbesondere hinsichtlich Käferbefalls stehender Bäume sowie der Kontrolle von Windwürfen, gewesen.

Mit dem am 25. September 2025 der belangten Behörde übermittelten Schreiben hat A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Hinweis auf sein Grundeigentum und unter Bezugnahme auf das Befahren eines näher bezeichneten Straßenabschnittes die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Übermittlung sämtlicher diesbezüglicher Informationen (insbesondere Schriftverkehr, Aktenvermerke und Protokolle) begehrt. Für den Fall der Verweigerung ist die Erlassung eines Bescheides beantragt worden.

Mit weiterem, am 14. Oktober 2025 der belangten Behörde übermittelten Schreiben hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides mit dem Inhalt, dass am 16. Juni 2025 im Rahmen eines Außendienstes die näher bezeichnete Forststraße befahren worden sei, diese im Eigentum einer näher genannten Person stehe, sein Grundstück nicht befahren oder betreten worden sei und der Außendienst der Forstaufsicht auf den näher bezeichneten Waldgrundstücken gedient habe, beantragt.

Mit Bescheid vom 9. März 2026 hat die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Akteneinsicht als auch den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem begehrten Inhalt zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht zukomme und für die Erlassung eines Bescheides mit dem begehrten Inhalt keine gesetzliche Grundlage bestehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 31. März 2026 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Parteistellung verneint habe. Der betroffene Straßenabschnitt stehe im Eigentum des Beschwerdeführers und sei durch ein Organ der Behörde im Rahmen einer Amtshandlung befahren worden. Daraus ergebe sich ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Amtshandlung.

Weiters wird ausgeführt, dass die Parteistellung nicht das Vorliegen eines bereits anhängigen Verfahrens voraussetze, sondern bereits dann gegeben sei, wenn eine behördliche Tätigkeit behauptet werde, die geeignet sei, subjektive Rechte zu berühren.

Es sei unzulässig, eine behördliche Amtshandlung zu setzen und gleichzeitig unter Hinweis auf das Nichtvorliegen eines Verfahrens die Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen zu verweigern.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wird vorgebracht, dass ein rechtliches Interesse an der Klärung bestehe, ob und in welchem Umfang eine Befahrung einer Privatstraße erfolgt sei und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen sei. Mangels anderer Rechtsschutzmöglichkeiten sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig.

Der Beschwerdeführer hat – soweit ersichtlich zum Beweis seiner Angaben in der Beschwerde – seine Einvernahme sowie jene von namentlich nicht näher genannten Zeugen beantragt. Weiters ist auf den vorgelegten Schriftverkehr mit der belangten Behörde sowie auf Kartenmaterial betreffend den Verlauf der betroffenen Straße verwiesen worden.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 10. April 2026 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Am 16. Juni 2025 ist durch ein Forstaufsichtsorgan der belangten Behörde im Rahmen eines Außendienstes eine Forststraße von einer Hofstelle zu östlich davon gelegenen Waldflächen befahren worden.

Zweck des Außendienstes ist die Durchführung der Forstaufsicht auf bestimmten Waldgrundstücken, insbesondere hinsichtlich Käferbefalls stehender Bäume sowie der Kontrolle von Windwürfen, gewesen.

Mit dem am 25. September 2025 der belangten Behörde übermittelten Schreiben hat der Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht betreffend diese Außendiensttätigkeit beantragt.

Mit weiterem, am 14. Oktober 2025 der belangten Behörde übermittelten Schreiben hat der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides mit dem Inhalt, dass am 16. Juni 2025 im Rahmen eines Außendienstes die näher bezeichnete Forststraße befahren worden sei, diese im Eigentum einer näher genannten Person stehe, sein Grundstück nicht befahren oder betreten worden sei und der Außendienst der Forstaufsicht auf den näher bezeichneten Waldgrundstücken gedient habe, beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2026 hat die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Akteneinsicht als auch den Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem begehrten Inhalt zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.

Die verfahrensrelevanten Schriftstücke – nämlich die Schreiben des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf Akteneinsicht sowie den Antrag auf Erlassung eines Bescheides, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sowie der Aktenvermerk über die Durchführung des Außendienstes – sind im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten und bilden die Grundlage für die getroffenen Feststellungen.

Aus dem Aktenvermerk über die Durchführung des Außendienstes ergibt sich insbesondere, dass am 16. Juni 2025 durch ein Forstaufsichtsorgan der belangten Behörde eine Forststraße von einer Hofstelle zu den östlich davon gelegenen Waldflächen befahren worden ist und der Außendienst der Forstaufsicht auf bestimmten Waldgrundstücken, insbesondere hinsichtlich Käferbefalls stehender Bäume sowie der Kontrolle von Windwürfen, gedient hat.

Zu den Beweisanträgen:

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455).

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028).

Der Beschwerdeführer hat – soweit ersichtlich zum Beweis seiner Angaben in der Beschwerde – seine Einvernahme sowie jene von Zeugen beantragt. Diese Beweisanträge zielen insbesondere auf die Klärung ab, ob und in welchem Umfang eine Befahrung der betroffenen Forststraße stattgefunden hat und wer Eigentümer der Forststraße ist.

Darauf kommt es jedoch – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ergibt – für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht sowie auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht zurückgewiesen und damit einer prozessualen Erledigung zugeführt hat, nicht an.

Selbst wenn die unter Beweis gestellten Angaben des Beschwerdeführers zur Befahrung und zu den Eigentumsverhältnissen – soweit entscheidungsrelevant – als wahr unterstellt werden, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles.

Den Beweisanträgen ist daher schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen gewesen.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).

Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich die zu klärende Rechtsfrage daher darauf, ob die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht sowie auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht zurückgewiesen hat.

6.2. Zum Antrag auf Akteneinsicht:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen. § 17 AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (vgl. VwGH 27.02.1991, 90/01/0143).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/02/0325).

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass – von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren („behördliches Verfahren“ im Sinne des Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt worden ist, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ im Sinne des Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“ (vgl. VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist durch ein Organ der belangten Behörde im Rahmen eines Außendienstes eine forstaufsichtliche Kontrolle durchgeführt worden. Diese Tätigkeit ist auf Grundlage des § 172 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 erfolgt, wonach sämtliche Wälder der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht) unterliegen, sowie des § 172 Abs. 1a Z 1 des Forstgesetzes 1975, wonach die Organe der Behörden zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt sind, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen.

Diese Tätigkeit stellt keine auf die Erlassung eines Bescheides gerichtete Verwaltungstätigkeit dar. Durch das Befahren der Forststraße ist kein individueller Verwaltungsakt gesetzt worden; das Organ der belangten Behörde ist dabei nicht in einer der typischen Handlungsformen der Hoheitsverwaltung, insbesondere nicht durch Erlassung eines Bescheides, tätig geworden.

Vielmehr ist diese Tätigkeit der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung zuzuordnen.

Diese erfasst Verwaltungshandeln, das selbst nicht „normativer“ (anordnender, gebietender usw.) Art ist und somit nicht als „Rechtsakt“ qualifiziert werden kann, das aber jedenfalls „im Zusammenhang mit“ der Hoheitsverwaltung erfolgt (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 699, m.w.N).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass damit Verwaltungshandeln erfasst wird, das nicht privatwirtschaftlicher Natur ist, sondern zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört, auch wenn im konkreten Fall kein Hoheitsakt gesetzt wird. In der schlichten Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028).

In diesem Zusammenhang sei auch auf das von Antoniolli präsentierte Beispiel verwiesen: Wenn der Arbeitsinspektor im Rahmen einer Betriebsbesichtigung bloß „geht und schaut“, so ist das weder ein Bescheid noch ein Befehls- und Zwangsakt (zitiert nach Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 699).

Da auch die gegenständliche forstaufsichtliche Tätigkeit weder in Form eines Bescheides erfolgt ist noch auf die Erlassung eines solchen gerichtet gewesen ist, liegt kein „behördliches Verfahren“ im Sinne des Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG vor.

Mangels eines solchen Verfahrens besteht – im Lichte der referierten Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/02/0325) – kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG.

Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig.

6.3. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, m.w.N.).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, m.w.N.). Mögen diese Tatsachen auch rechtserheblich sein, ändert dies nichts daran, dass deren bescheidförmige Feststellung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides mit dem Inhalt begehrt, dass im Rahmen eines Außendienstes eine bestimmte Forststraße befahren worden sei, sein Grundstück nicht befahren oder betreten worden sei sowie der Außendienst der Forstaufsicht auf bestimmten Waldgrundstücken gedient habe, zielt dieses Begehren ausschließlich auf die bescheidmäßige Feststellung von Tatsachen ab.

Im Lichte der referierten Rechtsprechung kann die begehrte Feststellung solcher Tatsachen nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine derartige bescheidmäßige Feststellung.

Der darauf gerichtete Antrag erweist sich somit als unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die betroffene Forststraße im Eigentum einer bestimmten Person stehe, zielt dieses Begehren zwar auf die Feststellung eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses ab.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt Feststellungsbescheide aber auch als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 23.05.1996, 96/07/0070, m.w.N.).

Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Demnach ist auch die Feststellung des Eigentumsrechtes (unter ganz bestimmten Voraussetzungen) zulässig (vgl. etwa OGH 15.03.2001, 2Ob10/01m).

Für die Klage auf Feststellung des Eigentumes sind aber die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. OGH 22.02.1947, 1Ob80/47). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten stellt somit das vom Gesetz vorgesehene Verfahren zur Feststellung des Eigentumsrechtes dar.

Daraus folgt, dass ein Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eigentumsrechtes schon aus diesem Grund unzulässig ist.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ist daher insgesamt zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde aus den dargestellten Gründen die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht sowie auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen und damit einer prozessualen Erledigung zugeführt, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und mit dem vorliegenden Erkenntnis abzuweisen ist.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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