LVwG N LVwG-AV-369/001-2026

LVwG-AV-369/001-2026Landesverwaltungsgericht17.04.2026

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Verlängerung; Studienerfolg; Hinderungsgrund; Verhältnismäßigkeitsprüfung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-369/001-2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.369.001.2026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, StA. Nigeria, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. März 2026, ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 22.1.2026 hat Herr A, geb. ***, StA. Nigeria, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. März 2026, ***, wurde der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 8 Abs. 8 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), § 25 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller über eine zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ausgestellte Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit Gültigkeit von 3.3.2025 bis 3.3.2026 verfüge. Am 22.1.2026 habe er fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebracht.

Im relevanten Studienjahr 2024/2025 habe er sich für etwa 10 Monate in den Vereinigten Staaten von Amerika für ein Praktikum betreffend sein Studium aufgehalten, weshalb er keine Prüfungen abgelegt und Lehrveranstaltungen besucht habe. Somit seien der vorgelegten „Abschrift der Studiendaten“ für den genannten Zeitraum lediglich 3 ECTS-Punkte für das Praxisseminar zu entnehmen.

Gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) habe die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt habe.

Gemäß § 7 des Curriculums seines Studiums werde diese Praxis, die als Praxisseminar im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten als freie Wahllehrveranstaltung angerechnet worden sei, empfohlen, sei jedoch nicht als Pflichtpraxis vorgeschrieben.

Da er somit nicht den Studienerfolg gemäß § 74 Abs. 6 UG im relevanten Studienjahr im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen habe, würden gemäß § 25 Abs. 3 NAG besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen, sodass sein Antrag abzuweisen sei.

Dagegen hat Herr A, ***, ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt worden seien, die Angelegenheit an die zuständige Behörde für eine neue Entscheidung zurückverweisen sowie die im Zusammenhang mit dieser Berufung entstandenen Verfahrenskosten ersetzen.

Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Bewertung auf ein einziges Studienjahr beschränkt habe und nicht die Studienleistungen im relevanten Studienjahr seines Verlängerungsantrags berücksichtigt habe. Der für den Verlängerungsantrags relevante akademische Zeitraum sei Sommer 2025 und Winter 2026, also von März 2025 bis Jänner 2026. Dies entspreche der einjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die am 3.3.2025 ausgestellt worden sei und am 3.3.2026 ablaufe. Innerhalb dieses Zeitraums habe er 23 ECTS-Punkte erworben und damit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von 16 ECTS-Punkten überschritten. Die Feststellung der Behörde, dass lediglich 3 ECTS-Punkte erreicht worden seien, sei unzutreffend, da die Behörde Kurse, die später im Jahr 2025 und im Jänner 2026 abgeschlossen worden seien, nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich wurden die im Einzelnen mit Namen und Prüfungstermin absolvierten Lehrveranstaltungen aufgelistet, wonach eine Gesamt-ECTS-Punkte-Zahl von 23 ECTS-Punkten erreicht wurde.

Die Behörde habe stattdessen jedoch das nicht relevante akademische Jahr bewertet und die tatsächlichen Beweise ignoriert, was zu einer falschen Anwendung des Gesetzes geführt habe.

Weiters wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Beurteilung des Studienfortschritts im Verhältnis zum jeweiligen Studienabschnitt und dem individuellen Studienverlauf erfolgen müsse. Die Behörden müssten daher die dem jeweiligen Beurteilungszeitraum und dem Studienabschnitt des Studierenden zuzurechnenden Studienleistungen berücksichtigen. Diesbezüglich wurden der aktuelle Studierendennachweis und die Immatrikulationsbestätigung für das Sommersemester 2026 der Beschwerde angeschlossen.

Statt den im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis vom 3.3.2025 bis 3.3.2026 erzielten akademischen Fortschritt zu berücksichtigen habe die Behörde das akademische Jahr von Winter 2024 und Sommer 2025 berücksichtigt und mechanisch die 16 ECTS-Regel angewendet. Sie habe damit den Wert eines Praktikums ignoriert und sich ausschließlich auf den numerischen ECTS-Wert gestützt, wodurch sie den Zweck des § 74 Abs. 6 UG falsch angewendet habe. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur bestehe der Zweck der Studienfortschrittsanforderung darin, festzustellen, ob der ausländische Studierende sein Studium ernsthaft verfolge. Die Behörde müssten den Studienfortschritt daher im Kontext des jeweiligen Studiengangs und des individuellen Studienverlaufs beurteilen.

Im Wintersemester 2024 und Sommersemester 2025 habe er ein Studium bezogenes Praktikum im Rahmen seines akademischen Programms absolviert, was seinen Studienfortschritt belege. Das Studienprogramm sehe ein Praktikum als empfohlene Leistung vor und vergebe dafür unabhängig von der Dauer 3 ECTS-Punkte. Er habe das Praktikum im guten Glauben als Teil seiner akademischen und beruflichen Ausbildung absolviert und habe nicht die Absicht gehabt, sein Studium in Österreich zu ersetzen, zu vernachlässigen oder abzubrechen. Die Behörde habe jedoch das Praktikum als akademisch irrelevant gewertet. Sie habe ignoriert, dass moderne Hochschulstrukturen, darunter auch solche, die von europäischen Universitäten anerkannt würden, die Integration von praktischer Ausbildung und internationaler Erfahrung als Teil der akademischen Entwicklung fördere.

Die Behörde habe das Praktikum ausschließlich anhand von ECTS-Punkten bewertet und damit dem Bildungswert der durchgeführten Tätigkeit nicht vollständig Rechnung getragen. Das Praktikum habe dem Erwerb beruflicher Erfahrungen im Zusammenhang mit seinem Studium und seiner akademischen Entwicklung gedient. Die Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass der Antragsteller bereits einen Großteil der erforderlichen Studienleistungen erbracht habe und kurz vor dem Abschluss stehe. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei die Anforderung an den Studienfortschritt unter Berücksichtigung des tatsächlichen Fortschritts in Richtung des Abschlusses auszulegen.

Der Beschwerdeführer habe ein aktives Engagement im Studium nachgewiesen. 102 der für den Masterabschluss erforderlichen 120 ECTS-Punkte habe er erworben, obwohl er von den fünf belegten Semestern nur drei aktiv studiert habe, da zwei Semester auf ein zehn-monatiges Praktikum entfallen seien. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit im vierten aktiven Semester.

Weiters wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wien verwiesen, worin dieses den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit guten Vorleistungen des Studierenden trotz Mangels an ECTS-Punkten berücksichtigt habe.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die ablehnende Entscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Studienerwartungen darstelle, wobei die Behörde die Prüfungsergebnisse im Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ignoriert habe und die allgemeinen akademischen Leistungen und Fortschritte übersehen habe. Die Konsequenz der Ablehnungsentscheidung sei unverhältnismäßig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 12. März 2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl *** und die darin inneliegenden Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere in das vollständige Zeugnis der gesamten Studienzeit des Beschwerdeführers, die Studienbestätigung für das Sommersemester 2026, das Curriculum für das Masterstudium und das Bestätigungsschreiben für sein Praktikum.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Seit 20.9.2023 ist er zum ordentlichen Masterstudium „Water Management and Environmental Engineering“ an der Universität für Bodenkultur in *** zugelassen.

Seit 1.3.2024 ist er Inhaber der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die erstmals am 1.3.2023 mit Gültigkeit bis 1.3.2024 erteilt wurde und in weiterer Folge jährlich zuletzt bis 3.3.2026 verlängert wurde. Am 22.1.2026 hat er bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung gestellt.

Ein Studienerfolgsnachweis für 2024/25 wurde nicht erbracht. Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur *** vom 25.2.2026 har er im Studienjahr 2024/25 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten absolviert, indem er ein Praxisseminar im Rahmen des Scicon Programms im Zeitraum von 10 Monaten von August 2024 bis Juni 2025 an der Westküste der USA absolviert hat. Es handelt sich dabei um ein „outdoor education program“, das vom Tulare County Office of Education in ***/California betrieben wird und Schülern die Möglichkeit bietet, Naturwissenschaften und Naturschutz direkt in der Natur zu erleben. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Programms Schüler angeleitet und bei ihrem Aufenthalt in der Natur begleitet. Für diese Tätigkeit hat er monatlich Dollar 2.930,54 netto erhalten.

Die Teilnahme an diesem Programm wurde ihm im Studium als Praxisseminar mit 3 ECTS-Punkten angerechnet.

Das Masterstudium „Water Management and Environmental Engineering“ an der Universität für Bodenkultur *** umfasst einen Arbeitsaufwand im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten. Das entspricht einer Studiendauer von 4 Semestern. Im Rahmen des Studiums sind Pflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 32 ECTS-Punkten zu absolvieren, davon ein Masterseminar im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten, weiters Wahllehrveranstaltungen im Ausmaß von 46 ECTS-Punkten, davon 30 ECTS Wahlpflichtfächer, sowie freie Wahllehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten, davon 3 ECTS-Punkte Praxis optional. Weiters ist eine Masterarbeit im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten zu verfassen.

Die Pflichtpraxis wird empfohlen, ist jedoch gemäß § 7 des Curriculums des gegenständlichen Masterstudiums nicht als Pflichtpraxis vorgeschrieben. Das Mindestausmaß einer Praxis beträgt 3 Wochen und wird als Praxisseminar im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten den freien Wahllehrveranstaltungen zugerechnet. Diese Praxis dient der Vertiefung der im Studium vermittelten Kompetenzen und hat zum Ziel, die aufgabenorientierte Anwendung des Gelernten und die Herstellung von Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern.

Während dieses Praktikums hat sich der nunmehrige Beschwerdeführer in den USA – mit Ausnahme von zwei kurzen Unterbrechungen in Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsbewilligung - aufgehalten und ist im Juni 2025 nach Österreich zurückgekehrt.

Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er im laufenden Studienjahr 2025/26 Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur *** im Ausmaß von insgesamt 20 ECTS-Punkten absolviert, welche jedoch mit Ausnahme der Vorlesung „Integrated flood risk management“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten nicht im Curriculum des gegenständlichen Studiums vorgesehen sind. Die Vorlesung und Übung (VU) „Security training for studying and field research abroad - raising awareness for critical and emergency situations“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten, die Vorlesung und Seminar (VS) „Environmental change and climate secuity“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten, das Seminar „Methoden und Konzepte der Risikoforschung I“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten und die Vorlesung und Exkursion (VX) „Nukleare Sicherheit und Anwendungsfelder der Risikowissenschaften I“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten werden im curriculum des gegenständlichen Masterstudiums weder unter den Pflichtlehrveranstaltungen gemäß § 4 noch unter den Wahllehrveranstaltungen gemäß § 5 angeführt. Unter diese Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten fallen auch Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 8 ECTS-Punkten, die er zu einem nicht näher bekannten früheren Zeitpunkt an der Egerton University in Kenia absolviert hatte und die jeweils am 1.10.2025 für das gegenständliche Studium anerkannt wurden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in dem das Curriculum des gegenständlichen Masterstudiums enthalten ist, worauf die diesbezüglichen Feststellungen beruhen. Zusammen mit der Beschwerde wurde die Bestätigung des Tulare County Office of Education vorgelegt, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer in den vergangenen 10 Monaten am Scicon Programm teilgenommen und Schüler angeleitet und betreut hat. Aus dem Schreiben des Tulare County Office of Education vom 1.8.2024 geht hervor, dass seitens Scicon Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde („Scicon will provide room and board“). Weiters hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde einen Lohnzettel vorgelegt, wonach er monatlich Dollar 2.930,54 netto für seine Tätigkeit im Rahmen dieses Programms erhalten hat.

Dass er während seines Aufenthalts in den USA nur zweimal kurz nach Österreich im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltstitel zurückgekehrt ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 25.2.2026 im vorgelegten Behördenakt.

Dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2024/25 ein Praxisseminar im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten am 10.6.2025 absolviert hat, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur *** vom 25.2.2026, einen Studienerfolgsnachweis hat er mangels erreichter ECTS-Punkte-Zahl in diesem Studienjahr nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zu den von ihm nach der Rückkehr nach Österreich absolvierten Lehrveranstaltungen beruhen ebenfalls auf der von ihm vorgelegten Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur *** vom 25.2.2026, wonach er am 26.11.2025 die Lehrveranstaltung „Security training for studying and field research abroad - raising awareness for critical and emergency situations“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten absolviert hat, welche jedoch gemäß dem von ihm vorgelegten Curriculum des gegenständlichen Studiums nicht unter den gemäß § 4 zu absolvieren Pflichtlehrveranstaltungen bzw. unter den gemäß § 5 angeführten Wahllehrveranstaltungen aufgelistet wird. Dies gilt auch für die Lehrveranstaltungen „Environmental change and climate security“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten, die er am 30.1.2026 ebenso wie das Seminar „Methoden und Konzepte der Risikoforschung I“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten und die Lehrveranstaltung „Nukleare Sicherheit und Anwendungsfelder der Risikowissenschaften I“ ebenfalls im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten absolviert hat. Weiters geht aus der Abschrift der Studiendaten hervor, dass die von ihm zu einem nicht näher bekannten früheren Zeitpunkt an der Egerton University absolvierte Lehrveranstaltung „Wetlands for Water Quality“ für das Fach „Case studies in sanitary engineering“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten sowie die ebenfalls an der Egerton University absolvierten Lehrveranstaltungen „Fieldtrip on Sustainable Management and Utilization of Coastal Ecosystems“ im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten bzw. „Wetlands for Water Quality“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten mit Datum von 1.10.2025 für das gegenständliche Studium anerkannt wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

[…]

§ 8 Abs. 1 Z. 12 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

[…]

§ 64 NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

§ 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

§ 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002-UG) lautet:

(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

§ 74 Abs. 6 UG lautet:

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Aus § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV 2005 ergibt sich, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. Auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender grundsätzlich der Studienerfolg für jenes abgeschlossene Studienjahr nachzuweisen, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294; 26.2.2013, 2010/22/0127 etc.). Maßgeblich ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Die herrschende Rechtsprechung erachtet eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren bzw. des gesamten Studienverlaufs als unzulässig (VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127; s. auch VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093 mit Hinweis auf E 3.10.2013, 2012/22/0066, wonach der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist; ebenso VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0124 mwN). Weiters liegen nach der höchstgerichtlichen Judikatur die im laufenden Studienjahr abgelegten Prüfungen außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes und können keinen beachtlichen Studienerfolg iSd § 64 Abs. 2 NAG 2005 begründen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0093 mit Hinweis auf E 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, Rn. 10; 21.6.2022, Ra 2021/22/0124 mwN).

Gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel wurde mit Gültigkeit bis zum 3.3.2026 erteilt. Der Antrag auf Verlängerung wurde am 22.1.2026 gestellt, somit während des Studienjahres 2025/26. Maßgeblich zur Beurteilung, ob ein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, ist somit grundsätzlich das vorangegangene abgeschlossene Studienjahr, also das Studienjahr 2024/2025.

Gemäß § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Ein Studienerfolgsnachweis wurde nicht erbracht, da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Studienjahr 2024/25 nicht positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden erbracht hat. Es wurde festgestellt, dass im relevanten Studienjahr eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten absolviert wurde. Die Studienleistungen des Beschwerdeführers im laufenden Studienjahr sind nicht zu berücksichtigen, weil es auf den Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr ankommt (VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Damit wurde der für die Verlängerung der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung erforderliche ausreichende Studienerfolg nicht erbracht.

Gemäß § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Es bleibt somit zu prüfen, ob derartige unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe vorliegen:

Der Beschwerdeführer hat im Studienjahr 2024/25 freiwillig ein Praktikum in den USA im Ausmaß von 10 Monaten absolviert, welches gemäß dem Curriculum des gegenständlichen Studiums zwar empfohlen, jedoch nicht als Pflichtpraxis vorgeschrieben wird. Das Mindestausmaß einer solchen Praxis beträgt weiters gemäß § 7 des Curriculums drei Wochen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er aufgrund der Dauer dieses Praktikums im relevanten Studienjahr keine Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur in *** absolvieren kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch festgehalten, dass im Rahmen, der einem Studenten zustehenden Lernfreiheit, ein Student bei den Prüfungsvorbereitungen bzw. bei der Absolvierung von Lehrveranstaltungen selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass die positive Ablegung von Prüfungen - bezogen auf das im NAG verlangte Ausmaß - jedenfalls möglich ist (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2009/22/0129; 24.4.2012, 2009/22/0236).

Insofern liegen keine Gründe im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

Gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 müssen jedoch bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/22/0173, Rn. 10, mwN; 30.1.2024, Ra 2021/22/0112).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass es unverhältnismäßig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da er 102 der für den Masterabschluss erforderlichen 120 ECTS-Punkte erworben habe, obwohl er von den fünf belegten Semestern nur drei aktiv studiert habe und zwei Semester auf sein 10-monatiges Praktikum entfallen seien. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur eine „Gesamtbetrachtung“ des gesamten Studienverlaufs unzulässig ist bzw. der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr nach Österreich zwar Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur *** im Ausmaß von insgesamt 20 ECTS-Punkten absolviert, welche jedoch mit Ausnahme der Vorlesung „Integrated flood risk management“ im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten nicht im Curriculum des gegenständlichen Studiums vorgesehen sind. Unter diese Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten fallen auch Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten, die er zu einem nicht näher bekannten früheren Zeitpunkt an der Egerton University in Kenia absolviert hatte und die jeweils am 1.10.2025 für das gegenständliche Studium anerkannt wurden. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er somit im Bezug auf die nach dem Curriculum vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen im laufenden Studienjahr 2025/26 lediglich solche im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten absolviert (zur Relevanz von Prüfungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ s. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095, wonach, wenn das NAG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Vorliegen eines Studienerfolgs nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften abstellt, für diesen Nachweis daher nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend sind, sondern es sich um Prüfungen handeln muss, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind). Soweit er vorgebracht hat, dass er bereits 102 ECTS-Punkte absolviert hat, ist in diesem Zusammenhang auf das Curriculum des gegenständlichen Studiums zu verweisen, wonach insgesamt 120 ECTS-Punkte zu erreichen sind, darunter freilich 30 ECTS-Punkte für die Masterarbeit. Dies unterstreicht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen absolviert hat, die nach dem Curriculum nicht zwingend für den Abschluss des Studiums vorgeschrieben sind.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2024/25 insgesamt 3 ECTS-Punkte erreicht hat, wodurch er die sich aus § 64 Abs. 2 NAG iVm § 74 Abs. 6 UG ergebende Grenze von 16 ECTS-Punkten beträchtlich unterschritten und nicht einmal 20 % der erforderlichen Leistung erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist noch zu berücksichtigen, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Studium 120 ECTS-Punkte umfasst und eine Regelstudiendauer von 4 Semestern vorsieht. Der Beschwerdeführer absolviert im aktuell laufenden Sommersemester 2026 das 6. Semester, dass er die für das Studium vorgesehene Masterarbeit bereits begonnen hat, ist nicht hervorgekommen, derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Aus den vorangegangenen Verlängerungsverfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung wusste er, dass Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden zu absolvieren sind. Ungeachtet dessen hat er sich entschieden, ein 10-monatiges Praktikum in den USA zu absolvieren, das nach dem Curriculum des gegenständlichen Studiums nicht verpflichtend vorgeschrieben ist (zur Relevanz von Prüfungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ s. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095, wonach, wenn das NAG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Vorliegen eines Studienerfolgs nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften abstellt, für diesen Nachweis daher nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend sind, sondern es sich um Prüfungen handeln muss, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sie Aufenthaltsbewilligung Student gemäß § 8 Abs. 1 Z. 12 NAG für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bis auf zwei kurze Unterbrechungen im Studienjahr 2024/25 in den USA und nicht in Österreich aufgehalten, ohne dass dieser Auslandsaufenthalt verpflichtend nach dem Curriculum seines Studiums vorgeschrieben war. Insofern hat er auch dem Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung „Student“ zuwidergehandelt.

Darin, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels Nachweises der besonderen Erteilungsvoraussetzung des erforderlichen Studienerfolgs abgewiesen hat, kann daher keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist, die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Kostenentscheidung:

Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Selbsttragung gilt und die Beteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG selbst zu bestreiten haben, war der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zudem handelt es sich gegenständlich um eine Einzelfallentscheidung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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