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LVwG-VG-3/001-2026•LVwG N LVwG-VG-3/001-2026
LVwG-VG-3/001-2026Landesverwaltungsgericht16.04.2026
Vergabe; einstweilige Verfügung; Antrag; Interessensabwägung; gelindeste Maßnahme; Dauer;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Mag.a Biedermann über den Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, , vom 08.04.2026 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergaberechtssache „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, (öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), folgenden
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben.Dem öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, , wird im Vergabeverfahren „ – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026, in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-3/002-2026) anhängigen Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht nach Erlassung über den Antrag auf Nichtigerklärung.
Begründung:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Das Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gebäude- und Liegenschaftsmanagement (in Folgendem als „öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrags im Unterschwellenbereich mit der Bezeichnung „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“ durch. Der öffentliche Auftraggeber hat das gegenständliche Vergabeverfahren auf der Vergabeplattform *** am 09.04.2025 bekanntgemacht.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Bauleistungen im Zusammenhang mit der Sanierung von Aufzügen. Die interne Kennung des öffentlichen Auftraggebers zu diesem Vergabeverfahren lautet ***. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip.
1.2. Mit Schriftsatz vom 08.04.2026, hg. eingelangt am selben Tag, jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A AG (in Folgendem als „Antragstellerin“ bezeichnet), vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in *** (in der Folge: „AStV“), unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vom 30.03.2026 im Vergabeverfahren „*** – 1 Sanierung Aufzugsanlagen“, (hg. protokolliert zu LVwG-VG-3/002-2026), sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem öffentlichen Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zu LVwG-VG-3/001-2026).
Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von insgesamt € 3.750,-- (€ 2.500,--für den Nachprüfungsantrag und € 1.250,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.
Begründend führte dazu die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz auf inhaltlicher Ebene zusammengefasst aus, dass sie derzeit Wartungsverträge für 21 Aufzugsanlagen im *** habe. Im *** befänden sich insgesamt 55 Aufzüge (Duplexanlagen als 2 Aufzüge gerechnet). Im Zuge der TÜV-Überprüfung der Aufzüge im *** sei eine Reihe von Mängeln festgestellt worden. Der öffentliche Auftraggeber habe mit Bekanntmachung vom 09.04.2025 die gegenständlichen Bauleistungen ausgeschrieben. Es habe sich um ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich gehandelt. Gegenstand der Ausschreibung sei die Behebung der festgestellten Mängel bei den einzelnen Anlagen, wobei teilweise ein Austausch der Antriebseinheiten vorgesehen sei. Zusätzlich zur Mängelbehebung aus den TÜV-Berichten sei auch die Nachrüstung von 2-Sinne-Notrufanlagen beinhaltet. Die Angebotsfrist habe laut Ausschreibungsunterlage am 09.05.2025 und die Zuschlagsfrist habe laut Ausschreibungsunterlage am 09.10.2025 geendet.
Im Vergabeverfahren habe die Antragstellerin rechtzeitig ein vollständiges Angebot eingebracht und sämtliche erforderlichen Nachweise vorgelegt. Dieses Angebot sei auch im Zuge der Angebotsöffnung verlesen worden und im Protokoll zur Angebotsöffnung entsprechend dokumentiert. Die Angebotsöffnung sei am 13.06.2025 erfolgt und seien folgende Angebote verlesen worden:
• Angebot der Antragstellerin, Angebotssumme exkl. USt EUR ***,
• Angebot der D GmbH, Angebotssumme EUR ***
• Angebot der E Ges.m.b.H. (in Folgendem als „präsumtive Zuschlagsempfängerin“ bezeichnet), Angebotspreis EUR ***.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe sohin das niedrigste Angebot gelegt, womit ihr Angebotspreis um EUR *** unter dem Angebotspreis der Antragstellerin und das Angebot der zweitgereihten Bieterin um EUR *** unter dem Angebot der Antragstellerin läge. Der Angebotspreis der zweitgereihten Bieterin liege damit um 27,89 % über dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und das Angebot der Antragstellerin sogar um 80,19 % über jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.
Die Antragstellerin habe bereits die erste Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 21.07.2025 bekämpft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.09.2025, LVwG-VG-13/002-2025, sei die Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025 aufgehoben worden und sei hierzu im Wesentlichen begründend ausgeführt worden, dass ein Auftraggeber verpflichtet sei, die Preisplausibilität (Erklär- und Nachvollziehbarkeit) der Angebotspreise im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und diese vertiefte Angebotsprüfung zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall sei der Preis des Angebots der Antragstellerin merklich unter dem von dem öffentlichen Auftraggeber geschätzten Auftragswert gelegen. In jenem Vergabeverfahren sei es als erwiesen anzusehen gewesen, dass F, der Prüfer des öffentlichen Auftraggebers, „über einen erheblichen Unterpreis zu einer Einzelperson sogar „drübergestolpert‘“ sei. Weitere Positionen habe der Prüfer als „auffällig wahrgenommen“, jedoch kein Aufklärungsersuchen an die präsumtive Zuschlagsempfängerin gerichtet. Daher hätten dem Vergabeverfahren Formmängel angehaftet, insbesondere durch
• die Ermittlung und Zugrundelegung eines nicht exakt die verfahrensgegenständliche Leistung betreffenden geschätzten Auftragswerts,
• die Nichtdurchführung einer auf den verfahrensgegenständlichen konkreten Leistungsgegenstand bezogenen Marktforschung durch den Auftraggeber, und
• die Nichtdurchführung von Aufklärungen mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu als auffällig einzustufenden Einzelpreisen.
Zudem sei durch die unzureichende Dokumentation der Angebotsprüfung das vergaberechtliche Transparenzgebot verletzt worden.
Mit Nachricht vom 09.10.2025 habe der öffentliche Auftraggeber die Antragstellerin um Erstreckung der Zuschlagsfrist bis 31.12.2025 ersucht und sei sie diesem Ersuchen nachgekommen. Am 13.02.2025 habe sich die Antragstellerin per E-Mail nach dem Verfahrensstand erkundigt und die Auskunft erhalten, dass der öffentliche Auftraggeber eine vertiefte Angebotsprüfung mithilfe externer Unterstützung vornehme und diese die Ergebnisse aufbereite. Es sei beabsichtigt, eine neue Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben. Die Zuschlagsfrist sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen.
Mit der nunmehr angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 habe der öffentliche Auftraggeber der Antragstellerin mitgeteilt, dass
• ihr Angebot bei Anwendung der Zuschlagskriterien insgesamt „63,75“ Punkte (Angebotspreis: „38,85“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „9,90“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) erzielt habe und
• dem Angebot der ermittelten Bestbieterin E Ges.m.b.H. nach Anwendung der Zuschlagskriterien „100“ Punkte (Angebotspreis: „70“ Punkte, Ersatzteilverfügbarkeit: „15“ Punkte und Gewährleistungsverlängerung: „15“ Punkte) zugesprochen worden seien. Die Stillhaltefrist würde am 09.04.2026 um 24:00 Uhr enden.
Diese Zuschlagsentscheidung sei im Übrigen ident mit der Zuschlagsentscheidung vom 21.07.2025, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 23.09.2025, LVwG-VG-13/002-2025, als rechtswidrig aufgehoben habe.
Die fünfmonatige Zuschlagsfrist laut Ausschreibungsunterlage habe am 13.12.2025 geendet. Der öffentliche Auftraggeber habe die Bieter um Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 31.12.2025 ersucht.
Die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung sei drei Monate nach Ablauf der Bindungsfrist ihres Angebots und noch länger (3 Monate und 18 Tage) nach Ablauf der Zuschlagsfrist ergangen.
Die Angemessenheit der Preise müsse in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein werde, geprüft werden, wobei die Bestimmung über die Angebotsprüfung (§ 137 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)) dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers vor spekulativen Angeboten diene und einen fairen Wettbewerb gewährleisten solle. Die Rechtsprechung habe den Grundsatz entwickelt, dass bei einem Preisunterschied von mehr als 15 Prozent zwischen dem erst- und dem zweitgereihten Angebot jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen sei (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011 = ZVB 2012/19 [G. Gruber/Eisner]). Im hier zu beurteilenden Fall betrage der Preisunterschied zwischen dem erst- und dem zweitgereihten Angebot 27,89 Prozent und zwischen dem erst- und dem drittgereihten Angebot gar 80,19 Prozent, weshalb schon aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Preisangemessenheit bestünden. Im Nachprüfungsverfahren werde daher zu prüfen sein, ob der öffentliche Auftraggeber eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und eine nachvollziehbare Erklärung für den Preisunterschied dokumentiert habe. Die Unterlassung einer vertieften Angebotsprüfung hätte zwingend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zur Folge. Die Nachprüfungsinstanz müsse jedoch nicht nur überprüfen, ob eine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden habe, sondern müsse selbst eine Plausibilitätsprüfung vornehmen.
Im gegenständlichen Fall betrage die Abweichung des Angebots
• der präsumtiven Zuschlagsempfängerin 26,49 Prozent unter dem Mittelwert,
• der zweitgereihten Bieterin 5,98 Prozent unter dem Mittelwert, und
• der Antragstellerin 32,47 Prozent über dem Mittelwert.
Die Abweichungen seien betriebswirtschaftlich höchst auffällig.
Auffällig sei auch, dass das Preisangebot der Antragstellerin wertmäßig 80,19 % über dem jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liege, weshalb das Preisangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch aus diesem Blickwinkel auffällig niedrig sei. Die Antragstellerin gehe aufgrund ihrer Erfahrungswerte und ihrer Marktkenntnisse davon aus, dass das Bestgebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und das zweitgereihte Angebot mehr als 5 Prozent unter dem von dem öffentlichen Auftraggeber geschätzten Auftragswert lägen.
Zudem liege nach der sach- und fachkundigen Einschätzung der Antragstellerin bei den Angeboten der erst- und zweitgereihten Bieterinnen ein im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vor (§ 137 Abs 2 Z 1 BVergG 2018), weshalb ein Auftraggeber zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen habe (§ 137 Abs 2 Z 1 BVerG 2018).
Schließlich habe die Angebotsfrist am 09.05.2025 – vor beinahe einem Jahr – geendet, weshalb die den Angeboten zugrunde liegende Kalkulation nicht mehr zutreffend sei, weil sich sowohl die Material- als auch die Lohnkosten innerhalb dieses einen Jahres wesentlich erhöht hätten. Auch aus diesem Grund sei die Kalkulation, die den Angeboten der Bieter zugrunde gelegen sei, betriebswirtschaftlich nicht (mehr) gerechtfertigt und nachvollziehbar. Sollte die vertiefte Angebotsprüfung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin tatsächlich derart viel Zeit in Anspruch genommen haben, so gehe die Antragstellerin davon aus, dass dieser mehr als „angemessene“ Zeit eingeräumt worden sei, um die Plausibilität ihres Angebots zu rechtfertigen und sei darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter zu erblicken.
Weiters sei die fünfmonatige Zuschlagsfrist mit der Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 erheblich, nämlich um mehr als drei Monate überschritten worden. Die zeitliche Beschränkung der Zuschlagsfrist in § 131 Abs 1 BVergG 2018 diene letztlich auch der Planungs- und Kalkulationssicherheit der Bieter. Da der Auftraggeber die Antragstellerin nicht zur Verlängerung der Angebotsfrist aufgefordert habe, und vermutlich auch verabsäumt habe, die präsumtive Zuschlagsempfängerin dazu aufzufordern, habe er entweder durch Aufforderung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin [allein] zur Verlängerung der Angebotsfrist den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt oder durch die unterlassene Aufforderung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist gegenüber allen Bietern den Zuschlag an ein nicht mehr aufrechtes Angebot erteilt.
Zum Interesse am Vertragsabschluss führte die Antragstellerin aus, dass sie entsprechend befähigt und befugt sei, den ausschreibungsgegenständlichen Auftrag auszuführen, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme an der Zuschlagserteilung habe. Durch die angefochtene, rechtswidrige Zuschlagsentscheidung würde der Antragstellerin im Fall der Bestandfestigkeit und der Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin dieser Auftrag entgehen. Da die Angebote sowohl der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch der zweitgereihten Bieterin auszuscheiden seien, wäre die Antragstellerin im Fall der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung Bestbieterin. Der gegenständliche Auftrag sei aufgrund seiner wirtschaftlichen und strategischen Bedeutung für die Antragstellerin wichtig und habe sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, den Zuschlag zu diesem Auftrag zu erhalten.
Zu dem behaupteten drohenden Schaden führte die Antragstellerin aus, dass durch die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sowie zur Wahrung ihrer Interessen Vertretungs- und Beratungskosten in Höhe von zumindest € 7.000 entstanden seien und sie mit der Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens weiters die Pauschalgebühren in Höhe von € 3.750 zu tragen habe.
Im Rahmen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung führte die Antragstellerin zudem darüber hinausgehend aus, dass die Untersagung der Erteilung des Zuschlages zwingend erforderlich sei, zumal durch eine Zuschlagserteilung aufgrund der nunmehr angefochtenen Zuschlagsentscheidung, die sich im Nichtigerklärungsverfahren als rechtswidrig erweise, ein wirksamer Vertrag abgeschlossen werden würde und die Antragstellerin daher den Zuschlag nicht mehr erhalten könnte. Sohin würden durch die Erteilung des Zuschlages an die präsumtive Zuschlagsempfängerin vollendete Tatsachen geschaffen, die mit den Mitteln des Vergaberechts nicht mehr beseitigt werden könnten. Im Falle der Versagung der beantragten einstweiligen Verfügung könnte der öffentliche Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfänger treffen und jederzeit (nach Ablauf der Stillhaltefrist) den Zuschlag erteilen. Dies hätte für die Antragstellerin potenziell einen schwerwiegenden, irreversiblen Schaden zur Folge.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung des Interesses des Auftraggebers an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens gegenüber den Interessen des Bieters auf einstweiligen Rechtsschutz sei nur dann von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen für den Auftraggeber überwiegen würden. Verzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren müsse ein Auftraggeber allerdings zeitlich einkalkulieren. Diese würden als solche keine besondere, rechtlich zu würdigende Beeinträchtigung darstellen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens sei zudem nicht ersichtlich. Vielmehr überwiege gegenständlich das Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aufhebung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung und an der Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren nicht.
Die Antragstellerin beantragte daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem öffentlichen Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahren die Erteilung des Zuschlags untersagen möge.
1.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2026 wurde dem öffentlichen Auftraggeber unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 13.04.2026 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.
1.4. Mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters des öffentlichen Auftraggebers vom 13.04.2026 wurde bezogen auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen vorgebracht, dass eine zweite vertiefte Angebotsprüfung durch einen externen Sachverständigen durchgeführt und ein abschließender Prüfbericht erstellt worden sei, welcher zu dem Schluss komme, dass die hinterfragten Preise bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der zweitgereihten Bieterin betriebswirtschaftlich erklärbar seien, weshalb die gegenständliche Zuschlagsentscheidung ergangen sei.
Die Untersagung der Zuschlagserteilung hätte erhebliche negative Auswirkungen für den Betrieb im ***, da die im Zuge von sicherheitstechnischen Überprüfungen im Zeitraum September bis November 2021 bei den Aufzugsanlagen im *** festgestellten Mängel, wovon etliche die Prioritätsstufe „hoch“ aufweisen würden, binnen fünf Jahren, somit bis spätestens September, Oktober oder November 2026 zu beheben seien, wobei eine Nachfrist von vier bis acht Wochen gewährt werden könnte. In letzter Konsequenz wären die betreffenden Anlagen stillzulegen.
Nach einer (allfälligen) Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren sei noch mit einer baulichen Vorlaufzeit von etwa zwei Monaten zu rechnen, weshalb die Zuschlagserteilung Ende Mai/Anfang Juni 2026 erfolgen sollte. Angesichts der Anzahl der Stockwerke und dem Gebot der Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs für MitarbeiterInnen und BürgerInnen sei von gravierenden Auswirkungen, die dem öffentlichen Interesse widerstreiten würden, auszugehen.
Es sei einzugestehen, dass das gegenständliche Vergabeverfahren bereits eine beträchtliche Zeitspanne in Anspruch nehme und dies durchaus auch dem öffentlichen Auftraggeber zum Vorwurf zu machen sei. Im Hinblick auf die vergleichsweise lange Verfahrensdauer sei auszuführen, dass bereits ein erstes Nachprüfungsverfahren stattgefunden habe, die Suche nach einem im Aufzugsbau einschlägig tätigen Sachverständigen entsprechend Zeit in Anspruch genommen habe, die zweite vertiefte Angebotsprüfung durch den externen Sachverständigen aufgrund der Komplexität der Rahmenbedingungen entsprechend Zeit in Anspruch genommen habe und der öffentliche Auftraggeber dem offenkundigen Irrglauben unterlegen sei, dass ein Marktteilnehmer, der in zahlreichen Geschäftsbeziehungen zu ihm stehe, im Sinne eines weiteren partnerschaftlichen Zusammenwirkens ein Ergebnis einer sachverständigen externen Prüfung akzeptieren werde.
Der öffentliche Auftraggeber beantragte daher, von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Zuschlagserteilung untersagt werde, wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen und der Interessen des Auftraggebers gegenüber dem „bloß“ wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin abzusehen und den betreffenden Antrag ab- bzw. in eventu zurückzuweisen.
1.5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.04.2026 wurde der Antragstellerin die Stellungnahme des öffentlichen Auftraggebers vom 13.04.2026 übermittelt.
1.6. Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.04.2026 wurde bezogen auf die Stellungnahme des öffentlichen Auftraggebers vom 13.04.2026 repliziert, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung verpflichtet sei, bei der Gestaltung des Zeitplans öffentlicher Ausschreibungen und Vergabeverfahren die Inanspruchnahme von Rechtsschutz und die damit verbundene Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzukalkulieren. Zudem seien selbst im – hier nicht bestehenden – Fall einer Dringlichkeit der Auftragsvergabe bei Verschulden des öffentlichen Auftraggebers die Interessen des öffentlichen Auftraggebers gegenüber den Interessen eines Antragstellers nachrangig.
Zudem bleibe selbst nach dem Vorbringen des öffentlichen Auftraggebers bei Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausreichend Zeit, um die Sanierungsarbeiten durchzuführen.
Der unter Punkt 1. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. und 1.2. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.04.2026 und den darin angefügten Beilagen sowie dem beigelegten Einzahlungsbeleg. Die Feststellungen zu Punkt 1.4. ergeben sich aus dem Schriftsatz des öffentlichen Auftraggebers vom 13.04.2026 und jene unter Punkt 1.6. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.04.2026.
Die Antragstellerin hat die möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen sowie ihr Interesse für den Vertragsabschluss jeweils ausreichend plausibel dargelegt (zum Erfordernis der Darlegung, wonach es im Provisorialverfahren ausreicht, dass die Behauptung plausibel ist und ins Einzelne gehende „genaueste“ Darlegungen für die Behauptung des Schadens nicht erforderlich sind, vgl. VwGH 24.2.2006, 2004/04/0127 u.a.). Es gab darüber hinaus auch keinen Grund, im Provisorialverfahren an deren Vorliegen zu zweifeln.
Ebenso hat der öffentliche Auftraggeber zur unmittelbar drohenden Schädigung seiner Interessen sowie einem allfälligen besonderen öffentlichen Interesse ausgeführt.
§ 1 Abs 1 und 3 Z 1, erster Fall, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG),
LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019:
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
….
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
….
§ 4 Abs 1, 2 Z 1, 8 und 15 NÖ VNG:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowie…
[…]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 8 Abs 5, erster Satz, NÖ VNG:
(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
§ 12 Abs 1 NÖ VNG:
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
§ 14 Abs 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10:
(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
[…]
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(8) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 10 hinzuweisen.
[…]
(10) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
§ 19 Abs 2 NÖ VNG:
(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
§ 21 Abs 1, dritter Fall, 2 und 3 NÖ VNG:
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),
den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie
den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
§ 2 Z 15, lit a sublit aa BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 in der Fassung BGBl I 8/2026:
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
5.1. Gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm den materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 und ist das Land Niederösterreich öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 Z 1 BVergG 2018.
5.2. Zu den formellen Voraussetzungen:
Der öffentliche Auftraggeber hat der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung vom 30.03.2026 am selben Tag (30.03.2026) via vemap-Vergabeportal elektronisch übermittelt.
§ 12 Abs 1 NÖ VNG sieht für Nachprüfungsanträge eine Frist von zehn Tagen vor. Nach den Regeln über die Fristberechnung gemäß § 32 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 4 Abs 15 NÖ VNG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Fristlauf von zehn Tagen begann somit am 31.03.2026. Die Frist für die Einbringung des – mit dieser Entscheidung zu beurteilenden – Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) endete daher mit Ablauf 09.04.2026 und wurde der gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung somit fristgerecht gestellt.
Die im NÖ VNG geforderten weiteren formalen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – insgesamt nicht offensichtlich.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthält die in § 14 Abs 2 NÖ VNG normierten Angaben, da er das betreffende Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung und den Antragsgegner in Person des öffentlichen Auftraggebers bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der im § 6 Abs 1 NÖ VNG genannten Voraussetzungen enthält, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und eine Darlegung der maßgeblichen Tatsachen enthält, die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet und die sonstigen Angaben beinhaltet, die erforderlich sind, um (seitens des erkennenden Gerichtes) zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
Nicht zuletzt wurde die Pauschalgebühr jedenfalls unter Berücksichtigung des § 21 Abs 3 NÖ VNG iVm § 1 Abs 1 Z 9 und Abs 2 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung auf Basis der auch von der Antragstellerin vorgelegten Einzahlungsnachweise ausreichend entrichtet (§ 14 Abs 9 NÖ VNG).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung gemäß § 14 Abs 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (hier in Form der Zuschlagserteilung) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle einer (möglicherweise rechtswidrigen) Zuschlagserteilung zu beurteilen. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Provisorialverfahren) ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, dies wird Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.
Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe z.B. BVwG 22.08.2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11.07.2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 01.08.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs 1 BVergG 2018 (bzw. § 14 Abs 4 NÖ VNG) von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVwG 02.03.2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19.01.2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 09.04.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30).
Wenn sich das Antragvorbringen - dass vom öffentlichen Auftraggeber aus einem oder mehreren der vorgebrachten Gründe die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig erlassen worden ist - als wahr erweisen sollte, ist nicht von Vornherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten. Da seitens des öffentlichen Auftraggebers aufgrund der angefochtenen Entscheidung vom 30.03.2026 beabsichtigt ist, den Zuschlag der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als Bestbieterin zu erteilen, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für die Zuschlagserteilung in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden in der von der Antragstellerin dargelegten Form, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem Stand gehalten wird, der eine Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin ermöglicht.
Die von der Antragstellerin eingewendeten Vergabeverstöße im Zusammenhang mit der Angebotsprüfung, der Preisplausibilität, der Plausibilitätsprüfung und der Frage der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung (§ 137 Abs 1 und 2 BVergG) durch den öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf das für die Zuschlagserteilung gemäß Zuschlagsentscheidung ausgewählte Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Sinn der Darlegungen der Antragstellerin gemäß den obigen Ausführungen sowie das weitere Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Preisgestaltung in Bezug auf das vom öffentlichen Auftraggeber zweitgereihte Angebot ließen die von der Antragstellerin behaupteten Schäden bzw. die eingewendeten Rechtswidrigkeiten nicht von vornherein als unrichtig und ohne Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren erscheinen und begründeten Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche nicht im Provisorialverfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Beweisführung, exakte Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Wertung zu beurteilen sind, sondern ist davon auszugehen, dass die Prüfung dieser Einwendungen vielmehr dem vor dem zuständigen Senat durchzuführenden Nachprüfungsverfahren vorbehalten zu bleiben hat.
Demgegenüber ist bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit der Interessen des öffentlichen Auftraggebers, wie in dessen Schriftsatz vom 13.04.2026 dargelegt, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat. Allfällige, im Verlauf eines Vergabeverfahrens auf Auftraggeberseite aufgetretene zeitliche Verzögerungen bzw. Zeitverluste können jedenfalls nicht durch Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung „wettgemacht“ werden und vermögen als solche die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen (BVA 050.5.2009, N/0040-BVA/14/2009-10). Zudem reicht der Schutz der körperlichen Sicherheit für ein Überwiegen der nachteiligen Folgen dann nicht aus, wenn keine plausible Erklärung dafür gegeben wird, warum – wie im gegenständlichen Fall - eine Zeitspanne von über drei Jahren vergehen muss, um überhaupt eine offenkundige dringlichste Mängelbehebung in Angriff zu nehmen (vgl. BVA 08.08.2008, N/0131-BVA/12/2008-EV9).
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin und der sonstigen Bieter und des öffentlichen Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01) ist nach der Beurteilung der für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zuständigen Einzelrichterin ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens, somit bis zur Erlassung der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, nicht als gegeben anzusehen.
5.3. Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:
Gemäß § 14 Abs 6 NÖ VNG ist in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Vorliegend wird die einstweilige Verfügung explizit mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens begrenzt, wodurch die Dauer und die Zeit im Sinn des § 14 Abs 6 NÖ VNG bestimmbar gemacht wird (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 [Stand 01.01.2022, rdb.at] § 351 Rz 20).
Die vorliegend festgesetzte Dauer der einstweiligen Verfügung findet sich schließlich auch im Zweck der einstweiligen Verfügung selbst wieder: aus diesem ergibt sich nämlich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Der öffentliche Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung auf Zeit nicht belastet, da dadurch die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 19 Abs 3 NÖ VNG nicht verlängert wird und er jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann. Schließlich tritt die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ohnedies ex lege außer Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2018, Ra 2018/04/0001).
5.4. Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers als überwiegend anzusehen, weshalb die im Spruch bezeichnete Sicherungsmaßnahme als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahmen auszusprechen und spruchgemäß zu entscheiden ist.
5.5. Gemäß § 15 Abs 3 NÖ VNG konnte in Bezug auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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