LVwG N LVwG-S-509/001-2025

LVwG-S-509/001-2025Landesverwaltungsgericht16.04.2026

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; öffentliche Ordnung; Flughafen; Doppelbestrafung; Scheinkonkurrenz; lex specialis; Tatbild;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-509/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.509.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Zahl *** wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 27. Jänner 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt (Wiedergabe im Original):

„1.

Datum/Zeit:

24.07. 2024, 12:20 Uhr – 24.07.2024, 12:39 Uhr

Ort:

***, Vorfeld Abstellposition ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben den Start des Fluges, *** von *** nach *** erheblich verzögert und die Aufmerksamkeit anderer Fluggäste auf sich gezogen, da Sie wiederholt laut herumgeschrien und sich am Gang des Flugzeuges hingesetzt haben. Sie wurden mehrmals abgemahnt Ihr Verhalten einzustellen.

2.

Datum/Zeit:

27.07. 2024, 11:33 Uhr – 27.07.2024, 12:32 Uhr

Ort:

***, Übergang Terminal *** zu Terminal ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene ***, Übergang zum Terminal ***, mit 4 anderen Personen, in einem Gangbereich durch Aneinanderkleben der Hände und mit einer anschließenden Sitzblockade, andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert, sodass diese eine eigens dafür eingerichtete Umleitung benutzen mussten, um vom Terminal *** in den Terminal *** zu kommen. Hierbei wurde ein markierter Fluchtweg blockiert.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

3.

Datum/Zeit:

27.07. 2024, 12:48 Uhr – 27.07.2024, 13:24

Ort:

***, Terminal *** östliche Abgang zum Bahnhof, nächst ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene ***, östlicher Abgang zum Bahnhof, nächst ***, mit 17 anderen Personen den östlichen Bahnabgang vollständig blockiert, sodass andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Bahnabganges gehindert waren und gezwungen waren, den weiter entfernten westlichen Bahnabgang zu benutzen. Die Bahnabgänge sind auch gleichzeitig Fluchtwege, der östliche Bahnabgang wurde trotz Aufforderung zur Freihaltung blockiert.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 250,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

2. € 250,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. € 250,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die Ihnen aufgrund der Festnahme gem. § 35 Z3 VStG erlittene Vorhaft von 1 Stunde und 47 Minuten (das entspricht € 2,65) wird auf das Strafausmaß angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 822,35“

1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 23. Februar 2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie unter näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragte.

Begründend führte sie dazu – zusammengefasst – aus, dass sie an einer politischen Kundgebung teilnahm, bei der mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen sowie ein Ende von Öl und Gas gefordert worden sei. Diese Kundgebung habe im Flughafen *** stattgefunden. Durch den Protest, welcher friedlich und gewaltfrei stattgefunden habe, sei niemand ernsthaft gestört worden, auch seien keine Menschen behindert worden.

Der friedliche, kurzfristig aufsehenerregende Klimaprotest stelle keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ im Sinne des § 81 SPG oder des Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Im konkreten Fall habe kein Grund für eine Auflösung der Versammlung bestanden, habe dies die Behörde auch korrekt erkannt und die gegenständliche Demonstration somit nicht aufgelöst. Wie der VfGH zutreffend judiziere, sei nicht jede geringfügige Ordnungswidrigkeit per se als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren; vielmehr seien nach dem Erkenntnis vom 17.12.1998, B 3028/97, „nur Handlungen, die das Zusammenleben des Menschen im Staate empfindlich stören“, mit „der öffentlichen Ordnung unvereinbar“.

Die belangte Behörde begründe ihr Einschreiten, gemeint das Wegziehen und Wegtragen von Menschen, mit der angeblich notwendigen Freihaltung von „Fluchtwegen“. Es sei festzuhalten, dass die Letzte Generation am Tattag keineswegs Rettungswege derart blockiert habe, sodass diese nicht in wenigen Sekunden hätten geräumt werden können. Die angeblich blockierten Fluchtwege seien im Ergebnis nicht blockiert gewesen, hätte die Letzte Generation bei einem Notfall binnen weniger Sekunden Platz gemacht, sodass die vermeintliche Gefahr zu keinem Zeitpunkt bestanden hätte. Eine angebliche Störung der öffentlichen Ordnung könne der Beschwerdeführerin sohin nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Darüber hinaus würde es dem Straferkenntnis an Ausführungen oder Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der vermeintlichen Störung der öffentlichen Ordnung fehlen. Es gelinge der belangten Behörde in keiner Weise den Nachweis zu führen, dass ein Schutzgut des Art. 11 Abs. 2 EMRK gefährdet worden sei.

Zur Bemessung der Strafhöhe wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg und eine weitere des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgebracht, dass österreichische Gerichte das hehre Ziel der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.

1.3. Mit Schreiben vom 10. März 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Im Schreiben verzichtete die belangte Behörde explizit auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. April 2025 zur Zl. *** folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

24.07. 2024, ab 11.39 Uhr bis 12.36 Uhr

Ort:

Flughafen ***, Flugplatz, Luftfahrzeug der B

Tatbeschreibung:

1. Sie haben am 24.07.2024 ab 11.39 Uhr, das Luftfahrzeug der B mit der Flugnummer *** nach *** betreten und durch NICHT-Folgeleistung der Anweisungen des im Luftfahrzeug anwesenden Bord-Personals sowie durch ordnungswidriges Verhalten wie "wiederholt, lautes Herumschreien" bzgl. des Themas "Klimawandel" und demonstratives Sitzen am Gang des Flugzeuges den Abflug dieses Luftfahrtzeuges nach *** verhindert und dadurch eine Flugverspätung von 57 Minuten hervorgerufen, indem Sie den nicht allgemein zugänglichen Teil des Flughafens *** am 24.07.2024 nur unter der Absicht betreten haben, den Flugbetrieb, insbesondere jenen des Luftfahrzeugs mit der Flugnummer ***, zu stören, weshalb Sie durch das von Ihnen gesetzte Verhalten gegen die Bestimmung des § 28 ZFBO verstoßen haben.Gemäß § 28 ZFBO (Zivilflugplatz - Betriebsordnung) ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

2. Sie haben am 24.07.2024 ab 11.39 Uhr, das Luftfahrzeug der B mit der Flugnummer *** nach *** betreten und durch NICHT-Folgeleistung der Anweisungen des im Luftfahrzeug anwesenden Bord-Personals sowie durch ordnungswidriges Verhalten wie "wiederholt, lautes Herumschreien" bzgl. des Themas "Klimawandel" und demonstratives Sitzen am Gang des Flugzeuges den Abflug dieses Luftfahrtzeuges nach *** verhindert und dadurch eine Flugverspätung von 57 Minuten hervorgerufen, indem Sie den nicht allgemein zugänglichen Teil des Flughafens *** am 24.07.2024 nur unter der Absicht betreten haben, den Flugbetrieb, insbesondere jenen des Luftfahrzeugs mit der Flugnummer ***, zu stören. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht Ihre Intention Beförderungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, weshalb sie durch das von Ihnen gesetzte Verhalten gegen die Bestimmung des § 29 Abs. 1 ZFBO verstoßen haben.Gemäß § 29 ZFBO (Zivilflugplatz - Betriebsordnung) ist das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen und Genehmigungen nur insoweit zulässig, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 169 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021 i.V.m. § 28 Abs.1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl.Nr. II Nr. 397/2023

zu 2.§ 169 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021 i.V.m. § 29 Abs.1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl.Nr. II Nr. 397/2023“

Dieses Straferkenntnis wurde mit dem mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis vom 11. September 2025 zur Zl. LVwG-S-1069/001-2025 des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich insofern bestätigt, dass der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als der Spruch wie folgt neu gefasst wurde:

„Sie haben am 24. Juli 2024 zwischen 12.30 Uhr und 12.39 Uhr auf dem Flughafen ***, Luftfahrzeug der B mit der Flugnummer *** (nach ***) den Aufforderungen des Personals des Luftverkehrsunternehmens, dieses Luftfahrzeug zu verlassen, keine Folge geleistet und stattdessen im Mittelgang des Luftfahrzeugs lautstark eine Rede gehalten, dadurch eine Verzögerung der Vorbereitungen des Abflugs bewirkt und solcherart ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, den Flugbetrieb zu stören.

Sie haben dadurch gegen § 169 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG) i.V.m. § 28 Abs.1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO 2024) verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“

2.2. Zu dem angelasteten Sachverhalt im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin folgende Taten angelastet:

„1.

Datum/Zeit:

24.07. 2024, 12:20 Uhr – 24.07.2024, 12:39 Uhr

Ort:

***, Vorfeld Abstellposition ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben den Start des Fluges, *** von *** nach *** erheblich verzögert und die Aufmerksamkeit anderer Fluggäste auf sich gezogen, da Sie wiederholt laut herumgeschrien und sich am Gang des Flugzeuges hingesetzt haben. Sie wurden mehrmals abgemahnt Ihr Verhalten einzustellen.

2.

Datum/Zeit:

27.07. 2024, 11:33 Uhr – 27.07.2024, 12:32 Uhr

Ort:

***, Übergang Terminal *** zu Terminal ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene ***, Übergang zum Terminal ***, mit 4 anderen Personen, in einem Gangbereich durch Aneinanderkleben der Hände und mit einer anschließenden Sitzblockade, andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert, sodass diese eine eigens dafür eingerichtete Umleitung benutzen mussten, um vom Terminal *** in den Terminal *** zu kommen. Hierbei wurde ein markierter Fluchtweg blockiert.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

3.

Datum/Zeit:

27.07. 2024, 12:48 Uhr – 27.07.2024, 13:24

Ort:

***, Terminal *** östliche Abgang zum Bahnhof, nächst ***

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie haben im Bereich des Terminal ***, Ebene ***, östlicher Abgang zum Bahnhof, nächst ***, mit 17 anderen Personen den östlichen Bahnabgang vollständig blockiert, sodass andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Bahnabganges gehindert waren und gezwungen waren, den weiter entfernten westlichen Bahnabgang zu benutzen. Die Bahnabgänge sind auch gleichzeitig Fluchtwege, der östliche Bahnabgang wurde trotz Aufforderung zur Freihaltung blockiert.

Sie wurden mehrmals aufgefordert die Fluchtwege freizuhalten. Das Blockieren der Fluchtwege stellte eine wesentliche Ordnungsstörung und eine Gefährdung für die Flughafengäste dar und ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 3.§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

zu 4.§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

zu 5.§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

2.3. Bei dem Flughafen *** handelt es sich um einen Zivilflughafen. Flugzeuge sind nur nach einer Boarding-Pass Kontrolle und nicht für die Allgemeinheit hin öffentlich betretbar bzw. zugänglich.

3. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt zur Zl. LVwG-S-1069/001-2025 (zum rechtskräftigen Erkenntnis vom 11. September 2025) sowie zur Zl. LVwG-S-509/001-2025.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Akten sowie der verwaltungsgerichtlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dabei insbesondere aus jenen zu den Zahlen LVwG-S-1069/001-2025 und LVwG-S-509/001-2025 protokollierten Verfahren sowie den diesen zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zl. *** und der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, zur Zl. ***.

Dass es sich bei dem Flughafen *** um einen Zivilflughafen handelt, ist unstrittig und dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen und kann darüber hinaus – ebenfalls wie das Faktum, wonach Flugzeuge nicht für die Allgemeinheit und nur nach einer Boarding-Passkontrolle zugänglich sind – als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018, lautet wie folgt:

„Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]“

4.2. Die maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 169. (1) Wer

[…]

4.3. Die maßgebliche Bestimmung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 (ZFBO 2024), BGBl. II Nr. 397/2023, lautet wie folgt:

§ 28. (1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…]“

4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

Eingangs ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführerin mit den drei Spruchpunkten in dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet wurde, sie habe einerseits durch das wiederholte laute Herumschreiben und das sich Setzen am Gang des Flugzeuges den Start des Fluges, *** von *** nach *** erheblich verzögert und andererseits durch das Aneinanderkleben der Hände mit anschließender Sitzblockade sowie lautstarke Herumschreien im Gangbereich jeweils eine „Störung der öffentlichen Ordnung“ verursacht und zwar konkret durch eine „Gefährdung für die Flughafengäste“ am Flughafen ***, der einen Zivilflughafen darstellt.

5.1. Die Beschwerdeführerin wurde für dieses Verhalten hinsichtlich Spruchpunkt 1. des vorliegenden angefochtenen Straferkenntnisses bereits rechtskräftig einer Übertretung nach dem § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 ZFBO 2024 – wie festgestellt – bereits bestraft.

5.2. Gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht. Gemäß § 28 Abs. 1 ZFBO 2024 ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

Wie bereits rechtskräftig in der Entscheidung des LVwG NÖ zur Zl.

LVwG-S-1069/001-2025 festgehalten, stellt die vorliegende Sitzblockade eines Ganges an einem Zivilflughafen, wodurch andere Personen/Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches gehindert waren, ein Verhalten dar, das geeignet war, den Flugplatzbetrieb zu stören.

5.3. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

5.4. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK ordnet an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der dieser bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Grundsatz „ne bis in idem“).

Dieselbe strafbare Handlung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind (vgl EGMR 29.05.2001, F.F. gegen Österreich, Zl 37950/97; VfGH 2.7.2009, B 595/08VfGH 2.7.2009, Zl B 559/08). Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Sache in diesem Sinne vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen, und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn diese sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 23.5.2013, Zl. 2012/09/0082). Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 29.5.2005, Zl. 2012/02/0238; VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).

5.5. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich schließt die Bestrafung nach § 169 Abs. 1 LFG die Bestrafung wegen desselben Verhaltens bei gleichem Sachverhalt nach § 81 Abs. 1 SPG, in einer Konstellation wie im vorliegenden zu überprüfenden Einzelfall aus. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschuldigte rechtskräftig ua wegen einer Übertretung des § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung bestraft. Der angelastete Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses liegt im Zeitraum vom „24.07.2024, ab 12:20 – 12:39 Uhr“, jenem Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin auch von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (und im weiteren rk. vom Landesverwaltungsgericht NÖ) zur verwaltungsbehördlichen Verantwortung wegen der ihr angelasteten Übertretung des § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung bestraft wurde.

Die in dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten von der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2024 zwischen 12:20 Uhr und 12:39 Uhr vorgenommenen Tathandlungen (Spruchpunkt 1.) in Form des lauten Herumschreiens sowie anschließender Sitzblockade am Gang des Fluges, *** von *** nach ***, wurde jedoch bereits explizit vom rechtskräftigen Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mitumfasst und sind daher als Verwaltungsübertretung nach § 81 SPG nicht mehr strafbar.

Angesichts dessen stünde die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen desselben Verhaltens und angenommenen Sachverhalts nach einer Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG, aber auch in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung desselben Sachverhalts und rechtskräftigen Verurteilung wegen § 169 Abs. 1 LFG im Widerspruch zu der Bestimmung des Art. 4 des 7. ZP-EMRK.

Daher war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen (vgl. zur Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG betreffend dem verfassungsrechtlichen Verfolgungshindernis des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 4 des 7. ZP EMRK, Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2 § 45 VStG Rz 7).

5.6. Soweit im Spruchpunkt 2. bzw. 3. ein Tatverhalten und ein Tatzeitpunkt angelastet wurde, welches nicht im rechtskräftigen Straferkenntnis vom 29. April 2025 zur Zl. *** aufgrund einer Übertretung des LFG rechtskräftig bestraft wurde, ist Folgendes auszuführen:

§ 169 Abs. 1 Z 2 LFG, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021 iVm § 28 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl.Nr. II Nr. 397/2023 sieht zusammengefasst vor, dass auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten ist, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören. Diese Bestimmungen stellen daher eine lex specialis im Verhältnis zu § 81 SPG dar, wenn ein Verhalten an einem Zivilflughafen geeignet ist, einen Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören.

Vorliegend wurde auch in Spruchpunkt 2. sowie in Spruchpunkt 3. ein Sachverhalt nach § 81 SPG subsumiert, wobei es sich zum einen um eine Sitzblockade in einem Gangbereich und zum anderen um eine solche beim östlichen Bahnabganges an einem Zivilflughafen am 27. Juni 2024 von 11:33 Uhr bis 12:32 Uhr sowie 12:48 bis 13:24 Uhr gehandelt habe, wodurch Passagiere an der Nutzung des Gangbereiches sowie des östlichen Bahnabganges gehindert waren. Dies würde allenfalls ein Verhalten darstellen, das geeignet sein könnte, den Flugplatzbetrieb zu stören. Vor diesem Hintergrund wäre dieses Verhalten jedoch nach der für konkret solche spezifischen Tathandlungen vorgesehenen lex specialis allenfalls zu bestrafen bzw. anzulasten gewesen. Spezialität ist dabei wie vorliegend dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022, mwN).

Da § 81 SPG somit im Verhältnis zu § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung die generelle Norm (lex generalis) darstellt, die jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine spezielle Norm vorliegt, hätte die zuständige Verwaltungsstrafbehörde hinsichtlich dem LFG (hier: BH Bruck an der Leitha) vorliegend den gegenständlichen Sachverhalt auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. sowie Spruchpunkt 3. (wie sie auch richtigerweise betreffend Spruchpunkt 1. vorgegangen ist) unter dem Blickwinkel des § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung zu subsumieren und anzulasten gehabt. Denn der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl. VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Konsumtion und (wie vorliegend) die Spezialität (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123; VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012, jeweils mwN).

Ein Austausch der angelasteten Übertretungs- und Strafnormen ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall allerdings schon deshalb verwehrt, da es den Tatvorwurf nicht auswechseln darf (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (zum Ganzen etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184).

Vorliegend wäre jedoch eine nicht bloß präzisierende „Ergänzung des Tatvorwurfs“ erforderlich, als der Beschwerdeführerin bislang – wie oben beschrieben – im gesamten Verfahren und von Anbeginn des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. eine Übertretung der generellen Norm nach dem SPG angelastet wurde und hierbei ein gänzlicher Austausch der Übertretungs- und Strafnorm erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nach Ablauf der Verfolgungsverjährung – erforderlich wäre.

5.7. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des in Spruchpunkt 2. und 3. angelasteten Verhaltens – wenn überhaupt – nur nach § 169 Abs. 1 Z 2 LFG iVm § 28 Abs. 1 ZFBO bestraft werden dürfen und nicht nach § 81 SPG. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.8. Abgesehen davon weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass gemäß § 81 SPG nur die „öffentliche“ Ordnung geschützt wird, dh tatbildlich sind lediglich Störungen an allgemein zugänglichen Orten. Wesentlich dabei ist, dass der Ort von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden kann (vgl. Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 81 SPG Rz 3). Vor diesem Hintergrund wäre das „Stören“ von Fluggästen in einem Flugzeug, wenn dieses von einem bloß von vornherein bestimmten Personenkreis so wie vorliegend betreten werden kann, nicht nach § 81 SPG tatbildlich.

6. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte lediglich zu beurteilen, unter welche die – spruchgemäß angelasteten – Tathandlungen – zu subsumieren gewesen wären bzw. ob ein Verfolgungshindernis durch eine Doppelbestrafung iSd Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK im vorliegenden Einzelfall vorliegt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem konnte sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 Z 2 und Z 3 VStG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.