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LVwG-AV-45/005-2021•LVwG N LVwG-AV-45/005-2021
LVwG-AV-45/005-2021Landesverwaltungsgericht15.04.2026
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Eigentümerwechsel; dingliche Wirkung; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des A in ***, zuletzt vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.11.2020, ***, nach teilweiser Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.08.2022, LVwG-AV-45/001-2021 und LVwG-AV-45/002-2021, durch den Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 26.04.2023, ***, den
BESCHLUSS
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.08.2020, ***, wurde aufgrund des Ansuchens des A vom 29.04.2019 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Dachkonstruktion des bestehenden Nebengebäudes im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind, in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Im Spruch des Bescheides wurde weiters ausgesprochen, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind, zu erfolgen hat. Die Einwendungen der Nachbarin/Miteigentümerin Frau C würden gemäß § 59 AVG als miterledigt gelten.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.11.2020, ***, wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei, Frau C, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04.08.2020 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen vom 29.04.2019 abgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Herrn A auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.08.2019 abgewiesen.
Eine von Herrn A dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 01.08.2022, LVwG-AV-45/002-2021 und LVwG-AV-45/001-2021, als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision des Herrn A gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof, soweit sich diese gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 19.08.2019 richtete, zurückgewiesen, im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Herr A ist am *** verstorben. Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 31.03.2025, ***, im Verlassenschaftsverfahren nach A wurde für dessen Sohn D die Einverleibung des Eigentumsrechtes am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***, Grundstück ***, KG ***, angeordnet.
Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 25.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Herr D zum Sachverhalt befragt. Herr D hat die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.11.2020, ***, schließlich zurückgezogen.
Gemäß § 9 Abs 1 und Abs 2 NÖ BO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jene nach § 37 – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren. Tritt also während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen (vgl. VwGH 92/04/0144). Daraus folgt, dass Herr D mit dem Erwerb der oben beschriebenen Grundstücksanteile des ursprünglichen Bauwerbers in das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerdeverfahren eingetreten ist, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet. Eine Dispositionsmöglichkeit des Rechtsnachfolgers über die Parteistellung kommt im konkreten Verfahren nicht in betracht (vgl. VwGH 2000/05/0020).
Demzufolge war Herr D als nunmehriger Liegenschaftshälfteeigentümer berechtigt, das Rechtsmittel seines Rechtsvorgängers gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zurückzuziehen.
Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsnachfolgers des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 VwGVG beschlussmäßig auszusprechen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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