LVwG N LVwG-AV-34/001-2025

LVwG-AV-34/001-2025Landesverwaltungsgericht15.04.2026

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Arbeiten; behördliche Bewilligung; Auflagen; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Prüfungsumfang; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-34/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.34.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger, nach fristgerecht gestelltem Vorlageantrag

1. der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, und

2. der C-Gesellschaft m.b.H., ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***,

in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln – Beschwerdevorentscheidung – vom 27. Dezember 2024, ***, mit welchem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. November 2024, *** (betreffend die der A GmbH erteilte straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960) zur Gänze aufgehoben wurde, wie folgt:

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Zum Vorlageantrag der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, gemäß Schriftsatz vom 08.01.2025, wird betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Dezember 2024, *** (Beschwerdevorentscheidung), soweit dadurch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. November 2024, ***, (Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung für die Absperrung für die Sicherung bzw. Stützung der alten Stützmauer im Zuge der ***, ***, KG *** bis 30. April 2025) zur Gänze aufgehoben wurde, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der auf Seite 2 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. November 2024, ***, u.a. enthaltenen Auflage „Auf Grund des Umstandes, dass es sich bei den Fußgängerströmen auch um Volksschulkinder handelt, welche die VS *** besuchen, wurde festgelegt, dass die Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schülerlotsen im Dienst geregelt wird, welcher vom Antragsteller gestellt wird. Die Zeiten der Regelung werden mit den Unterrichtszeiten abgestimmt werden.“ sowie hinsichtlich der dazu im bezeichneten Bewilligungsbescheid enthaltenen Ausführungen, über die (ausschließlich dazu eingebrachte) Beschwerde – gemäßE-Mail-Eingabe vom 10. Dezember 2024 – dahingehend entschieden, dass die Beschwerde gegen diese als Auflage zu qualifizierenden Vorschreibungen abgewiesen wird und die dazu im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen und Ausführungen bestätigt werden.

Im Übrigen wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Dezember 2024, *** (Beschwerdevorentscheidung), soweit er nicht die als Auflage zu qualifizierende und vom Beschwerdeführer angefochtene Vorschreibung einer Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schülerlotsen im Dienst, welcher vom Antragsteller (Anmerkung: der AGmbH) zu stellen ist/war, betrifft und den Bewilligungsbescheid in den sonstigen Punkten (ohne Anfechtung) zur Gänze aufgehoben hat, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehoben.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Spruchteil I.) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil I.:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger hinsichtlich der von der C-Gesellschaft m.b.H., ***, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, mit E-Mail-Eingabe vom 08.01.2026 im Zuge des eingebrachten Vorlageantrages gestellten Anträge, die mit Bescheid der Behörde vom 27.12.2024 ergangene Beschwerdevorentscheidung entweder vollständig aufzuheben oder dahingehend abzuändern, als dem Einschreiter wegen Nichtvorliegens der angefochtenen Auflage keine Folge gegeben bzw. diese abgewiesen werde, zu Grunde liegend: der über Antrag der A GmbH gegenüber dieser Antragstellerin erlassene Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. November 2024, ***, gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nachstehenden

BESCHLUSS:

Die Anträge der C-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, gemäß Schriftsatz vom 08.01.2025, „die mit Bescheid der Behörde vom 27.12.2024 ergangene Beschwerdevorentscheidung entweder vollständig aufzuheben oder dahingehend abzuändern, als der Beschwerde der Einschreiter wegen Nichtvorliegens der angefochtenen Auflage keine Folge gegeben bzw. diese abgewiesen werde“, werden mangels Parteistellung der Einschreiterin C-Gesellschaft m.b.H. zurückgewiesen.

Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof (Spruchteil II. ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zu Spruchteil II.:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren und festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Behörde) vom 12.11.2024, ***, wurde dem Antragsteller A GmbH, ***, ***, die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten (Absperrung für Sicherung bzw. Stützung der alten Stützmauer bis zur Sanierung) für die ***, ***, Wohnhausanlage ***, für den Zeitraum ab „Bescheiderhalt bis 30. April 2025“, unter Benennung einer verantwortlichen Person zur Durchführung der Arbeiten, nach § 90 StVO 1960, erteilt.

Im Spruch dieses Bewilligungsbescheides ist wörtlich ausgeführt:

„Die Arbeiten sind entsprechend der nachstehenden Projektbeschreibung durchzuführen".

Nachfolgend, insbesondere auf Seite 2 des Bewilligungsbescheides, erfolgten (gemäß dem Inhalt und Ergebnis der unter Beiziehung sämtlicher Parteien und eines Amtssachverständigen durchgeführten Verhandlung) u.a. folgende Festhaltungen:

„…Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Fußgängerströmen auch um Volksschulkinder handelt, welche die VS Kritzendorf besuchen, wurde festgelegt, dass die Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schülerlotsendienst geregelt wird, welcher vom Antragssteller gestellt wird. Die Zeiten der Regelung werden mit den Unterrichtszeiten abgestimmt werden“.

Weiters wurde auf Seite 2 des Bewilligungsbescheides von der Behörde ausgeführt:

„Sie sind verpflichtet folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten bzw. zu erfüllen:“

…..

Im Punkt 24. der von der Behörde explizit als solche bezeichneten Auflagen und Bedingungen wurde festgehalten:

„Der Fußgängerverkehr ist erforderlichenfalls durch Überbrückung in verkehrssicherer Weise aufrecht zu erhalten, wobei die Bestimmungen der ÖNORM V 2104 einzuhalten sind:

Wie im Befund beschrieben.“

Der Punkt 24. umfasste somit auch die auf Seite 2 des Bewilligungsbescheides festgehaltenen und gemäß Verhandlungsergebnis getroffenen Festhaltungen hinsichtlich des vom Antragsteller einzurichtenden Schülerlotsendienstes, welche zweifelsfrei ebenfalls Gegenstand der verfügten Auflagen und Bedingungen sind.

Der Bewilligungsbescheid wurde u.a. an die C-Gesellschaft m.b.H., ***, ***, ***, adressiert. Diese Gesellschaft ist nicht Antragstellerin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren zur Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und auch sonst nicht in irgendwelchen rechtlichen Interessen betroffen.

Dem Bewilligungsbescheid liegt die Verhandlungsschrift der Behörde vom 8. November 2024, ***, zugrunde.

Bei der Verhandlung war für die Antragstellerin A GmbH D anwesend.

Die Verhandlung wurde zur Festlegung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen laut Verhandlungsprotokoll anberaumt. Ein Ortsaugenschein wurde durch die Behördenkommission bereits bei einer Vorbesprechung am 24.10.2024 durchgeführt.

Auf Seite 2 des Verhandlungsprotokolles ist unter anderem festgehalten:

„Von Süden kommend besteht eine Querungshilfe südlich der Einmündung der ***. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Fußgängerströmen auch um Volksschulkinder handelt, welche die VS *** besuchen, wurde festgelegt, dass die Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schülerlotsendienst geregelt wird, welcher vom Antragssteller gestellt wird. Die Zeiten der Regelung werden mit den Unterrichtszeiten abgestimmt werden.“

Weiters ist im Verhandlungsprotokoll unter dem „Punkt B) Gutachten“ enthalten:

„Zum anderen ist südlich der Einmündung der *** die im Befund beschriebene Querungshilfe vorhanden. Die Regelung derselben zu den maßgeblichen Zeiten (Beginn und Ende des Schulbetriebes) wird im Sinne der Verkehrssicherheit jedenfalls als erforderlich erachtet. Was die Regelungszeiten betrifft, so können diese in den Morgenstunden auf eine halbe Stunde vor bis zum Schulbeginn eingegrenzt werden. Die Regelungszeiten zu Mittag sind auf die unterschiedlichen Schulschlusszeiten abzustimmen.

Ansonsten werden aus verkehrstechnischer Sicht nachstehende Auflagen als erforderlich erachtet:“

Gemäß Seite 7 der Verhandlungsniederschrift haben alle Verhandlungsteilnehmer, so auch der antragstellende Beschwerdeführer durch seinen anwesenden Vertreter, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verhandlungsniederschrift unterfertigt (für den Antragsteller: D e.h.).

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.11.2024 hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (A GmbH) durch seinen Vertreter fristgerecht mit E-Mail vom 10.12.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt:

„Sehr geehrte Frau E,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich gebe bekannt, dass uns die A GmbH sowie die C-Ges.m.b.H. mit ihrer Vertretung beauftragt haben und uns Vollmacht gern. § 8 RAO erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 12.1 1.2024, *** wurde die Bewilligung zur Herstellung einer Absperrung für Sicherung bzw. Stützung der alten Stützmauer bis zur Sanierung auf der ***, ***, Wohnhausanlage *** unter verschiedenen unter 1.-36. angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Auf Seite 2 des Bescheides wird unter anderem ausgefiihrt „Es wurde festgelegt, dass die Querungshilfe -während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schillerlotsendienst geregelt wird, welcher vom Antragsteller gestellt wird“

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei weder um eine bescheidmäßige Anordnung noch um eine Auflage des Bescheides handelt, sondern um eine Feststellung, für die es möglicherweise eine andere Rechtsgrundlage geben könnte, was aus der Diktion „wurde festgelegt“ zu schließen wäre. Eine solche Rechtsgrundlage ist unseren Mandanten jedoch nicht bekannt und auch nicht zugekommen.

Für den Fall, dass in den vorangeführten Ausführungen eine bescheidmäßige Anordnung und/oder eine Auflage gesehen werden würde, erheben unsere Mandanten, die A GmbH sowie die C-Ges.m.b.H. aus Vorsichtsgründen gegen den Bescheid vom 12.1 1.2024, *** Beschwerde, wobei sich diese ausschließlich gegen die Ausführung bzw. Feststellung „Es wurde festgelegt, dass die Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss durch einen Schülerlotsendienst geregelt wird, welcher vom Antragsteller gestellt wird“ richtet, sodass der Bescheid nur in diesem Umfang angefochten wird und darüber hinaus unangefochten bleibt.

Der gegenständliche Bescheid richtet sich an die A GmbH, die somit Bescheidadressat ist. Da auf der letzten Seite aber angeführt wird, dass dieser Bescheid auch an die C-Ges.m.b.H. ergeht, erfolgt die Anfechtung aus Vorsichtsgründen auch im Namen der C-Ges.m.b.H.

Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass die C-Ges.m.b.H. nicht im eigenen Namen auftritt und damit nicht Bescheidadressat sein kann, da sie als Hausverwaltung die Eigentümergemeinschaft *** vertritt, und daher nicht als Bescheidadressat legitimiert ist.

Darüber hinaus liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Schülerlotsendienstes nicht vor und würde es diesbezüglich auch an jeglicher Bescheidbegründung mangeln.

Unsere Mandanten beantragen daher die ersatzlose Behebung der diesbezüglichen Feststellung/Anordnung/Auflage.

Mit freundlichen Grüßen

F“

Die Beschwerde wurde aus advokatorischen Vorsichtsgründen, da der Bewilligungsbescheid u.a. an die C-Gesellschaft m.b.H. adressiert war, auch namens dieser letztgenannten Gesellschaft vom Vertreter eingebracht.

Die Behörde hat mit Bescheid vom 27.12.2024, ***, die Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher sie den Bewilligungsbescheid vom 12.11.2024, ***, zur Gänze aufgehoben hat.

Mit der Beschwerdeeingabe laut E-Mail vom 10.12.2024 wurde nicht der gesamte Bewilligungsbescheid, sondern wurde ausschließlich die Anordnung der Einrichtung eines Schülerlotsendienstes (wie oben ausgeführt), angefochten und die Behebung der diesbezüglichen Feststellung/Anordnung/Auflage begehrt.

Die übrigen Vorschreibungen/Auflagen des Bescheides wurden nicht angefochten.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde gemäß dem oben links im Bescheid von der Behörde befüllten Adressatenfeld an den Beschwerdeführer als Normadressat des Bescheides gerichtet. Bei den sonstigen Zustellverfügungen am Schluss des Bewilligungsbescheides ist u.a. eine Zustellverfügung der Behörde an die C-Gesellschaft m.b.H. enthalten.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer (und Antragsteller auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung) zu Handen seines Vertreters am 30.12.2024 zugestellt.

Der Vorlageantrag wurde von diesem mit E-Mail vom 08.01.2025 fristgerecht gestellt.

Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus dem Akt der Behörde, ***, den darin enthaltenen Unterlagen, wie oben zitiert. Eine weitergehende Beweisführung zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich.

Rechtlich wurde erwogen:

Zu Spruchteil I.:

§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzlich) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098 Rn 12 und VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft endgültig auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 18.05.2021, Ra 2022/08/0196 – VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/01342).

Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Dies gilt auch für die Einbringung einer Beschwerde, die vorerst durch eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG beurteilt wird.

Durch die Einbringung einer Beschwerde tritt, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid nicht außer Kraft.

Aus § 27 VwGVG ergibt sich weiters, dass, soweit eine Unzuständigkeit nicht gegeben ist, der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG zu überprüfen ist.

Auf Grund des oben dargelegten, als feststehend anzusehenden Sachverhaltes war davon auszugehen, dass die gegen den Bewilligungsbescheid vom Antragsteller und Beschwerdeführer A GmbH durch seinen Vertreter eingebrachte Beschwerde sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schulwegsicherung (Vorschreibung eines Schülerlotsendienstes) richtete.

Eine Anfechtung des sonstigen Inhaltes des zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides der Behörde vom 12.11.2024, ***, ist nicht erfolgt.

Eine Zuständigkeit der Behörde, im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, zu welcher der Vorlageantrag eingebracht wurde, andere Inhalte des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides zu behandeln, somit den gesamten Bewilligungsbescheid aufzuheben, war somit nicht gegeben.

Der Prüfungsumfang - auch für die Behörde - umfasste somit ausschließlich die vom Beschwerdevorbringen umfassten Teile des Bewilligungsbescheides, nämlich jene im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Schulwegsicherung (Einrichtung eines Schülerlotsendienstes) durch den Antragsteller.

Da der übrige Inhalt des bezeichneten Bewilligungsbescheides somit bereits nach der Einbringung der Beschwerde in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist und der Abspruchgegenstand durch das Beschwerdevorbringen determiniert war, bestand für die Behörde darüber hinaus nicht die Möglichkeit und Berechtigung zur Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG 1991 in Bezug auf die nicht angefochtenen Teile des Bewilligungsbescheides.

Lediglich Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde oder von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig, undurchführbar oder nichtig sind.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bewilligungsbescheid erhielt der Antragsteller (die A GmbH) das Recht zur Ausführung der beantragten straßenbaulichen Maßnahmen unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, sodass diesem Antragsteller aus dem Bewilligungsbescheid (sic!) ein Recht entstanden ist.

Der Bescheid war weder von einer unzuständigen Behörde erlassen noch absolut undurchführbar und hat nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Da die Aufhebung des gesamten Bewilligungsbescheides, wie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen, somit rechtwidrig war, war die Beschwerdevorentscheidung nach Maßgabe dieser Feststellungen zu den sonstigen Inhalten (ausgenommen die Vorschreibungen im Zusammenhang mit der Schulwegsicherung, Einrichtung eines Schülerlotsendienstes) daher spruchgemäß aufzuheben.

Soweit durch die zu Grunde liegende Beschwerde jedoch die Vorschreibung der Schulwegsicherung und die Einrichtung eines Schülerlotsendienstes im Bewilligungsbescheid angefochten wurde, wird rechtlich ausgeführt:

Im Bezug habenden Bewilligungsbescheid vom 12.11.2024, ***, welcher auf einer in Anwesenheit eines Vertreters des Antragstellers und Beschwerdeführers A GmbH durchgeführten Verhandlung und deren Ergebnis basierte und in welcher Verhandlung, wie oben dargelegt, die erforderlichen Maßnahmen einvernehmlich festgestellt und festgelegt wurden, dies gemäß den auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 08.11.2024, ***, enthaltenen Feststellungen (Befund und Gutachten), wurden die Arbeiten entsprechend der Projektbeschreibung (wie in der Verhandlungsschrift enthalten und welchen Ausführungen sämtliche Parteien, so auch die Antragstellerin A GmbH, zugestimmt hatten) genehmigt und wurden die gemäß Befund und Gutachten als notwendig erachteten Maßnahmen/Auflagen im Bewilligungsbescheid dem Antragsteller demgemäß auch so vorgeschrieben.

Wenn im Bewilligungsbescheid vom 12.11.2024, ***, auf Seite 2 dieses Bescheides, die Festlegungen im Zusammenhang mit dem Schülerlotsendienst in Form der Bestandsaufnahme enthalten und dort auch nicht explizit als Auflage bezeichnet sind, kommt diesen Feststellungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schülerlotsendienstes dennoch entsprechender Auflagencharakter zu, nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass im Bewilligungsbescheid (Seite 2 unten) der Antragsteller A GmbH ausdrücklich verpflichtet wurde, „folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten bzw. zu erfüllen“:

„...24. Der Fußgängerverkehr ist erforderlichenfalls durch Überbrückung in verkehrssicherer Weise aufrecht zu erhalten, wobei die Bestimmungen der ÖNORM V 2104 einzuhalten sind:

Wie im Befund beschrieben“.

Da zum Fußgängerverkehr sowohl im Befund und Gutachten der Verhandlungsniederschrift ausgeführt wurde und dazu auch die Einrichtung eines Schülerlotsendienst durch den Antragsteller (Beschwerdeführer A GmbH) für erforderlich erachtet wurde, dies im Bewilligungsbescheid (auf Seite 2) übernommen wurde, im Punkt 24. des Bewilligungsbescheides der Fußgängerverkehr explizit als eine der Auflagen bezeichnet wurde („wie im Befund beschrieben“), war davon auszugehen, dass es sich bei der Vorschreibung der Einrichtung eines Schülerlotsendienstes zur Querungshilfe während der Zeiten vor Schulbeginn sowie zu Schulschluss für Fußgängerströme, worunter auch die Volksschulkinder im Zuge der Projektbeschreibung und gemäß Befund und Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen explizit zählten, in diesem Zusammenhang um die tatsächliche Vorschreibung einer Auflage gegenüber dem Bewilligungswerber (der A GmbH) seitens der Behörde handelte.

Die Vorschreibung dieser Auflage erfolgte im Einklang mit den Festhaltungen in der Verhandlungsniederschrift der Behörde vom 08.11.2024, ***, und des dazu vom beigezogenen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes *** erstellten A) Befundes sowie des B) Gutachtens, welchen als erforderlich erachteten Vorschreibungen/Auflagen alle Verhandlungsteilnehmer, somit auch der Vertreter des Beschwerdeführers, zugestimmt hatten.

Da somit die Vorschreibung dieser als Auflage zu qualifizierenden Maßnahme im Einklang mit dem Verfahrensergebnis (Verhandlungsergebnis samt Befund und Gutachten des Amtssachverständigen) der Behörde erfolgte, war anstelle der diesbezüglich erfolgten Aufhebung die ausschließlich dazu eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers A GmbH, welcher gleichzeitig der Antragsteller um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung nach § 90 StVO 1960 war, spruchgemäß (in Korrektur der Beschwerdevorentscheidung) abzuweisen und waren die als Auflage zu qualifizierenden Vorschreibungen spruchgemäß zu bestätigen.

Wenn auch der straßenpolizeiliche Bewilligungsbescheid gemäß § 90 StVO 1960 als Geltungszeitraum der erteilten Bewilligung (nicht exakt definiert) vorgesehen hat: „ab Bescheiderhalt bis 30. April 2025“, somit die Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht mehr aufrecht ist, war unter Beachtung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie zur Gewährleistung von Rechtsschutz auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, verfahrensgegenständlich eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VfGH 11.06.2021, E3737/2020).

Zu Spruchteil II.:

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991:

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Beschwerde der C-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, Rechtsanwalts-Partnerschaft, war gemäß Spruchteil II. mit Beschluss zurückzuweisen, da der C-Gesellschaft m.b.H. gegenständlich keine Parteistellung zukommt, ist sie doch weder Antragstellerin noch Adressat des normativen Inhaltes des Bezug habenden Bewilligungsbescheides vom 12.11.2024, ***.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da sich der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt bereits aus dem Verfahren bei der Behörde ergab, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw.

Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchteile I. und II.:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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